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Erschienen im "Tip" am 28.08.2010

Rücktritt vom Kaufvertrag
Das AG München hatte sich in folgendem Fall mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rücktrittes vom Kaufvertrag durch den Käufer zu befassen und dazu rechtskräftig festgestellt, dass ein Rücktritt voraussetze, dass dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde und diese Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch in der Regel als fehlgeschlagen gelte (Urt.v. 24.02.2010, Az. 233 C 30299/09).

Der spätere Kläger bestellte bei einem Computerhersteller einen Laptop und stellte nach Lieferung einige Mängel am Gerät fest: Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet, zudem war die Leistung des Akkus zu gering. Als der Kunde diese Mängel reklamierte, forderte ihn der Verkäufer auf, zunächst eine installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem Ergebnis wieder zu melden. Der Kunde teilte nach einigem hin und her mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien: Der interne Lautsprecher sei ausgefallen und die WLAN-Karte funktioniere nicht. Auch hier bat der Verkäufer darum, doch das Diagnoseprogramm zu starten, damit eine Reparatur durchgeführt werden könne. Als Reaktion darauf erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag. Da die Computerfirma hiermit nicht einverstanden war, erhob der Käufer Klage vor dem AG München und verlangte seinen Kaufpreis in Höhe von 827 € zurück. Er argumentierte, er habe der Firma keine Möglichkeit zur Reparatur einräumen müssen, da eine solche unmöglich, unzumutbar und zudem auch schon fehlgeschlagen sei.

Das AG München konnte dieser Argumentation nicht folgen und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vorliege, da der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung, also zur Reparatur, eingeräumt hatte. Ein wirksamer Rücktritt setze nämlich nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt. Eine solche Fristsetzung sei nur dann entbehrlich, wenn die Nachbesserung unmöglich, unzumutbar oder bereits fehlgeschlagen ist.

Alle drei Varianten lägen allerdings hier nicht vor, so das Gericht. Es stehe zum einen nicht fest, dass die Mängel unbehebbar waren. Des Weiteren würde auch eine Vielzahl von Mängeln die Reparatur nicht unzumutbar machen. Schließlich könnten alle Mängel auch von einer Ursache herrühren. Es sei daher zumutbar, den Laptop zur Verfügung zu stellen, um die Ursache zu ermitteln. Auch ein etwaig dadurch eintretender Datenverlust spreche nicht gegen einen Nachbesserungsversuch. Sollte dies der Fall sein, hätte der Käufer einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch. Ein Reparaturversuch gelte auch dann erst als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche erfolglos geblieben wären. Dies liege hier aber alles nicht vor, so dass die Klage abzuweisen war.

Erschienen im "Tip" am 21.08.2010

Keine Zahlung der Hausratsversicherung bei falscher Rechnung für gestohlenes Fahrrad
Leer ausgegangen ist der Kläger in folgender Sache, die vor dem OLG Karlsruhe verhandelt wurde. Dort hat das Gericht die Leistungsfreiheit eines Hausratversicherer für den Fall bejaht, dass der Versicherungsnehmer eine nachträglich erstellte Rechnung eines Fahrradgeschäftes der Schadensmeldung beigefügt hat, obwohl das Fahrrad dort nicht gekauft worden war (Urt.v. 03.08.2010, Az. 12 U 86/10).

Im zu entscheidenden Fall verlangte der Kläger vom beklagten Hausratversicherer Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrads. Die Versicherung hingegen hat den Diebstahl bestritten und eingewandt, sie müsse wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige nicht leisten. Denn der Kläger hatte eine erst nachträglich erstellte Rechnung des Fahrradgeschäftes vorgelegt, aus welcher nicht erkennbar war, dass er in diesem Fahrradgeschäft nur Fahrradteile für ca. 2.000 € gekauft hatte. Die anderen dort aufgeführten Teile für ca. 3.700 € hatte er bei verschiedenen anderen Quellen gekauft und daraus ein individuelles Rad montieren lassen.

Der Kläger unterlag in zwei Instanzen. Er habe zum Nachweis des Schadens in seiner Anzeige auf die Rechnung des Radhauses Bezug genommen, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht beim Radhaus erworben hat, so die Richter. Der Begriff "Rechnung" beinhalte nach gewöhnlichem Verständnis die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die Leistung des Rechnungsstellers darstellten und von ihm stammten. Das gelte umso mehr, wenn die Rechnung zusätzlich die Mehrwertsteuer und noch einen Nachlass von 1% der Rechnungssumme ausweist. Zutreffend wurde daher festgestellt, dass damit der Beklagten bei ihrer Leistungsprüfung habe suggeriert werden können, dass alle in der Rechnung aufgeführten Teile beim Radhaus neu erworben worden sind, und dass diese unzureichende Schilderung den Versicherer von weiteren Nachforschungen hat abhalten können, die ansonsten zur weiteren Aufklärung angestanden hätten.

Auch habe der Kläger mit der Vorlage der Rechnung arglistig gehandelt. Dies verlange lediglich bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Eine Bereicherungs- oder gar Schädigungsabsicht sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. Es sei hier schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger der Schadensmeldung nicht die angeblich bei ihm vorhandenen Unterlagen auch für die einzelnen Fahrradteile beigefügt hat, sondern beim Radhaus ein Gesamtwertnachweis habe anfertigen lassen. Dies könne nur so verstanden werden, dass der Kläger es habe vermeiden wollen, den Wertnachweis durch Aufdeckung der wahren Sachlage zu erschweren, indem er den Kauf aus einer Hand vorgespiegelt hat und so den Anlass zu lästigen Rückfragen des beklagten Versicherers nach Herkunft und Zustand der zugekauften Teile und zu möglichen Zweifeln an der Werthaltigkeit des montierten Fahrrades in seine Schadensmeldung erst habe gar nicht einfließen lassen.

Der beklagte Versicherer sei somit nicht zur Leistung verpflichtet.

Erschienen im "Tip" am 14.08.2010

Angebotsannahme bei Bestellung im Internet

Mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrages bei Bestellung einer Ware im Internet hatte sich das Landgericht München in folgendem Fall zu befassen (Urt.v. 04.02.2010, Az. 281 C 27753/09).

Die Beklagte offerierte auf ihrer Internetseite ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro. Der Kläger bestellte daraufhin acht dieser Geräte. Die Betreiberin des Internetversandhandels übersandte jeweils an den Bestelltagen die entsprechenden Bestellbestätigungen, lieferte allerdings dann nicht die Geräte selbst, sondern lediglich die Ersatzakkus für diese Geräte. Damit gab sich der Kunde natürlich nicht zufrieden, sondern verlangte die Lieferung der bestellten Verpackungsmaschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Sie argumentierte, ein solches Gerät koste, wie jeder wisse, 1.250 €. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 €, also seien diese bestellt worden. Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem AG München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte.

Mit seinem Antrag hatte der Käufer jedoch keinen Erfolg, das AG München hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass ein Kaufvertrag über die Geräte nicht geschlossen worden sei. Denn ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann dar, ein Angebot zu machen. Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Und dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops gerade nicht angenommen. Eine Annahme kann insbesondere auch nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen gesehen werden, da diese nur den Eingang der Bestellung bestätigen, jedoch nichts darüber aussagen, ob diese Bestellung auch angenommen wird.

In der Übersendung der Ware könne zwar grundsätzlich eine Annahme liegen, aber eben nur dann, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wird. Hier seien aber gerade die Akkus und nicht die Verpackungsmaschinen geliefert worden.

Mangels gültigen Kaufvertrages könne daher eine Lieferung der bestellten Verpackungsmaschinen nicht verlangt werden, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.

Erschienen im "Tip" am 07.08.2010

Rückzahlungsanspruch bei Kauf im Discounter

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts München können nach dem Kauf eines Computers beim Discounter Rückabwicklungsrechte nur gegenüber dem Discounter und nicht gegen den Hersteller des Computers geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Vorliegen eines Garantievertrags (AG München, Urt.v. 30.12.2009).

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde eines Discounters im September 2007 bei diesem ein Notebook für 699 Euro gekauft. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei, wodurch dieser sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder Reparatur verpflichtete. Im September 2008 reagierte das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle, woraufhin der Käufer das Gerät an den Hersteller sandte und es repariert zurück bekam. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als im Juni 2009 der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte daher vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises, was dieser jedoch ablehnte. Der Hersteller argumentierte, der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich. Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem AG München.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Zwischen dem Hersteller und dem Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei in soweit nur der Discounter. Deshalb müsse der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe der Hersteller ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner, so das Gericht.

Anmerkung: bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers, die über den Kaufvertrag hinaus geht (z.B. "Preisgarantie", "Zufriedenheitsgarantie", "Reparaturgarantie" oder "Haltbarkeitsgarantie"). Diese Garantieansprüche bestehen unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen. Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung dagegen direkt aus dem Kaufvertrag selbst und bestehen Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben.

Erschienen im "Tip" am 31.07.2010

Hälftige Schadensteilung bei ungeklärter Kollision und
Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Angaben zum Fahrer
Nach dem OLG Hamm müssen sich die Unfallgegner den Schaden teilen, wenn bei einer Kollision zweier Fahrzeuge nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der eine Fahrer aufgefahren ist oder der andere zurückgesetzt hat (Urt.v. 15.04.2010, Az. 6 U 205/09).

Nach der Kollision zweier Fahrzeuge stand Aussage gegen Aussage: die Klägerin behauptete, der Unfallgegner habe zurückgesetzt, der Beklagte behauptete, die Frau sei auf sein Auto aufgefahren. Auch ein Sachverständiger hielt beide Schilderungen für möglich. Das Landgericht wies die Klage daraufhin ab.

Aber auch vor dem OLG scheiterte die Klägerin. Das OLG legte die Haftungsquote auf je 50 % fest. Ein Schmerzensgeld sprach es ebenso wenig zu wie den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, da die Geschwindigkeit der Fahrzeuge bei der Kollision laut Gutachten so gering gewesen ist, dass dies für eine Verletzung nicht ausreicht. Zudem habe die Klägerin nicht bewiesen, dass sie überhaupt verletzt wurde. Die hälftige Teilung des Unfallschadens beruhe auf dem ungeklärten Unfallhergang. Zwar gehe man in der Regel bei einem Auffahrunfall zunächst vom Verschulden des Auffahrenden aus. Dieser so genannte Beweis des ersten Anscheins sei aber nur dann von Gewicht, wenn die Tatsachen im Einzelnen für den typischen Ablauf eines Auffahrunfalls sprechen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Angaben zum Fahrer
Das VG Neustadt hat die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs bestätigt, wenn der Fahrzeughalter bei der Aufklärung eines Geschwindigkeitsverstoßes lediglich den Namen des Fahrers und eine Stadt im Ausland (hier: Rumänien) als dessen Wohnort angibt (Entsch.v. 15.6.2010, Az. 6 K 291/10).

Nach einer mit seinem Pkw begangenen Geschwindigkeitsübertretung nannte der Kläger im Bußgeldverfahren nur den Namen des Fahrers – angeblich ein Freund aus Bukarest - nicht aber dessen Anschrift. Erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung teilte er dessen vollständige Adresse mit. Daraufhin gab ihm die Kreisverwaltung das Führen eines Fahrtenbuchs auf. Dagegen argumentierte der Kläger, dass der Fahrer allein anhand des Namens und seines Herkunftsortes hätte ermittelt werden können und dies außerdem unerheblich sei, weil das Bußgeld in Rumänien ohnehin nicht hätte beigetrieben werden können.

Das VG Neustadt hat die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestätigt. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergibt, müsse sich um konkrete und überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug überlässt. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland als Wohnort allein seien keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen nachgehen muss. Ob die Behörde gegenüber dem im Ausland ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, sei für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung.

Erschienen im "Tip" am 24.07.2010

Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung   Der BGH wurde zur Frage der Haftung eines Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung angerufen und hat zugunsten des Mieters entschieden (Urt.v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09).

Vorliegend war der Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten. Ab Februar war er spurlos verschwunden und von Verwandten als vermisst gemeldet worden. Als die Mieten für die Monate März und April ausblieben, kündigte die Vermieterin fristlos. Im Mai öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Einen Teil der Wohnungseinrichtung entsorgte sie dabei; einen anderen Teil lagerte sie bei sich ein.

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 Euro zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt. In der ersten beiden Instanzen war er unterlegen, erst seine Revision vor dem BGH hatte Erfolg.

Nach Auffassung des Senats haftet die Vermieterin für die Folgen einer solchen Räumung. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellten eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) dar. Das gelte selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter müsse sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – erst einen Räumungstitel beschaffen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer so genannten "kalten" Räumung eine verbotene Selbsthilfe aus, sei er nach § 231 BGB verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Von dieser Ersatzpflicht werde insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Den Vermieter treffe insoweit für diese Gegenstände eine Obhutspflicht. Hierzu gehöre auch, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, müsse er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten als vom Mieter behauptet. Dies habe das Landgericht übersehen und dem Mieter rechtsirrig die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Bestand und Zustand der in der geräumten Wohnung vorhandenen Gegenstände auferlegt.

Darüber hinaus habe das Landgericht auch die an eine Schadensschätzung zu stellenden Anforderungen überspannt. Steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und ist nur seine Höhe fraglich, dürfe die Klage nicht vollständig abgewiesen werden. Das Gericht müsse vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Das sei hier nicht geschehen.

Die Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände getroffen werden können.

Erschienen im "Tip" am 17.07.2010

Kein Bußgeld für Sommerreifen im Winter
Mitten in der derzeitigen Hitzewelle hat das OLG Oldenburg kühlen Kopf bewahrt und die Bußgeldsanktion für eine "Winterbereifungspflicht" in der Straßenverkehrsordnung für verfassungswidrig erklärt (Beschl.v. 09.07.2010, Az. 2 SsRs 220/09).

Die „Winterreifenpflicht“ ist in § 2 Absatz 3a StVO geregelt: „bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

Im zu entscheidenden Fall befuhr ein Autofahrer mit seinem PKW – mit Sommerreifen - im November 2008 mittags eine innerörtliche Straße. Als er eine Eisfläche überfuhr, kam er ins Rutschen und schlitterte in ein Schaufenster. Das AG Osnabrück verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 85 €, da er mit nicht angepasster Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung gefahren sei. Da sich Eis auf der Straße befunden habe, hätte er mit Winterreifen fahren müssen. Der Autofahrer hingegen argumentierte, der Unfall hätte sich auch mit Winterreifen ereignen können und legte Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein.

Das OLG Oldenburg entschied, dass der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig ist.

Nach Auffassung der Richter verstößt die o.g. Vorschrift gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot. Danach müsse der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit so konkret umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar ist oder sich durch Auslegung ermitteln lässt. Dies sei bei der betroffenen Vorschrift jedoch nicht der Fall.

Denn weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das gelte auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber habe gerade keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt. Ungeklärt sei insbesondere, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Für den Bürger sei daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen sind. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Der betroffene Autofahrer wurde daher „nur“ wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit mit 50 € zur Kasse gebeten.

Durch diese Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Anderenfalls riskiert man nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile; es droht darüber hinaus – vor allem wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt werden – weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit. Das Fahren mit Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung führt, bleibt aber sanktionslos.

Erschienen im "Tip" am 10.07.2010

Fristlose Kündigung eines Reitanfängers oder: Max und Moritz einmal anders
Das AG München hat rechtskräftig entschieden, dass ein Reitanfänger den Mitgliedschaftsvertrag mit dem Reitstall fristlos kündigen kann, wenn der ihn am Anfang betreuende Reitlehrer den Reitstall verlassen hat (Urt.v. 23.07.2009, Az. 275 C 24038/08).

Im zu entscheidenden Fall hat ein Ehepaar einen Reitstall betrieben. Im Mai 2008 kam der spätere Beklagte zu ihnen, nahm eine Probestunde und schloss einen Mitgliedschaftsvertrag ab. Kurze Zeit später kam es bei den Betreibern zu einer Ehekrise, in dessen Verlauf zunächst die Ehefrau den Reiterhof verließ und nach Österreich ging. Der Ehemann war von ihrer anschließenden Rückkehr wenig entzückt, nahm sechs Pferde und eröffnete kurzerhand einen eigenen Reitstall. Darauf hin kündigte der spätere Beklagte fristlos und zahlte auch keine Beiträge mehr. Schließlich sei es ihm auf die Reit – und Turniererfahrung sowie Fachkompetenz gerade des Ehemannes angekommen, der ihn im Übrigen auch während des Probemonats unterwiesen und auf Ausritten begleitet habe. Auch sei Ihm die Betreuung durch den Ehemann bei Vertragsschluss zugesichert worden, ebenso wie die Möglichkeit, zeitlich unbeschränkt und zwar auf den von ihm bevorzugten Pferden Max und Moritz, zu denen er ebenfalls eine besondere Beziehung entwickelt habe, zu reiten. Und genau diese Pferde habe der Ehemann mitgenommen. Die Ehefrau war mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden. Sie verfüge über dieselben Kenntnisse wie ihr Ehemann. Auch habe sie weitere Reitlehrer unter Vertrag. Es bestehe daher keine Veranlassung zu kündigen.

Das AG München hat allerdings die Klage auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung abgewiesen, da nach seiner Auffassung die fristlose Kündigung wirksam ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien sei dem Beklagten die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar gewesen. Für einen Reitanfänger spiele die persönliche Betreuung eine bedeutende Rolle. Hier sei die fachliche Anleitung während des Probemonats allein durch den Ehemann erfolgt. Es sei daher nachvollziehbar, dass es dem Beklagten auf Grund des sich daraus entwickelten Vertrauensverhältnisses wichtig war, weiterhin vom Ehemann betreut zu werden, was ihm am Anfang ja auch zugesichert worden war. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vertrag (ohne die Betreuung) noch 9 ½ Monate gelaufen wäre.

Die Interessen der Klägerin würden demgegenüber nicht überwiegen. Zwar sei diese auf die Einnahmen aus dem Vertrag zur Lebensführung und Weiterführung des Betriebes angewiesen. Das Entfallen der fachlichen Betreuung durch den Ehemann der Klägerin sei aber der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen. Der Beklagte habe damit nicht rechnen können. Ob die Ehe gerettet werden konnte, blieb ebenso ungeklärt wie das Schicksal von Max und Moritz.

Erschienen im "Tip" am 03.07.2010

Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung
Nach einer Entscheidung des BGH kann ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält (BGH, Urt.v. 23.06.2010, Az. VIII ZR 256/09).

In dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war jedoch von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: "3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK". Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 m², unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.

Der BGH hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründe eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als 10% vor, führe dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB.

Auch in seiner Entscheidung vom 10.03.2010 (Az. VIII ZR 144/09) hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Mieters entschieden. Ist die tatsächliche Wohnfläche um 10 % oder mehr geringer als die im Vertrag ausgewiesene Wohnfläche, kann der Mieter anteilig Geld vom Vermieter zurückfordern. Bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche gibt es auch keine Toleranzschwelle, wenn die Wohnflächenangabe im Mietvertrag einen „ca."-Zusatz enthalte. Der relativierende Zusatz „ca." spielt demnach für die Bemessung der Mietminderung gemäß § 536 BGB keine Rolle.

Mit diesen beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fortgesetzt und auch für diese Fälle erneut bestätigt, dass bei einer Abweichung der vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel vorliegt.

Vermietern wird daher tunlichst geraten, ihre Angaben zur Größe der von ihnen vermieteten Räumlichkeiten genau zu überprüfen, wenn sie sich nicht mit Rückzahlungsforderungen Ihrer Mieter auseinandersetzen wollen. Auf der anderen Seite sollten Mieter die vom Vermieter gemachten Angaben zur Wohnfläche nicht ungeprüft hinnehmen, um auch nur die Miete zu bezahlen, die tatsächlich geschuldet ist.

Erschienen im "Tip" am 26.06.2010

Durchführung von Schönheitsreparaturen in Eigenleistung des Mieters
Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme der Arbeiten in Eigenleistung offen steht (BGH, Urt.v. 09.06.2010, Az. VIII ZR 294/09).

Im zu entscheidenden Fall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft. Der Mietvertrag enthielt dabei folgende Klausel zu den Schönheitsreparaturen: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)". Die Wohnungsbaugesellschaft fordert Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 Euro. In den ersten beiden Instanzen unterlag die Vermieterin.

Aber auch mit ihrer Revision vor dem BGH hatte die Wohnungsbaugesellschaft kein Glück: vielmehr entschied der BGH, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im Mietvertrag verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen könne aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen – "kundenfeindlichsten" – Auslegung halte die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, so die Richter.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH die formularvertragliche Umlage der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings habe der BGH zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stelle die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen seien – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setze aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.

Erschienen im "Tip" am 19.06.2010

Autokorso kein verkehrsrechtsfreier Raum
Nach einem Sieg der eigenen Mannschaft gehört der Autokorso mittlerweile zum guten Ton. Straßenverkehrsrechtlich ist das Spektakel jedoch nicht ganz unproblematisch.

So ein Korso stellt eigentlich eine Veranstaltung dar, die vorher angemeldet werden müsste. Dann hätte der offizielle Veranstalter für einen geregelten Ablauf zu sorgen. In der Praxis jedoch trifft man sich spontan und unorganisiert, so dass die Verantwortung bei jedem einzelnen Teilnehmer selbst liegt.

Bereits das unnütze Hin- und Herfahren ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 30 StVO und kann mit einem Bußgeld bis zu 20 € geahndet werden. Der Tatbestand gilt als erfüllt, wenn man ohne Notwendigkeit eine Strecke mehrmals abfährt und dadurch andere belästigt werden. Allerdings hat die Polizei hierbei einen weiten Ermessensspielraum bis hin zum Absehen von einer Verfolgung.

Dennoch gilt: auch im Autokorso müssen die Verkehrsregeln beachtet werden. Wer Zeichen eines Polizeibeamten missachtet, riskiert 50 € und 3 Flensburgpunkte, das Überfahren einer roten Ampel bringt neben 4 Punkten auch ein Fahrverbot ein. Wer gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt, riskiert mindestens 500 € Geldbuße und ein Fahrverbot. Bei Fahrfehlern oder einem Unfall droht schon ab 0,3 Promille ein Strafverfahren mit Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis.

Auch unnötiger Lärm ist nach der StVO verboten. Hupsignale sind unzulässig, es sei denn, man sieht sich oder andere gefährdet. Dieses Verbot gilt auch für das unnötige Laufenlassen des Motors, "Hochjagen" des Motors im Leerlauf, Fahren mit quietschenden Reifen und übermäßig lautes Schließen der Autotüren. Aber auch hier drückt die Polizei in der Regel beide Augen und Ohren zu.

Fahnen sind dagegen erlaubt, solange sie nicht die Sicht verdecken oder Passanten gefährden. Das ist immer dann der Fall, wenn sie seitlich weit herausragen. Ihnen fehlt die TÜV-Zulassung. Gerade die beliebten Fensterfahnen sollten vor Autobahnfahrten abmontiert werden, da sie für hohe Geschwindigkeiten nicht geeignet sind. Achtung: kommt es wegen unzureichender Befestigung zu Unfällen, haftet der Fahrer für die Schäden! Außerdem machen es die in den Seitenfenstern eingeklemmten Fähnchen Autodieben leicht, die Fahrzeuge zu knacken. Hier kann sich die Kfz-Versicherung weigern, für den Schaden aufzukommen.

Weiter muss der Fahrer dafür sorgen, dass sein Kennzeichen stets gut lesbar ist. Aber auch hier gilt: bei einem kurzzeitig durch eine zu groß geratene Fahne abgedeckten Kennzeichen werden die Ordnungshüter meist Gnade vor Recht ergehen lassen.

Knifflig für die Polizei wird es dagegen, wenn es um die Sicherheit geht. Lehnen sich jubelnde Fans z.B. weit aus dem Fenster oder Cabrio-Dach, verstoßen sie nicht nur gegen die Anschnallpflicht, sondern sie gefährden sich und andere. Problematisch ist bei schnellerer Fahrt auch ein zu geringer Sicherheitsabstand. Wer hier auf die Toleranz der Ordnungshüter setzt, könnte schnell eines Besseren belehrt werden.

Mein WM-Tipp: Deutschland wird Weltmeister!

Erschienen im "Tip" am 12.06.2010

Auf den Hund gekommen

Vor dem AG München stritten sich zwei Parteien um eine "vererbte" Jack Russell Hündin (Urt.v. 18.05.2010, Az. 281 C 30019/09). Das Gericht konnte schlichten und die Streithähne zu einem Vergleich bewegen.

Im Jahre 2001 verfügte die damals 60- jährige Besitzerin einer Jack Russell Hündin testamentarisch, dass im Falle ihres Todes eine Bekannte das Tier und dafür auch 100.000 DM erhalten solle. Acht Jahre später verstarb die Hundebesitzerin und es kam, wie es kommen musste: die Bekannte forderte vom Ehemann die Herausgabe des Tieres. Dieser jedoch wollte sich von der Hündin nicht trennen, schließlich hätte sich die Situation seit der Testamentserstellung erheblich geändert. Damals befürchtete seine Frau, nach ihrem Tod würde sich niemand um die Hündin kümmern, da er selbst voll berufstätig gewesen sei und die Ehe kinderlos blieb. Die Hündin sei auch noch sehr jung gewesen und hätte sich problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnt. Da die Hündin aus damaliger Sicht noch ein erhebliches Alter vor sich gehabt hatte, sei auch die großzügige Summe von 100.000 DM im Testament vorgesehen worden. All dies sei jetzt anders: er arbeite seit vier Jahren nicht mehr und könne sich somit voll um die Hündin, die sich mittlerweile ganz an ihn gewöhnt habe, kümmern. Und auch bei der Bekannten sei die Situation mittlerweile eine andere: diese sei inzwischen gehbehindert und könne nicht einmal für sich selbst sorgen. Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren auch immer wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Im Übrigen gehöre ihm der Jack Russell auch zur Hälfte.

Die Bekannte konterte, die Hündin habe allein der Verstorbenen gehört, der Ehemann habe den Jack Russell nie gewollt und auch als "Köter" bezeichnet. Es sei auch nicht richtig, dass der Ehemann die Hündin alleine versorgt habe, dies habe schon die Verstorbene gemacht oder – bei deren Auslandsaufenthalten – habe sie den Jack Russell ihr gebracht. Zwischen 2002 und 2008 sei die Hündin jährlich sogar über mehrere Wochen bei ihr gewesen. In dieser Zeit habe sie auch die Tierarztrechnungen bezahlt. Natürlich sei sie zur Betreuung in der Lage. Es sei auch weiter der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass die Hündin zu ihr komme.

Da man sich nicht einigen konnte, verlangte die Bekannte nun vor dem Amtsgericht München die Herausgabe der Hündin. Der Richterin gelang es jedoch, die Parteien davon zu überzeugen, dass es das Beste für das Tier sei, sich doch gütlich zu einigen. Also verzichtete die Klägerin zu Gunsten des Ehemannes auf den Jack Russell und bekommt statt dessen vom Beklagten 20.000 Euro. Ob auch das Tier mit der Regelung einverstanden ist, ist nicht bekannt.

Erschienen im "Tip" am 05.06.2010

Zwei Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht


Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des AG München spricht der erste Anschein bei einem Wendemanöver, durch welches es zu einem Unfall mit einem von hinten kommenden PKW kommt, dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat (Urt.v. 23.09.2009, Az. 345 C 15055/09).

Vorliegend befuhr ein Audifahrer eine Straße in München, wurde langsamer und entschloss sich, an einer Kreuzung zu wenden. In diesem Moment setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen, wodurch es zum Zusammenstoß kam. Vom Gesamtschaden wollte der Audifahrer zumindest 50 % von dem Peugeotfahrer erstattet haben, schließlich sei er ihm hinein gefahren.

Das AG München hat die Klage des Audifahrers abgewiesen. Ereigne sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schadet. Eine Mithaftung komme nur bei unklarer Verkehrslage in Betracht.

Eine unklare Verkehrslage liege dann vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden darf und nicht verlässlich beurteilt werden kann, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Allein eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden genüge nicht. Vielmehr müssten Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen können. Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt hat und ganz links gefahren ist.

Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können.

Im zweiten Fall hat das LG Hamburg entschieden, dass ein elfjähriges Kind, das trotz roter Ampel eine Kreuzung überquert, um seinen Schulbus zu erreichen, bei einem Verkehrsunfall eine Mitschuld von bis zu 70% treffen kann (Urt.v. 18.12.2009, Az. 331 O 163/07).

Das Mädchen war auf dem Weg zur Schule, als es auf einer Kreuzung mit einem Auto zusammenstieß und dabei verletzt wurde. Das Mädchen, das sich später nur noch ungenau erinnerte, klagte auf Schmerzensgeld und erklärte, es habe noch bei Grün die Fahrbahn betreten, habe sich dann beeilen müssen, da einerseits die Ampel auf Rot umschaltete, andererseits schon der Bus an der Bushaltestelle stand. Nach ihrer Meinung hätte der Fahrer sie sehen müssen. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil er zu schnell gefahren sei und zudem die rote Ampel missachtet habe.

Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben, allerdings ein Mitverschulden des Mädchens von 70% angerechnet. Der Fahrer hafte schon allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Allerdings habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Fahrer weder zu schnell gefahren ist noch eine rote Ampel übersehen hat. Somit sei das Mädchen entgegen seiner Aussage über die Kreuzung gelaufen, als die Fußgängerampel bereits rot zeigte.

Erschienen im "Tip" am 29.05.2010

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen haften auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt.v. 12.05.2010, Az. I ZR 121 / 08).

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Inhaberin der Rechte an einem bestimmten Musiktitel. Wie die Staatsanwaltschaft ermittelte, war dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte jedoch befand sich in der fraglichen Zeit nachweislich in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten dennoch Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten in der ersten Instanz noch antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht indes hat die Klage in der zweiten Instanz abgewiesen. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der Beklagte wurde also nur auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.

In seiner Begründung geht der BGH davon aus, dass zwar eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Auf der anderen Seite jedoch obliege auch privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz wäre auch für private WLAN-Nutzer üblich und zumutbar und zudem mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (Achtung: nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aber verneinte der Senat. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung scheide aus, da nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Und eine Haftung nur als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall jedoch fehlte.

Erschienen im "Tip" am 22.05.2010

Wenn der Vermieter zweimal klingelt
Mieter müssen es nicht hinnehmen, unangekündigten Besuch von ihrem Vermieter zu bekommen. Auf der anderen Seite ist der Vermieter sogar verpflichtet, beim Mieter nach dem Rechten zu sehen, etwa im Rahmen der Verkehrssicherung.

Rechtsgrundlage für ein Betreten von Mieträumlichkeiten ist § 809 BGB. Darüber hinaus bestehen keine konkreten gesetzlichen Regelungen über ein Betretungs- und Besichtigungsrecht des Vermieters.

Der Vermieter muss die Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand halten, was natürlich auch im Interesse des Mieters liegt. Seinen damit verbundenen Pflichten kann der Vermieter nur nachkommen, wenn er die Mieträume auch betreten darf.   Dieses Besuchsrecht darf der Vermieter aber nicht willkürlich ausüben, vielmehr muss er bei solchen Besuchen bestimmte Regeln einhalten.

Der Vermieter kann vom Mieter nach § 809 BGB verlangen, dass dieser ihm das Betreten und Besichtigen der Mieträume gestattet, wenn der Vermieter einen Anspruch in Ansehung der Mietsache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht und die Besichtigung der Räume aus diesem Grund von Interesse ist. Der Vermieter darf die Räume betreten, wenn dies notwendig ist, damit er seiner Verpflichtung zur Erhaltung eines vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 535 BGB) nachkommen kann (z. B. Prüfung, Reparatur, Wartung der Mietsache) oder wenn das Betreten der Wohnung für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist.

