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Erschienen im "Tip" am 24.07.2010

Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung   Der BGH wurde zur Frage der Haftung eines Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung angerufen und hat zugunsten des Mieters entschieden (Urt.v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09).

Vorliegend war der Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten. Ab Februar war er spurlos verschwunden und von Verwandten als vermisst gemeldet worden. Als die Mieten für die Monate März und April ausblieben, kündigte die Vermieterin fristlos. Im Mai öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Einen Teil der Wohnungseinrichtung entsorgte sie dabei; einen anderen Teil lagerte sie bei sich ein.

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 Euro zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt. In der ersten beiden Instanzen war er unterlegen, erst seine Revision vor dem BGH hatte Erfolg.

Nach Auffassung des Senats haftet die Vermieterin für die Folgen einer solchen Räumung. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellten eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) dar. Das gelte selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter müsse sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – erst einen Räumungstitel beschaffen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer so genannten "kalten" Räumung eine verbotene Selbsthilfe aus, sei er nach § 231 BGB verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Von dieser Ersatzpflicht werde insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Den Vermieter treffe insoweit für diese Gegenstände eine Obhutspflicht. Hierzu gehöre auch, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, müsse er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten als vom Mieter behauptet. Dies habe das Landgericht übersehen und dem Mieter rechtsirrig die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Bestand und Zustand der in der geräumten Wohnung vorhandenen Gegenstände auferlegt.

Darüber hinaus habe das Landgericht auch die an eine Schadensschätzung zu stellenden Anforderungen überspannt. Steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und ist nur seine Höhe fraglich, dürfe die Klage nicht vollständig abgewiesen werden. Das Gericht müsse vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Das sei hier nicht geschehen.

Die Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände getroffen werden können.