Wer in einer allen Gästen zugänglichen Dusche des
Sauna-Bereichs eines Hotels ausrutscht und sich dabei erheblich
verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
durch den Reiseveranstalter, selbst wenn der Boden der Dusche offenbar
glitschig und keine Haltegriffe an der Wand vorhanden waren (LG Koblenz, Az. 12 S 83/07).
Im vorliegenden Fall passierte das Missgeschick am 4. Tag einer zweiwöchigen Pauschalrundreise durch Thailand. Weil der
durch den gefährlichen Sturz am Rücken verletzte Mann
zunächst stationär behandelt werden musste und dann seinen Urlaub nur
noch unter erheblichen Schmerzen fortsetzen konnte, verlangte er jetzt
vom Veranstalter Schadensersatz in Höhe von
1.926 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.
Beides
versagten ihm die Richter. Es sei allgemein bekannt, dass Duschräume,
die mehreren Personen zugänglich seien, erhöhte Rutschgefahren
aufweisen. Beim Betreten der allen Hotelgästen zugänglichen Dusche habe
der Kläger daher damit rechnen müssen, dass bereits vor ihm jemand dort
geduscht habe, wodurch das Wasser und gegebenenfalls auch Seifenreste
zum Ausrutschen führen könnten. Es gehöre auch keinesfalls zum üblichen
Standard, dass in Duschräumen Haltegriffe vorhanden seien oder dass
Duschbereiche im Anschluss an jede Benutzung durch einen Hotelgast
gereinigt und getrocknet werden müssten. Insofern hat es sich beim Sturz
des Urlaubers nur um ein allgemeines Lebensrisiko gehandelt, für das
der Reiseunternehmer nicht aufzukommen hat.