Typische Betretungsfälle sind z.B.:
- Aufmass zum Zweck einer Mieterhöhung,
- Besichtigung durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung,
- Ablesen von Messeinrichtungen,
- Prüfung, ob vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß durchgeführt wurden,
- Überprüfen des vertragsgerechten Mietgebrauchs, z. B. wenn der begründete Verdacht einer unzulässigen Tierhaltung in der Mietwohnung besteht (AG Rheine, Urteil v. 4.3.2003, 4 C 668/02).
- Der Mieter ist auch verpflichtet, das Betreten der Wohnung durch den Vermieter und einen Mitarbeiter der zuständigen Stelle zu dulden, um eine Bauprüfung zur Erteilung der Abgeschlossenheit durchzuführen (LG Hamburg, Urteil v. 11.11.1993, 307 S 349/93).

Eine Besichtigung ohne vorherige mündliche oder schriftliche Ankündigung des Termins ist in aller Regel unzumutbar, es sei denn bei Gefahr in Verzug (Schadensabwehr). Die Besichtigung an Wochentagen (ohne Samstag) ist wenigstens 24 Stunden vorher anzukündigen. Ob eine Besichtigung zumutbar ist hängt auch davon ab, wie lange das Mietverhältnis bereits besteht und welche Beeinträchtigungen für den Mieter mit der Besichtigung verbunden sind.

Oft enthalten Formularmietverträge eine Klausel, die dem Vermieter jederzeit Zutritt zur Wohnung gewährt. Eine solche Klausel ist mit Art. 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) unvereinbar und somit unwirksam.

Erschienen im "Tip" am 15.05.2010

Mietrecht:
Schadenersatz wegen Stromabschaltung und
Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten

Mieter haben gegenüber der Hausverwaltung einen Schadenersatzanspruch, wenn die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen irrtümlich einen Mieterwechsel mitteilt und daraufhin der Strom abgestellt wird (AG München, Urt.v. 10.03.2010, Az. 212 C 16694 / 09).

Der Mieter fuhr in Urlaub. Währenddessen wurde ihm der Strom abgestellt, so dass der Kühlschrank und die Gefriertruhe abtauten. Nach seiner Rückkehr erfuhr er, dass die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Darauf hin wollte der Mieter neben den verdorbenen Lebensmitteln auch die beiden Geräte ersetzt bekommen, da diese wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr benutzbar seien.

Das Gericht hat der Klage bezüglich der Hausverwaltung stattgegeben, die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen jedoch abgewiesen. Die Mieter hätten einen Schadensersatzanspruch gegen die Hausverwaltung, da diese durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für das Abstellen des Stromes gesetzt habe. Der Anspruch gehe jedoch nur auf Ersatz der verdorbenen Lebensmittel sowie den Aufwand für die – noch mögliche - Reinigung der Geräte.

Ein Anspruch gegen das Stromversorgungsunternehmen allerdings bestehe nicht. Dieses habe sich durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden trifft. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach dem BGH kann ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn nur einer von mehreren Mietern die Betriebskostenabrechnung erhalten hat (BGH, Urt.v. 28.04.2010, Az. VIII ZR 263 / 09).

Vorliegend ist die Beklagte neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Vereinbart sind monatliche Vorauszahlungen für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichteten Schreiben rechnete die Klägerin die Nebenkosten für 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf - in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte - Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergaben sich jedoch aus einer separat erstellten Heizkostenabrechnung, welche jedoch nur an die Beklagte adressiert und auch nur ihr zugegangen war. Die Beklagte und ihr Ehemann weigerten sich zu zahlen.

Der BGH bestätigte die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten, da der Vermieter nicht daran gehindert sei, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Vermieter sei daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung diene lediglich dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung müsse nicht einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen.

Erschienen im "Tip" am 08.05.2010

Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters und Erreichen der "Opfergrenze" für Vermieter

Kann die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verlangen? Diese Frage hat der BGH nun zu Gunsten der Vermieterin verneint (Entsch.v. 21.04.2010, Az. VIII ZR 131 / 09).

Im streitgegenständlichen Fall verlangt die Klägerin von ihrer Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an dem von ihr seit 1988 gemieteten Einfamilienhaus. Die Kosten für die Beseitigung von Rissen an den Innen- und Außenwänden sowie von weiteren Schäden beziffert die Mieterin auf 47.500 €. Die Vermieterin wendet ein, dass die Kosten mindestens doppelt so hoch seien und ihr eine Beseitigung der Mängel im Hinblick auf den Verkehrswert des Hauses von nur 28.000 € nicht zumutbar sei. Insofern überschreite der zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand die "Opfergrenze".

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Vermieterin antragsgemäß verurteilt, nun also sollte der BGH entscheiden.

Der Senat befand, dass der Mieterin der geltend gemachte Vorschussanspruch schon deshalb nicht zusteht, weil die von ihr beabsichtigten Reparaturen zwecklos sind, solange nicht die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt worden sind. Denn zwecklose Maßnahmen seien ungeeignet und damit nicht erforderlich i.S.d. § 536a II BGB. Weiter – so die Richter – ende die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Dies müsse von Fall zu Fall wertend ermittelt werden, wobei eine Würdigung aller Umstände erforderlich sei. Es dürfe kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits.

Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang unterstellt, dass einem aktuellen Verkehrswert des Hauses von 28.000 € Sanierungskosten in Höhe von mindestens 95.000 € gegenüber stehen und damit jedenfalls rechnerisch ein grobes Missverhältnis zwischen dem behaupteten Verkehrswert und der behaupteten Höhe der Sanierungskosten vorliegt. Es habe jedoch angenommen, dass die Beklagte sich aufgrund der Umstände des Falles auf das – zu unterstellende – Missverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen kann. Diese Annahme sei aber nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht gerechtfertigt.

Der BGH hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um festzustellen, ob die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zur nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet sind, wie sich das Verhältnis von Sanierungskosten und Verkehrswert der Immobilie tatsächlich darstellt und ob es der Vermieterin unter Berücksichtigung dieser und der weiteren Umstände zugemutet werden kann, die Mängel zu beseitigen.

Erschienen im "Tip" am 01.05.2010

Videokamera im Treppenhaus zur Überwachung des Hauseingangs

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München stellt die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar (Urt.v. 16.10.2009, Az. 423 C 34037/08, bereits rechtskräftig). Ein solcher Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Anderenfalls kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.

Im vorliegenden Fall installierte der Vermieter einer Wohnung im Oktober 2008 im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin des Anwesens forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage vor dem AG München, da sie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Der Vermieter hingegen argumentierte, vor dem Anwesen seien Fahrräder gestohlen und die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Er sei deshalb berechtigt, die Kamera anzubringen.

Das AG München hat der Klage der Mieterin stattgegeben. Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht wird. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.

Das Gericht befand weiter, dass der Eingriff allenfalls dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliegt. Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er überwacht wird, die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen.

Für eine derartige Rechtfertigung lägen jedoch keine Gründe vor. Konkret ging es nur um einen Vorfall, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstüre, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges erfolgt ist. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseinganstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Türe nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasst.

Erschienen im "Tip" am 17.04.2010

Mitverschulden bei Schaden an teilweise im Halteverbot stehendem Auto
Das AG München hat entschieden, dass ein Falschparker einen Teil seines Schadens selbst zutragen hat, wenn sein geparktes Auto in ein absolutes Halteverbot hineinragt und ein Dritter den im Halteverbot stehenden Teil des Autos beschädigt (Urt.v. 23.09.2009, Az. 341 C 15805/09).

Ende Januar 2009 parkte ein Taxifahrer seinen Wagen so, dass es 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Etwas später kam ein Omnibus an dem geparkten Taxi vorbei und streifte dieses. Dabei wurde die Stoßfängerleiste hinten links eingekerbt, die Heckleuchte links verschrammt und das Seitenteil hinten links eingedrückt und verstaucht. Alle diese Teile des Taxis befanden sich im Bereich des absoluten Halteverbotes. Diesen Schaden wollte der Taxiunternehmer ersetzt bekommen. Das Busunternehmen behauptete ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60% des Schadens. Den Restbetrag klagte der Taxifahrer ein.

Das AG München hat der Klage nur teilweise stattgegeben und sah unter Abwägung aller Umstände eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 als angemessen. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Taxi so parkte, dass er 1,28 Meter ins absolute Halteverbot hineinragte. Sinn und Zweck eines absoluten Halteverbotes an dieser Stelle sei es, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Da der Kläger als Taxifahrer am Taxistand gehalten hat, hätte er auch wissen müssen, dass die Stelle, an der er parkte, auf Grund der vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich ist. Für ein Mitverschulden des Klägers spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden sind, die sich im absoluten Halteverbot befunden haben.

Auf der anderen Seite sei die Straße so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund habe der Busunternehmer 2/3 des Schadens zu tragen. Nach dem er 60% davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem Taxifahrer die Differenz noch zu und wies im Übrigen die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil zeigt, dass es grundsätzlich auf eine genaue Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls ankommt und man nicht ohne weiteres davon ausgehen darf, dass der Schaden an einem geparkten Fahrzeug zu 100 % vom Unfallgegner zu erstatten ist. Eine sorgfältige Beratung bei einem Rechtsanwalt hilft bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage.

Erschienen im "Tip" am 03.04.2010

Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen?
In bewusster Abweichung zu seiner Rechtsprechung bei nicht preisgebundenem Wohnraum hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist (Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 177/09).

Im zu entscheidenden Fall mietete der Beklagte 1993 von der Klägerin eine öffentlich geförderte Wohnung. 2008 teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Gleichzeitig bot sie dem Mieter an, die unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen. Andernfalls bliebe ihr keine Wahl, als die Miete zu erhöhen. Der Mieter lehnte eine Vertragsänderung ab, woraufhin die Vermieterin die Miete erhöhte. Da der Mieter nach wie vor nur die ursprüngliche niedrigere Miete zahlte, klagte die Vermieterin auf Zahlung der höheren Miete. Mit Erfolg.

Die Vermieterin habe die Miete einseitig um den streitigen Betrag erhöhen dürfen, so das Gericht, da nach den Vorschriften des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären könne, dass das vom Mieter gezahlte Entgelt bis zur Höhe des gesetzlich zulässigen Entgelts erhöht werden solle, wenn der Mieter nur zur Zahlung eines niedrigeren Entgelts verpflichtet sei. Diese Voraussetzung liege vor.

Die Vermieterin habe den Umstand, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel nicht der Mieter, sondern sie selbst die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen habe, zu Recht bei der Ermittlung der gesetzlich zulässigen Kostenmiete in Ansatz gebracht. Nach der II. BV dürfe der Vermieter einen Zuschlag zur Kostenmiete in Ansatz bringen, wenn er die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Das sei hier der Fall. Die Berechtigung des Vermieters zu einem solchen Zuschlag entfalle bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden seien. Dass der Vermieter - wie hier - die Abwälzung zwar beabsichtigt habe, mit diesem Vorhaben aber gescheitert sei, genüge nicht.

Der BGH sieht in dieser Entscheidung auch keinen Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, nach der der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (vgl. Urteil vom 09.07.2008, VIII ZR 181/07). Die dafür maßgeblichen Gründe seien auf die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht übertragbar. Denn diese werde - anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum - nach Kostenelementen ermittelt und richte sich nicht nach der marktüblichen Miete.

In Anbetracht der ständigen Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema „Schönheitsreparaturen“ empfiehlt sich grundsätzlich eine Überprüfung der Mietverträge und der Rechtmäßigkeit entsprechender Mieterhöhungen.

Erschienen im "Tip" am 27.03.2010

Neues zum EU-Führerschein
Das BVerwG hat entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins bei fehlendem ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (BVerwG, Entsch.v. 25.02.2010, Az. 3 C 15.09, 3 C 16.09). Nach Auffassung der Richter sei der Entzug rechtens, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Im vorliegenden Fall war den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland wegen verschiedener Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie jedoch nicht vor, sondern erwarben stattdessen eine Fahrerlaubnis in Polen. In den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Hiergegen wandten die Kläger vergebens ein, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe.

In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das BVerwG hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.   Wie bereits der EuGH (Beschluss vom 09.07.2009, Az. C 445/08) entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der EuGH hat in seinem Beschluss jedoch anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu bestehe Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt.

Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, stehe das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

Erschienen im "Tip" am 20.03.2010

Rauchen in Bayern: eine Übersicht
Anfang 2008 ist das bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit in Kraft getreten, welches zum 1. August 2009 allerdings wieder aufgeweicht worden ist. Mit Hilfe eines Volksbegehrens soll der ursprüngliche Nichtraucherschutz wieder hergestellt werden, allerdings ohne die strittige Ausnahmeklausel, nach der das Rauchverbot nur in Gaststätten gelten sollte, „soweit sie öffentlich zugänglich sind.“ Ende 2009 wurde das initiierte Volksbegehren mit deutlicher Mehrheit gewonnen.

Voraussichtlich am 04.07.2010 soll nun per Volksentscheid über die Zukunft des Nichtraucherschutzes abgestimmt werden.

Mitte Dezember 2007 wurde das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG) beschlossen. Dieses Gesetz soll dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens dienen. Trotz zahlreicher Ausnahmebestimmungen galt die bayerische Regelung bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 als das bundesweit fortschrittlichste Nichtraucherschutzgesetz, da es insbesondere den Gastwirten untersagt, Raucherräume einzurichten. Allerdings sollte das Rauchverbot nur in Gaststätten gelten, „soweit sie öffentlich zugänglich sind“. Dieses Schlupfloch ließ in der Folgezeit unzählige Raucherclubs entstehen, so dass von einem wirksamen Gesundheitsschutz bald keine Rede mehr sein konnte.

Am 15. Juli 2009 schließlich hat der Bayerischen Landtag eine Lockerung des Nichtraucherschutzes beschlossen, die Raucherclub-Klausel gestrichen und neue Ausnahmeregelungen eingeführt (so z.B. kein Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten, in getränkegeprägten Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche ohne abgetrennten Nebenraum, in Nebenräumen von Gaststätten, die von den übrigen Räumen baulich so getrennt sind, „dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht“ sowie in Nebenräumen von Diskotheken und anderen Tanzlokalen, „sofern sich darin keine Tanzfläche befindet“).

Nach dem überwältigenden Erfolg des Nichtraucher-Volksbegehrens Ende 2009 geht das Hin und Her beim Rauchverbot nunmehr in die nächste Runde. Dabei unterscheidet sich der Gesetzentwurf des Volksbegehrens von dem Wortlaut des GSG in der Fassung vom 12.12.2007 nur in einem Punkt: die Klausel „soweit [die Gaststätten] öffentlich zugänglich sind“ wird ersatzlos gestrichen, wodurch ein komplett rauchfreies Gastgewerbe angestrebt wird.

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens wird nun in den Ausschüssen der bayerischen Staatsregierung behandelt und kommt noch einmal ins Plenum, wobei die Ablehnung allerdings als reine Formsache gilt. Mit Rücksicht auf die Fußballweltmeisterschaft wurde als Termin für den dann möglichen Volksentscheid der 04.07.2010 eingeplant. Ausschlaggebend für den Erfolg des Gesetzentwurfs ist die einfache Mehrheit, also mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen.

Übrigens: Seit dem 01.09.2007 dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Wer also z.B. als Laden- oder Kioskinhaber Tabakwaren an Personen unter 18 abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt auch für Gastwirte, die dulden, dass Jugendliche in ihren Räumen rauchen. Für den Jugendlichen selbst bleibt das Rauchen sanktionslos.

Erschienen im "Tip" am 13.03.2010

Haftung Minderjähriger
Verursachen Minderjährige (unter 18 Jahre) einen Schaden, kommt sowohl eine Haftung des Aufsichtspflichtigen als auch eine Haftung des Kindes selbst in Betracht.

Bei einem Alter unter 7 Jahren haftet das Kind nicht. Im Alter von 7 bis unter 18 Jahren besteht volle Haftung des Kindes, wenn es die notwendige Einsichtsfähigkeit (sog. Deliktsfähigkeit) besitzt. Eine Besonderheit besteht bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr: hier tritt die Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres ein, es sei denn, das Kind hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Wer kraft Gesetz (Eltern, Vormund) oder vertraglich (Lehrer, Kindergärtnerin) zur Aufsicht verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt. Diese Ersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genüge getan wurde oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre.

Das OLG Brandenburg hatte nun über einen besonders tragischen Fall zu entscheiden (Urteil vom 25.02.2010, 12 U 123/09, rechtskräftig): Ein vierzehnjähriges Mädchen hatte mit drei weiteren Kindern unerlaubt in einer Scheune gespielt. Ein Junge im Alter von 13 Jahren, der unter Asthma litt, fiel beim Spielen zwischen zwei Heuballen, ein weiterer Ballen fiel auf ihn herauf. Den anderen Kindern gelang es nicht, den Heuballen wegzuschieben. Auch der Versuch, die Schnüre des Heuballens mit einer Schere zu durchtrennen, schlug fehl. Die Vierzehnjährige versuchte schließlich, die Schnüre mit dem Feuerzeug zu durchtrennen. Bei dem dabei ausbrechenden Feuer brannte die Scheune ab und der Junge kam zu Tode.

Die Landwirtin verlangte von dem Mädchen Schadenersatz in Höhe von rund 12.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung der Eltern des Mädchens lehnte die Regulierung des Schadens ab. Das OLG verurteilte das Mädchen zur Zahlung.

Denn das Mädchen habe durch sein Verhalten das Eigentum der Klägerin geschädigt. Eine Lebensgefahr des verunglückten Jungens wegen seines Asthmaleidens konnte nicht festgestellt werden, so dass die Verwendung des Feuerzeugs auch nicht gerechtfertigt war. Denn der Junge habe sich durch Rufe mit den anderen Kindern verständigen können. Bei einer derartigen Sachlage hätte Hilfe von Erwachsenen herbeigeholt werden müssen.

Mit 14 Jahren sei das Mädchen auch für den von ihm verursachten Schaden verantwortlich. Es sei sich der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen, weil es ein anderes Kind angewiesen habe, kleine Brandherde sofort auszutreten. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Mädchen auf den nahe liegenden Gedanken kommen müssen, dass das Abbrennen der Schnüre gefährlicher gewesen sei als der Umstand, dass der asthmakranke Junge unter dem Heu gelegen habe. Die Landwirtin treffe angesichts dieses leichtfertigen Verhaltens kein Mitverschulden.

Erschienen im "Tip" am 27.02.2010

Hausverbot!
In den heute dargestellten Fällen mag man sich darüber streiten, worüber man sich mehr wundern/ärgern soll: über die Rücksichtslosigkeit der Täter oder deren Dreistigkeit, gegen die Sanktionen auch noch gerichtlich vorzugehen. Mein Tipp: erst denken, dann handeln!

Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 17. Februar 2010 – 2 K 229/10) hat den Eilantrag eines 14-jährigen Gymnasiasten gegen seinen sofortigen zweiwöchigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt. Was war passiert? Der Schüler hatte mit seinem Handy lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht schubsten, gegen den Oberkörper stießen und ins Gesicht „langten“. Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen aufhören, entgegnete der Antragsteller während des Filmens laut: „Macht doch weiter“. Später zeigte er anderen das Video; es wurde über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und zudem noch bei „Youtube“ unter Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.

Der Schüler – so die Richter - habe das Persönlichkeitsrecht und die seelische Integrität eines Mitschülers verletzt, indem er die dem Mitschüler zugefügte grundlose Gewaltanwendung durch Anfeuern unterstützt, sie filmisch „ausgeschlachtet“, den Film anderen vorgeführt und sich an dessen Verbreitung im Internet beteiligt habe. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.

Im zweiten Fall verstieß eine Schwimmerin immer wieder gegen die Haus- und Badeordnung eines städtischen Schwimmbades, woraufhin ihr mit sofortiger Wirkung der Zutritt verweigert wurde. Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag der Schwimmerin ab, da das von der Stadt verhängte Schwimmbadverbot rechtmäßig sei (Beschluss vom 10.02.2010, 4 L 81/10).

Die Antragstellerin ging regelmäßig zum Schwimmen. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmbadverbot, da sie häufig entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert sei. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen und einschreitendes Personal beschimpft. Im Januar 2010 habe sie sich zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden können, woraufhin sie lautstark getobt und geschimpft habe. Die Folge: ein erneutes Hausverbot.

Die Antragstellerin gab zwar zu, überreagiert zu haben, ein Hausverbot würde dies jedoch nicht rechtfertigen. Auch sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen. Die Richter verwiesen dagegen darauf, dass auch das frühere Hausverbot sie nicht davon abgehalten habe, den Betrieb erneut zu stören. Dies lasse darauf schließen, dass sie auch künftig weiter auffällig werden könnte. Das Hausverbot sei daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. Ihre Erkrankung ändere daran nichts, da sich jeder Badegast gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten müsse.

Erschienen im "Tip" am 20.02.2010

Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten strafbar
Das OLG Hamburg hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass schon das Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten strafbar ist; unabhängig davon, ob der Nutzer die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. V. 15.2.2010, Az. 2-27/09 (REV).

Denn wer bewusst und gewollt eine kinderpornographische Internetseite aufruft, um diese auf seinem Monitor zu betrachten, verschaffe sich dadurch in strafbarer Weise den Besitz an solchen Dateien (§ 184b Abs. 4 StGB). Dabei, so die Richter, setze die Strafbarkeit nicht voraus, dass der Nutzer – in der Praxis ohnehin nur schwer beweisbar – die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im sog. Internet-Cache seines Computers hat.

Das AG Hamburg-Harburg hatte den Angeklagten noch freigesprochen und dabei festgestellt, dass der Angeklagte die Dateien zwar gezielt im Internet aufgerufen und auf seinem Monitor betrachtet habe, eine Speicherung jedoch nicht bezweckt und auch von der automatischen Speicherung im sog. Internet-Cache keine Kenntnis gehabt habe. Dies sei nicht strafbar, da es an einem Besitz der Dateien fehle.

Das Oberlandesgericht jedoch sah in diesem Verhalten sehr wohl eine Strafbarkeit des Angeklagten und führt in seinen Urteilsgründen aus, dass der zu körperlichen Gegenständen wie Videokassetten und Schriften entwickelte Besitzbegriff erweiternd ausgelegt werden müsse, um dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie einer Internet- oder Computerdatei zu genügen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll - unter weit nach vorn verlagerter Strafbewehrung - bereits der schon im Aufrufen einer einschlägigen Internetseite liegende Konsum kinderpornographischer Darstellungen bekämpft werden. Denn schon dies schaffe einen Anreiz für die kommerziellen Anbieter, bei der Produktion derartiger Bilder und Videofilme Kinder zu missbrauchen.

Nach Auffassung des Gerichts habe der Nutzer die dem Besitz eigentümliche Herrschaftsmacht bereits dadurch, dass es in seinem Belieben steht, nach Aufruf die Dateien zu speichern, zu kopieren und zu verbreiten. Dass diese Herrschaftsmacht zum bloßen Betrachten regelmäßig nur kurz ist, ergebe sich aus der dem Medium Internet typischen Schnelligkeit. In Anpassung daran den Besitzbegriff zu modifizieren, sei legitim und verletze auch nicht das im Grundgesetz verankerte Gebot zur Bestimmtheit eines Straftatbestandes. Mit der 1997 geschaffenen gesetzlichen Gleichstellung von "Datenspeichern" mit Schriften in § 11 Abs. 3 StGB, auf den § 184 b Abs. 4 StGB ausdrücklich verweist, sei dem Bürger darüber hinaus auch hinreichend erkennbar geworden, dass der Besitzbegriff in einer auch unkörperliche , aus dem Internet herunter geladene Dateien erfassenden Weise zu verstehen ist.

Erschienen im "Tip" am 13.02.2010

Wegen Glatteis zu spät zur Arbeit?

Schneeballschlacht, Skifahren, traumhaft verschneite Winterlandschaft. Auf der anderen Seite Glatteis, vereiste Scheiben und Stau. Winter: des einen Freud, des anderen Leid. Denn: die witterungsbedingte Verspätung und den damit verbundenen Arbeitszeitausfall hat man selbst zu verantworten und Lohnkürzungen entsprechend hinzunehmen.

Zwar wird nach § 616 BGB der Arbeitnehmer „des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.“ Ein solcher persönlicher Grund und damit ein Anspruch auf „Lohn ohne Arbeit“ liegt z. B. bei Krankheit vor, bei einem während der Arbeitszeit erforderlichen Arztbesuch, bei Umzug, Behördengängen oder Teilnahme an wichtigen Familienereignissen wie Geburt oder Beerdigung. Es ist also stets ein Hinderungsgrund erforderlich, der in der Person des Arbeitnehmers liegt. Führen hingegen objektive Gründe, also solche, die jedermann oder zumindest mehrere Personen betreffen, zum Arbeitsausfall, so wird kein derartiger Lohnanspruch begründet.

Schafft es also der Arbeitnehmer beispielsweise infolge vereister Straßen nicht rechtzeitig zur Arbeit, so muss er eine Lohn- bzw. Gehaltskürzung hinnehmen, es sei denn, er holt die versäumte Arbeitszeit nach.

Kommt der Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, weil er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde oder etwa weil sein Wagen witterungsbedingt erst gar nicht anspringt, behält er seinen Vergütungsanspruch. Muss er dagegen wegen Glatteis und Schnee besonders langsam fahren oder bleibt er im Stau stecken, so liegt kein persönlicher Grund für den Arbeitsausfall vor, so dass der Arbeitgeber folglich die Vergütung entsprechend kürzen kann.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütungsfortzahlung kann durch Betriebsvereinbarungen, einzelvertragliche Regelungen oder Tarifverträge erweitert oder eingeschränkt werden.   Aber auch umgekehrt –also zu Lasten des Arbeitgebers - gilt: führt ein massiver Wintereinbruch zu Störungen im Betrieb, z. B. zu einem Heizungs- oder Stromausfall, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung auch dann, wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbringt, bzw. nicht erbringen kann.

Benutzt der Arbeitnehmer in weiser Voraussicht oder aus ökologischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen und kommt er auch damit verspätet zur Arbeit, so mag die Fahrt zwar für ihn entspannender sein, nicht jedoch auch zwangsläufig günstiger. Denn auch hier gilt: Verspätung bleibt Verspätung, so dass der Arbeitgeber die Vergütung entsprechend kürzen oder die Nacharbeitung der versäumten Zeit verlangen kann. Dies gilt übrigens auch für Verspätungen des vom Arbeitgeber organisierten Werksbusses, da auch hier keine „persönliche“ Arbeitsverhinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Der Arbeitgeber darf also für witterungsbedingte Verspätungen seiner Betriebsangehörigen die Vergütung kürzen und damit das Lohnrisiko auf den Arbeitnehmer abwälzen. Ohne weiteres kündigen jedoch darf er nicht. Selbst bei mehrmaligen Verspätungen des Arbeitnehmers ist zunächst erst einmal eine Abmahnung erforderlich.

Erschienen im "Tip" am 06.02.2010

Geschicklichkeitsspiel im Internet
Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist derjenige, der für die richtige Beantwortung von Fragen im Internet Preise verspricht, an das Versprechen auch gebunden, da es sich bei einem solchen Rätselspiel nicht um ein Glücksspiel handele. Denn schließlich hänge die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden ab und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei bindend (AG München, Urteil vom 16.04.2009, 222 C 2911/08, rechtskräftig).

Im zu entscheidenden Fall betrieb die Beklagte im Internet ein „Geschicklichkeitsspiel“ mit zehn Schwierigkeitsstufen. Zu jeder Stufe mussten neun Fragen beantwortet werden. Zur Beantwortung jeder Frage wurden vier Lösungsvorschläge angeboten, wobei nur eine der vorgegebenen Antworten zutreffend war. Für die Beantwortung jeder Frage hatte man 30 Sekunden Zeit. Hatte man die richtige Antwort angeklickt, kam man zur nächsten Stufe und damit zur nächsten Frage. Die erste Stufe war eine „Qualifikationsrunde“, nach der man sich registrieren lassen und nach Zahlung von rund zehn Euro die weiteren Stufen durchlaufen konnte.

Für das erfolgreiche Durchlaufen aller zehn Stufen versprach die Beklagte einen Preis von einer Million Euro!

Der Kläger nahm nach ordnungsgemäßer Registrierung am Spiel teil, durchlief erfolgreich alle zehn Stufen und verlangte von der Beklagten die versprochene Million. Diese weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, es handele sich schließlich nur um ein Spiel, mit dem eine verbindliche Forderung nicht begründet werden könne. Der Spieler zog vor Gericht und klagte dort zur Minimierung seines Kostenrisikos zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 1.000 Euro ein.

Das Gericht gab der Klage statt und dem Kläger einen Zahlungsanspruch. Denn die Gewinnzusage sei als „Auslobung“, also als bindendes Versprechen zu werten. Die Vorschrift des § 762 BGB, wonach Spiel oder Wette keine Verbindlichkeit begründeten, sei hier nicht anwendbar. Unter diese Vorschrift fallen laut Gericht nämlich nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund steht.

Bei dem Spiel der Beklagten handele es sich hingegen um ein reines Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel. Das Glückspiel unterscheide sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussten. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest hauptsächlich vom Zufall abhängig.

Das Amtsgericht führt weiter aus, dass diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde liege, da es bei Rätselspielen nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge. Ein Wissensspiel hingegen sei – unabhängig von dessen Schwierigkeitsgrad - ein Geschicklichkeitsspiel. Bei dem von der Beklagten angebotenen Spiel seien verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten. Die richtige Beantwortung hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers und nicht vom Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei verbindlich.

Erschienen im "Tip" am 30.01.2010

Mietrecht und Schlüssel
Nicht selten landen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter wegen der zur Wohnung gehörenden Schlüssel vor Gericht. Dort wird dann zum Beispiel wegen eines teuren Schlossaustauschs bei Verlust eines Schlüssels ebenso prozessiert wie über Schadenersatz wegen eines abgebrochenen Briefkastenschlüssels.

Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen, wozu auch die Aushändigung der entsprechenden Schlüssel gehört. Diese sollte sorgfältig in einem Übergabeprotokoll vermerkt werden.

Übergibt der Vermieter keinen oder nicht alle Schlüssel, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung, deren Höhe sich nach der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Mieträume richtet. Das OLG Düsseldorf beispielsweise hält eine Mietminderung auf Null für gerechtfertigt, wenn der Vermieter keinen Schlüssel aushändigt (Urteil v. 07.07.2005, Az.: 10 U 202/04). Neben dem Recht auf Mietminderung kann dem Mieter auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen, wobei hier meist eine vorherige Abmahnung des Vermieters erforderlich ist. Verweigert der Vermieter dennoch die Herausgabe, kann dies für eine außerordentliche Kündigung ausreichen.

Bei Wohnungen hängt die Schlüsselanzahl grundsätzlich von der Anzahl der Bewohner ab. Einem Alleinstehenden stehen regelmäßig jeweils mindestens 2 Haus- und 2 Wohnungsschlüssel zu. Für jeden Mitmieter sind zusätzlich mindestens je 1 Haus- und 1 Wohnungsschlüssel zu übergeben.

