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Das Mahnverfahren
Teil II: Sie wollen eine Geldforderung im Wege eines Mahnbescheids durchsetzen

In Bayern zuständig ist das Zentrale Mahngericht bei dem Amtsgericht Coburg. Dort können Sie schriftlich Ihre Mahnbescheidsanträge einreichen. Einen solchen Papierantrag können Sie im beispielsweise im Schreibwarenhandel kaufen. Eine praktische und recht einfache Sache ist es, einen Antrag im Internet online (z.B. hier: https://www.online-mahnantrag.de) auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben an das Mahngericht zu versenden. Ein besonderes Formular ist hierfür nicht erforderlich.

Vorab sollten Sie prüfen, ob das Mahnverfahren geeignet ist und ob Ihre Forderung (noch) besteht. Voraussetzung des Mahnverfahrens ist, dass der Anspruch, den Sie geltend machen wollen, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EURO zum Gegenstand hat (also nicht beispielsweise die Lieferung einer Ware oder die Räumung von Wohnraum geltend gemacht werden soll). Auch müssen Sie den Aufenthaltsort des Schuldners kennen, damit der Mahnbescheid auch zugestellt werden kann. Sie müssen prozessfähig, also mindestens 18 Jahre alt sein.

Haben Sie also einen Antrag beim Mahngericht eingereicht, so stellt dieses dem Antragsgegner den Mahnbescheid von Amts wegen zu. Hiervon werden Sie in Kenntnis gesetzt. Entspricht Ihr Antrag nicht den Erfordernissen, so wird er zurückgewiesen.

Legt der Anspruchsgegner Widerspruch ein, so werden Sie vom Gericht auch hierüber informiert. Ist der Widerspruch rechtzeitig erhoben und beantragt eine der Parteien - also Sie als Antragsteller oder der Schuldner als Antragsgegner - die Durchführung des streitigen Verfahrens, wird der Rechtsstreit an das im Mahnantrag bezeichnete, für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben. Damit endet das eigentliche Mahnverfahren.

Das Prozessgericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wurde, fordert Sie nun auf, binnen zwei Wochen eine der Klageschrift entsprechende Anspruchsbegründung einzureichen. Nach deren Eingang bestimmt das Gericht entweder einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder es ordnet ein schriftliches Vorverfahren an.

Legt der Anspruchsgegner nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch ein, so können Sie nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist bei Gericht Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Dieser Vollstreckungsbescheid wird sodann dem Anspruchsgegner zugestellt.

Legt der Gegner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Das Mahnverfahren geht nun in das streitige Verfahren über.


Das Mahnverfahren

Teil I: Sie erhalten einen Mahnbescheid

Achtung: im Mahnverfahren prüft das Gericht nicht, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht oder nicht. Der Empfänger eines Mahnbescheids - oder Vollstreckungsbescheids - muss daher selbst prüfen, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht.

Besteht die Forderung tatsächlich - Sie haben beispielsweise lediglich vergessen, zu bezahlen - so empfiehlt es sich, umgehend zu zahlen und dadurch eine mögliche - mit weiteren Kosten verbundene - Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Anderenfalls haben Sie die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid schriftlich Widerspruch zu erheben. Ein entsprechendes Formular ist dem Mahnbescheid beigefügt. Für den Widerspruch haben Sie 2 Wochen Zeit ab Zustellung des Mahnbescheids. Überschreiten Sie diese Frist, ist das noch kein Beinbruch, da ein verspäteter Widerspruch als Einspruch gegen den sodann erlassenen Vollstreckungsbescheid gewertet wird.

Nach einem Widerspruch wird das Mahnverfahren auf Antrag an das zuständige Streitgericht abgegeben, also in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Mit der Abgabe endet das Mahnverfahren.

Haben Sie keinen Widerspruch erhoben (oder nicht rechtzeitig) und die Forderung auch nicht bezahlt, so kann der Gläubiger auf Grundlage des Mahnbescheids - ergänzt um die inzwischen angefallenen Kosten und Gebühren - einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen, der Ihnen sodann zugestellt wird.

Gegen einen solchen Vollstreckungsbescheid wiederum haben Sie die Möglichkeit, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen.

Haben Sie rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Rechtsstreit an das zuständige Prozessgericht abgegeben, in der Regel also das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Aber Achtung: die Zwangsvollstreckung unterbleibt trotz Einspruchseinlegung nur dann, wenn sie vom Gericht auf Ihren besonderen Antrag einstweilen eingestellt wird (notfalls gegen Sicherheitsleistung).

Weder der Widerspruch noch der Einspruch muss von Ihnen begründet werden. Nach der Abgabe an das zuständige Prozessgericht wird der Gläubiger, der damit zum Kläger wird, aufgefordert, seinen Anspruch - den er ja bislang lediglich behauptet hat, in einer der Klage entsprechenden Form auch zu begründen. Diese Anspruchsbegründungsschrift wird Ihnen zugestellt, wobei Sie gleichzeitig aufgefordert werden, sich entsprechend zu verteidigen. Erst jetzt müssen Sie dem Gericht schriftlich und fristgerecht mitteilen, warum Sie der Auffassung sind, dass der Anspruch unbegründet ist.