Keinesfalls darf der Vermieter Schlüssel zurückbehalten, zumindest nicht ohne dem ausdrücklichen Einverständnis des Mieters. Dies gilt grundsätzlich auch für Notfälle. Hier kann der Vermieter die Tür allenfalls unter Aufsicht der Polizei öffnen lassen. Der Vermieter darf auch nicht Schlüssel etwa wegen ausstehender Mietzahlungen einbehalten oder eigenmächtig das Schloss austauschen. Dies stellt als Eingriff in das Besitzrecht des Mieters verbotene Eigenmacht dar und kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Der Mieter andererseits ist verpflichtet, Schlüssel zu seinen Räumen einer Vertrauensperson auszuhändigen und den Vermieter bzw. den Hausverwalter darüber zu informieren, falls er für längere Zeit abwesend sein sollte. Anderenfalls kann er sich (z.B. bei einem Wasserschaden durch Rohrbruch) schadensersatzpflichtig machen.

Den Verlust eines Schlüssels muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Trägt der Mieter Schuld am Verlust, muss er diesem die Kosten für den Einbau eines neuen Schlosses erstatten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der verlorene Schlüssel auch tatsächlich missbraucht werden kann, um sich Zugang zu den Räumen zu verschaffen. Wurde hingegen der Schlüssel gestohlen, ohne dass der Mieter sorgfaltswidrig gehandelt hat, so bleibt der Vermieter auf seinen Kosten sitzen. Bricht dem Mieter ein Schlüssel ab, so kommt es darauf an, ob der Mieter sorgfaltswidrig gehandelt hat. Eine normale Abnutzung oder Materialermüdung des Schlüssels hat der Mieter nicht zu vertreten (AG Halle, Urteil v. 17.03.2009, Az.: 93 C 4044/08).

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter dem Vermieter wieder sämtliche Schlüssel aushändigen, insbesondere auch diejenigen, die er auf eigene Kosten anfertigen ließ. Hier kommt eventuell eine Kostenerstattung für die zusätzlichen Schlüssel in Betracht.

Erschienen im "Tip" am 23.01.2010

Kosten für Öltankreinigung umlagefähig?
Nach einem Urteil des BGH vom 11.11.2009 (VIII ZR 221/08) sind wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage umlagefähige Betriebskosten. Des weiteren können Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnraummieter auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe des auf ihn umgelegten Betrages von 103,50 Euro für die Öltankreinigung im Abrechnungszeitraum 2004/2005. Der Mieter unterlag jedoch – in allen drei Instanzen.

Der BGH entschied, dass die beklagten Vermieter berechtigt sind, die in dem Abrechnungszeitraum 2004/2005 angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum einzustellen, denn nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKVO sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt.

Zudem, so das Gericht, handelt es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten. Denn solche werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar.

Ferner handelt es sich auch - wie nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKVO erforderlich – um "laufend entstehende" Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden. Nach Auffassung des BGH reicht ein solcher mehrjähriger Turnus aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen.

Der BGH hat weiter entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Er darf vielmehr – ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage (BGH, Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 123/06) grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umlegen, in dem sie entstehen.

Erschienen im "Tip" am 16.01.2010

Toilettenspülung mit Folgen
In einem kuriosen Fall entschied das Amtsgericht Wedding: einem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn dieser trotz Abmahnung über einen längeren Zeitraum die Toilettenspülung so blockiert, dass ständig Wasser läuft (Urteil v. 19.10.2009, 15b C 80/09).

In dem Fall hatten sich zunächst Nachbarn beschwert, dass aus der Wohnung des (später verklagten) Mieters ein ständiges Wasserrauschen, auch nach 22 Uhr, zu hören sei. Der Vermieter besichtigte daraufhin die Wohnung des Störers und stellte fest, dass der Mieter seinen Rasierapparat auf dem Spülkasten des WCs derart abgestellt hatte, dass dieser die Spültaste blockierte und das Wasser dauerhaft durchlief. Nach erfolgloser Abmahnung kündigte der Vermieter fristlos und verlangte schließlich die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Amtsgericht Wedding verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung, da die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam sei. Durch sein Verhalten habe der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt. Die Verursachung ständigen Wasserrauschens im Abflussrohr stelle in einem hellhörigen Haus eine nachhaltige Lärmbelästigung dar. Der Mieter habe durch sein fortgesetztes Verhalten seine Nachbarn im Haus in unzumutbarer Weise und insbesondere auch zu nächtlichen Ruhezeiten gestört. Er habe Wasser, eine zunehmend kostbare Ressource, verschwendet. Ferner habe er die Nachbarn oder den Vermieter der konkreten Gefahr einer finanziellen Schädigung ausgesetzt, da im Haus keine individuellen Wasserzähler installiert sind. Der Mieter verteidigte sich erfolglos damit, dass starke Fäkalgerüche aus der Toilette entströmt seien, diesen angeblichen Mangel hätte er jedoch beim Vermieter anzeigen müssen.

Auch der Bundesgerichtshof hatte sich mit Wasserverbrauch zu befassen und entschied (Urteil v. 25.11.2009, VIII ZR 69/09), dass der Vermieter den Wasserverbrauch von Wohneinheiten so ermitteln dürfe, dass er den mit einem Zwischenzähler gemessenen Verbrauch eines gewerblichen Mieters vom Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abzieht.

Vorliegend streiten sich Vermieter und Mieter einer Wohnung darüber, ob der Vermieter den Wasserverbrauch der Wohnungen in einem gemischt genutzten Gebäude korrekt erfasst hat. Das Gebäude besteht aus einer Gewerbe- und vier Wohneinheiten. Der Wasserverbrauch der Gewerbeeinheit wird mit einem Zwischenzähler gemessen, wohingegen es für die Wohnungen keine Zwischenzähler gibt. Der Vermieter erteilte dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung, wonach er den auf die Wohnungen umzulegenden Wasserverbrauch ermittelte, indem er den mit dem Zwischenzähler gemessenen Verbrauch der Gewerbeeinheit vom Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen hat. Die Verteilung unter den Wohnungen nahm der Vermieter nach Wohnfläche vor.

Der BGH gab dem Vermieter Recht. Die Abrechnung der Wasserkosten sei nicht deshalb fehlerhaft, weil der Vermieter nur den Verbrauch der Gewerbeeinheit durch einen gesonderten Zwischenzähler erfasst und den Verbrauch der Wohnungen anhand der so genannten Differenzmethode ermittelt hat. Bei der Abrechnung von Wasserkosten müssen verschiedene Nutzergruppen nicht durch jeweils gesonderte Zähler erfasst werden. Die gesetzliche Regelung schreibt eine generelle Verbrauchserfassung für Wasserkosten nicht vor und nimmt die damit verbundenen Ungenauigkeiten bei der Abrechnung in Kauf.

Erschienen im "Tip" am 09.01.2010

Winterzeit – Unfallzeit

Die Temperaturen fallen, das Unfallrisiko steigt. Und damit auch die Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer.

Diese Erfahrung musste eine Autofahrerin in einem vor dem Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall machen (Az. 3 O 239/98). Sie fuhr gegen 5 Uhr morgens mit ihrem Pkw durch Pinneberg, die Straßen waren trocken, lediglich auf einer Brücke hatte sich eine Glatteisfläche gebildet. Und genau dort kam die Autofahrerin mit ihrem Wagen ins Schleudern. Den Schaden an ihrem Fahrzeug verlangte sie von der Stadt ersetzt, da diese ihrer Meinung nach die Streupflicht verletzt hatte. Das Landgericht Itzehoe war anderer Auffassung, denn ein Autofahrer könne in den frühen Morgenstunden nicht erwarten, dass sämtliche eisglatten Straßen bereits gestreut seien. Vielmehr müsse ein Kraftfahrer um diese Zeit nach Prüfung der Witterung und der Straßenverhältnisse entsprechend vorsichtig fahren. Die Autofahrerin blieb daher auf ihrem Schaden sitzen.

Schwierig wird es auch, wenn mehrere Fahrzeuge aufeinander rutschen, denn der Grundsatz „wer auffährt, hat Schuld" gilt nicht immer. Bei einem Auffahrunfall geht man zwar in der Regel davon aus, dass der Auffahrende zu schnell war und zu wenig Abstand zu seinem Vordermann gehalten hat, so dass daher zunächst einmal der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ für die Schuld des Auffahrenden spricht. Der ideale Autofahrer muss sich also vorausschauend im Straßenverkehr bewegen und einen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten, der es noch erlaubt, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren. Aber auch derjenige, der bereits auf ein anderes Auto aufgefahren ist, muss sich sein eigenes Mitverschulden an einem Kettenauffahrunfall vorhalten lassen. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass durch das eigene aufgefahrene und stehen gebliebene Fahrzeug der Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeugs verkürzt wird. Dadurch erhöhe sich die Betriebsgefahr des eigenen Autos. Deshalb müsse der nächste Auffahrende nur 75 % des Schadens am Heck des Fahrzeugs des Vordermanns übernehmen.

An einem Auffahrunfall hat also nicht unbedingt der Auffahrende schuld, denn Schuld hat immer derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verkehrsregeln verstoßen und dadurch den Unfall verursacht hat. So kann die Schuld auch beim Vordermann liegen, wenn er völlig unvermittelt eine Vollbremsung macht und dadurch den Unfall verursacht.

Auch an ampelgeregelten Kreuzungen gilt besondere Vorsicht. Wer darauf vertraut, dass das vor einem fahrende Fahrzeug bei Gelb Vollgas gibt, statt zu bremsen, muss den vollen Schaden tragen, der dann entsteht, wenn er diesem Fahrzeug auffährt. Denn bereits bei der Anfahrt auf eine Ampelanlage muss - selbst bei anhaltender Grünphase - mit einem plötzlichen Abbremsen des Vordermannes gerechnet werden. So hat es das Amtsgericht Hildesheim entschieden. Es verurteilte daher den unvorsichtig an eine Ampelanlage heranfahrenden Fahrer zur alleinigen Schadensübernahme, auch wenn der Schaden infolge einer unerwarteten Reaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs auf den Ampelwechsel eingetreten war.

Passen Sie Ihre Fahrweise daher den Witterungsverhältnissen an, dann kommen Sie auch unfallfrei durch den Winter.


Erschienen im "Tip" am 02.01.2010

Der alljährliche Weihnachtstriathlon: einkaufen, auspacken, umtauschen!

Viele Kunden meinen, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten. Aber einmal geschlossene Verträge – schriftliche wie mündliche - sind grundsätzlich einzuhalten. Ausnahme: vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im Versandhandel soll der private Kunde vor Überrumplung geschützt werden; er hat deshalb ein 2-wöchiges Rücktrittsrecht.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfreien Ware. Nimmt der Verkäufer die Ware trotzdem zurück, so tut er dies freiwillig aus Kulanz. Bei Aus- oder Sonderverkaufsware schließen viele Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Mangelhafte Ware muss der Verkäufer aber zurücknehmen. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist eine Reklamation ausgeschlossen.   Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Anderenfalls stehen dem Kunden verschiedene Gewährleistungsrechte zu.

Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Hierzu zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist die Jacke mangelhaft. Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen. Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Für Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Verkäufer nicht. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird bei Verbrauchern gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer kann diese Vermutung widerlegen.

Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte: er hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, mindern und Schadensersatz verlangen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ausnahme: der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen.

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen nicht verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf 1 Jahr beschränken.

Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht jedoch bleibt daneben bestehen.


Erschienen im "Tip" am 22.12.2009

Macht hoch die Tür, die Tor macht weit

Im vorweihnachtlichen Trubel, beseelt von Punsch und Plätzchen stößt man – mühsam die Geschenke für die Lieben balancierend - die Autotür auf und schon ist es passiert: es kommt zur Kollision mit einem vielleicht zu knapp vorbeifahrenden Fahrzeug. Der Ärger ist groß, die Stimmung dahin. Und man fragt sich, wie der Schaden reguliert wird.

Parkplatzunfälle werden in der Regel vom Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt. Und oft liegt ein Verstoß beider Verkehrsteilnehmer gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO vor, so dass letztlich eine 50 %-Quote gebildet wird. Auch bei der Unfallverursachung durch (unvorsichtiges) Türöffnen wird im Normalfall ein beiderseitiges Verschulden vorliegen. So auch in einem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall (Urt. vom 9.6.09 – 3 U 211/08).

Dort stieß die Beklagte beim Einfahren auf einem Parkplatz gegen die zum Teil geöffnete Fahrertür des Klägerfahrzeug. Streitig war, ob diese Tür plötzlich und unvermittelt während des Einparkvorgangs geöffnet worden ist. Das OLG hier nahm eine hälftige Schadensverteilung vor. Für das Klägerfahrzeug gilt § 14 I StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Für den Haftungsteil des Beklagten gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Entscheidend ist die Verkehrssituation, die bei einem Parkplatz nicht vom Vorwärtskommen, sondern vom Parken und damit vom ruhenden Verkehr bestimmt wird. Daher sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtsrichtung angeordnete Parklücke einparken will, gleich hohe Sorgfaltsanforderungen wie an den Fahrer des abgestellten Fahrzeugs beim Aussteigen zu stellen.

Ähnliches hatte auch der BGH zu entscheiden (Urt. v. 7.10.09 – VI ZR 316/08). Dort wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden PKW durch einen vorbeifahrenden LKW beschädigt. Dieser fuhr in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei, wodurch die Tür noch weiter geöffnet wurde (u. U. durch den Luftzug), so dass es zu einer Kollision kam. Auch hier wurde zu je 50 % gequotelt. Entscheidend war, ob der Kläger die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO zu beachten hatte. Diese besondere Pflicht, sich beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, gilt für alle Vorgänge, die damit in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Und somit auch dann, wenn sich der Insasse bei geöffneter Tür in das Kfz beugt, etwa um Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie im Fall - einem Kind beim Aussteigen zu helfen. Allerdings hatte auch der LKW einen zu geringen Sicherheitsabstand, so dass eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertig ist.


Erschienen im "Tip" am 16.12.2009

Neues zum Thema „Handy am Steuer“
Das Verbot des Mobiltelefonierens im Straßenverkehr entwickelt sich zum Dauerbrenner bei den Gerichten. Zentrale Frage ist dabei, was man unter „Benutzen“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung versteht. Richterlich entschieden ist bereits, dass über das Telefonieren hinaus auch andere Funktionen vom Verbot umfasst sind (wie Kurznachrichten, Organizer- oder Internetfunktionen). Diese Verbotsliste dürfte sich mit der Weiterentwicklung der immer beliebter werdenden Smartphones verlängern.

Jetzt hat das Oberlandesgericht Köln einer weiteren Ausdehnung auf technische Geräte als dem „Handy“ einen Riegel vorgeschoben (Beschl. vom 22.10.09 - 82 Ss OWi 93/09) und entschieden, dass das Mobilteil eines schnurlosen Telefons, welches lediglich zu einem Festnetzanschluss gehört, kein Mobiltelefon im Sinne von § 23 StVO ist.

Vorliegend hat das Amtsgericht ein Bußgeld wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots“ von 40 € verhängt, da der Betroffene in seiner Jackentasche ein mobiles Haustelefon führte. Als dieses piepte und er es an sein Ohr hielt, wurde er von einer Polizeistreife beobachtet. Dabei hat das Amtsgericht gleichwohl erkannt, dass aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Tatort (3 km) gar kein Telefonat über den Festnetzanschluss geführt werden konnte.

Das OLG widersprach und entschied, dass das fragliche schnurlose Telefon nicht unter den Begriff Mobil- oder Autotelefon gefasst werden kann. Derartige Schnurlostelefone sind schon wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereiches nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr geeignet. Der Verordnungsgeber hat die als „Handy“ genannten Geräte (Mobilfunkverkehr) und nicht die Mobilteile von Festnetzanschlüssen gemeint. Eine Einbeziehung von Schnurlostelefonen über diesen Regelungswillen hinaus, ist nicht gewollt. Im übrigen hat der Verordnungsgeber gerade davon abgesehen, ein weit gefasstes und allgemeines Verbot der Benutzung technischer Geräte während des Fahrens auszusprechen.

Schon älter ist eine Entscheidung des OLG Hamm (2 Ss OWi 177/05). Danach kann ein Autofahrer, der während der Fahrt sein Handy zur Hand nimmt, um die Uhrzeit vom Display abzulesen, dafür mit einem Bußgeld belegt werden. Der erwischte Mann hatte erfolglos argumentiert, die Uhrzeit vom Handy abzulesen entspreche einem laut Straßenverkehrsordnung erlaubten „Blick auf die Armbanduhr“. Dieser Ansicht ist das OLG nicht gefolgt.

Interessant ist auch folgende Entscheidung: der Beschwerdeführer – ein Fahrlehrer - wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, ein Mobiltelefon benutzt. Das OLG verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen vom Fahrlehrer eingelegte Verfassungsbeschwerde - ohne Begründung - nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG , Beschl. v. 2.6.2009 – 2 BvR 901/09).


Erschienen im "Tip" am 09.12.2009

Parabolantennen
Will ein Mieter eine Parabolantenne installieren, so ist zu beachten, dass der Vermieter die Installation verbieten kann, sollte das Haus bereits über einen Kabelanschluss verfügen. Nur wenn weder eine Substanzverletzung, noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung zu erwarten ist, muss der Vermieter die Installation genehmigen. Die Antenne muss dann aber baurechtlich zulässig und fachmännisch an einem Ort installiert werden, an dem sie optisch nicht stört.

In Ausnahmefällen darf auch trotz bestehenden Kabelanschlusses eine Parabolantenne installiert werden. Dies ist dann der Fall, wenn der ausländische Mieter nachweislich nur hierdurch die Möglichkeit hat, seinen Heimatsender empfangen zu können. Stellt der Mieter eigenmächtig eine Parabolantenne auf, kann der Vermieter die Beseitigung verlangen. Kommt der Mieter dem Verlangen nicht nach, kann der Vermieter – nach vorheriger Abmahnung – die Anlage selbst beseitigen.

Ein ausländischer Wohnungseigentümer kann einen Anspruch haben, die Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Programmen aus dem Herkunftsland zu dulden, auch wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat. Er darf die Antenne aber nur mit Zustimmung der WEG anbringen (BGH, Urt. v. 13.11.09, V ZR 10/09).

Im vorliegenden Fall hat die Eigentümerin einer Wohnung - eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft - an einem Geländer vor einem Fenster ihrer Wohnung eine Parabolantenne angebracht, mit der sie zahlreiche polnischsprachige Fernsehprogramme empfangen kann. Der vorhandene Kabelanschluss bietet nur zwei solche Sender. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt nun die Eigentümerin auf Beseitigung der Antenne.

Zu Recht, so die Auffassung des BGH. Die Eigentümerin muss also die Parabolantenne vor dem Fenster entfernen. Allerdings kann sie verlangen, dass die anderen Miteigentümer einer Installation der Antenne an einer unauffälligeren Stelle zustimmen. Das Anbringen der Antenne stelle einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum dar, den die anderen Miteigentümer nicht dulden müssen. Die Eigentümerin müsse sich zwar nicht darauf verweisen lassen, dass über Kabel zwei Sender in polnischer Sprache zu empfangen sind. Auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, habe sie dennoch ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, sich von polnischen Fernsehsendern über Ereignisse in ihrer früheren Heimat zu informieren.

Die übrigen Wohnungseigentümer müssen ihr daher ermöglichen, die per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme zu empfangen. Dieser Anspruch gehe aber weder dahin, dass die Eigentümerin hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zugemutet werden dürfte.

Da im vorliegenden Fall eine Parabolantenne an unauffälligerer Stelle auch auf dem Dach angebracht werden könnte, könne die Miteigentümerin nur verlangen, dass die anderen Eigentümer der Installation einer Antenne auf dem Dach zustimmen. Hierbei sei es den Miteigentümern vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf. Die eigenmächtig vor dem Fenster angebrachte Antenne jedenfalls sei zu entfernen.


Erschienen im "Tip" am 02.12.2009

Weihnachtszeit-Weihnachtsstreit?
Alle Jahre wieder blinkt und leuchtet es zur Weihnachtszeit aus allen Fenstern und Gärten. Doch dem bunten Treiben sind Grenzen gesetzt. Entscheidend ist, ob man Eigentümer oder Vermieter ist. Zudem sind die Vereinbarungen im Mietvertrag oder - bei Eigentumswohnungen - der Teilungserklärungen ausschlaggebend.

Will der Mieter Weihnachtsdekoration an der Außenfassade oder im Hausflur anbringen, bedarf er hierfür grundsätzlich der Erlaubnis seines Vermieters. Das Anbringen eines kleinen Adventskranzes an der Haustüre ist natürlich auch ohne Einverständnis des Vermieters erlaubt. Fühlen sich allerdings Nachbarn durch derart Zierart gestört - etwa weil dieser durchs Schlafzimmerfenster scheint - können sie auf Unterlassung klagen. Bei schweren Beeinträchtigungen, etwa dann, wenn ein Mieter wegen blinkender Lichter nicht schlafen kann, droht dem Vermieter unter Umständen sogar eine Mietminderung. In diesem Fall kann dem dekorationswütigen Mieter aufgegeben werden, die Beleuchtung zumindest während der Nachtruhezeit abzuschalten.

Eigentümer dagegen haben größere Freiheiten. Eigenheimbesitzer dürfen nach Gutdünken blinkende Nikoläuse oder tutende Rentierschlitten in ihren Gärten aufstellen. Bei Wohnungseigentümern können sich Beschränkungen aus den Teilungsregelung ergeben. Ist dort festgelegt, dass beispielsweise der Balkon Sondereigentum ist, so darf ungefragt dekoriert werden. Sind die Balkone jedoch Gemeinschaftseigentum, bedarf solch eine Verränderung der Zustimmung der anderen Eigentümer.

Natürlich gilt auch für Dekorationen grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Fallen also Rentiere, Nikoläuse und Co. von Balkon oder Fassade und beschädigen dabei Autos oder verletzen gar Passanten, so haftet der Dekorateur.

Innerhalb seiner Wohnung kann jeder so viel Weihnachtsdekoration anbringen, wie er will, solange keine Brandgefahr besteht. Beschränkungen können sich aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung ergeben. Natürlich ist auch das Aufstellen eines Tannenbaums in der Wohnung erlaubt. Klauseln im Mietvertrag, die das verbieten, sind unzulässig. Der Vermieter kann aber darauf bestehen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt oder ihn nur elektrisch beleuchtet.

Zu dieser Thematik hat das OLG Frankfurt/M entschieden, dass bei einem Brand wegen des Anbringens von Wunderkerzen in einem Tannenbaum keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Az. 3 U 104/05). Zumindest die Versicherung wird daher einen Schaden bezahlen müssen, wenn die offene Tannenbaumbeleuchtung nicht unbeobachtet gelassen wird. Hier wird die zulässige Grenze von den Gerichten unterschiedlich zwischen 5 und 15 Minuten angesetzt.

Der Geruch von Räucherkerzen oder Duftlampen, der aus der Nachbarwohnung dringt, ist hinzunehmen, denn solche Gerüche gehören nach allgemeiner Auffassung zu Weihnachten. Die Gerüche müssen sich aber im Rahmen halten. Nachbarn oder der Vermieter müssen beispielsweise nicht hinnehmen, dass ein Mieter das Treppenhaus beduftet. Ob der Mieter Ärger mit dem Vermieter bekommt, wenn er nicht ortsübliche Weihnachtsbräuche praktiziert, hängt vom Einzelfall ab. Will ein Mieter beispielsweise Tannenbäume nach skandinavischem Brauch aus dem Fenster werfen, muss er die hierfür notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Häufig ergibt sich jedoch bereits aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung, dass Gegenstände nicht aus dem Fenster geworfen werden dürfen.

In diesem Sinne: o du fröhliche!


Erschienen im "Tip" am 25.11.2009

Der Bildschirmarbeitsplatz
Bildschirmarbeit ist für die Augen sehr anstrengend. Daher sind regelmäßige Augenuntersuchungen wichtig und dementsprechend auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Auch hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass diese Arbeitsplätze den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen. Er muss also, wenn notwendig, für die Anschaffung und Instandhaltung von Hardware und Software sorgen und diese gegebenenfalls auswechseln lassen, wenn sie nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Für die Kosten muss stets der Arbeitgeber aufkommen.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen. Nach der Bildschirmarbeitsplatzverordnung haben Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sie sollte schriftlich angeboten werden und während der Arbeitszeit stattfinden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Dies gilt für alle Beschäftigten, die "gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen". Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an Bildschirmarbeitsplätzen (G 37) definiert dies als Arbeiten, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen sind (täglich drei oder mehr Stunden).

Der G 37 konkretisiert die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Die große Mehrheit der Bildschirmarbeiter hat danach die Möglichkeit, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Diese Vorsorgeuntersuchung ist keine Eignungsuntersuchung, zielt also nicht darauf ab, nur Mitarbeiter mit besonders gutem Sehvermögen an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten zu lassen. Vielmehr sollen ggf. durch Sehhilfen, bspw. eine spezielle Bildschirmbrille, oder andere Maßnahmen korrekte Sehbedingungen am Gerät hergestellt werden. Ein normaler Besuch beim Augenarzt reicht dafür in der Regel nicht. Mitarbeiter mit eingeschränktem Sehvermögen im Nahbereich (Bildschirmabstand 60 cm) oder gesundheitlichen Beschwerden, die in zeitlichem Zusammenhang zur Bildschirmarbeit auftreten, werden einem ermächtigen Augenarzt vorgestellt. Beschäftigte haben zwar grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl, müssen dann aber die Kosten für die Untersuchung selbst tragen.

Die Untersuchung der Augen muss vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten erfolgen (Erstuntersuchung), anschließend in regelmäßigen Abständen (Nachuntersuchung), und wenn Sehbeschwerden auftreten, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können (vorzeitige Nachuntersuchung). Im Anschluss an die Erstuntersuchung sollten Beschäftigte unter 40 Jahren spätestens nach fünf Jahren erneut untersucht werden. Für die über 40-jährigen liegt die Frist bei drei Jahren.

Die möglichen Folgen von falschen Brillen oder fehlenden Sehhilfen sind nicht nur Augenbeschwerden, Kopfschmerzen oder rasch ermüdende Augen, sondern auch die Wirbelsäule wird übermäßig strapaziert. Haltungsschäden entstehen, weil man entweder zu nah oder zu weit vor dem Bildschirm sitzt und keine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnimmt. Die hierbei drohenden Kosten kann der Arbeitgeber vermeiden oder zumindest minimieren, in dem er rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreift.

Ein korrekter ausgestalteter Arbeitsplatz liegt also auch im eigenen Interesse des Arbeitgebers.


Erschienen im "Tip" am 18.11.2009

Räum- und Streupflicht

Der Winter naht und damit die Tage, an denen Glätte auftritt, die eine Räum- und Streupflicht begründen. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig und oft lautet die entscheidende Frage: „Wer muss was und in welchem Umfang beweisen“.

Auch der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 26.09.2009 mit dieser Thematik zu befassen. Nach seiner Auffassung setzt eine Räum- und Streupflicht zunächst einmal eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Dabei muss der Gestürzte bzw. der beim Sturz Verletzte das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und die Verletzung der Räum- und Streupflicht (= Verkehrssicherungspflicht) im Einzelnen darlegen und auch beweisen. Ihm obliegt also der Beweis, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle hätte gestreut sein müssen. Wenn ein bei einem winterlichen Glatteisunfall Verletzter einer die Streupflicht auslösende Glätte nachgewiesen hat, aber der Streupflichtige behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten, beruft sich der Streupflichtige auf eine Ausnahmesituation. In diesem Fall muss der Streupflichtige nachweisen, dass diese besonderen Umstände vorgelegen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben.

Bei Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht in der Regel die Eigentümer der Anliegergrundstücke; denn die meisten Gemeinden haben ihre eigene Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung auf die Anlieger übertragen. Wird nicht oder nur ungenügend geräumt und gestreut und es kommt zu Stürzen, so haftet der Streupflichtige für den dadurch entstehenden Schaden. Der Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht mietvertraglich auf den Mieter abwälzen. Der Eigentümer bleibt aber überwachungspflichtig, d.h. er muss sich von der ordnungsgemäßen Ausführung durch regelmäßige Stichkontrollen überzeugen. Berufliche oder urlaubsbedingte Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Gegebenenfalls ist für eine geeignete Vertretung zu sorgen.

Im allgemeinen reicht es aus, einen Fußweg in einer solchen Breite freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können. An gefährlichen Stellen kann es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner ganzen Breite zu räumen und zu streuen. Die Streu- und Räumpflicht gilt auch für Zufahrtswege vom Garten zur Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge.

Grundsätzlich gilt: Morgens streuen, tagsüber mehrmals prüfen, notfalls nachstreuen. Nur bei extremer Wetterlage (Eisregen) kann auf wiederholte Streuversuche verzichtet werden, wenn diese wirkungslos bleiben würden. Bei starkem Schneefall entfällt die Streupflicht, danach ist wieder zu streuen. Enthält die Gemeindesatzung keine Regelung, dann gilt generell, dass mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Die Räum- und Streupflicht beginnt dann am Morgen mit dem aufkommenden Berufsverkehr in der Regel ab ca. 6.30 Uhr und endet am Abend ca. gegen 20.00 Uhr. Es muss erst gestreut werden, wenn konkrete Glatteisgefahr besteht. Ohne dass die Wetterlage dazu Anlass gibt, muss der Gehweg nicht vorsorglich gestreut werden. Dies kann jedoch an gefährlichen Stellen, wo verstärkt mit Glatteis zu rechnen ist, erforderlich sein.


Erschienen im "Tip" am 11.11.2009

Winterzeit

Mit Beginn der kalten Jahreszeit heißt es für viele Autofahrer: runter mit den Sommerreifen und rauf mit den Winterreifen. Denn Winterreifen sind nicht nur aus Sicherheitsgründen empfehlenswert. Autofahrer, die im Winter mit Sommerreifen unterwegs sind, riskieren nicht nur ein Bußgeld, sondern bei einem Unfall auch den Versicherungsschutz.

Die Straßenverkehrsordnung bestimmt in § 2 Absatz 3a:

„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

Diese Vorschrift stellt zwar keine allgemeine Winterreifenpflicht dar, jedoch können Verstöße mit Bußgeld geahndet werden. Wer beispielsweise mit Sommerbereifung auf schneeglatter Fahrbahn unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von 20,00 € rechnen. Kommt es wegen der unzureichenden Bereifung zu einer Verkehrsbehinderung, so werden 40,00 € sowie 1 Punkt in Flensburg fällig.

Geeignet sind Winter- und Ganzjahresreifen, die entweder mit M+S oder einer Schneeflocke gekennzeichnet sind und eine Profiltiefe von wenigstens 1,6 mm aufweisen. Außerdem sollten die Reifen nicht älter als 6 Jahre sein. Eine Mischung aus Sommer- und Winterreifen am Fahrzeug ist nicht ausreichend, ebenso wenig wie Schneeketten auf Sommerreifen.

Zu einer angemessenen Fahrzeugausstattung zählt nicht nur die Bereifung, sondern auch ausreichend Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage und ein Eiskratzer. Es kann also auch wegen einer vereisten Scheibe ein Bußgeld drohen. Denn das Fahrzeug muss vor der Fahrt vollständig von Schnee und Eis befreit werden. Nur ein kleines "Guckloch" freizumachen, reicht also nicht. Das gilt auch für die Scheinwerfer. Zudem droht ein Bußgeld, wenn das Autokennzeichen nicht zu erkennen ist.

Wer dennoch mit einem nicht winterfest ausgestatteten Fahrzeug unterwegs ist, riskiert seinen Versicherungsschutz. Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der im Winterurlaub in der Schweiz mit Sommerreifen unterwegs war, an einer Hotelabfahrt ins Rutschen kam und eine Schneewand schrammte. Auf dem Schaden blieb er sitzen, da – so das OLG Frankfurt - das Fahren mit Sommerreifen in der Schweiz ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt. Schließlich sei allgemein bekannt, dass in bestimmten Höhenlagen Winterreifen erforderlich sind (Az.: 3 U 186/02).

In einigen europäischen Ländern (wie beispielsweise Finnland, Schweden, Norwegen oder Slowenien) herrscht generelle Winterreifenpflicht. Anders dagegen in Österreich und der Schweiz. Doch auch dort sind Winterreifen und sogar Schneeketten teilweise vorgeschrieben. Zum Beispiel dürfen in Österreich ab dem 15. November bis zum 15. März Sattelschlepper und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Autobusse nicht ohne Winterreifen und Schneeketten fahren – und zwar unabhängig davon, ob nun Schnee auf der Straße liegt oder nicht. Das gilt auch für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t und einer Lkw-Zulassung. Für Pkw und Lkw bis zu 3,5 t besteht zwar keine grundsätzliche Pflicht, doch besteht an bestimmten mit dem Hinweisschild „Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung“ ausgewiesenen Strecken ein Durchfahrverbot für Pkw, die nicht mit Schneeketten und Winterreifen ausgestattet sind.

Also: kommen Sie gut durch den Winter!


Erschienen im "Tip" am 04.11.2009

Betreuungsrecht II: das gerichtliche Verfahren
Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies selbst beantragen, anderenfalls entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, er sich also hauptsächlich aufhält.

Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, kann das Gericht auch einen Verfahrenspfleger bestellen, der den Betroffenen im Verfahren unterstützen soll. Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich Tätige sein. Soweit keine geeigneten ehrenamtlichen Pfleger zur Verfügung stehen, können auch berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger bestellt werden (wie z.B. Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder auch Rechtsanwälte).

Vor seiner Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich persönlich anhören, um sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen und damit über die Notwendigkeit seiner Betreuung informiert. Dies kann auch in der üblichen Umgebung des Betroffenen geschehen, wenn der Betroffene dies verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Ist ein Verfahrenspfleger bestellt, so muss der Anhörungstermin in dessen Beisein stattfinden. Auf Wunsch des Betroffenen kann auch eine Person seines Vertrauens teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Das Ergebnis der Anhörung, das Sachverständigengutachten oder das ärztliche Zeugnis sowie die Person des Betreuers und dessen etwaiger Aufgabenbereich werden mit dem Betroffenen in einem so genannten Schlussgespräch erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist.

Die Bestellung eines Betreuers darf grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit eingeholt hat. Der Sachverständige ist verpflichtet, den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen. Das Gericht hat seine Entscheidung sodann dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde mitzuteilen. Der Betreuer wird vom Gericht mündlich verpflichtet; er erhält eine Urkunde über seine Bestellung, die als Ausweis für seine Vertretungsbefugnis dient. Nach Beendigung der Betreuung ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.

Da das vorgenannte Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, häufig jedoch rasch gehandelt werden muss, kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren auch durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Solche Eilmaßnahmen sind allerdings nur unter engen Voraussetzungen zulässig und dürfen keinesfalls länger als ein Jahr bestehen bleiben.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts kommen als Rechtsmittel die (unbefristete) Beschwerde bzw. die sofortige Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden muss, in Betracht. Hierüber entscheidet das Landgericht. Für die Führung der Betreuung werden Gerichtskosten nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt.


Erschienen im "Tip" am 28.10.2009

Betreuungsrecht
Vom Betreuungsrecht betroffen sind Menschen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können und daher auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die entweder auf psychischen Krankheiten oder auf geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderungen beruht. Weiter ist ein Fürsorgebedürfnis erforderlich, wonach der Betroffene aufgrund dieser Krankheiten oder Behinderungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst zu besorgen vermag. Zu beachten ist weiterhin, dass Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung auch tatsächlich erforderlich ist. Dies wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Von entscheidender Bedeutung für den Betreuten ist die Tatsache, dass die Bestellung eines Betreuers keine Entrechtung darstellt. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich - wie bei allen anderen Personen - alleine danach, ob er deren Bedeutung und Tragweite einsehen und auch danach handeln kann. Hat allerdings das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen so genannten Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedeutet dies eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr. Der Betreute braucht danach (von geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens abgesehen) die Einwilligung seines Betreuers. Ein solcher Vorbehalt wird dann angeordnet, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt.

Die Betreuerbestellung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Betreute und der Betreuer haben jederzeit die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Dies kann eine dem betroffenen Menschen nahe stehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins oder ein selbstständiger Berufsbetreuer sein. Wünsche des Betroffenen sind zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben die Personen Vorrang, die geeignet und zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind.

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Mindestens einmal jährlich muss er dem Vormundschaftsgericht entweder schriftlich oder mündlich über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten.

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt und daher zu vergüten ist. Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer geführt, so kann das Vormundschaftsgericht dem Betreuer ausnahmsweise gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, so weit der Umfang oder die Schwierigkeit der vom Betreuer zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist. Soweit die Staatskasse Zahlungen geleistet hat, kann sie diese u.U. vom Betreuten oder dessen Erben zurückfordern, insbesondere dann, wenn der zunächst mittellose Betreute später Vermögen – z.B. aus einer Erbschaft – erwirbt.


Erschienen im "Tip" am 21.10.2009

Verkehrsüberwachung per Video
Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.08.2009 (Az. 2 BvR 941/08) entschieden, dass ein Autofahrer nur dann aufgrund einer Videoaufzeichnung bestraft werden darf, wenn nicht das gesamte Verkehrsgeschehen gefilmt wird. Werden bei einer Verkehrsüberwachung alle Fahrzeuge und Fahrer, auch wenn sie keinen Verkehrsverstoß begangen haben, identifiziert, so liegt darin nach Auffassung der Verfassungsrichter ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 GG). Ein solcher Eingriff ist nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Gesetzgeber möglich. Lediglich verwaltungsinterne Anweisungen wie der streitgegenständliche Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommerns aus dem Jahr 1999 genügen hierfür nicht.

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der auf einem auf 100 km/h begrenzten Teilstück der BAB 19 mit 129 km/h erwischt worden war. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dort wird nun zu klären sein, ob aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt. Dies könne nach allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen der Fall sein, so die Richter. Der Fall bezieht sich nur auf Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen, bei denen nicht nur bei konkretem Tatverdacht geblitzt, sondern generell jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet wird. Rechtlich unbedenklich sind dagegen Messungen, bei denen nur vom Verkehrssünder selbst Aufzeichnungen gemacht werden.

Das Bayerische Innenministerium sieht die in Bayern durchgeführte Verkehrsüberwachung durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht betroffen. Die Bayerische Polizei überwacht den Abstand und die Geschwindigkeiten mit Hilfe dreier stationärer Videokameras (sog. Brückenabstandsmessung). Eine Kamera (sog. Telekamera) liefert das Bild der Beobachtungsstrecke in der Übersicht. Die zweite Kamera (sog. Messkamera) zeichnet den Verkehrsablauf im Bereich der markierten Messstrecke auf. Bei den mit diesen beiden Kameras gewonnenen Aufzeichnungen handelt es sich um Übersichtsaufnahmen, die keine Identifizierung von Kennzeichen, Fahrer oder Fahrzeuginsassen zulassen. Eine dritte Kamera (sog. Identifizierungskamera) liefert ein Videobild der vorbeifahrenden Fahrzeuge in Nahaufnahme zur Erkennung der Fahrzeugführer und der Fahrzeugkennzeichen. Diese Kamera zeichnet aber nicht automatisch und dauerhaft auf, sondern wird von einem Messbeamten gesteuert. Der Messbeamte aktiviert die Aufzeichnung der Identifizierungskamera nur dann, wenn er einen Verkehrsverstoß festgestellt hat.

Das bedeutet – so das Ministerium - , dass die Gewinnung des Beweismittels durch die in Bayern praktizierten videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen ausschließlich verdachtsabhängig erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 OwiG i.V.m. § 100 h StPO. Somit liege kein zu sanktionierender Eingriff in die Grundrechte des Verkehrsteilnehmers vor, so dass die entsprechenden Bußgeldbescheide nicht zu beanstanden seien.

Ob sich Bayern damit durchzusetzen vermag, bleibt abzuwarten. Ich empfehle Autofahren, die derzeit von einem Verfahren wegen zu geringem Sicherheitsabstand oder zu hoher Geschwindigkeit betroffen sind, das auf einer Beobachtung mittels automatisiertem Videokontrollsystem beruht, den Bußgeldbescheid gründlich zu überprüfen und vorsorglich Einspruch einzulegen.


Erschienen im "Tip" am 14.10.2009

Der Fitnessstudiovertrag
Ein Fitnessstudiovertrag ist ein sog. gemischter Vertrag, der sowohl Elemente des Mietrechts (Raumnutzung, Gerätenutzung etc.) als auch dienstvertragliche Elemente (Training, Kurse) enthält und grundsätzlich nur durch Kündigung oder Fristablauf beendet werden kann.

Dem Kunden kann ein Widerrufsrecht zustehen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein sog. Haustürgeschäft handelt. So hat das AG Bad Iburg dem Kunden eines Sportstudios ein Widerrufsrecht zugesprochen, der durch einen Gratisgutschein auf den „Tag der offenen Tür" des Studios aufmerksam geworden war und dort den Vertrag abgeschlossen hatte (Urteil v. 06.03.2007, Az. 4 C 61/07).

Meist verwenden die Studios Verträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese dürfen den Kunden jedoch nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksam sind beispielsweise Klauseln mit einer Bindungsdauer von mehr als 2 Jahren (AG Aachen, Urteil v. 26.07.2005, Az.: 85 C 172/05). Eine Vertragsdauer von 12 Monaten mit einer automatischen Verlängerung um jeweils 6 Monate, wenn nicht jeweils 6 Wochen vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wurde, ist dagegen rechtens (AG Wuppertal, Urteil v. 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06). Eine Klausel, die den Verzehr mitgebrachter Getränke verbietet, ist wiederum unzulässig (OLG Brandenburg, Urteil v. 25.06.2003, Az.: 7 U 36/03).

Die Mitgliedschaft kann innerhalb der Vertragslaufzeit regulär gekündigt werden, wobei das Mitglied bis zum Ablauf der Frist weiterhin die Beiträge zahlen muss, selbst wenn es die Leistungen des Studios nicht (mehr) in Anspruch nimmt. Darüber hinaus kann aber auch eine vorzeitige Kündigung in Betracht kommen, vor allem bei Erkrankungen oder schwerwiegenden Verletzungen. Dazu muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das klare Angaben enthält, warum, wie lange und inwieweit eine sportliche Betätigung ausgeschlossen ist. Ein Attest, dass weder die Erkrankung noch einen genauen Zeitpunkt enthält, sondern nur den Hinweis „bis auf weiteres“, reicht nicht aus (AG Bad Homburg, Urteil v,. 09.10.2003, Az.: 2 C 1744/03 (24)). Auch eine Schwangerschaft reicht für die vorzeitige Kündigung aus (BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005, Az.: 1 BvR 906/04). Bei einer umzugsbedingten Kündigung kommt es auf den Einzelfall an: bei Studio-Ketten beispielsweise kann es dem Mitglied durchaus zumutbar sein, in einer anderen Stadt auf ein Studio derselben Kette auszuweichen. Auch die Entfernung zum Studio spielt eine Rolle. Das AG München zum Beispiel hat den Umzug von München nach Wien als ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung anerkannt. Denn bei einer so weiten Entfernung war es dem Kunden praktisch gar nicht mehr möglich, das Studioangebot zu nutzen und ihm daher auch nicht mehr zumutbar, weiter an den Vertrag gebunden zu sein (Urteil v. 17.12.2008, Az.: 212 C 15699/08).

Die Betreiber von Fitnessstudios sind verpflichtet, ihre Geräte zu überprüfen, zu warten und gegebenenfalls auch auszutauschen. Der Kunde darf sich darauf verlassen, dass sich alle Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Verletzt der Studiobetreiber seine Sorgfaltspflicht bei den Geräten, so haftet er bei einem Unfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.


Erschienen im "Tip" am 07.10.2009

Entscheidungen aus dem Sozialrecht
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für eine Bestattung übernehmen muss, wenn der eigentlich Verpflichtete bedürftig im Sinne des SGB ist (Urteil v. 29.09.2009, Az. B 8 SO 23/08 R). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Als der Ehemann der Klägerin verstarb, bezog die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB. Auf Grund einer landesrechtlichen Regelung war sie, obwohl sie wie die Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hatte, verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Bestattungskosten ab, weil der Klägerin vorrangige Ausgleichsansprüche gegen die über 80 jährige Mutter des Verstorbenen zustünden, die diesem zum Todeszeitpunkt unterhaltsverpflichtet gewesen sei und damit die Bestattungskosten zu tragen habe.

Das BSG hat entschieden, dass die Klägerin als nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete nicht zumutbar auf einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter verwiesen werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem die Kosten für die Bestattung angefallen sind, und gegenwärtig noch bedürftig im Sinne des SGB war bzw. ist. Nach Auffassung des Gerichts muss sie dann nicht vorrangig einen unsicheren Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter, die sich geweigert hat, die Kosten zu übernehmen, bzw. gegen das Land als möglichen Erben durchzusetzen versuchen. Bei dieser Sachlage habe der Sozialhilfeträger – jedenfalls bei durchgehender Bedürftigkeit der Klägerin – dieser die Kosten für die Bestattung zu zahlen.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher sich bei seinem Leistungsträger melden muss, wenn seine Erkrankung dies zulässt (Urteil v. 23.07.2009, Az. L 5 AS 131/08).

Hier war ein Leistungsempfänger den Aufforderungen des Leistungsträgers, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, kürzte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II.

Zu Recht, wie jetzt das LSG Rheinland-Pfalz feststellte. Denn nach Auffassung des Gerichts reicht es bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es komme vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Der Leistungsträger dürfe daher auch die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins sei nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt.


Erschienen im "Tip" am 30.09.2009

Herbst! Und wieder Ärger mit dem Nachbarn
Der Eigentümer eines Grundstücks, dem durch auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume ein Mehraufwand bei der Pflege seines Grundstücks entsteht, kann einen Anspruch Entschädigung haben. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Aufwand hierfür nur ein Achtel des Pflegeaufwands ausmacht, der für das Grundstück insgesamt betrieben wird. Denn dann sei der Aufwand zumutbar, so das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.09.2009, 6 U 184/07).

Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten in einer Siedlung nahe am Wald. Unmittelbar neben dem Garten stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen. Die Klägerin macht 3.944 € jährlich für den ihr insbesondere durch die von den Eichen herab fallenden Blätter, Eicheln und Äste entstehenden Mehraufwand geltend.

Nach Ansicht des OLG kann zwar ein Ausgleichsanspruch auf eine „Laubrente“ nach § 906 II 2 BGB in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen - etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt sei oder der Baum unter Schutz stehe. Jedoch müssten hierfür die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Daran fehlte es vorliegend, da lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks der Klägerin durch die beiden Eichen verursacht ist. Diesen Mehraufwand hält das OLG noch für zumutbar.

Das AG Berlin-Schöneberg urteilte, dass ein auch starker Befall von Kiefernnadeln, welche die Dachrinnen verstopfen, als zumutbare Beeinträchtigung hinzunehmen sei, wenn in dem betreffenden Ortsteil solche Anpflanzungen üblich sind. Erst wenn diese Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, könne der Hauseigentümer von seinem Nachbarn als "Störer" einen angemessenen Ausgleich für die Dachrinnenreinigung verlangen (18 C 39/09).

Wer sein Haus neben einem Grundstück mit umfangreichem Baumbestand errichtet, muss selbst dafür sorgen, dass der Wasserbedarf der Nachbarspflanzen sein Gebäude nicht schädigt. Führt der Wasserbedarf der Nachbarsbäume zu Setzungsrissen am Haus, so kann der Hauseigentümer von seinem Nachbarn keinen Schadenersatz verlangen (LG Coburg, Urteil vom 20.05.2009, 12 O 399/07).

Hier hatte die Klägerin 1990 ein Haus auf einem Grundstück errichten lassen, das an das Grundstück der beklagten Gemeinde grenzte. Auf diesem standen schon damals etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen waren. Im Laufe der Jahre bildeten sich am Haus der Klägerin Risse, für die diese den Wasserbedarf der Bäume und damit die Gemeinde verantwortlich machte. Sie verlangte – erfolglos -rund 21.500 € zur Schadensbeseitigung.

Die Richter verneinten schon ein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde. Vor dem Eintritt des Schadens hätten keine konkreten Anhaltspunkte darauf hingedeutet, dass von den Eichen für das Anwesen der Klägerin eine Gefahr ausgehe. Ohne derartige Anzeichen könne jedoch ein vorsorgliches Fällen der Bäume nicht verlangt werden. Ebenso wenig könne die Klägerin verlangen, dass die Wurzeln der Eichen vorbeugend gesichtet oder gar gekappt würden. Im Übrigen wäre es Sache der Klägerin gewesen, beim Bau durch entsprechend tiefe Fundamente von den bereits vorhandenen Bäumen ausgehenden Setzungsgefahren zu begegnen.


Erschienen im "Tip" am 23.09.2009

Restaurantbesuch mit Tücken.
Wer ins Restaurant geht, bestellt nicht selten ein Gericht. Und wenn es nicht schmeckt, so endet das Ganze auch oft vor Selbigem. Die Rechte des Gastes im Falle mangelhafter Bewirtung richten sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Kaufrechtes, wonach der Gast Anspruch auf Nacherfüllung und Minderung geltend machen und er ggfls. auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.

Bekommt dem Gast das Essen nicht, liegt es am Gast, nachzuweisen, dass dieser Vorgang auf eine verdorbene Speise zurück zu führen ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist der Wirt zum Schadensersatz verpflichtet. Die Gerichte haben dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsstreiten zu entscheiden.

So brach sich beispielsweise ein Gast, der in einem Restaurant einen Grillteller verzehrte, der aus verschiedenen Fleischstücken sowie Cevapcici bestand, einen Zahn ab. Der Gast behauptete, in einem der Hackfleischröllchen habe sich ein harter Fremdkörper befunden. Der Wirt bestritt dies, der Zahn könne auch beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke abgebrochen sein. In letzter Instanz wies der BGH die Klage des Gastes auf Ersatz des Eigenanteils an der zahnärztlichen Behandlung und die Zahlung eines Schmerzensgeldes ab. Der Gast nämlich hätte den Nachweis erbringen müssen, dass sich im Essen ein harter Gegenstand befand, der zum Abbrechen des Zahns führte. Eine Umkehr der Beweislast, wonach der Lokalbesitzer hätte beweisen müssen, dass dies nicht der Fall war, lehnte der BGH ab (Urteil v. 5.4.2006, VIII ZR 283/05).

Schlimmer erging es einem Ehepaar beim Verzehr eines Kuchens. Es infizierte sich mit dem gefährlichen Hepatitis A-Virus, woraufhin beide schwer erkrankten. Das Ehepaar verklagte den Gastwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Hier gelang zwar der Nachweis, dass die Infektion auf die Hepatitis-Erkrankung des Kochs zurückzuführen war. Da jedoch der Restaurantbesitzer die Erkrankung seines Kochs nicht kannte und auch nicht kennen konnte, hatte die Klage nur teilweise Erfolg. Zwar hafte der Wirt für den entstandenen Schaden, auch wenn ihn bei dem Vorfall keinerlei Schuld treffe. Dies ergäbe sich aus dem Produkthaftungsgesetz, wonach bei Fabrikationsfehlern - hier das Backen des Kuchens - ein Haftungsausschluss nicht vorgesehen sei. Allerdings erstreckt sich die verschuldensunabhängige Haftung nicht auf Schmerzensgeldansprüche. (OLG Frankfurt v, 16.02.1995, 1 U 31/94).

Ein anderer Gast verbrannte sich an der bestellten Suppe den Mund. Für erlittene Verbrennungen zweiten Grades an der Unterlippe verlangte er vom Gastwirt Schmerzensgeld in Höhe von 900 EUR. Das AG Hagen verneinte hier die Verpflichtung des Gastwirtes, die Suppe vor dem Servieren zunächst einige Zeit abkühlen zu lassen ebenso wie die Pflicht, den Gast ausdrücklich auf die sehr heiße Suppe hinzuweisen und wies die Klage ab. Der Gast habe wissen müssen, dass er ein so genanntes Heißgericht serviert bekommt, welches nur mit äußerster Vorsicht zu genießen sei (Urteil v. 9.09.1996, 14 C 149/96).


Erschienen im "Tip" am 16.09.2009

Führerscheintourismus
Das BVerwG Leipzig hat in zwei Fällen entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat – hier: Tschechien -ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (Urt. v. 11.12.2008 – BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07).

Dem Kläger des ersten Verfahrens war wegen einer Trunkenheitsfahrt die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Später wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort erneut verurteilt. Er erhielt sodann in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis, wobei im Führerschein als Wohnsitz ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung legte der Kläger nicht vor, woraufhin ihm die Behörde das Recht aberkannte, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Auch im zweiten Verfahren ergab ein Gutachten, dass zu erwarten sei, dass der Kläger mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Kläger erwarb daraufhin in Tschechien einen neuen Führerschein, in welchem sein deutscher Wohnsitz eingetragen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung an. Nachdem der Kläger dem nicht folgte, erkannte ihm der Beklagte das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Auch in diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Das BVerwG hat beide Urteile bestätigt. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung das Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Bei beiden Klägern konnten die Fahrerlaubnisbehörden auf deren Nichteignung schließen, da sie trotz rechtmäßiger Anforderung die Gutachten nicht vorgelegt hatten. Zwar bestimmt die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich anzuerkennen sind. Zudem geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung erfüllt sind.

Aber der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 26.6.2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 sowie Rs C-334/06 bis 336/06) hat auch entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Fällen vor, da in den in Tschechien ausgestellten Führerscheinen der Kläger jeweils ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war.


Erschienen im "Tip" am 02.09.2009

Strafaussetzung zur Bewährung
Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass Straftäter bei Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, seltener zu Rückfälligkeit neigen als Straftäter, deren Strafe in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt wurden. Garantien freilich können nicht gegeben werden und späteren Opfern kann dies auch schwerlich als Trost dienen.

Bewährung ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die der Vollzug einer Freiheitsstrafe ausgesetzt und dem Verurteilten eine Bewährungsfrist bewilligt wird, nach deren Ablauf bei guter Führung die Strafe erlassen wird. Die Strafaussetzung ist nur bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich. Bei Freiheitsstrafen von bis zu 1 Jahr genügt es, wenn das Gericht die Erwartung hat, dass der Verurteilte auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug künftig keine Straftat mehr begehen wird (positive Sozialprognose). Bei einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (also bei 13 - 24 Monaten) hingegen setzt eine Strafaussetzung zur Bewährung zusätzlich voraus, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen (z.B. das Bemühen des Verurteilten, den von ihm angerichteten Schaden wieder gutzumachen).

Zugleich mit der Verurteilung setzt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit fest. Diese beträgt mindestens 2, höchstens 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt werden, der den künftigen Lebenswandel des Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit überwacht. Im Jugendstrafrecht ist die Bestellung eines Bewährungshelfers obligatorisch. Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, den Schaden wieder gut zu machen, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Anstalt oder die Staatskasse zu zahlen oder gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Ferner können Weisungen für die Lebensführung des Verurteilten erteilt werden.

Die Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig wird oder gegen Auflagen und Weisungen gröblich und beharrlich verstößt (wozu auch der regelmäßige Kontakt mit dem Bewährungshelfer gehört). Gibt der Verurteilte während der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung, wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Es ist auch möglich (und bei Erstverbüßern die Regel), die Restfreiheitsstrafe einer bereits vom Verurteilten angetretenen Freiheitsstrafe auf Antrag zur Bewährung auszusetzen. Dies ist grundsätzlich nach Verbüßung von zwei Dritteln, unter besonderen Umständen schon nach der Hälfte der Strafzeit, möglich, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Aussetzung der Reststrafzeit zur Bewährung frühestens nach 15 Jahren möglich, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet. Bei Jugendstrafen über 1 Jahr muss mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt sein.

Über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung haben die Strafvollstreckungskammern an den Landgerichten, bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht der Jugendrichter zu entscheiden. Gegen Beschlüsse, durch die eine bereits gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist die sofortige Beschwerde statthaft.


Erschienen im "Tip" am 26.08.2009

Urlaubsmängel richtig rügen
Die Vorfreude auf den lang ersehnten Urlaub ist groß. Umso größer ist jedoch die Enttäuschung, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden. Welche Ansprüche stehen Urlaubern dann zu? Von entscheidender Bedeutung ist die korrekte Urlaubsreklamation. Dabei hat der Urlauber vor Ort die von ihm beanstandeten Mängel so genau wie möglich und vor allem unverzüglich beim Reiseleiter anzumelden und Abhilfe zu begehren.

Anwendbar ist das Reiserecht grundsätzlich bei Pauschalreisen, wo der Reiseveranstalter in eigener Verantwortung gegen eine Vergütung (Reisepreis) einen bestimmten Erfolg, nämlich eine bestimmte Gestaltung der Reise durch die Auswahl von aufeinander abgestimmter Einzelleistungen (z.B. Flug und Unterkunft) herbeiführt. Bei der Anmietung von Ferienwohnungen von Privat ist daher nicht Reiserecht, sondern Mietrecht anzuwenden.

Der Reisemangel ist unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen, da dem Veranstalter die Möglichkeit eingeräumt werden muss, innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der gerügten Reisemängel zu sorgen. Der Urlauber hat dabei sämtliche Mängel aufzulisten und so konkret wie möglich zu beschreiben. Als Nachweis sind Fotos (am besten mit Datum bei Digitalkameras) und Zeugen geeignet.

Nach der Rückkehr bzw. der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise hat der Urlauber innerhalb eines Monates die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Unter genauer Beschreibung und Auflistung der Mängel ist der Anspruch – z.B. Minderung des Reisepreises -  klar zu formulieren. Pauschalurlauber müssen also eventuelle Ansprüche nicht nur vor Ort beim Reiseleiter anmelden, sondern auch beim Reiseveranstalter spätestens nach ihrer Rückkehr fristwahrend geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn der Reiseleiter die Beschwerde schon an den Reiseveranstalter weitergeleitet haben sollte. Wer sich also nur beim Reiseleiter beschwert, hat keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen Reisemängel. Denn der Reiseleiter ist kein "rechtsgeschäftlicher Vertreter" des Reiseveranstalters. Die Urlauber können natürlich auch schon während ihres Urlaubs den Reiseveranstalter entsprechend kontaktieren. Weiter ist der Urlauber verpflichtet, seinen Schaden so gering wie möglich zu halten, also beispielsweise das vom Reiseveranstalter angebotene adäquate Hotel der gleichen Kategorie als Ersatzleistung anzunehmen.

Sofern der Reiseveranstalter keine Reiseentschädigung gewährt, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Vor Gericht dient dabei die so genannte „Frankfurter Tabelle“ als Orientierungshilfe für eine mögliche Entschädigungshöhe. Die Ansprüche nach dem Reiserecht verjähren grundsätzlich in zwei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Der Reiseveranstalter hat allerdings die Möglichkeit, diese Frist auf ein Jahr zu verkürzen.

Viele Urlauber scheinen es sich allerdings zum Hobby gemacht zu haben, die Reise bereits mit dem Vorsatz anzutreten, so viele Mängel wie möglich aufzuspüren, um im Nachhinein den Reisepreis zu drücken. Ob da noch von „Urlaub“ gesprochen werden kann, mag bezweifelt werden. Hier sollte doch die Erholung im Vordergrund stehen. Bei berechtigten Mängeln jedoch sollte nicht gezögert werden, die entsprechenden Schritte einzuleiten und seine Ansprüche notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.


Erschienen im "Tip" am 19.08.2009

Das Strafbefehlsverfahren
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren in Fällen von Kleinkriminalität, bei dem es – kostengünstig - zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung kommen kann. Die Gerichte werden entlastet und dem Angeschuldigten bleibt eine unangenehme - weil öffentliche - Hauptverhandlung erspart.

Beantragt wird der Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft (bei Steuerhinterziehung durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Finanzämter) beim Strafrichter oder Schöffengericht am örtlich zuständigen Amtsgericht. Gegen Jugendliche kann grundsätzlich kein Strafbefehl verhängt werden, gegen Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) ist ein Strafbefehl, dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist, nicht zulässig.

Im Strafbefehlsantrag müssen – wie bei einer Anklage auch - die Personalien des Angeschuldigten, der strafrechtliche Vorwurf, der ermittelte Sachverhalt und die Beweismittel angegeben werden. Zudem muss die Staatsanwaltschaft einen konkreten Strafantrag stellen, der normalerweise auf Verhängung einer Geldstrafe, bei Verkehrsstraftaten auch auf Anordnung eines Fahrverbots oder Entziehung der Fahrerlaubnis, lautet (ausnahmsweise auch Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat).

Hält der Amtsrichter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ab (Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft möglich). Anderenfalls hat er ihn antragsgemäß zu erlassen. Er kann auch eine Hauptverhandlung ansetzen, wenn er meint, ohne eine solche nicht entscheiden zu können, wenn er das Geschehen rechtlich anders beurteilt als die Staatsanwaltschaft oder wenn er eine andere Strafe als beantragt verhängen will.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der (jetzt so zu bezeichnende) Angeklagte innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen und dadurch eine mündliche Hauptverhandlung herbeiführen. Ein verspäteter Einspruch wird als unzulässig verworfen (Beschwerde möglich). Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, so dass in der Hauptverhandlung auch nur über diesen Teil verhandelt und entschieden wird. Legt der Angeklagte keinen Einspruch ein, gilt der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil und ist damit vollstreckbar.

Der Angeklagte braucht zu „seiner“ Hauptverhandlung nicht selbst zu erscheinen, er kann sich vielmehr durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Jedoch kann das Gericht sein persönliches Erscheinen anordnen und notfalls auch erzwingen. Erscheint der Angeklagte dennoch nicht und lässt er sich auch nicht vertreten, wird der Einspruch durch Urteil verworfen. Auch kann der Angeklagte den Einspruch jederzeit vor Verkündung eines Urteils zurücknehmen (u.U. nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft).

Das Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an Schuldspruch und Rechtsfolgen des Strafbefehls gebunden. Da das Verschlechterungsverbot also nicht gilt, kann das Urteil auch härter ausfallen. Dann muss allerdings vorher ein entsprechender Hinweis durch das Gericht erfolgen. Gegen das Urteil sind dann die normalen Rechtsmittel (Berufung, Revision) möglich.

Handeln Sie also rechtzeitig und überlegt, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten.


Erschienen im "Tip" am 12.08.2009

Nötigung im Straßenverkehr
Auffahren, Hupen, Ausbremsen. So versuchen manche Verkehrsteilnehmer, sich den Weg durch den immer dichter werdenden Asphaltdschungel zu bahnen. Ein solches Verhalten zieht nicht nur erhebliche Bußgelder nach sich, sondern führt auch regelmäßig zu schweren Verkehrsunfällen.

§ 4 StVO regelt den zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhaltenden Sicherheitsabstand. Als Faustregel gilt: Innerorts drei Fahrzeuglängen Abstand, außerorts halber Tachowert. Bei Verstößen wird es teuer: beträgt bei mehr als 80 km/h der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes, so sind 75 € und 1 Punkt fällig, bei 3/10 sind es bereits 160 €, 3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Beträgt bei mehr als 130 km/h der Abstand 5/10 des halben Tachowertes, sind 100 € und 2 Punkte fällig, bei 3/10 schon 240 €, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot!

Liegt eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch vor, fällt die Strafe natürlich höher aus als bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit. Eine Nötigung nach § 240 StGB setzt zum einen die Anwendung von Gewalt oder eine Drohung voraus und zum anderen eine Gefährlichkeit, die aus dem Verhalten erwächst. Auch Druck auf die Psyche kann Gewalt darstellen, wenn sie vom Opfer körperlich als Angstzustand empfunden wird. Der Einsatz körperlicher Gewalt ist also nicht zwingend erforderlich.

Beispiel: Ein Autofahrer versuchte durch Dauerhupen das vor ihm stehende Fahrzeug zur Weiterfahrt zu bewegen, das eine Radfahrerin die Straße überqueren lassen wollte. Er betätigte mehrmals und lang anhaltend die Hupe. Hierdurch irritiert, verzichtete die Radfahrerin auf die Straßenüberquerung und die Fahrerin des vorderen Fahrzeugs fuhr langsam an. Daraufhin hupte der Hintermann erneut. Das OLG Düsseldorf verneinte hier eine Strafbarkeit gemäß § 240 StGB, weil das Dauerhupen nicht über eine bloße Belästigung hinausging (Beschluss v. 18.03.1996, Az.: 5 Ss 383/95).

Beispiel: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Nötigung bejaht, weil ein Fahrer mit massivem Drängeln, Signalhorn und Lichthupe innerorts bei einer Geschwindigkeit von 40/50 km/h den Vorausfahrenden zu schnellerem Fahren bewegen wollte. Auch wenn dieser sich letztlich nicht zwingen ließ, schneller zu fahren, machte sich der Drängler wegen versuchter Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar (Beschluss v. 29.03.2007, Az.: 2 BvR 932/06).

Weiter sanktioniert z.B. § 315c Absatz 1 Nr. 2 b eine Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen.

Beispiel: Um seinen Vordermann dazu zu bringen, die linke Fahrspur zu räumen, fuhr ein Roadsterfahrer für 20-30 Sekunden bis zu 15 Meter auf und betätigte dabei die Lichthupe. Eine Ausweichmöglichkeit für den Vordermann bestand nicht, weil die rechte Kolonne bei dichtem Berufsverkehr nur einen Abstand von ca. 50 Metern zwischen jedem Fahrzeug aufwies. Um gefahrlos auf die rechte Spur zu wechseln, wäre bei ca. 110 km/h ein Mindestabstand von mehr als 100 Metern erforderlich gewesen. Daraufhin scherte der Täter nach rechts aus, zwängte sich in die viel zu kleine Lücke, überholte das Fahrzeug und scherte kurz davor wieder links ein. Nur durch Zufall konnte eine Kollision verhindert werden. Dieses Verhalten erachteten die Richter als absolut rücksichtslos und daher grob verkehrswidrig. Die Quittung: versuchte Nötigung und fahrlässige Verkehrsgefährdung, Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 90 € und Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate (AG Mannheim, Urteil v. 17.02.2005, Az.: 21 Ccs 506 Js 2386-04/AK 715/04).


Erschienen im "Tip" am 05.08.2009

Ferienjobs für Schüler
Endlich Ferien! Bei vielen Schülern sind die Wünsche groß, die finanziellen Mittel jedoch knapp. Eine beliebte Möglichkeit, das Taschengeld aufzubessern, sind Ferienjobs. Aber auch sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

Sobald sie 15 Jahre alt sind, dürfen Schüler in den Ferien arbeiten. Bis zum Abschluss der Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) dürfen sie in den Ferien maximal 4 Wochen im Jahr einer Beschäftigung nachgehen. Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entfällt diese Beschränkung.

Ausgehend von einer 5-Tage-Woche darf die Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche (ohne Pausen) nicht übersteigen. An Werktagen darf die Arbeitszeit auf 8 ½ Stunden verlängert werden, wenn sie dafür an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt wird. Schüler dürfen nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 20 Uhr abends beschäftigt werden. Danach muss ihnen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein. Die Schichtzeit, also die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen, darf in der Regel höchstens 10 Stunden betragen.

Auch die Ruhepausen schreibt der Gesetzgeber vor. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche ohne Ruhepause nicht beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 ½ bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Ein Ferienjob an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

Gefährliche Arbeiten sind für Schüler verboten; dies sind Arbeiten, die ihre körperlichen und seelischen Fähigkeiten übersteigen (z. B. Heben schwerer Lasten), bei denen Jugendliche sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind (z. B. Arbeiten in gefährlichen Arbeitssituationen wie Arbeiten auf Gerüsten oder Schweißarbeiten), bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird (z. B. Arbeiten in Kühlräumen), bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind (z. B. Arbeiten mit Presslufthämmern) und schließlich Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von chemischen Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind (z. B. Arbeiten in Wertstoffsortieranlagen). Untersagt ist aber auch die Arbeit am Fliessband, wo Akkordarbeit geleistet werden muss.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Schüler bei ihrer Tätigkeit vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind. Wird eine persönliche Schutzausrüstung benötigt, muss sie grundsätzlich der Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Diese Beschäftigungsverbote und –beschränkungen sind absolut zwingend. Auch mit ihrer Zustimmung dürfen Schüler daher nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.   Verstöße des Arbeitgebers gegen diese Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar Straftaten (Geldbußen bis zu 15.000 Euro oder Freiheitsstrafen sind möglich).

Jeder Unternehmer ist pflichtunfallversichert. Somit sind die Schüler während des Ferienjobs über den Arbeitgeber versichert. Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) fallen in der Regel bei Ferienjobs für Schüler nicht an (Ausnahme: sollte sich an den Ferienjob eine Berufsausbildung anschließen, dann wird schon die Zeit des Ferienjobs versicherungspflichtig).


Erschienen im "Tip" am 22.07.2009

Entscheidungen zum Thema „Parken“
Die Suche nach einem Parkplatz gestaltet sich zusehends schwieriger. Hat man dann endlich einen gefunden, muss die Parkuhr „gefüttert“ werden. Doch was tun, wenn die Parkuhr defekt ist?

In diesem Fall darf der Autofahrer grundsätzlich auch ohne einen entsprechenden Parkschein parken, dabei darf er jedoch nicht die angegebene Höchstparkdauer überschreiten und er muss zudem eine Parkscheibe verwenden (§ 13 Abs.1 StVO). Eine weitere – ungeschriebene - Voraussetzung ist, dass sich in der Nähe des defekten Automaten nicht noch weitere, funktionierende Automaten befinden, die er ebenfalls benutzen könnte.

In einem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall war der Parkautomat zwar in Ordnung, nahm jedoch eine bestimmte, an sich zugelassene 50 Cent Münze nicht als Zahlungsmittel an. Da der betroffene Autofahrer keine anderen Zahlungsmittel zur Verfügung hatte, legte er seine Parkscheibe in den Pkw und erhielt trotzdem einen Strafzettel. Und zwar zu Recht, da dieser Parkautomat nicht als "nicht funktionsfähig" im Sinne von § 13 Abs.1 StVO anzusehen sei. Vielmehr hätte der Betroffene so viele Versuche mit verschiedenen Münzen tätigen müssen, bis ein Parkschein ausgedruckt wird (Beschluss v. 29.8.2005, 3 Ss OWi 576/05).

Ein Versandunternehmen offeriert für 15 € eine Parkscheibe mit eingebautem Uhrwerk, das immer mit der aktuellen Zeit mitgeht. Raffiniert, aber unzulässig. Denn das Parken mit dieser selbst laufenden Parkscheibe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die geahndet werden kann.

Wer keine Parkscheibe zur Hand hat, kann sich auch nicht mit einem Zettel mit Zeitangabe behelfen. Denn wie eine gültige Parkscheibe in Deutschland auszusehen hat, ist – wenig verwunderlich - in §13 StVO exakt geregelt: nämlich 11 cm breit, 15 cm hoch und die Uhrzeitangabe muss im 24-Stunden-Format erfolgen. Aufdrucke oder Werbungen auf der Vorderseite sind nicht erlaubt.

Rechtzeitiges Erscheinen verhindert zwar das Abschleppen des PKW, die Gebühren hierfür muss der Falschparker dennoch entrichten und zwar auch dann, wenn danach ein anderes Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte dazu folgenden Fall zu entscheiden: eine Frau sah den Abschleppwagen neben ihrem Pkw, den sie in einem absoluten Halteverbot geparkt hatte. Sie bestieg ihr Fahrzeug und fuhr weg. Der Abschleppdienst entfernte daraufhin kostenpflichtig ein anderes Fahrzeug, das ebenfalls falsch parkte. Das Polizeipräsidium Koblenz setzte gegenüber der Frau auch die Kosten fest, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschleppvorgang verlangt hatte. Zu Recht: für einen abgeschlossenen Abschleppvorgang kann der Abschleppdienst regelmäßig eine Pauschale verlangen. Darin enthalten sind Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und das Verbringen des Fahrzeugs. Wird der Abschleppvorgang – aus welchen Gründen auch immer – nicht komplett ausgeführt, so dürfe der beauftragte Unternehmer die Hälfte dieser Pauschale als Entgelt beanspruchen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden (Urteil v. 10.11.2008, 3 K 416/08.KO).  


Erschienen im "TIP" am 15.07.2009

Mietrecht: Wohnflächenabweichungen
Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Fläche, ist bei einer Mieterhöhung dennoch die vertraglich vereinbarte Fläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung weniger als 10 % beträgt (BGH, Urteil vom 8.7.2009, VIII ZR 205/08).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dabei über folgenden Fall zu entscheiden: Die Vermieterin klagt gegen die Mieterin einer Wohnung auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Im Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 55,75 m² angegeben, die tatsächliche Wohnfläche jedoch beträgt lediglich 51,03 m². Die Vermieterin hat von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je m² verlangt. Der Berechnung zugrunde gelegt hat sie dabei die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 m².

Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Die Vermieterin durfte bei der Berechnung der Mieterhöhung die im Vertrag angegebene Fläche ansetzen. Weicht die tatsächliche Wohnfläche um weniger als 10 % von der im Vertrag vereinbarten Fläche ab, liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Der Vermieter muss daher nicht die tatsächliche Fläche zugrunde legen, sondern kann sich vielmehr an den Angaben im Mietvertrag orientieren.

Erst bei einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.

Auch in anderen Fällen stellt der BGH auf diese 10 %-Grenze ab:

Urteil vom 24.3.04, VIII ZR 295/03: eine Flächenunterschreitung gegenüber dem Mietvertrag von mehr als 10 % ist ohne weiteres ein Mangel der Wohnung, so dass der Mieter in diesem Fall nicht nachweisen muss, dass die geringere Fläche seinen Gebrauch beeinträchtigt.

Urteil vom 7.7.04, VIII ZR 192/03: legt der Vermieter einer Mieterhöhung eine zu große Wohnfläche zu Grunde, muss er dem Mieter die aufgrund der falschen Berechnung überzahlte Miete zurückzahlen, wenn die tatsächliche von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % abweicht.

Urteil vom 31.10.07, VIII ZR 261/06: weicht die tatsächliche Wohnfläche weniger als 10 % von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche ab, sind die Betriebskosten nach der im Vertrag genannten Fläche zu verteilen.

Urteil vom 23.5.07, VIII ZR 138/06: ist die tatsächliche Wohnfläche größer als im Mietvertrag vereinbart, berechnet sich die Mieterhöhung nach der vereinbarten Wohnfläche, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Vermieter daher im Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche machen und auch „ca.-Angaben“ vermeiden.

Bei Streitigkeiten können Sie sich gerne an den Verfasser oder einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Denn bereits bei Gestaltung des Mietvertrags lassen sich Fehler vermeiden, die ansonsten Ihre Rechte unnötig einschränken.


Erschienen im "Tip" am 08.07.2009

Mietrecht - Tod des Mieters

Entgegen weit verbreiteter Ansicht lässt der Tod einer Vertragspartei das Mietverhältnis nicht automatisch enden. Vielmehr treten entweder andere Familienangehörige in das Mietverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt (§ 563 BGB).

Sofern der überlebende Ehegatte mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Hausstand lebte, tritt er mit dem Tod des Mieters in den Mietvertrag ein (falls er nicht ohnehin bereits vertraglicher Mitmieter ist). Dies gilt selbst dann, wenn er nicht Erbe ist. Für den Eintritt eines Lebenspartners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in den Mietvertrag ist erforderlich, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensbeziehung handelt.

Neben dem Ehegatten sind auch die Familienangehörigen, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt ausHgeführt hatten, eintrittsberechtigt, sofern nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner in das Mietverhältnis eintritt.

Eintretende haften dem Vermieter für alle Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters aus dem Mietvertrag (wie rückständige Mieten, Anspruch auf Erbringung der Kaution, Betriebskosten, übernommene Schönheitsreparaturen usw.).

Der Eintretende kann jedoch den Eintritt durch Erklärung gegenüber dem Vermieter vermeiden. Dazu muss die Ablehnung dem Vermieter gegenüber innerhalb 1 Monats, nachdem die Personen vom Tode des Mieters Kenntnis erlangt haben, schriftlich mitgeteilt werden.

Auch der gesetzliche Erbe tritt an die Stelle der verstorbenen Mietpartei in deren gesamte Rechte und Pflichten ein, ohne dass sich an Inhalt oder Bestand des Mietverhältnisses etwas ändert. Dies ist z.B. regelmäßig bei einem allein stehenden Mieter der Fall. Das Mietverhältnis kann jedoch sowohl vom Erben als auch vom Vermieter innerhalb 1 Monats, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters erfahren hat, außerordentlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Der Vermieter allerdings kann von seinem Kündigungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der Räume hat. Lebte der Erbe vor dem Tod des Mieters noch nicht in der Wohnung des verstorbenen Mieters, dann kann die Wohnung seitens des Vermieters jedoch auch ohne Vorliegen eines solch berechtigten Interesses gekündigt werden.

Beim Tod des Vermieters wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters fortgesetzt. Allerdings steht weder dessen Erben noch dem Mieter in diesem Fall ein wie auch immer geartetes außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Erben können von dem Mieter auch nicht den Abschluss eines neuen, womöglich mit nachteiligen vertraglichen Regelungen verbundenen, Mietvertrages verlangen, da der bestehende Mietvertrag weiterhin Gültigkeit behält.


Erschienen im "Tip" am 01.07.2009

Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Ist das vom Gericht oder einer Bußgeldbehörde ausgesprochene Fahrverbot abgelaufen, wird der Führerschein automatisch einfach wieder zurückgegeben. Anders jedoch beim Entzug der Fahrerlaubnis: hier erhält man auch nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist seinen alten Führerschein nicht zurück, denn mit der Entziehung ist die Fahrerlaubnis erloschen und eine neue Fahrerlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.

Wegen der recht langen Bearbeitungszeit sollte ein solcher Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ca. 2 bis 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden (3 Monate vorher, wenn voraussichtlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beigebracht werden muss). So kann eine unfreiwillige Verzögerung vermieden werden. Nur wenn sichergestellt ist, dass die für die Entziehung maßgebenden Gründe nicht mehr fortbestehen, darf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Liegen Tatsachen vor, die darauf hinweisen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr besitzt, ist eine theoretische und praktische Fahrprüfung erforderlich.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten wird verlangt, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war, oder wenn der Bewerber mehrfach gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und deshalb Eignungszweifel bestehen. Bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern, die bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr hatten, wird immer die Vorlage eines MPU-Gutachtens gefordert.

TIP: bei der gutachterlichen Untersuchungsstelle sollte vermerkt werden, dass die Aushändigung des Gutachtens an den Antragsteller (nicht an die Verwaltungsbehörde!) gewünscht wird. So wird vermieden, dass ein negatives Gutachten nicht in der Führerscheinakte liegt. Ist das Gutachten negativ, sollte man daher seinen Antrag auf Wiedererteilung zweckmäßigerweise zunächst einmal wieder zurücknehmen (die Durchfallquoten sind sehr hoch, gute Vorbereitung ist daher unerlässlich).

Bei hohen Promillezahlen geht die Behörde meist davon aus, dass Alkoholgewöhnung oder Alkoholmissbrauch vorliegen und der Bewerber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln muss zur Wiedererlangung der Eignung durch Gutachten nachgewiesen werden, dass eine Abhängigkeit nicht mehr besteht. Hierfür ist in der Regel eine Entwöhnungsbehandlung Voraussetzung.

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer macht unter Umständen eine medizinisch-psychologische Untersuchung entbehrlich. Dies ist allerdings sehr selten. In jedem Fall werden die Chancen auf ein Bestehen der medizinisch-psychologischen Untersuchung entscheidend verbessert. Auch halten manche Gutachter eine Nachschulung für notwendig, bevor sie die Eignung endgültig bejahen.

Es ist in jedem Falle ratsam, sich mit einem kundigen Rechtsanwalt - schon bald nach der Alkoholfahrt - zu beraten, um zu klären, welche Schritte in welcher Zeit zu unternehmen sind. Hierfür steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung.


Erschienen im "Tip" am 24.06.2009

Ausbildungsrisiko einer Fahrschule

Rein straßenverkehrsrechtlich betrachtet gilt der Fahrlehrer als verantwortlicher Führer des Ausbildungsfahrzeugs. Fehler des Schülers sind demnach grundsätzlich Fehler des Fahrlehrers, folglich haftet auch der Fahrlehrer: er erhält die Anzeige, bekommt das Bußgeld und die Flensburger Punkte.

Ein Fahrlehrer muss sich so umsichtig verhalten, dass Fahrfehler des Schülers folgenlos bleiben. Er muss also in gefährlichen Situationen »eingreifen«, die der Schüler nicht allein beherrscht. Er muss sich als Ausbilder den Fehler seines Schülers als eigenen Fehler anrechnen lassen und haftet demzufolge.

Schwieriger wird es bei der Motorradausbildung, da hier die Eingriffsmöglichkeiten des Fahrlehrers begrenzt sind. Deshalb darf der Fahrlehrer den Motorradschüler nur mit ausreichender Vorbereitung in den öffentlichen Verkehr schicken und den Schwierigkeitsgrad der Ausbildung nur behutsam steigern.

Kommt ein Fahrschüler während der Motorrad-Ausbildung zu Schaden, weil er überfordert ist, haftet der Fahrlehrer. Das Arbeitsgericht Viechtach beispielsweise hat einen Ausbilder auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, da er bereits in der ersten Stunde eine Fahrt mit dem Motorrad angeordnet hatte. Dabei kollidierte die Schülerin mit einem LKW und verletzte sich schwer. Der Fahrlehrer hätte wissen müssen, dass die Schülerin mit einer halbstündigen Fahrübung nicht genügend vorbereitet war.

Ein Fahrlehrer, der seinem Fahrschüler Aufgaben stellt, die diesen noch überfordern, haftet für Unfallschäden mit, urteilte das OLG Hamm (Urteil vom 5. April 2005 - Az.: 9 U 41/03). Dort stürzte eine 26-jährige Motorradfahrschülerin bei der Übung von Notbremsungen bei 50 km/h und brach sich das linke Knie. Die Übung war bereits aus geringeren Geschwindigkeiten mehrmals erfolgreich wiederholt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin allerdings erst 6 Übungsstunden absolviert. Die Fahrschülerin klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht sprach ihr nur die Hälfte ihrer Ansprüche zu, da ein Fahrlehrer zwar dafür sorgen müsse, dass seinen Schülern keine Aufgaben gestellt werden, die diese noch nicht bewältigen können. Allerdings habe die Klägerin den Unfall mitverschuldet, da sie von der Gefährlichkeit der Übung wusste und sie deswegen hätte verweigern müssen. Als erwachsene Frau könne von ihr erwartet werden, eigenverantwortlich zu entscheiden.

Der Schüler haftet auch (mit), falls es sich bei seinem Fehlverhalten um Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder grobe Sorgfaltspflichtverletzung handelt, indem er zum Beispiel die Anweisungen des Fahrlehrers missachtet.

Bei völlig unvorhersehbaren Fahrfehler, die nicht mehr zum Ausbildungsstand passen (zum Beispiel: gegen Ende der Ausbildung völlig grundlos bei hoher Geschwindigkeit das Lenkrad verreißen), springt im Normalfall die Haftpflichtversicherung des Fahrschulfahrzeugs ein, um die Schäden Dritter zu bezahlen. War das Fehlverhalten des Schülers so ungewöhnlich, dass selbst ein erfahrener Fahrlehrer nicht damit rechnen musste, dann hat der Fahrlehrer seine Pflichten nicht verletzt und es könnte tatsächlich ein Anspruch der Fahrschule gegen den Schüler auf Schadenersatz bestehen. Solche Fälle sind allerdings selten, zumal der Fahrlehrer den Entlastungsbeweis wohl nur sehr schwer wird führen können.


Erschienen im "Tip" am 17.06.2009

Was Kinder in welchem Alter schon dürfen

Immer wieder führen Eltern mit ihren Kindern teils lautstarke Diskussionen darüber, was Kinder dürfen und was nicht. Und nicht selten unterliegen die Eltern, weil ihnen die passende Antwort fehlt. Daher habe ich die wichtigsten Regeln für Sie kurz zusammengefasst:

Disco und Kneipe
Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche generell nur in Begleitung eines Erwachsenen an öffentlichen Tanzveranstaltungen (sprich: Disco) teilnehmen. Ab 16 Jahren ist ihnen der Aufenthalt dort bis 24 Uhr gestattet. Ausnahme: Wenn beispielsweise ein Jugendhaus/Jugendclub die Abendveranstaltung ausrichtet oder diese der Brauchtumspflege dient.

Kino
Kinder bis 6 Jahre dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen ins Kino. Sonst gelten diese Regeln: Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf nur mit Begleitung eines Erwachsenen (genauer: einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person) gestattet werden: Kindern ab 6 Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist und Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

Anschaffungen
Bis 7 Jahre sind Kinder geschäftsunfähig und bereits getätigte Käufe können von den Eltern rückgängig gemacht werden. Ab 7 Jahre ist man beschränkt geschäftsfähig und Minderjährige dürfen vom Taschengeld (fast alles) kaufen, was sie wollen. Bei höheren Beträgen ist das nur möglich, wenn die die Eltern einwilligen.

Eigenes Konto
Kinder unter 18 Jahre dürfen ein eigenes Kontos nur mit der Unterschrift der Eltern eröffnen und das Konto auch nicht überziehen.

Religionsmündigkeit
Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Arbeiten
Mit Vollendung des 13. Lebensjahres ist die Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich. So zum Beispiel mit dem Austragen von Zeitungen, in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit der Betreuung von Kindern oder mit Nachhilfeunterricht, in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei der Ernte, mit Handreichungen beim Sport oder mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien.

Mitglied in einer Partei
In den meisten Parteien können Jugendliche ab 16 Jahre Mitglied werden.

Zigaretten & Alkohol
Bis 18 Jahre ist das Rauchen in der Öffentlichkeit verboten. Bier, Wein und Sekt dürfen Kinder ab 16 Jahre kaufen und trinken, Schnaps (Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten) jedoch erst ab 18 Jahre.

Sonstiges
Ab 14 Jahre sind Kinder strafmündig und können über eine Namensänderung selbst entscheiden. Mit 15 Jahren dürfen sie Mofas fahren und die allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet. Ab 16 Jahre sind Jugendliche beschränkt ehemündig, testierfähig, personalausweispflichtig oder einwilligungsberechtigt in ihre Organentnahme nach dem Tod. Ab 17 Jahre ist begleitetes Fahren mit dem Auto möglich und man ist wehrfähig.


Erschienen im "Tip" am 10.06.2009

Die Privatinsolvenz

Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist mit dem Ziel, hoch verschuldeten Privatpersonen nach einer gewissen Zeit einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen. Dabei wird der Schuldner nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung seiner restlichen Schulden befreit (Restschuldbefreiung, frühestens 6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens).

Dieses Verfahren steht nur natürlichen Personen (Verbrauchern) und ehemaligen Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden offen, sofern diese weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben. 

Zunächst muss der Schuldner versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung seiner Schulden zu einigen (Schuldenbereinigungsplan). Hierzu muss sich der Schuldner an einen Rechtsanwalt oder eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden, denn nur diese sind berechtigt, ihm die erforderliche Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung auszustellen. Für den Fall einer außergerichtlichen Einigung ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem ausgehandelten Schuldenbereinigungsplan. Wird der Plan hingegen von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Plan als gescheitert. In diesem Falle bescheinigt der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. 

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht zunächst die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Bei gegebener Erfolgsaussicht werden der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie das Vermögensverzeichnis den Gläubigern zugestellt. Diese können nun innerhalb von 4 Wochen dazu Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen. Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen.

Scheitert auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, wird das (vereinfachte) Verfahren der Privatinsolvenz eröffnet und das pfändbare Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt. Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt, welcher das Vermögen des Schuldners verwaltet. Der Schuldner selbst darf keine Zahlungen mehr an die Gläubiger leisten. Zusätzlich muss der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachkommen. Ist er arbeitslos, muss er jede zumutbare Tätigkeit annehmen oder sich darum bemühen. 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt für den Schuldner eine 6-jährige „Wohlverhaltensphase“, in welcher der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten muss. Dieser schüttet Geld dann gemäß der in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger aus. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Im Schlusstermin können die Gläubiger ihrerseits die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen (z.B. weil der Schuldner falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat oder Vermögenswerte verschwendet und somit unnötig Schulden gemacht hat). 

Erfolgt kein solcher Gläubigerantrag oder sind solche Anträge unbegründet, kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben. 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht als Freibrief gedacht um Schulden zu machen. Es ist ein Verfahren das Menschen helfen soll, denen aus eigener Kraft die Möglichkeit fehlt, der Schuldenfalle zu entkommen.



Erschienen im "Tip" am 03.06.2009

Die Flensburger Verkehrssünderkartei

Am 2. Januar 1958 wurden im Kraftfahrt-Bundesamt die ersten Verkehrssünder eingetragen, nach einem Jahr umfasste die Kartei bereits 810000 Namen. Bei heutigen rund 50 Millionen Führerscheininhabern ist der Bestand mittlerweile auf 8,9 Millionen Einträge im Verkehrszentralregister - so der offizielle Name - gewachsen (Stand 2008). Das häufigste Delikt bei Männern wie Frauen ist das zu schnelle Fahren (je fast 60 %). Bei Männern folgt das Fahren unter Alkoholeinfluss (16,8 %), bei Frauen die Vorfahrtverletzung (15,5 %). Rund 80 % der Sünder sind Männer.   75,1 % der Erfassten haben nicht mehr als 7 Punkte auf dem Flensburger Konto, 424000 Menschen haben 8 bis 13 Punkte (4,8 %), rund 1 Prozent hat 14 Punkte und mehr (73000 Personen). Und ohne Punkte eingetragen sind 1611 Personen (18,2 %). Darunter fallen z.B. Menschen, die sich als Radfahrer oder Fußgänger ein Verkehrsdelikt geleistet haben. Erst 1974 wurde das bundesweit einheitliche Mehrfachtäter-Punktsystem eingeführt.

Eingetragen werden alle unanfechtbaren Maßnahmen der Verwaltungsbehörden (Führerscheinentzug, Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, Versagung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis), alle rechtskräftigen Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen, alle rechtskräftigen Bußgeldbescheide (ab 40 € Bußgeld oder verhängtes Fahrverbot), Verbote ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zur führen und Verzichte auf die Fahrerlaubnis, unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Behörden sowie das Anordnen von und die Teilnahme an Maßnahmen bezüglich des Punktesystems und der Fahrerlaubnis auf Probe.

Nicht eingetragen werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen bis 40 € (insbesondere alle Verwarnungsgelder), Verstöße gegen Sozial- und Arbeitszeitvorschriften sowie Beschlüsse über die Einstellung von Strafverfahren, weil die Schuld des Betroffenen gering ist.

Jeder Verstoß, der eingetragen ist, wird mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog. Eingetragen wird, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, also unter Umständen lange nach der Tat, wenn z.B. Rechtsmittel eingelegt wurden. Hier kann sich ein genaues Nachrechnen lohnen, da es für die Tilgung bereits eingetragener Entscheidungen wichtig sein kann, wenn eine neue Eintragung erst später erfolgt!

Nach einer bestimmten Zeit werden die Eintragungen wieder aus dem Register entfernt. Diese Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei allen Bußgeldentscheidungen, 5 Jahre bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen (Ausnahme: alkohol- oder drogenbedingte Straftaten oder Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug bleiben 10 Jahre eingetragen), 5 Jahre bei Teilnahme an einem Aufbauseminar, in allen übrigen Fällen 10 Jahre. Diese Tilgung kann jedoch bei Vorliegen bestimmter Umstände gehemmt werden, so dass die Eintragungen erst später gelöscht werden können.

Seinen Punktestand kann man sich entweder selbst errechnen oder direkt aus der Kartei erfragen. Die Auskunft ist kostenlos und wird auf Antrag erteilt. Für den Nachweis der Identität muss eine Kopie des Personalausweises oder Passes beigefügt werden. Eine telefonische Auskunft ist daher nicht möglich


Erschienen im "Tip" am 27.05.2009

Mobiles Parkverbot
Nach zwei Wochen Urlaub stellen Sie fest: ihr Fahrzeug wurde zwischenzeitlich abgeschleppt, obwohl sie es vor der Abreise vorschriftsmäßig abgestellt hatten. Dauerparker sollten daher regelmäßig kontrollieren, ob auf ihrem Parkplatz ein so genanntes mobiles Halteverbotschild aufgestellt wurde.

Allerdings dürfen die Straßenverkehrsbehörden nicht willkürlich und „über Nacht" Halteverbote anordnen. Juristisch handelt es sich bei einem Park- oder Halteverbotschild um eine sog. Allgemeinverfügung, die mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird. Die Bekanntgabe erfolgt mit dem Aufstellen des Verbotsschildes. Verkehrsschilder sind von den Verkehrsteilnehmern zu beachten. Das gilt auch für den Halter eines Fahrzeuges. Daher kommt es für die Wirksamkeit eines Park- oder Halteverbots nicht darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer tatsächliche Kenntnis von dem Verbotsschild genommen hat.

Die Straßenverkehrsbehörde muss eine gewisse Vorlaufzeit beachten und das Schild einige Werktage zuvor schon aufgestellt und das Halteverbot angekündigt haben, um den Autofahrer mit der geänderten Regelung nicht zu überraschen. Die Dauer dieser Vorlaufzeit wird unterschiedlich bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof München beispielsweise beurteilt das Abschleppen (juristisch die sog. Ersatzvornahme) nach drei Tagen für rechtens (Urteil v. 17.04.2008, Az.: 10 B 08.449).

Mobile Halteverbote müssen für die Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn sich für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer Zweifel ergeben, für welchen Straßenabschnitt genau das Parkverbot gilt, etwa wenn der Verbotsbereich mit Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnet ist. So auch in einem Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Köln entschieden wurde: Wegen einer Baustelle hatten die Behörden ordnungsgemäß ein mobiles Parkverbot installiert. Allerdings war die Fahrbahn mit Zickzacklinien gekennzeichnet, die im Widerspruch zur Beschilderung standen. Ein Autofahrer nahm deshalb irrtümlich an, dass das Halteverbot nur innerhalb der Linien bestand und stellte sich in den Parkverbotsbereich. Wegen der unklaren Anordnung musste er weder das Bußgeld noch die Abschleppkosten übernehmen (Urteil v. 10.01.2008, Az.: 20 K 1096/06).

Vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis ging es um ein mobiles absolutes Halteverbot, das wegen eines Umzugs angeordnet worden war. Die Falschparkerin berief sich vor Gericht darauf, dass das Verbotsschild von Unbefugten verstellt und nachträglich bei ihrem Parkplatz aufgestellt worden sei. Die Verwaltungsrichter wiesen ihre Klage ab. Die Straßenverkehrsbehörden sind zu einer Überwachung und Kontrolle der mobilen Parkverbotsschilder nur verpflichtet, wenn Hinweise vorliegen, dass es in diesem Zusammenhang bereits zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Das war nicht der Fall (Urteil v. 28.05.2008, Az.: 6 K 936/07).

Vor dem Verwaltungsgericht Aachen wurde wegen eines wegen Bauarbeiten befristeten mobilen Halteverbots verhandelt. Da sich die Bauarbeiten unvorhersehbar verzögerten, wurden nachträglich die Fristangaben handschriftlich verlängert. Ein Anwohner, der das Schild gelesen hatte, ging davon aus, dass die Frist - wie auf dem Schild angegeben - regulär abgelaufen war und stellte sich in den Halteverbotsbereich. Am nächsten Tag war sein Auto abgeschleppt. Die Verwaltungsrichter werteten zwar das Abschleppen an sich als zulässig, allerdings hielten sie es für unverhältnismäßig, dass der Falschparker die Abschleppkosten übernehmen sollte. Er bekam die Abschleppkosten wieder erstattet (Urteil v. 25.04.2007, Az.: 6 K 1149/06).

Soweit es Ihnen möglich ist, sollten Sie Ihr Fahrzeug daher nicht öffentlich parken, wenn Sie Ihren Wagen für längere Zeit nicht benutzen.


Erschienen im "Tip" am 22.05.2009

Die Haftung eines Vereins und dessen Vorstand

Viele gehen irrtümlich davon aus, dass ein „e.V.“ nur mit seinem Vereinsvermögen haftet und dem Vorstand nichts passieren könne, da er ja schließlich nur ehrenamtlich tätig sei. Da der Verein jedoch eine juristische Person ist, unterliegt auch er der gesetzlichen Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 31 ff und §§ 823 ff BGB).

Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten zugefügt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. Mit seiner Wahl verpflichtet sich der Vorstand, die Geschäfte des Vereins zu führen. Macht er dies schlecht und es entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter Vertragsverletzung (z.B. Anträge für öffentliche Zuschüsse werden nicht rechtzeitig gestellt, so dass dadurch Zuschüsse verloren gehen, Veruntreuung von Vereinsgeldern, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wie der Räum- u. Streupflicht, so dass dadurch jemand zu Schaden kommt u.s.w.). In der Regel haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten haben.

Aus dem § 42 II BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes: danach hat er im Falle der Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, haftet er geschädigten Gläubigern mit seinem Privatvermögen. Der Insolvenzantrag muss dabei spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Stellt der Vorstand den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren). Es drohen also – trotz „nur“ ehrenamtlicher Tätigkeit - nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen! Der Vorstand sollte also die Finanzlage des Vereins regelmäßig kontrollieren.

Kann dieses Haftungsrisiko wenigstens durch Zahlung einer angemessenen Vergütung an Vorstandsmitglieder „versüßt“ werden? Wenn die Satzung die Unentgeltlichkeit (Ehrenamtlichkeit) der Tätigkeit vorschreibt, ist bei Zahlung einer Vergütung die Gemeinnützigkeit gefährdet, da sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind. Das Bundesfinanzministerium hat eine Übergangsfrist festgelegt, um solche Ehrenamtlichkeitsklauseln in der Satzung zu ändern. Diese Frist wurde nun vom 31. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Wird die Satzung also bis dahin angepasst, ist sogar rückwirkend eine bis zum 25. November 2008 gezahlte Ehrenamtspauschale ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit regelbar. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) bleibt natürlich zulässig.

Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements bleiben dabei Vergütungen als Einnahmen bis zu 500 € steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).


Erschienen im "Tip" am 13.05.2009

Fristlose Kündigung wegen Wohnflächenabweichung?
Mal ehrlich: wer überprüft schon bei Abschluss des Mietvertrags die vom Vermieter gemachten Angaben zur Größe der Wohnung? In den wenigsten Fällen wird eine Abweichung sofort ins Auge springen. Und noch seltener ist der Fall, dass die Wohnung tatsächlich größer ist als angegeben. Was aber gilt, wenn der Mieter eine Abweichung zu seinen Ungunsten feststellt?

Mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: VIII ZR 142/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Im zu entscheidenden Fall waren die Kläger seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärten die Kläger die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2005, weil die Wohnfläche um mehr als 10 % von der mit "ca. 100 m²" vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 € verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete für Februar bis April 2005 geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach die tatsächliche Wohnfläche lediglich 77,37 m² beträgt und um 22,63 % von der vereinbarten Wohnfläche abweicht, zur Zahlung von 4.901,11 € verurteilt und der Widerklage in Höhe von 1.600,85 € stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung auf einen Betrag in Höhe von 1.263,45 € ermäßigt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg.

Der BGH hat ausgeführt, dass mit einer Wohnflächenabweichung von 22,63 % ein Mangel gegeben ist, der zur Folge hat, dass den Klägern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind. Eine fristlose Kündigung erfordert - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Bei diesen Kündigungsgründen handelt es sich um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben.

Allerdings kann das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls verwirkt sein. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne dies zeitnah zum Anlass für eine fristlose Kündigung zu nehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände waren den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen.

Das Urteil zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, die Angaben zur Wohnfläche kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls die Wohnung nachzumessen.


Erschienen im "Tip" am 06.05.2009

Die eidesstattliche Versicherung

Gläubiger erfahren durch die eidesstattliche Versicherung (eV, früher: Offenbarungseid), wie die aktuelle Vermögenssituation und damit die Chance einer erfolgreichen Pfändung eines Schuldners aussieht. Die Abgabe der eV kann vom Gläubiger beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat, oder der Gerichtsvollzieher ihn trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat. Der Schuldner ist zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet. Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar.

Will ein Gerichtsvollzieher dem Schuldner unmittelbar nach einer erfolglosen Pfändung in der Wohnung die eV abnehmen, kann er dies verweigern und stattdessen einen Termin zur Abgabe der eV vereinbaren. Erscheint der Schuldner dann unentschuldigt nicht zum Termin, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl, um die Abgabe zu erzwingen. Ist der Schuldner z.B. wegen Krankheit verhindert, sollte er unbedingt vorher den Gerichtsvollzieher verständigen und ein ärztliches Attest vorlegen. Bei Verhaftung wird er zwangsweise zur Abgabe der eV vorgeführt. Verweigert der Schuldner auch hier die Abgabe, kann er auf Gläubigerantrag in so genannte Erzwingungs- oder Beugehaft (bis zu 6 Monate) genommen werden. Die Haft des Schuldners mindert seine Schulden nicht, er kann diese also dort nicht ersatzweise absitzen.

Hat der Schuldner seine eV abgegeben, wird er in das öffentliche Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann das vom Schuldner erstellte Vermögensverzeichnis einsehen. Gläubiger können sich vom Gericht auch eine – kostenpflichtige - Abschrift des Vermögensverzeichnisses zusenden lassen, wenn sie das schriftlich anfordern und ihre Berechtigung glaubhaft machen.

Achtung: Ein Schuldner macht sich nach Abgabe der eV strafbar, wenn er danach Kredite aufnimmt oder Ratenkäufe tätigt, ohne dabei auf seine eV hinzuweisen.

Hat der Schuldner seine eV abgegeben, kann er erst nach drei Jahren zur erneuten Abgabe gezwungen werden. Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Schuldner inzwischen Vermögen erworben hat oder sein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.

Der Schuldner kann beim Amtsgericht jederzeit die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen. Das hat Erfolg, wenn glaubhaft belegt wird, dass sich die Forderungen des Gläubigers erledigt haben. 3 Jahre nach Eintrag wird der Schuldner automatisch wieder aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht.

Um die Abgabe der eV abzuwenden, kann der Schuldner mit dem Gläubiger oder auch dem Gerichtsvollzieher verhandeln. Bei einer Einigung kann der Gläubiger seinen Antrag beim Gericht wieder zurückziehen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig zu reagieren. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. Dies geschieht im Rahmen der Beratungshilfe sogar kostenlos!


Erschienen im "Tip" am 29.04.2009

Die Kaution als Mietsicherheit

Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mietsicherheit hat der Vermieter grundsätzlich nicht, eine solche muss vielmehr im Mietvertrag vereinbart werden.

Am häufigsten kommt – neben der Übergabe eines Sparbuchs, einer Bürgschaft oder der Sicherungsabtretung von Forderungen - die so genannte Barkaution vor. Dabei überreicht der Mieter den Betrag der vereinbarten Mietkaution in bar an den Vermieter oder überweist den Betrag auf dessen Konto. Der Mieter darf die Mietkaution in drei gleich hohen Monatsraten zahlen und zwar unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Erst mit Beginn des Mietverhältnisses wird die erste Teilzahlung der Mietkaution fällig.

Die Höhe der Kaution darf drei Monatsmieten nicht überschreiten, wobei abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters unwirksam sind. Zuviel gezahlte Beträge darf der Mieter zurückfordern. Regelmäßig dient nur die Nettomiete als Grundlage, nicht auch die Nebenkosten.

Der Vermieter muss die Mietkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, d.h. er muss ggf. ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution zu verzinsen und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Dies muss unverzüglich nach Erhalt des Geldes erfolgen, ansonsten kann sich der Vermieter wegen des eintretenden Zinsverlustes dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Der Vermieter ist auf Verlangen verpflichtet, dem Mieter Auskunft über Verbleib und gegenwärtige Höhe der Kaution, auch unter Belegvorlage, zu erteilen.

Kommt der Mieter mit der Mietzinszahlung oder anderen Verpflichtungen in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, seinen Anspruch aus der Kautionssumme zu befriedigen. In diesem Fall hat der Mieter die Kaution wieder bis zur ursprünglichen Höhe aufzufüllen.

Der Vermieter hat die Kaution vollständig zurückzuzahlen, wenn der Mieter ausgezogen ist und er gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche mehr hat. Mit der Überprüfung ihm eventuell zustehender Gegenansprüche darf sich der Vermieter aber nicht unendlich lange Zeit lassen.

Bei einem Vermieterwechsel sollte der Mieter unmittelbar nach dem Eigentümerwechsel den neuen Vermieter fragen, ob er die Kautionssumme erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, sollte er den alten Vermieter auffordern, die Kaution an den neuen Vermieter auszuzahlen.

Ist eine vollständige Abrechnung nicht möglich, etwa weil eine Betriebskostenrechnung noch fehlt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt die ganze Kautionssumme zurückzuhalten wenn mit großer Sicherheit zu erwarten ist, dass nur ein geringer Betrag zur Nachforderung anstehen könnte und die Kautionssumme diesen Betrag bei weitem übersteigt. In diesem Fall darf der Vermieter eine gewisse Sicherheitsreserve zurückhalten, muss jedoch den Restbetrag an den Mieter auszahlen.


Erschienen im "Tip" am 22.04.2009

Wenn der Besucher zum Untermieter wird

Dass ein Mieter Besuch haben darf, wird niemand bestreiten. Doch wie ist es, wenn es nicht nur um Freunde oder Verwandte geht, die nachmittags zu Kaffee und Kuchen erscheinen, sondern um den Freund oder die Freundin, die auch schon mal über Nacht bleiben?

Damen- oder Herrenbesuch zu empfangen, ist Privatsache des Mieters, in die sich der Vermieter nicht einzumischen hat. Selbst wenn der Mietvertrag eine Beschränkung der Besuchszeit vorsehen sollte – etwa eine Klausel enthält, nach der „Besuch von Personen des anderen Geschlechts nach 22 Uhr nicht erlaubt“ ist –, braucht der Mieter dem nicht zu folgen. Denn er allein bestimmt, wer sich in der Wohnung aufhalten darf. Der Vermieter darf also einem Besuch nicht „das Haus verbieten“ – solange dieser andere nicht stört. Auch ein Besuch über sechs bis acht Wochen ist erlaubt.

Der Vermieter muss erst um Erlaubnis gefragt werden, wenn aus dem Besucher ein Untermieter wird, wenn er also dauerhaft in der Wohnung bleiben soll. Beschließt der Mieter nach seinem Einzug, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, so muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der Vermieter muss aber zustimmen, wenn der Mieter nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung nennen kann.

Hierzu zählen finanzielle Motive ebenso wie höchstpersönliche, wenn zum Beispiel der Mieter nicht länger allein in der Wohnung leben möchte. Eine Verweigerung dieser Erlaubnis ist nach § 540 BGB nur dann möglich, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt wird oder aus anderen Gründen dem Vermieter die Untervermietung nicht zugemutet werden kann. Das kann der Fall sein, wenn der Vermieter schon mal persönliche Schwierigkeiten mit dem zukünftigen Hausbewohner gehabt hat. Kein Ablehnungsgrund dagegen sind moralische Bedenken des Vermieters oder die Herkunft des Untermieters.

Hat der Mieter keine Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt, sondern einfach eine weitere Person in seine Wohnung aufgenommen, so wird dies in den meisten Fällen ohne Konsequenzen bleiben. Denn entscheidend ist, ob der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung hätte erteilen müssen, wenn er gefragt worden wäre. Liegt also von Anfang an ein berechtigtes Interesse vor, welches lediglich nur nicht geltend gemacht worden ist, und hätte der Vermieter bei entsprechender Ankündigung des Mieters die Untervermietung genehmigen müssen, so ist eine fristlose Kündigung (§ 543 II Nr. 2 BGB) ausgeschlossen.

Anders ist jedoch dann zu entscheiden, wenn wegen der vorab nicht eingeholten Erlaubnis für eine ansonsten zulässige Untervermietung fristgerecht nach § 573 II Nr.1 BGB gekündigt worden wäre. Unterlässt der Mieter also die Einholung der Erlaubnis vor Überlassung der Wohnung an einen Dritten, verletzt er hierdurch seine mietvertragliche Verpflichtung, welche den Vermieter zu einer fristgemäßen, ordentlichen Kündigung berechtigt. Der Vermieter kann jedoch sein Kündigungsrecht verwirken, wenn er eine unerlaubte Untervermietung über einen längeren Zeitraum toleriert.


Erschienen im "Tip" am 15.04.2009

Mietminderung
Eine Wohnung ist nur dann die volle Miete wert, wenn sie sich in einem Zustand befindet, der ihren „vertragsgemäßen Gebrauch“ ermöglicht. Hat die Wohnung Mängel oder fehlen ihr vertraglich zugesicherte Eigenschaften, so ist sie auch weniger wert (z.B. feuchte Decken, Schimmelpilzbefall, undichte Fenster, defekte Heizungen, Lärmbelästigungen). Die Mieter haben dann das Recht, eine (angemessen) geminderte Miete zu zahlen - und zwar für die gesamte Zeit, in der der Mangel vorliegt. Das Minderungsrecht kann auch nicht per Mietvertrag ausgeschlossen werden, so dass entsprechende Vertragsklauseln nichtig sind.

Entscheidend für das Recht zur Mietminderung ist allein der Zustand der Wohnung, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Vermieter den Schaden verschuldet hat oder überhaupt für seine Beseitigung sorgen kann. Der Mieter darf den Schaden nur nicht selbst verursacht haben und er muss den Vermieter sofort über den Mangel informieren.

Lediglich geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung. Ausgeschlossen ist die Mietminderung auch, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte; der Mangel dem Mieter bei Vertragsschluss wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Vermieter den Mangel nicht bewusst verschwiegen hat; der Mieter den Mangel bei Wohnungsübergabe kannte und sich seine Rechte bei der Annahme nicht vorbehalten hat; der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte.

Vermieter können dem Mieter wegen einer berechtigten Mietminderung nicht kündigen. Wer aber unberechtigterweise die Miete mindert, riskiert eine saftige Nachzahlung. Stellt sich später heraus, dass es überhaupt keinen Anlass für eine Mietminderung gab, droht sogar die fristlose Kündigung, sobald der Zahlungsrückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt.

Um das zu vermeiden, kann der Mieter die Miete auch einstweilen unter Vorbehalt zahlen. Dies muss er dem Vermieter schriftlich mitteilen. In einem solchen Fall wird das Minderungsrecht nicht verwirkt - man zahlt die Miete zunächst in alter Höhe weiter, informiert sich über Ursachen und Umfang der Schäden und nimmt die Mietminderung später rückwirkend vor.

Soll die Miete auf Grund eines Mangels gekürzt werden, ist die Minderungshöhe zu bestimmen. Basis hierfür bildet die Bruttomiete inklusive Nebenkosten. Bei gravierenden Mängeln kann die Miete auch um bis zu 100 % gekürzt werden, so dass der Mieter für den gesamten Zeitraum der Mangelhaftigkeit vollständig von der Zahlung seiner Miete befreit ist. Anhaltspunkte für eine angemessene Minderung geben Mietminderungstabellen, die auch die Gerichte bei ihren Entscheidungen heranziehen. Letztendlich jedoch entscheidet der jeweilige Einzelfall.

Beweispflichtig für den behaupteten Mangel ist der Mieter. Es empfiehlt sich daher, sämtliche Mängel vollständig zu dokumentieren (z.B. Fotos, Videos) und durch glaubwürdige Zeugen bestätigen zu lassen.


Erschienen im "Tip" am 01.04.2009

Haftung bei Gefälligkeiten

Für Schäden im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen hat die Rechtsprechung einen sog. stillschweigenden Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit anerkannt.

Dieser Haftungsausschluss greift nur, wenn der Helfer in Zusammenhang mit einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Greift keine Versicherung, kommt daher ausnahmsweise ein stillschweigender Haftungsausschluss (auch durch konkludentes Verhalten) in Betracht. Darüber hinaus beurteilen die Gerichte den Einzelfall immer nach der Maßgabe, ob die Beteiligten redlicherweise einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, wenn sie sich der Haftung vorher bewusst gewesen wären.

Eine beliebte Gefälligkeit ist die private Umzugshilfe. Ein Helfer beispielsweise stolperte so unglücklich über eine Türleiste, dass er den vor ihm laufenden Bekannten schubste und dieser einen Computer mitsamt Drucker im Wert von insgesamt 13.000 DM fallen ließ. Das LG Aachen hat hier einen Ersatz für die Geräte abgelehnt, da der Schaden typischerweise in Zusammenhang mit dem Umzug eingetreten war, so dass ein stillschweigender Haftungsausschluss gerechtfertigt erschien (Az: 4 O 536/86).   Anders das LG Dortmund: weil dort der Helfer ein 52 kg schweres TV-Gerät mehrere Treppen alleine hinauftragen wollte, dabei stolperte und das Gerät beschädigte, handelte er grob fahrlässig, so dass ein Haftungsausschluss ausscheidet (Az.: 1 S 164/03).

Einem anderen Helfer rutschte beim Aufbau eines Bettes dieses so unglücklich aus der Hand, dass es dem siebenjährigen Sohn, der daneben stand, auf den Fuß fiel und er schwer verletzt wurde. Das AG Nürnberg gestand dem nicht versicherten Mann einen stillschweigenden Haftungsausschluss zu, weil er ohne jegliches Eigeninteresse und ohne Gegenleistung das Stockbett abbauen wollte (Az.: 21 C 2563/05).

Ein Mann bot einer jungen Frau seine Hilfe an, weil ihr Wagen nicht ansprang und versuchte 20 Minuten erfolglos, mit dem Überbrückungskabel das Fahrzeug zu starten. In der Reparaturwerkstatt stellte man später Schäden fest, die auf einer falschen Polung bei der Überbrückung beruhten. Das AG Kaufbeuren sah darin leicht fahrlässiges Handeln und bestätigte zugunsten des uneigennützigen Helfers einen stillschweigenden Haftungsausschluss (Az.: 3 C 1194/00).

Weil er generell keinen Alkohol trinkt, kutschierte ein Mann aus Gefälligkeit und unentgeltlich sechsundzwanzig Burschenschaftler mit einem Traktor zu einer Maifeier. Die Männer saßen auf der Ladefläche des Anhängers auf unbefestigten Bänken. Der Anhänger kippte um und die Mitfahrer wurden verletzt. Das OLG Frankfurt wies die Schadensersatzklage der Krankenkasse eines Verletzten ab, da es nach der Straßenverkehrsordnung zwar verboten ist, Personen auf einem Anhänger mitzunehmen. Weil zudem die Bänke auf der Ladefläche nicht gesichert waren, schlossen sie jedoch wegen einer bewussten Eigengefährdung der Burschenschaftler eine Haftung des Fahrers aus (Az.: 14 U 120/04).

Bei Verwandten sind neben dem vertraglichen Gefälligkeitsverhältnis zusätzlich Treue- und Rücksichtnahmegebote zu beachten, insbesondere bei Hausgemeinschaften. Der Schwiegervater wohnte zur Miete im Haus seines Schwiegersohns. Weil die Außentreppe nicht geräumt war, stürzte der Schwiegervater, zog sich schwere Verletzungen zu und verklagte seinen Schwiegersohn, weil dieser die Treppe nicht gestreut hatte. Weil keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden war, war nach Ansicht der Amtsrichter nicht nur der Schwiegersohn, sondern auch der Schwiegervater zum Räum- und Streudienst verpflichtet. Das Amtsgericht wies die Klage ab und begründete sein Urteil unter anderem damit, dass bei Verwandten, die gemeinsam in einem Haus zusammen leben, von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen sei, wenn nichts anderes vereinbart wurde (AG Prüm, Az.: 6 C 432/95).


Erschienen im "Tip" am 25.03.2009

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht dem Gläubiger einer Geldforderung, auf einfache und schnelle Weise einen zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel zu erhalten. Es empfiehlt sich insbesondere dann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erheben wird. Ein für beide Parteien aufwendiges Gerichtsverfahren kann so vermieden werden.

Das Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids, den der Antragsteller entweder selbst oder über seinen Prozessbevollmächtigten stellen kann. In Bayern zuständig ist hierfür das zentrale Mahngericht in Coburg.

In diesem Antrag behauptet der Antragsteller, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht. Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme schuldet.

Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird und fordert diesen gleichzeitig auf, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen (seit dem Tage der Zustellung) zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder Widerspruch einzulegen für den Fall, dass er das Bestehen der Forderung bestreitet.

Das Mahngericht informiert den Antragsteller über den jeweiligen Verfahrensstand und übersendet ihm gleichzeitig eine Kostenrechnung (für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Die Gerichtskosten sind nicht bereits bei der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt der Kostenrechnung. Bei einer Forderung von beispielsweise 1.500 € entstehen Gerichtskosten in Höhe von 32,50 €).

In der Folgezeit muss der Antragsteller überprüfen, ob der Antragsgegner den geforderten Betrag (einschließlich Kosten und Zinsen) gezahlt hat. Hat er nicht oder nur unvollständig gezahlt, kann der Antragsteller einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags stellen.

Hat der Antragsgegner nicht (oder nicht alles) bezahlt und auch keinen Widerspruch erhoben, erlässt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid und stellt diesen dem Antragsteller zu. Ab dem Tage der Zustellung kann der Antragsgegner erneut binnen einer Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid im Prinzip die gleiche Wirkung wie ein Urteil, aus dem der Antragsteller nun die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Legt der Antragsgegner dagegen Widerspruch bzw. Einspruch ein, kann das Mahnverfahren als "normaler" Zivilprozess weitergeführt werden. Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen und der Antragsgegner darf hierauf entsprechend erwidern. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, entscheidet dann u.U. das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung durch ein Urteil.

Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Bei einer berechtigt erhobenen Forderung muss also der Gegner die Gebühren bezahlen.


Erschienen im "Tip" am 11.03.2009

Prozesskostenhilfe
Im letzten Beitrag wurde gezeigt, dass auch Einkommensschwache über die so genannte Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Heute geht es um die Möglichkeit, auch vor Gericht eigene Rechte geltend zu machen bzw. geltend gemachte Ansprüche abzuwehren. Hierfür bietet das Gesetz die so genannte Prozesskostenhilfe an.

Prozesskostenhilfe erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Prozess muss dabei hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Je nach einzusetzendem Einkommen übernimmt dann die Staatskasse voll oder teilweise die vorzustreckenden Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts.

Wie bei der Beratungshilfe hat jedoch auch die Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind. Wer den Prozess verliert, muss also - auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war - in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei bezahlen (Ausnahme: in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten hat die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht zu erstatten).

Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts völlig befreit wird z. B., wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,- € beträgt. Ausgangspunkt ist zunächst das Bruttoeinkommen der rechtsuchenden Partei (evtl. eigenes Erwerbseinkommen des Ehepartners/Lebenspartners bleibt unberücksichtigt). Hiervon werden insbesondere Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, Wohnkosten sowie bestimmte Freibeträge abgezogen. Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidend ist.   Rechtsuchenden, deren einzusetzendes Einkommen über 15,- € liegt, wird das Recht eingeräumt, die anfallenden Prozesskosten in monatlichen, nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelten Raten zu zahlen (höchstens jedoch 48 Monatsraten, der Rest wird erlassen).

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss beim Prozessgericht ein Antrag eingereicht werden, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel geschildert wird. Dem Antrag muss außerdem eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ sowie entsprechende Belege beigefügt werden. Hierfür gibt es ein Formular, das sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden muss.

Ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben (so z. B. in Scheidungssachen beim Familiengericht oder in Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) oder erscheint anwaltliche Vertretung erforderlich oder ist auch die gegnerische Partei anwaltlich vertreten, so wird der rechtsuchenden Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet.

Sollten sich die finanziellen Verhältnisse nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe verschlechtern, kann bei Gericht die Herabsetzung bzw. Aussetzung der ursprünglich festgesetzten Raten beantragt werden. Auf der anderen Seite kann das Gericht bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Situation zur Deckung der Prozesskosten nachträglich Raten festsetzen oder erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen. Die Partei ist zu einer derartigen Auskunft über eine Veränderung ihrer finanziellen Lage verpflichtet.


Erschienen im "Tip" am 04.03.2009

Beratungshilfe
Personen, die die anfallenden Kosten für eine Vertretung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, können die so genannte Beratungshilfe beantragen.

Beratungshilfe gibt es für die Beratung und für die Vertretung eines Mandanten (in Strafsachen wird lediglich Beratung gewährt). Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Vertretung auch ein Auftreten des Rechtsanwalts nach außen erfolgt, sei es durch einen Brief oder ein Telefonat. Bei der Beratung geht es allein um Informationserteilung und Ratschläge des Anwalts.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts (z. B. Kaufrecht, Mietsachen, Familiensachen, Erbstreitigkeiten); des Arbeitsrechts(z. B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses), des Verwaltungsrechts (z. B. BAFöG, Schulrecht); des Sozialrechts (z. B. Hartz IV-Sachen); des Steuerrechts oder des Verfassungsrechts (z. B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).

Hierfür muss ein Antrag beim zuständigen Rechtspfleger am Amtsgericht gestellt werden. Dieser kann durch eine sofortige Auskunft oder einen Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten selbst beratend helfen. Anderenfalls stellt er dem Rechtssuchenden einen so genannten Berechtigungsschein aus, mit dem dieser einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen kann.

Beratungshilfe bekommen grundsätzlich Personen, deren einzusetzendes Monatseinkommen € 15 nicht übersteigt (Ausgangspunkt ist hierbei das Bruttomonatseinkommen. Hiervon abgezogen werden Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und weiteren angemessenen Versicherungen sowie Werbungskosten, angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls weiteren besonderen Belastungen. Bei Erwerbstätigen wird darüber hinaus ein so genannter. „Erwerbstätigenbonus“ in Abzug gebracht. Außerdem bestehen verschiedene Freibeträge, die jährlich neu definiert werden. Diese können beim örtlichen Amtsgericht erfragt werden). Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erfüllen in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Der Nachweis des geringen Einkommens kann hier meist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides geführt werden.

Es empfiehlt sich daher, sämtliche Unterlagen bei Antragsstellung vorzulegen, aus denen sich die Einkommenssituation möglichst vollständig ergibt. Es darf außerdem kein Mutwillen vorliegen, es muss also ein sachlicher Grund für den Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage bestehen.

Die Kosten der Beratung rechnet der Anwalt dann über die Staatskasse ab. Bis auf eine geringe Unkostenpauschale in Höhe von 10,00 € (die im Einzelfall auch vom Anwalt erlassen werden kann), ist eine solche Rechtsberatung für den Rechtssuchenden also absolut kostenlos. Die Beratung kann der Anwalt übrigens auch nicht (zumindest nicht ohne triftigen Grund, z.B. Arbeitsüberlastung) verweigern.

Achtung: die Beratungshilfe trägt natürlich nicht die Kosten, die man gegebenenfalls einem Dritten zu erstatten hat. Fordert man zu Unrecht etwas von einem Dritten und nimmt dieser anwaltliche Hilfe in Anspruch, um die Forderung abzuwehren, muss man unter Umständen die hierdurch entstehenden Anwaltskosten des Dritten an diesen bezahlen.

Scheuen Sie sich nicht, Ihren Anwalt nach den Möglichkeiten einer Beratungshilfe zu fragen. Es geht schließlich um Ihr Geld!


Erschienen im "Tip" am 24.02.2009

Dachlawinen: Wer haftet?
In diesen Tagen müssen Fußgänger und Autofahrer verstärkt mit Dachlawinen rechnen. Wie so oft gibt es auf die Frage nach der Haftung keine eindeutige Antwort. So haftet der Hausbesitzer, wenn ihn ein Verschulden trifft, er also Pflichten versäumt hat. Diese Pflichten sind unterschiedlich ausgestaltet und hängen zum Beispiel von der Dachneigung, der Lage des Hauses oder von den jeweiligen Witterungsbedingungen ab.

Hat ein Hausbesitzer vorschriftswidrig keine Schneefanggitter an seinem Dach angebracht hat, haftet er grundsätzlich. Sind jedoch alle baulichen Vorschriften eingehalten, sind weitergehende Vorkehrungen nicht verpflichtend. Selbst wenn in ansonsten schneearmen Gebieten ausnahmsweise einmal mehr Schnee fällt und damit die Gefahr von Dachlawinen besteht, ist es einem Verkehrsteilnehmer eher zuzumuten, sich hierauf einzurichten und insbesondere nicht an solchen Gefahrenstellen zu parken - so die herrschende Rechtsprechung. Muss ein Geschädigter mit einer Dachlawine rechnen, wird ihm zumindest ein Mitverschulden angerechnet. Im Einzelfall kann das Mitverschulden eines Autofahrers so stark überwiegen, dass er den Schaden allein tragen muss. Andererseits kann sein Mitverschulden auf Null sinken, wenn es bereits dunkel war oder das Dach vom Parkplatz aus nicht direkt eingesehen werden konnte.

Urteile zum Thema "Dachlawinen"

Kein Schadenersatz für einen von einer Dachlawine getroffenen Autofahrer, da der Hausbesitzer nach der Ortssatzung kein Schneefanggitter anbringen musste. Und das, obwohl in der Umgebung Neubauten mit solchen Gittern versehen waren und obwohl vom fraglichen Dach zuvor bereits Schnee abging. Doch war ein "deutlich sichtbares" Schild aufgestellt worden, das vor solchen Gefahren warnte - den Autofahrer aber nicht davon abhielt, dennoch vor dem Haus zu parken (OLG Thüringen - AZ: 4 U 865/05).

Hat ein Hauseigentümer in einem "nicht schneearmen Gebiet" das Dach nicht mit Schneefanggittern ausgestattet und auch sonst keinerlei Warnhinweise angebracht, so muss er einem Autofahrer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadenersatz leisten, wenn dieser seinen Wagen direkt neben der Hauswand parkt und das Fahrzeug durch eine herabstürzende Schneelawine beschädigt wird (50 % Mitverschulden, weil er seinen Pkw bei den gegebenen Witterungsbedingungen nicht so nahe am Haus hätte abstellen dürfen, LG Ulm - 1 S 16/06).

Wird ein Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt, so kann der Besitzer keinen Schadenersatz verlangen, wenn die Stadt keine Schutzvorkehrungen vorgeschrieben hat. Sieht er, dass das Dach mit viel Schnee bedeckt ist, so hätte er seinen Wagen woanders parken müssen. (OLG Hamm, 13 U 49/03).

In einem schneearmen Gebiet brauchen Hausbesitzer keine Schneefanggitter anzubringen und haften nicht dafür, wenn sich Schnee von ihrem Dach löst und Schaden anrichtet - es sei denn, der Hauseigentümer hat es "trotz besonderer Umstände" unterlassen, Vorkehrungen gegen das Abrutschen von Dachlawinen zu treffen. (LG Bautzen, 1 S 94/98).

In Städten in "verhältnismäßig schneearmen Regionen" müssen Hausbesitzer auch bei extremen Schneefällen und hohen Neigungswinkeln ihrer Häuser keine Warnschilder auf dem Bürgersteig aufstellen, wenn sie Schneefanggitter angebracht haben, weil sonst in Innenstädten zahlreiche Schilder aufgestellt werden müssten, die "jegliche Warnwirkung verlieren und praktisch unbeachtet bleiben würden" (AG Frankfurt am Main, 32 C 1289/97-84).


Erschienen im "Tip" am 18.02.2009

Wer haftet bei einem Skiunfall?

Thüringens Ministerpräsident Dieter Althaus ist nur der prominenteste Fall in diesem Winter. Pro Wintersportsaison verunglücken etwa 60.000 Ski- oder Snowboardfahrer auf den Pisten. Meist handelt es sich um Einzelstürze. Die Zahl der Unfälle, bei denen eine Kollision zwischen zwei Wintersportlern stattfindet, ist eher gering. Nichtsdestotrotz sind die Verletzungen gerade bei diesen Fällen sehr schwer.

Kommt es zu einer Kollision, stellt sich die Frage nach der Haftung. Das LG Ravensburg (4 O 185/05) hat festgestellt, dass die Regeln des Internationalen Skiverbandes mit einer "Straßenverkehrsordnung" zu vergleichen wären. Konkret bedeutet dies: Bei einer Kollision haftet allein der von oben Kommende. Einen Rückwärtsblick könne man von dem unteren Fahrer nicht verlangen, weil dieser dann wiederum den vor ihm befindlichen Verkehr nicht beobachten könne. Eine Mitschuld des unteren Fahrers am Unfall wurde damit verneint. Der von oben kommende Fahrer muss seine Geschwindigkeit und Fahrspur so wählen, dass er den anderen Fahrer nicht gefährdet. Bei Überholvorgängen muss der Überholende einen ausreichenden Sicherheitsabstand halten; Fahr- und Pendelbewegungen des unteren Fahrers müssen eingeplant werden. Vorliegend musste der Beklagte somit 13.000 Euro Schadenersatz übernehmen, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro zahlen und zudem auch für alle künftig auftretenden Schäden haften.

Diese FIS-Regeln sind mittlerweile als Gewohnheitsrecht in den Alpenländern anerkannt und gelten für jedes Alter. Selbst Zwölfjährige müssen sich daran halten, wie ein Urteil des Landgerichts Ravensburg zeigt (Az.: 2 O 392/06). Der kleine Raser fuhr eine Skifahrerin über den Haufen, die vor ihm fahrend nach links schwenkte, um zum Lift zu gelangen. Der Junge fuhr Schuss und konnte nicht mehr ausweichen. Die Richter sprachen der Verletzten die Kosten für die Arztbehandlung und Schmerzensgeld zu. Das Argument des Kindes, dass es Schuss fahren musste, um die leichte Anhöhe zum Lift ohne Schieben zu erreichen, überzeugte die Richter nicht. Jeder Skifahrer und Snowboarder ist verpflichtet, die zehn Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbands zu kennen und einzuhalten.

Meist streiten sich die Parteien um Regel 3: Wahl der Fahrspur. Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet (Aus den Erläuterungen: „Vorrang hat der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder. Wer hinter einem anderen herfährt, muss genug Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Platz zu lassen“).

Wenn allerdings die Bindung der Skier schlecht eingestellt ist, dann hilft manchmal auch die beste Fahrkunst nicht, einen Skiunfall zu vermeiden. Im diesen Fällen trifft unter Umständen den Skiverleih eine Mitschuld, die sich auch auf die Haftung auswirken kann.   Wenigstens jeder zehnte Skiunfall hat Kopfverletzungen zur Folge. Dagegen schützt ein Helm. Inzwischen geht fast die Hälfte der Deutschen mit Helm auf die Piste, Tendenz steigend. Eine Pflicht hierfür besteht freilich (noch) nicht. Ratsam ist es allemal.


Erschienen im "Tip" am 11.02.2009

Büromieter ohne Anspruch auf gehobenen Publikumsverkehr
Die Zahl der Mietrechtsprozesse in Deutschland ist innerhalb von 2 Jahren um 12 % gesunken. Doch immerhin jeder 5. Zivilprozess in Deutschland dreht sich noch um eine Mietrechtsstreitigkeit. Manchmal muss der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klärend eingreifen.

So hat er vorliegend festgestellt, dass ohne besondere vertragliche Vereinbarung auch ein Mieter von als exklusiv angepriesenen Büroräumen keinen Anspruch auf einen bestimmten Mietermix oder ein bestimmtes „Milieu-Niveau“ hat. Unterschichtpublikumsverkehr stellt hier noch keinen Mangel dar, wenn es nicht zu konkreten Gefahrensituationen und Belästigungen kommt (BGH, Urteil v. 15.10.2008, XII ZR 1/07).

Die Mieter haben für die Dauer von 10 Jahren Gewerberäume zum Betrieb einer radiologischen Gemeinschaftspraxis im 6. Obergeschoss eines 13-geschossigen Bürohochhauses gemietet. Die anfänglich leerstehenden Obergeschosse 2 bis 4 wurden später an die "Hartz-IV-Behörde" nebst Drogenberatungsstelle und Schuldnerberatung vermietet. Dies führe nach Meinung der Mieter angesichts des hohen Publikumsaufkommens der Behörde und des Verhaltens eines nicht unbeträchtlichen Teils ihres Kundenkreises zu Unzuträglichkeiten, die eine Minderung der Miete rechtfertigten.

Ohne besondere Absprachen kann aus der bloßen Vereinbarung einer deutlich über den örtlichen Spitzenpreisen liegenden Miete, auch vor dem Hintergrund eines das "einmalige Ambiente" und die "angenehme Atmosphäre" hervorhebenden Exposés, noch keine Verpflichtung des Vermieters abgeleitet werden, einen bestimmten "Mietermix" oder ein bestimmtes "Milieu-Niveau" zu bewahren.

Die Mieter haben daher keinen Anspruch darauf, dass sich im Umfeld ihrer Mieträume nur Kunden oder Besucher anderer Mieter einfinden, die einer "gehobenen" Bevölkerungsschicht angehören oder sich durch ein angenehmes Erscheinungsbild und Verhalten auszeichnen.

Selbst wenn es so sein sollte, dass sich unter den Besuchern der Behörde ein überdurchschnittlich hoher Anteil sozial auffällig gewordener Personen befinde, kann das für sich allein die Annahme eines Mangels noch nicht rechtfertigen. Dies setzt vielmehr voraus, dass der vertragsgemäße Mietgebrauch hierdurch konkret beeinträchtigt wird. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn einzelne Mieter, deren Mitarbeiter oder Kunden sich allein wegen der Vorstellung, mit einem solchen Personenkreis konfrontiert werden zu können, in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt fühlen. Erst wenn wiederholt konkrete Anlässe oder Gefahrensituationen auftreten, die dem Besucher- oder Kundenkreis eines anderen Mieters zuzuordnen sind, kommt dieser Umfeldeinfluss als mietrechtlich relevanter Mangel in Betracht.

Ohne Belang ist auch die Zahl der Kunden, die sich gleichzeitig in den Räumen eines Mitmieters aufhalten und während dieser Zeit nach außen nicht in Erscheinung treten. Für die von einem Mitmieter wahrzunehmende Belastung des Gebäudes mit Publikumsverkehr kommt es allein auf die Zahl derer an, die sich zu gleicher Zeit in den allgemein zugänglichen Bereichen des Gebäudes aufhalten, weil sie sich auf dem Weg zum Mitmieter oder zurück befinden oder gegebenenfalls Wartezeiten auf den Fluren verbringen.


Erschienen im "Tip" am 04.02.2009

Böse Worte und ihre strafrechtlichen Folgen
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt verschiedene Beleidigungstatbestände. Die Beleidigung an sich (§ 185 StGB) erfasst alle ehrverletzenden Werturteile und auch herabwürdigenden, missachtenden Tatsachenbehauptungen, wenn sie gegenüber dem Beleidigten erfolgen. Werden ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über eine Person gegenüber einem Dritten oder öffentlich geäußert, kann üble Nachrede (§ 186) oder Verleumdung (§ 187) vorliegen.

Beleidigungsdelikte werden grundsätzlich nur dann verfolgt, wenn eine Anzeige erstattet wurde. Beleidigt man sich wechselseitig und wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, so kann der Richter einen oder beide Beleidiger straffrei erklären.

Eine Beleidigung kann auch gegenüber juristischen Personen, Berufsständen, religiösen Gemeinschaften oder anderen Gruppen erfolgen, solange der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar ist. Hierzu folgender Fall: Eine ältere Frau hatte die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil der Deutsche Wetterdienst im Wetterbericht den Begriff „Altweibersommer" für eine Schönwetterperiode verwendet hatte. Ihre Klage wurde abgewiesen, weil die Personengruppe "ältere Frauen" zu unbestimmt ist und zudem der Wetterdienst in keiner Weise ältere Frauen mit der Verwendung des Begriffs angreifen wollte. Dass sie sich davon persönlich angegriffen fühlte, reicht für eine Beleidigung nicht aus (LG Darmstadt - Az.: 3 O 535/88). Eine Beleidigung muss also aus objektiver Sicht eine besonders herabwürdigende Qualität haben und die Herabwürdigung auch vom Beleidiger gewollt sein. Bloße Unhöflichkeit, Rüpelei und schlechte Manieren sind nicht strafbar.

Als Beleidigung gelten auch Gesten (z.B. Vogel zeigen) und Handlungen: Weil einem Gast das Essen nicht schmeckte und er sein Geld dafür nicht zurück bekam, warf er wutentbrannt den angebissenen Döner nach der Bedienung, welche daraufhin Schmerzensgeld forderte. Die Richter wiesen jedoch ihre Klage ab, weil der Döner-Wurf noch keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellte (AG München - Az.: 154 C 26660/07).

Auch in der Politik wird oft und gerne geschimpft: Anlässlich einer Stadtratssitzung erwähnte ein Stadtrat, dass er das Gymnasium besucht hatte. Ein anderes Stadtratsmitglied rief dazwischen „Der war auf der Schule? - Das kann ich gar nicht glauben!" Daraufhin bezeichnete ihn der Redner als „Dummschwätzer", was mit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 Euro quittiert wurde. Dagegen zog der Betroffene bis vor das Bundesverfassungsgericht, welches den Ausruf noch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sah. Zwar könne die Bezeichnung als Dummschwätzer durchaus als Beleidigung strafbar sein, im konkreten Fall allerdings nicht, weil sie sich auf die vorangegangene Äußerung des anderen Stadtrats bezog (wechselseitige Beleidigung) und es sich bei dem Begriff auch nicht um ein besonders abfälliges Schimpfwort handelt (Az.: 1 BvR 1318/07).

Auch Ordnungshüter werden oft Opfer verbaler Entgleisungen. Dabei ist die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Wegelagerer" eine strafbare Beleidigung (Bay. Oberstes Landesgericht, Az.: 1 St RR 153/04), die Titulierung als „Oberförster" hingegen nicht (so zumindest das Amtsgericht Tiergarten, nachdem es die Äußerung „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!" genau mit der Wertigkeit der Bezeichnung als Oberförster, statt nur Förster, und die Beleidigungsrelevanz des Waldes abgewogen hat. (Az.: (412 Ds) 2 JuJs 186-08 (74/08), lesenswert!).


Erschienen im "Tip" am 28.01.2009

Die Haftung des Tierhalters
Tiere sind in ihrem Verhalten unberechenbar. Darum stellt allein ihre Haltung eine Gefährdung dar, für die der Halter die Verantwortung trägt: nach § 833 BGB haftet der Halter, wenn das Tier Leib und Gesundheit eines Menschen oder eine Sache beschädigt. Die Haftung ist dabei als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass es auf ein konkretes Verschulden des Tierhalters nicht ankommt.

Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten des Tieres aufkommt, über den Wert und Nutzen des Tieres verfügt und das Risiko für einen Verlust trägt. Für zugelaufene Tiere gilt: wer sie regelmäßig füttert und beherbergt, ist ihr Halter. Will man aber das zugelaufene Tier dem Eigentümer wieder zurückbringen, die Sachherrschaft also nur vorübergehend übernehmen, besteht keine Tierhaltereigenschaft.

Eine Sonderregelung gilt für Nutztierhalter: sie haften nicht, wenn sie nachweisen können, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Als Nutztier gilt jedes Haustier, das dem Beruf, dem Unterhalt oder der Erwerbstätigkeit zu dienen bestimmt ist (z.B. ein Polizeihund. Nicht jedoch die Biene, da es hier an der hinreichenden Verfügungsgewalt durch den Eigentümer fehlt. Auch zu wissenschaftlichen Untersuchungszwecken gehaltene Versuchstiere fallen nicht darunter, da diese gerade nicht in ihrer Eigenschaft als Haustiere gehalten werden).

Allerdings haftet der Tierhalter nicht für jeden Schadensfall, vielmehr muss sich die spezielle Tiergefahr in der Schadensursache realisiert haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Hund von der Leine losreißt und jemanden beißt, das Pferd scheut oder die Kuh aus der Weide ausbricht. Es reicht aus, wenn das Tier den Schaden nur mittelbar auslöst (z.B.: der Hund auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht). Eine Haftung scheidet jedoch aus, wenn das Tier äußeren Kräften so ausgesetzt ist, dass ihm keine andere Reaktionsmöglichkeit bleibt, so etwa bei einem Reitpferd, das wegen eines Hindernisses ins Stolpern gerät und einen Schaden anrichtet. Beruht das Verhalten des Tieres allein auf menschlicher Leitung - zum Beispiel wenn ein Pferd lediglich der Lenkung seines Reiters folgt - scheidet die Tierhalterhaftung ebenfalls aus.

Die Haftung kann vertraglich – auch stillschweigend - ausgeschlossen werden. Allerdings muss die vertragliche Grundlage auf längere Dauer angelegt sein. Werden beispielsweise Tiertrainer, Dompteure oder Jockeys geschädigt, ist in der Regel ein vertraglicher Haftungsausschluss gegeben. Umgekehrt kann durch einen nur kurzzeitig wirkenden Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt die Haftung nicht ausgeschlossen werden.

Die Tierhalterhaftung gibt dem Geschädigten einen Schadenersatzanspruch. Hierunter fallen auch Tierarztkosten und Schmerzensgeld. Wird bei einer Rauferei mit Artgenossen ein Hund verletzt, so muss der Halter des anderen Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung tragen (wenn die Veterinärkosten nicht unverhältnismäßig sind und den objektiven Wert des Tieres übersteigen). Ist der Geschädigte selbst Tierhalter, wird seine Tierhalterhaftung als Mitverschulden berücksichtigt.

Um das Risiko zu mindern, sollten Tierhalter sich daher ausreichend versichern. Eine Privathaftpflichtversicherung reicht regelmäßig nicht aus, so dass sich der Abschluss einer speziellen Tierhalterversicherung empfiehlt.


Erschienen im "Tip" am 21.01.2009

Zahlungen an Vorstandsmitglieder - eine Gefahr für die Gemeinnützigkeit?

In den meisten Satzungen gemeinnütziger Vereine steht, dass der Verein ehrenamtlich und somit unentgeltlich geführt wird. Was aber ist zu beachten, wenn Vereine ihren Vorstandsmitgliedern eine kleine Aufwandsentschädigung zahlen möchten?   Grundsätzlich sind Vergütungen (also Bezahlungen der Tätigkeit an sich) an Vorstandsmitglieder nicht möglich! Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Vergütung für ihre ehrenamtliche Vereinstätigkeit erhalten.

Möglich ist jedoch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen ist es möglich, dass z.B. für Fahrten im Interesse des Vereins eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von max. 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (Reisekostenrecht) bei Benutzung des Privatwagens gewährt wird (aber Achtung: die Finanzämter gehen mehr und mehr dazu über, die angegebenen Kilometer nachzuprüfen). Ebenfalls in diesem Zusammenhang möglich ist die Zahlung der steuerlichen Reisekostensätze wie der Übernachtungspauschale und des Verpflegungsmehraufwands, falls eine Fahrt über 8 Stunden hinausgeht. Auch Telefonkosten, verauslagte Kosten für Büromaterialien, Internet u.ä. können gegen Vorlage entsprechender Belege ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit und ohne, dass eine Steuerpflicht für den Empfänger entsteht, erstattet werden.

Nach dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom September 2007 können pauschale Aufwandsentschädigungen ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 500 € pro Jahr (durchschnittlich 41,66 € pro Monat) gezahlt werden, ohne dass dies beim Verein oder beim Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt. Der Betrag muss aber tatsächlich geleistet werden. Es handelt sich also nicht um einen Steuerfreibetrag, der pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden kann.

Für die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen müssen Beschlüsse des Vorstandes existieren und der Verein muss natürlich wirtschaftlich dazu in der Lage sein.

Wird einem Ehrenamtlichen eine höhere Entschädigung als 500 € gezahlt, ist der Betrag darüber steuerpflichtig – es sei denn, es können für den Gesamtbetrag Nachweise und Belege vorgelegt werden.

Gemeinnützigkeitsrechtlich gilt, dass Vergütungen, die über einen nachgewiesenen Aufwandsersatz hinausgehen, nur zulässig sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich so regelt. Da z.B. in vielen Satzungen steht, dass die Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt wird, könnte die Auszahlung einer solchen pauschalen Aufwandsentschädigung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Es sollte daher eine Passage in die Satzung aufgenommen werden, die pauschale Zahlungen ausdrücklich erlaubt (z.B.: "Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden").

Da jeder Verein die Erfüllung der Anforderungen an die Ehrenamtspauschale auch nachweisen muss, empfiehlt sich, nicht nur die Zahlungen zu dokumentieren, sondern auch die Art und den Umfang der Tätigkeit schriftlich festzuhalten. Außerdem sollte sich der Verein bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Verein in Anspruch genommen wurde.


Erschienen im "Tip" am 14.01.2009

Was bringt das neue Jahr?
ABGELTUNGSTEUER: Zinsen, Dividenden, Kurs- und Währungsgewinne oder Fondsausschüttungen werden pauschal mit 25 % besteuert (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggfls Kirchen-Steuer). Sie fällt nur an, wenn die Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 € (Verheiratete: 1602 €) liegen. Sie wird von den Banken automatisch einbehalten und direkt ans Finanzamt abgeführt. Steuerfrei bleiben Kursgewinne von Papieren, die vor 2009 gekauft und mindestens 1 Jahr lang im Depot gehalten wurden.

BEMESSUNGSGRENZEN
: Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge vom Bruttoeinkommen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden, steigt von mtl. 5300 € auf 5400 € (Ostdeutschland: 4500/4550 €). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt sie bundeseinheitlich 3675 €.

BKA-GESETZ
: Das Bundeskriminalamt (BKA) darf bei Terrorverdacht vorbeugend ermitteln. Es erhält das Recht, zur Abwehr einer dringenden Gefahr Verdächtige zu überwachen, ihre Wohnungen abzuhören, ihre Computer heimlich auszuspähen und Rasterfahndungen einzuleiten.

EHE
: Kirchliche Hochzeiten sind ab 1. Januar auch dann erlaubt, wenn die Ehe vorher nicht standesamtlich geschlossen wurde. Eine allein kirchlich geschlossene Ehe bleibt rechtlich nicht bindend und für den Staat eine nichteheliche Gemeinschaft.

ERBSCHAFTSTEUER
: Betriebsvermögen und Immobilien werden höher bewertet. Witwer, Witwen und Kinder können ein Wohnhaus steuerfrei erben oder geschenkt bekommen, wenn sie dieses 10 Jahre lang weiter bewohnen. Für Ehegatten und eingetragene Partner wird der Freibetrag auf 500.000 € angehoben (Kinder: 400.000. Enkel: 200.000 €). Das Erben von Firmen bleibt steuerfrei, wenn der Betrieb 10 Jahre lang fortgeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

HANDWERK
: Privathaushalte sollen Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen stärker von der Steuer absetzen können. Anrechenbare Lohnkosten für Handwerker sollen auf 1200 € verdoppelt und für Dienstleistungen auf 4000 € erhöht werden.

KFZ-STEUER
: Käufer eines neuen Autos werden von der Kfz-Steuer befreit, wenn ihr Fahrzeug bis Ende Juni 2009 erstmals zugelassen wird. Die Steuer entfällt 1 Jahr lang für alle Neuwagen (für besonders schadstoffarme Autos: maximal 2 Jahre).

KINDERGELD/KINDERFREIBETRAG
: Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind steigt auf je 164 € monatlich (für das 3. Kind auf 170 €, für jedes weitere Kind: 195 €). Kinder von Hartz-IV-Empfängern erhalten bis zum 10. Schuljahr jeweils zu Beginn des Schuljahres 100 € ("Schulbedarfspaket").

PENDLERPAUSCHALE
: Berufspendler können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wieder vom 1. Kilometer an jeweils 30 Cent von der Steuer absetzen.

PRIVATE KRANKENVERSICHERER
(PKV): Zum Jahreswechsel wird erstmals eine Versicherungspflicht für all jene ohne Krankenschutz eingeführt, die zuvor schon einmal privat versichert waren. Parallel zur Einführung der Versicherungspflicht gibt es bei Privatkassen einen neuen Basistarif mit GKV-Leistungen (darf maximal 570 € kosten). Wer das nicht bezahlen kann und durch den vollen Beitrag zum Sozialfall würde, dem wird er zur Hälfte erlassen. Bereits Versicherte können in den Basistarif einer anderen Versicherung wechseln (nur bis zum 30. Juni).

SOZIALABGABEN
: Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar von 3,3 auf 2,8 %. Für den neuen Gesundheitsfonds ist erstmals ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 % festgesetzt. Gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen ist der paritätische Beitragssatz von 14,6 %.

VERKEHR
: Höhere Bußgelder sind ab Februar fällig (Beispiel: Drängler mit 100 km/h und weniger als 5 Meter Abstand: 320 € statt bisher 200 €. Raser: bis 680 € innerorts, 600 € außerorts).


Erschienen im "Tip" am 07.01.2009

Paketversand: Tipps für die Bescherung per Post
Alle Jahre wieder gehört es zum weihnachtlichen Brauch, Verwandte, Freunde und Geschäftspartner per Postversand zu beschenken. Aber was ist zu tun, wenn das Geschenk gar nicht, nicht rechtzeitig oder gar beschädigt beim Empfänger ankommt? 

Rechtliche Grundlage für den Paketversand ist ein Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Kommt es zu Leistungsstörungen sind ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar. Der Frachtführer verpflichtet sich, das Frachtgut zu befördern und an den Empfänger auszuliefern und erhält als Gegenleistung vom Absender die Fracht (Porto) bezahlt. Da bei diesem Beförderungsvertrag auch der Erfolg geschuldet wird (Ablieferung beim Empfänger), ist der Frachtvertrag gleichzeitig auch Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB.

Vertragsparteien sind der Paketdienst und der Absender. Auch der Empfänger selbst kann über die Rechtsfigur des Vertrags zugunsten Dritter ebenfalls Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.

Geht das Paket verloren, liegt rechtlich Unmöglichkeit der Leistung vor und dem Absender steht ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Frachtführer zu. Auch die bezahlte Fracht kann er in einem solchen Fall zurückfordern. Bei einer verspäteten Auslieferung kann der Absender ebenfalls die Fracht zurückfordern, der weitere durch die Verzögerung entstandene Schaden beschränkt sich dann allerdings auf das 3-fache des Paketportos.

Ist das Paket bei der Beförderung beschädigt worden, handelt es sich um eine so genannte Schlechterfüllung, bei der der Vertrag zwar erfüllt wurde (Lieferung), aber nicht zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen (Unversehrtheit). In diesem Fall bemisst sich der Schadenersatz aus dem Wertvergleich zwischen Marktwert des Transportgutes und seinem Wert mit der Beschädigung. Auch das Beförderungsentgelt und alle damit zusammenhängenden Kosten werden ersetzt.   Achtung: Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Gutachterkosten zur Schadensfeststellung oder Kosten für alternativen Transport werden nicht ersetzt. Hierfür empfiehlt sich eine entsprechende Versicherung.

Der Frachtführer haftet nur, wenn das für die Leistungsstörung ursächliche Ereignis in seinem Einflussbereich liegt. Für z.B. Naturkatastrophen oder Streiks haftet er also nicht. Nur wenn der Paketdienst grob fahrlässig oder vorsätzlich das Frachtgut beschädigt oder den Versand verzögert hat, haftet er in vollem Umfang. In allen anderen Fällen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, können Haftungsbeschränkungen zugunsten der Paketdienste eingreifen, welche oft auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind!

Den Inhalt sollten Sie beim Empfang überprüfen und beschädigte oder verspätete Pakete unverzüglich dem Paketdienst melden. Die Anzeige kann durch den Absender oder auch durch den Empfänger erfolgen.

Wird die Störung unverzüglich gemeldet, greift eine gesetzliche Vermutung, dass der Paketdienst den Schaden verursacht bzw. die Verzögerung oder Nichtlieferung zu vertreten hat. Er kann sich dann nur entlasten, wenn er nachweisen kann, dass der Fehler vom Absender bzw. Empfänger verursacht worden ist (z.B. unzureichende Verpackung, mangelhafte Kennzeichnung).


Erschienen im "Tip" am 12.12.2008

Das Geschäft mit der Partnervermittlung

Partnervermittlungen haben gerade zu dieser Jahreszeit Hochkonjunktur. Aber nicht alle Anbieter sind seriös.

Dabei sind Kunden den Agenturen gegenüber rechtlich klar im Vorteil. Zwar handelt es sich bei den meisten Partnervermittlungsverträgen um Dienstverträge, bei denen also das Institut keinen Vermittlungserfolg schuldet. Und die Rechtsprechung erkennt auch an, dass eine Agentur angemessen entlohnt werden muss. Doch nach § 656 BGB können Agenturen zwar allein aufgrund des Vertrages die Vermittlungsgebühr beanspruchen, rechtlich aber nicht durchsetzen (z.B. einklagen). Im Klartext: Der Kunde muss auch nach Beendigung des Vertrags nichts bezahlen, was er nicht schon zu Beginn oder während der Laufzeit bezahlt hat. Die meisten Anbieter bestehen daher auf Vorkasse. Heikel wird es also, wenn man schon gezahlt hat und sein Geld wieder zurückfordern möchte.

Unseriöse Anbieter versuchen, die für sie nachteiligen Folgen des § 656 BGB zu umgehen. Daher sollte man ganz genau die Formulierungen des Partnervertrages prüfen. So bieten einige Anbieter neben der Vermittlung zusätzlich die Erstellung eines Videos an, wodurch aus einem Dienstvertrag ein Werkvertrag wird. Der vertraglich geschuldete Erfolg – und damit eine durchsetzbare Entgeltforderung - tritt somit bereits mit der Erstellung des Videos ein. Vorsicht ist auch geboten, wenn eine Partnerschaftsanalyse oder ein Konzept für die Vermittlungschancen erstellt wird und der Kunde sofort Vermittlungsvorschläge erhält.

Oft setzen unseriöse Agenturen auch Lockvögel ein. Ein Institut z.B. hatte in einem Zeitungsinserat mit einer attraktiven Kundin geworben, die angeblich auf der Suche nach einem Partner war. Bei solchen Anzeigen handelt es sich regelmäßig um irreführende Werbung gemäß § 5 UWG, weil dem Kunden suggeriert wird, er könne zu dieser konkreten Person Kontakt aufnehmen. In Wahrheit geht es nur um den Abschluss eines Vermittlungsvertrags. Der BGH beurteilte einen so zustande gekommenen Vertrag zwar nicht als sittenwidrig. Allerdings konnte der Kunde den Vertrag erfolgreich wegen Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten (Az.: III ZR 239/06).

Will man sich vom Vermittlungsvertrag lösen, kommen verschiedene Möglichkeiten in Frage. Leicht haben es Kunden, die noch keine Leistung erhalten haben. Sie können sich direkt auf § 656 BGB berufen und die Zahlung verweigern. Hat ein Vermittler für den Vertragsabschluss einen Hausbesuch abgestattet, kommt ein Widerruf gemäß § 355 BGB in Betracht. Bei solchen Haustürgeschäften haben Kunden die Möglichkeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen zu widerrufen. Auch bei Verträgen, die per Telefon, Fax, E-Mail oder Internet zustande kommen, regelt das Gesetz ein spezielles Widerrufsrecht.

Auch bei langfristigen Verträgen kann sich eine vorzeitige Vertragsauflösung lohnen. Allerdings muss bei einer fristlosen Kündigung gemäß § 627 BGB der Kunde einen wichtigen Grund für die Kündigung haben (und beweisen!), z.B., dass er nur unbrauchbare Vermittlungsvorschläge erhalten hat. Eine ordentliche Kündigung innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist ist dagegen auch ohne Angabe von Gründen möglich.


Erschienen im "TIP" am 10.12.2008

Die Verjährung von Ansprüchen

Gerade zum Jahresende wird es wieder spannend. Verbraucher wie Unternehmer stellen sich dann regelmäßig die Frage: kann ich meine Forderungen noch wirksam geltend machen oder sind sie bereits verjährt.

Denn nach § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Die Verjährung tritt dabei mit Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen bestimmten Zeit ein. Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen berechtigt verweigern (§ 214 BGB). Deshalb ist es zur Durchsetzung von Ansprüchen unerlässlich, diese innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen geltend zu machen.

Ist Verjährung eingetreten, bleibt nur die Hoffnung, dass der Gegner nichts von der Verjährung erfährt und freiwillig leistet. Denn eine nach der Verjährung erfolgte Zahlung muss nicht zurückgezahlt werden, da nach § 214 BGB der Zahlungsverpflichtete die Zahlung wegen der Verjährung zwar verweigern, jedoch nicht wieder zurückfordern darf.

Der Zeitpunkt, an dem die Verjährung eintritt, kann gesetzlich oder vertraglich bestimmt sein. Die überwiegende Zahl der zivilrechtlichen Ansprüche unterliegt der „regelmäßigen Verjährung" nach § 195 BGB. Daneben besteht eine weitere Gruppe der Verjährungsvorschriften, die der "besonderen Verjährung" unterliegen. Solche werden vom Gesetzgeber immer dann bestimmt, wenn besondere Sachverhalte eine Abweichung vom Standard erfordern. Diese besonderen Verjährungsfristen sind meist länger oder kürzer und können für den Lauf oder die Beendigung der Frist zusätzliche Voraussetzungen oder Ausnahmen bedingen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Folglich beginnt die 3-jährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet 3 Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr.

Ausnahmsweise kann die regelmäßige Verjährung 10 oder 30 Jahre dauern. Ist nämlich trotz Durchführung zumutbarer Maßnahmen der Gegner nicht feststellbar oder war es erst Jahre später in zumutbarer Weise möglich zu erfahren, dass ein Anspruch überhaupt besteht, beginnt die Jahresendverjährung erst mit dem Jahr der Kenntniserlangung über die fehlenden Umstände. Spätestens nach 10 Jahren — bei Schadensersatzansprüchen teilweise nach 30 Jahren — tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die notwendigen Informationen über Anspruch und Gegner nicht ermittelt werden konnten. Bei diesen Fristen beginnt der Lauf der Frist für Schadenersatzansprüche mit dem Tag der Schädigungshandlung oder mit dem Tag, an dem der Schaden erkennbar wird. Bei anderen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit dem Tag ihrer Entstehung.

Will der Gläubiger eine drohende Verjährung verhindern, so muss er aktiv werden. Verhandlungen mit dem Schuldner beispielsweise können die Verjährung hemmen (§ 203 BGB). Aber auch rechtzeitige Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren oder eine Klageerhebung können die Verjährung verhindern (§ 204 BGB).

Denken Sie daher bitte rechtzeitig daran, Ihre Forderungen zu sichern und planen Sie eine gewisse Vorlaufzeit ein.


Erschienen im "Tip" am 03.12.2008

Umtausch, Rücktritt, Reklamation und Garantie
Vielen Kunden meinen, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten. Aber einmal geschlossene Verträge – schriftliche wie mündliche - sind grundsätzlich einzuhalten. Ausnahme: vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im Versandhandel soll der private Kunde vor Überrumplung geschützt werden; er hat deshalb ein 2-wöchiges Rücktrittsrecht.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfreien Ware. Nimmt der Verkäufer die Ware trotzdem zurück, so tut er dies freiwillig aus Kulanz. Bei Aus- oder Sonderverkaufsware schließen viele Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Mangelhafte Ware muss der Verkäufer aber zurücknehmen. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist eine Reklamation ausgeschlossen.

Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Anderenfalls stehen dem Kunden verschiedene Gewährleistungsrechte zu.

Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Hierzu zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist die Jacke mangelhaft. Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen.

Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Für Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Verkäufer nicht. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird bei Verbrauchern gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer kann diese Vermutung widerlegen.

Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte: er hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, mindern und Schadensersatz verlangen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ausnahme: der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen.

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen nicht verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf 1 Jahr beschränken.

Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht jedoch bleibt daneben bestehen.


Erschienen im "Tip" am 26.11.2008

Räum- und Streupflicht

Alle Jahre wieder versetzt die weiße Pracht Ski- und Snowboardfahrer in Verzückung. Alle anderen quält die Frage: wer muss wann und wie oft wo Schnee räumen und streuen?   Bei Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht in der Regel die Eigentümer der Anliegergrundstücke; denn die meisten Gemeinden haben ihre eigene Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung auf die Anlieger übertragen. Wird nicht oder nur ungenügend geräumt und gestreut und es kommt zu Stürzen, so haftet der treupflichtige für den dadurch entstehenden Schaden. Verletzt sich der Stürzende, dann kommt unter Umständen auch eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Der Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht mietvertraglich auf den Mieter abwälzen. Bei mehreren Mietparteien darf der Räumdienst nicht regelmäßig im Wochentakt wechseln, da die zufällige Wetterlage die Parteien ungleich behandeln würde. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt die „Schneekarte“: der Mieter mit der Schneekarte muss den Weg für einen Tag räumen. Hat er seine Winterpflichten erfüllt, darf er die Karte an den nächsten Mieter weitergeben. Der Eigentümer bleibt aber überwachungspflichtig, d.h. er muss sich von der ordnungsgemäßen Ausführung durch regelmäßige Stichkontrollen überzeugen. Berufliche oder urlaubsbedingte Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Gegebenenfalls ist für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Im allgemeinen reicht es aus, einen Fußweg in einer solchen Breite freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können. An gefährlichen Stellen kann es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner ganzen Breite zu räumen und zu streuen. Die Streu- und Räumpflicht gilt auch für Zufahrtswege vom Garten zur Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge. Aus Gründen des Umweltschutzes sollte auf die Verwendung von Salz und Salz-Asche-Gemische verzichtet werden. In manchen Gemeinden ist dies sogar ausdrücklich verboten. Geeignet als Streumittel sind Rollsplitt, Granulate und Sand. Grundsätzlich gilt: Morgens streuen, tagsüber mehrmals prüfen, notfalls nachstreuen. Nur bei extremer Wetterlage (Eisregen) kann auf wiederholte Streuversuche verzichtet werden, wenn diese wirkungslos bleiben würden. Bei starkem Schneefall entfällt die Streupflicht, danach ist wieder zu streuen. Beginn und Ende der Streupflicht ist meist in den Gemeindesatzungen geregelt. Enthält die Gemeindesatzung keine Regelung, dann gilt generell, dass mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Die Räum- und Streupflicht beginnt dann am Morgen mit dem aufkommenden Berufsverkehr in der Regel ab ca. 6.30 Uhr und endet am Abend ca. gegen 20.00 Uhr. Es muss erst gestreut werden, wenn konkrete Glatteisgefahr besteht. Ohne dass die Wetterlage dazu Anlass gibt, muss der Gehweg nicht vorsorglich gestreut werden. Dies kann jedoch an gefährlichen Stellen, wo verstärkt mit Glatteis zu rechnen ist, erforderlich sein.

Kommen Sie gut durch den Winter!


Erschienen im "Tip" am 19.11.2008

Kaffeefahrten:
Veranstalter von Werbefahrten locken mit niedrigen Preisen, versprechen Geschenke, ein leckeres Mittagessen und natürlich allerlei Schnäppchen. Das Ziel ist meist ein abgeschiedener Landgasthof, wo minderwertige Waren zu überteuerten Preisen angeboten werden.

Aber auch bei Busfahrten mit anschließender Verkaufsveranstaltung gilt das Pauschalreiserecht. Wird die Reise durch Pannen gravierend beeinträchtigt oder hält der Reiseveranstalter seine Versprechungen nicht ein, muss er dafür haften. Der Reisende kann z.B. einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückverlangen, wenn wegen des endlos langen Einsammelns von Reisenden eine zugesicherte Stadtbesichtigung ausfällt. Tagesausflügler müssen auch nicht in Kauf nehmen, wenn das Reiseziel kurzfristig abgeändert wird.

Wer auf einer Kaffeefahrt Waren erwirbt und dies im Nachhinein bereut kann innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen. Die Widerrufsfrist beträgt sogar 1 Monat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, möglichst per Einschreiben. Wichtig: Kostet die Ware nicht mehr als 40 € und wird sie sofort bezahlt und mitgenommen, kann der Vertrag nicht widerrufen werden.

Auch enttäuschte Käufer von medizinischen „Wundermitteln“ können den Vertrag rückgängig machen. Denn Verkäufer, die auf Kaffeefahrten Produkte wie Heilmittel, Magnetmatten oder Rheumadecken anbieten und gleichzeitig auf deren heilende oder schmerzlindernde Wirkung hinweisen, verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz. Solche Verträge sind unwirksam, der Käufer muss den Kaufpreis nicht bezahlen. Hat er bereits gezahlt, kann er das Geld zurückverlangen.

Entfällt die gebuchte Kaffeefahrt, weil der Veranstalter Insolvenz angemeldet hat, bleiben Reisende fast immer auf ihren Kosten sitzen. Denn bei Kurzreisen ohne Übernachtung, die nicht länger als 24 Stunden dauern und nicht mehr als 75,00 € kosten, müssen sich Reiseveranstalter ausnahmsweise nicht gegen das Insolvenzrisiko absichern.

Kunden können nicht gezwungen werden, an der Verkaufsveranstaltung teilzunehmen. Sie können in der Zeit genauso gut etwas anderes unternehmen. Trotzdem haben sie einen Anspruch auf alle bezahlten Leistungen. Der Veranstalter darf sie also nicht von der gebuchten Fahrt ausschließen oder die Verpflegung streichen. Auch versprochene Geschenke können eingefordert werden. Ob sie diese dann auch bekommen, ist eine andere Frage.

Mein Rat: lassen Sie sich nicht zu einem Kauf drängen, unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht wollen oder nicht verstanden haben, lassen Sie sich nicht durch Drohungen einschüchtern, achten Sie bei einer Bestellung auf das richtige Datum im Vertrag und verlangen Sie eine Durchschrift (Name und Adresse des Verkäufers müssen vollständig angegeben sein, ein Postfach reicht für eine spätere Reklamation nicht). Zahlen Sie nichts an. Wer den Kauf bereut: Die meisten solcher Verträge können ohne Begründung innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden (am besten per Einschreiben)


Erschienen im "Tip" am 05.11.2008

Bei gröberen Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog neben einer Geldbuße auch die Verhängung eines Fahrverbots für Kraftfahrzeugführer vor. So z.B., wenn ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille geführt wird.

Auch bei Missachtung des Rotlichts ist mit einem Fahrverbot zu rechnen, wenn damit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Sachbeschädigung verbunden ist oder die Rotlichtphase schon länger als 1 Sekunde angedauert hat.

Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerorts ist ein Fahrverbot von mindestens 1 Monat fällig (bei mehr als 60 km/h: 3 Monate), bei mehr als 40 km/h außerorts 1 Monat (mehr als 60 km/h 2 Monate, mehr als 70 km/h 3 Monate).

Auch wegen anderer Verkehrsverstöße kann ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten verhängt werden, wenn sie unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden. Das Gericht muss nicht in jedem Fall ein solches Fahrverbot auch tatsächlich aussprechen. Denn ein solches ist nur dann zulässig, wenn sich der Kraftfahrzeugführer ganz besonders verantwortungslos verhält und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften missachtet.

Das Gericht muss dabei jedoch prüfen, ob nicht auch eine erhöhte Geldbuße ausreicht. Dies gilt nicht bei Regelfahrverboten (also bei bestimmten Verkehrsverstößen, bei denen im Bußgeldkatalog selbst schon in der Regel ein Fahrverbot vorgesehen ist): hier hat das Gericht das vorgesehene Fahrverbot auch anzuordnen. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen, so ist der für den betreffenden Tatbestand bestimmte Regelsatz der Geldbuße grundsätzlich angemessen zu erhöhen, oft wird die Buße verdoppelt.

Das Fahrverbot kann für 1 bis 3 Monate ausgesprochen werden und gilt für Kraftfahrzeuge jeder Art (also auch für Mofas!). Es beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Frist beginnt jedoch erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Deshalb sollte der Führerschein (auch ein etwa vorhandener Internationaler Führerschein) unverzüglich nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids bzw. des Urteils bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein dem Betroffenen zurückgegeben.

Für Ersttäter gilt: ist in 2 Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein Fahrverbot gegen den Kraftfahrer verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung kein anderweitiges Fahrverbot ausgesprochen, so bestimmt die Bußgeldstelle oder das Gericht, dass das Fahrverbot erst nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit hat. Der Betroffene kann also die Wirksamkeit des Fahrverbots bis zu 4 Monate hinausschieben (und es auf eine ihm angenehme Zeit, z. B. den Urlaub, legen).


Lässt sich ein Schüler nicht, wie gefordert, vorbeugend gegen Masern impfen, darf er deswegen nicht gleich auf Weisung des örtlichen Gesundheitsamtes gegen seinen Willen vom Unterricht suspendiert werden. Jedenfalls dann nicht, wenn sich die hochansteckende und gefährliche Infektionskrankheit auf eine einzige dreiköpfige Familie des Ortes beschränkt und nur ein Kind in einer benachbarten Schule betrifft. Ein mehrtägiges Schulverbot für den nicht geimpften Schüler ist unrechtmäßig (VG Hannover - Az. 7 A 3697/07).

In einer niedersächsischen Gemeinde traten Masern auf. Der Sohn der einzigen davon betroffenen Familie besuchte die Grundschule. Das nahm das Gesundheitsamt zum Anlass, auch eine mehrere Hundert Meter entfernte andere Schule einzubeziehen, obwohl weder dort noch in der übrigen 14.000-Einwohner-Gemeinde ein weiterer Masernfall aufgetreten war. Durch ein Merkblatt wurden alle Eltern darauf hingewiesen, dass gegen jeden Schüler, der keine Impfung gegen Masern oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachweisen könne, ein Schulbetretungsverbot verhängt werde.

Ein völlig überzogenes Vorgehen und mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetztes nicht vereinbar, urteilten die Hannoveraner Richter. In der gesamten Gemeinde waren nur drei Personen an Masern erkrankt, die in keiner Beziehung zur Schule des vor die Tür gesetzten ungeimpften Schülers standen. Die Behörde hätte aber vor dem Verhängen eines Schulbetretungsverbots konkrete Ermittlungen anstellen müssen, ob von Kontakten mit dem erkrankten Grundschüler auszugehen ist. Trotz der Überschaubarkeit des kleinen Ortes hat sie dies unterlassen. Die bloße Weigerung aber, sich impfen zu lassen, begründet in diesem Fall noch keinen ausreichenden Ansteckungsverdacht.


Es liegt im Ermessen einer jeden Gemeinde, wo und wann sie ihren Streu- und Räumdienst gegen die Schnee- und Eisgewalten vor Ort zum Einsatz bringt. Gerade noch rechtzeitig zum diesjährigen Wintereinbruch hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Az. 13 K 1233/08), dass es keinen einklagbaren Anspruch der Bewohner auf Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs vor ihren Grundstücken gibt.

Im vorliegenden Fall wehrte sich der Eigentümer eines Wohnhauses dagegen, dass die Auffahrt zu seinem Grundstück im Räum- und Streuplan der Gemeinde nicht berücksichtigt war. Der verbindliche Einsatz des kommunalen Räum- und Streudienstes beschränke sich auf die zentrale Ortsdurchfahrt. Es sei eine willkürliche Benachteiligung, den asphaltierten und frei zugängliche Zufahrtsweg zum Grundstück vom öffentlichen Räumdienst auszunehmen, obwohl er nicht nur für seine Kinder wegen der täglichen Fahrt zur Schule, sondern für alle Versorgungsfahrzeuge der Post, der Müllabfuhr, der Feuerwehr usw. freigehalten werden müsse.

Dem widersprachen die baden-württembergischen Richter. Zwar sollen nach dem Straßengesetz die Gemeinden in ihrem kommunalen Hoheitsgebiet den für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Winterdienst durchführen, doch die maßgebenden Regelungen dienen ausschließlich dem Allgemeininteresse und begründen keine auch dem einzelnen Bürger gegenüber bestehende und von diesem einklagbare Räum- und Streupflicht. Der Zufahrtsweg zu dem Wohnhaus weise augenscheinlich keine Besonderheiten auf, welche bei Schnee- und Eisglätte die Annahme einer Gefahr für Leib oder Leben des Klägers und seiner Familie rechtfertigen oder auch nur nahe legen könnten. Dagegen sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde kleinere Wege mit offensichtlich geringerer Verkehrsbedeutung ausgenommen habe, um so den Winterdienst mit dem wenigen Personal und Gerät wenigstens an der vorrangig genutzten Dorf- und Hauptstraße sicherstellen zu können.


Wer es sich anders überlegt und von einem fix und fertig unterschriebenen Kaufvertrag noch vor der Lieferung wieder zurücktritt, muss dem Händler nicht nur die inzwischen entstandenen Aufwendungen, sondern auch den entgangenen Gewinn ersetzen. Deshalb ist bei einer durch den Kunden stornierten Möbellieferung eine Schadenspauschale von 25 Prozent des Gesamtpreises angemessen (Urteil AG München - Az. 264 C 32516/07).

In dem umstrittenen Fall ging es um eine fabrikneue Küche zu einem Gesamtpreis von 6.800 Euro. Ganze drei Tage nach Vertragsabschluss stellte sich heraus, dass der Vermieter des Käufers nicht damit einverstanden ist, seine in der Wohnung befindliche alte Küche ausbauen und durch die neue ersetzen zu lassen. Daraufhin kündigte der Kunde sofort die offenbar etwas voreilige Bestellung, was der Händler auch akzeptierte. Allerdings behielt er ein Viertel des vereinbarten Kaufpreises ein. Diese Stornierungs-Pauschale stände so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelverkäufers und sei damit verbindlich.

Wogegen auch das bayerische Amtsgericht nichts einzuwenden hatte. Wenn hier überhaupt ein Stornierungsrecht eingeräumt wurde, stellt dies bereits ein Entgegenkommen des Möbelhauses dar. Die Möbelhändler hätten üblicherweise auch auf Abnahme der Küche bestehen können, was dem Kunden mit Sicherheit nicht Recht gewesen wäre. Zwar mögen die Aufwendungen der Küchenverkäufer in den drei Tagen seit Kaufabschluss noch nicht sonderlich hoch gewesen sein. Storniert aber der Kunde den Vertrag aus Gründen, die nur er zu vertreten hat, ist es laut Auffassung des Gerichts nur billig, zumindest zur Kompensation des entgangenen Gewinns einen pauschalierten Schadenersatz zu vereinbaren. Auch an der Höhe von 25 Prozent sei vor diesem Hintergrund nichts zu beanstanden.


Erschienen im "Tip" am 15.10.2008

Rückgabe des Mietsache
Unabhängig von der Art der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter gemäß § 546 BGB verpflichtet, die Mietsache spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Tut er dies nicht, darf der Vermieter keinesfalls zur Selbsthilfe greifen und die Wohnung gewaltsam in Besitz nehmen. Er ist allein auf eine gerichtliche Räumungsklage zu verweisen.

Die Rückgabe erfolgt durch Übergabe sämtlicher Wohnungsschlüssel. Auch alle - mit oder ohne Genehmigung des Vermieters - selbst angeschafften Schlüssel sind zurückzugeben. Wenn der Mieter nachweislich Zweitschlüssel gefertigt hat und diese nicht zurückgibt, obwohl er sie noch hat, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters ein neues Schloss einbauen. Das bloßes Zurücklassen der Schlüssel in der Wohnung oder das Hinterlegen der Schlüssel beim Nachbarn sind keine ausreichende Rückgabe. Eine Schlüsselübergabe an Dritte, z. B. den Hauswart, Vermieterverein oder den Rechtsanwalt des Vermieters, muss dieser dem Mieter ausdrücklich gestatten.

Die Mietsache ist dem Vermieter in geräumtem Zustand zurückzugeben. Die Möblierung ist vom Mieter ebenso zu entfernen wie von ihm eingebrachte Teppichböden, Laminat, Einbauschränke oder Fliesen. Der Mieter muss die Mietsache grundsätzlich vollständig geräumt, gereinigt, - sofern hierzu verpflichtet - renoviert und unbeschädigt an den Vermieter zurückgeben. Gereinigt bedeutet besenrein. Hierfür sind grobe Verschmutzungen zu beseitigen, die Räume müssen frei von Ungeziefer sein, die sanitären Anlagen, Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleistungen, Herd, Spüle und Fußböden sind von Staub und grobem Schmutz zu befreien. Allgemeine Gebrauchsspuren, die durch den regelmäßigen Gebrauch verursacht werden und keine Beschädigungen der Mietsache darstellen, sind vom Mieter nicht zu entfernen. Dübellöcher können - sofern sie in angemessenem Umfang vorhanden und zum Anbringen von Einrichtungsgegenständen erforderlich waren - im Mietobjekt verbleiben und müssen nicht verschlossen werden. Eine dahingehende formularmietvertragliche Verpflichtung ist unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung sogar dann, wenn unvermeidbar in Fliesen gebohrt worden ist.

Die Fertigung eines Übergabeprotokolls ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch üblich und sinnvoll. Aber Achtung: u.U. stellt die Unterzeichnung des Protokolls ein juristisches Anerkenntnis bezüglich des Zustandes der Mietsache oder gar bezüglich etwaiger weitergehender Verpflichtungen dar!

Mit der Wohnungsabnahme beginnt die 6-Monatsfrist, in der die Forderungen des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und Schadensbeseitigung verjähren. Aber auch nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter mit seinen Forderungen noch gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aus der Kaution aufrechnen, wenn er seine Schadensersatzansprüche rechtzeitig benannt hat.  

Haben Sie vor, Ihren Mietvertrag zu kündigen bzw. stehen Sie kurz vor Rückgabe der Mietsache, lassen Sie sich daher besser von einem Rechtsanwälte beraten! So können Schwierigkeiten bereits im Vorfeld vermieden werden!


Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass ein Jäger außerhalb der eigentlichen Jagdausübung eine Waffe nur dann führen darf, wenn sie nicht schussbereit ist. Schussbereit sei eine Waffe auch dann, wenn sie "teilgeladen" ist (sich also nur Patronen im Magazin befinden).  Es entzog daher dem Jäger den Jagdschein, weil er mit einer derart geladenen Waffe - auf der Rückbank seines Autos gelagert - von einer Polizeistreife "aufgegriffen" wurde. Der Jäger könne nicht argumentieren, er habe die Waffe für den Fall einer Notwehr geladen mitgeführt. Ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umfang mit Munition und Waffen, so das Gericht (AZ: 14 L 590/07).


Erschienen im "Tip" am 01.10.2008

Hat der Wohnungsmieter Zahlungsrückstände von mehr als einer Monatsmiete über zwei aufeinander folgende Termine oder gar zwei komplette Monatsmieten auflaufen lassen, darf der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. In seinem Kündigungsschreiben muss er ausdrücklich auch den Grund der Kündigung angeben (z.B. “wegen Zahlungsverzug bezüglich der Mieten für Mai und Juni 2008”). Mit Zugang der schriftlichen Kündigung endet damit grundsätzlich das Mietverhältnis. 

Allerdings hat der säumige Mieter die Möglichkeit, der drohenden Zwangsräumung zu entgehen: bis zum Ablauf von zwei Monaten, nachdem dem Mieter die Räumungsklage durch das Gericht zugestellt wurde, kann er den Zahlungsrückstand vollständig ausgleichen. Damit wird die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam. Dies gilt jedoch nur, wenn alle bis dahin aufgelaufenen Mietrückstände ausgeglichen werden. Es reicht also nicht, wenn der Mieter nur die im Kündigungsschreiben aufgeführten Monate nachzahlt. Auf Zahlungsrückstände aus Nebenkostenabrechnungen, Verzug oder Schadenersatz kommt es allerdings weder bei der Kündigung noch bei dem Nachholrecht an, da nur Rückstände mit Mieten oder Nebenkostenvorauszahlungen die Kündigung rechtfertigen können.

Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Mieter berechtigterweise die Miete nicht vollständig zahlt, etwa weil er die Miete wegen Wohnungsmängeln mindert. Die Kündigung ist auch ausgeschlossen, wenn der Mieter den ausstehenden Mietzins vor der Kündigung zahlt. Die Kündigung wird weiter unwirksam, wenn der Mieter mit einer Forderung gegen den Vermieter aufrechnen konnte und er die Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung erklärt.

Konnte der Mieter die Rückstände fristgerecht ausgleichen, besteht das Mietverhältnis unverändert fort, eine bereits eingereichte Räumungsklage wird unbegründet, wobei der Mieter dann aber regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Vielen Vermietern wird das nicht passen; sie wollen den unzuverlässigen Mieter loswerden, zwar haben sie ihr Geld bekommen, die Befürchtung erneuter, künftiger Nichtzahlungen jedoch bleibt. Um das zu erreichen hätte der Vermieter nicht lediglich außerordentlich und fristlos kündigen müssen: durch eine gleichzeitige, ordentliche Kündigung wegen des Zahlungsverzuges wird das Mietverhältnis trotz Nachzahlung mit Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist beendet und der Mieter muss die Wohnung räumen.

Es empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um solche Streitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.


Nach einer Entscheidung des OLG Bremen darf auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Entscheidung darüber, wer das Kind aus der Betreuungseinrichtung nach Hause begleitet, der betreuende Elternteil allein treffen, da dies keine wichtigen Konsequenzen für die Entwicklung des Kindes hat (OLG Bremen, Beschluss v.  1.07.2008, 4 UF 39/08).

Im zu entscheidenden Fall wuchs die gemeinsame Tochter im Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Frau auf. Das Sorgerecht hatten Vater und Mutter gemeinsam. Im Rahmen dieses gemeinsame Sorgerechts wollte der Vater in die Entscheidung einbezogen werden, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder der Schule abholen und in den Haushalt des betreuenden Elternteils begleiten darf.

Die Entscheidung, wer bei getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Kind aus Hort, Kindergarten oder Schule abholen darf, gehöre zum „Tagesgeschäft“ des erziehenden Elternteils, so die Richter. Die Frage der Begleitung in Schule oder Hort sei im täglichen Leben stets von neuem und oft recht kurzfristig zu treffen. Sie sei auch nicht von hoher Bedeutung: damit würden "weder Weichen für die Zukunft des Kindes gestellt" noch habe sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung. Sie kann daher von dem rechtmäßig betreuenden Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein entschieden werden.


Das Oberlandesgerichts Bamberg (Az. 5 U 147/04).  verurteilte einen Mann zu 6.000 € Schadenersatz. Der Mann hatte bei einem Autohändler einen BMW für 40.000 € bestellt und sich dann geweigert, den Neuwagen abzunehmen. Den Kaufvertrag jedoch hatte er bereits unterzeichnet. Als Bedingung vereinbarten die Parteien, dass der Besteller den Wagen innerhalb von 14 Tagen abnehmen muss - andernfalls konnte der Verkäufer 15 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz verlangen. Bereits vier Tage später widerrief der Besteller den Auftrag, da sein Leasingvertrag nicht zustandegekommen war. Daher brauche er das Fahrzeug auch nicht abnehmen. Das sahen die Bamberger Richter anders: nach dem Vertrag habe er sich zum Kauf des Autos verpflichtet - die Finanzierung sei allein sein Problem. Die Bestellung eines Neuwagens bei einem Fachhändler sei grundsätzlich bindend. Und auch gegen die Höhe der vereinbarten Schadenspauschale bestehen keine Bedenken, da sie der Höhe der Gewinnspanne eines Autohändlers bei einem Neuwagengeschäft entspreche.


Wer mit einem kräftigen Schlag hinter das eigene Ohr
einem nicht ungefährlichen Wespenstich vorgreifen will und sich dabei
aber sein Trommelfell zertrümmert, hat nicht nur die Schmerzen zu
ertragen, sondern auch noch für die Kosten der Heilbehandlung selbst
aufzukommen. Denn das ganze Drama kann nicht als Dienstunfall anerkannt
werden, selbst wenn es auf dem Heimweg von der Arbeit passierte. Das hat
jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Az. 3 B
04.1164).

Im zu entscheidenden Fall wollte der betroffene
Universitäts-Beamte nach Dienstschluss mit seinem Auto nach Hause
fahren. Auf dem Weg zur Tiefgarage wurde er offenbar Opfer der Attacke
einer Wespe. Er spürte plötzlich ein heftiges Kribbeln hinter dem linken
Ohr und schlug instinktiv zu, um den lästigen Angreifer abzuwehren. Der
Schlag erwies sich aber als so kräftig, dass dabei das eigene
Trommelfell platzte, was eine aufwändige Heilbehandlung nach sich zog.
Zunächst kam die zuständige Finanzdirektion für diese Kosten auf, hob
aber später im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von
umfassendem Unfallausgleich diesen Bescheid wieder auf. Es handle sich
bei dem Vorkommnis doch nicht um einen Dienstunfall.

Dem schlossen sich die obersten Verwaltungsrichter in Bayern an. Zwar
habe das Ereignis zweifellos auf dem Heimweg am Eingangsbereich des
Dienstgebäudes stattgefunden, doch der Angriff des Insekts, der letztendlich zu dem
verheerenden Schlag geführt habe, sei eine "Allerweltssituation", die
überall hätte stattfinden können und weder von Ort, Zeit oder Art der
Dienstausübung des Betroffenen sonderlich beeinflusst wird. Die Wespe
hätte den Beamten auch vor- oder nachher an jedem anderen Ort angreifen
können - nicht nur auf dem Weg zur Garage, sondern bei geöffneten
Fenstern schon im Gebäude, aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln
oder gar im heimischen Garten. Die Attacke fand ebenso nicht an einem
besonders gefährdeten Platz statt. Zumindest reichte den Richtern für
eine solche Behauptung nicht der von dem Beamten angeführte Tatbestand
aus, neben dem Eingang der Tiefgarage stehe ein Abfallkorb, der Insekten
besonders anziehen würde. Insofern war also keines der für die
Anerkennung eines Dienstunfalls wichtigen Kriterien erfüllt.


Grillen - dem einen läuft bei Grillduft das Wasser im Munde zusammen, der andere sucht entnervt das Weite, weil dunkle Rauchschwaden geradewegs von Nachbars Garten durch das offene Fenster in sein Schlafzimmer ziehen. Beachten Sie folgende Tipps; dann klappt`s auch mit dem Nachbarn.

Erlaubt ist, was den Nachbarn nicht stört
Grundsätzlich gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, wonach jeder in seinem Garten, auf seiner Terrasse oder dem Balkon tun und lassen darf, was ihm beliebt, solange kein anderer beeinträchtigt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob man Mieter, Eigentümer oder Wohnungseigentümer ist.   Kaum überschaubar indes ist die Rechtsprechung zu Frage, was unter „gelegentlich“ zu verstehen ist. 2x im Monat darf im am weitesten vom Nachbarn entfernten Teil des Gartens gegrillt werden. Das gilt in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach darf die Kohle nur noch ausglühen (LG Aachen, Az. 6 S 2/02). Mieter dürfen von April bis September 1x monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn, Az. 6 C 545/96). Diejenigen, die nicht in einem Garten oder auf der Terrasse grillen können, sondern den Balkon der Miet- oder Eigentumswohnung nutzen wollen, sollen hierbei kein offenes Holzkohlefeuer nutzen dürfen (so die strenge Auffassung des AG Hamburg – 40 C 229/72 und des LG Düsseldorf – 25 T 435/90). 3x im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart – 10 T 359/96). Das Gericht stellte dabei fest: „Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt, ist, dar.“ Grillfreundlich auch das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02). Danach kann es sogar „4x im Jahr (…) bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein“, wenn gegrillt wird, da es „an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, z.B. anlässlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen…“ ist, „…draußen, meist im Garten, zu grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22.00 Uhr hinaus. Dies völlig zu untersagen, geht nach Auffassung des Senats zu weit.“

Grillen und Immissionsschutz
Lärm, Rauch, Ruß und Hitze sind zudem Beeinträchtigungen, die unter das Immissionsschutzgesetz fallen. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, so dass nicht nur mit einem Besuch der Polizei, sondern sogar auch mit einem Bußgeld zu rechnen ist.

Grillverbot im Mietvertrag
Um Streit zu vermeiden, darf der Vermieter grundsätzlich im Mietvertrag oder in der Hausordnung ein Grillverbot auf Balkon oder Terrasse anordnen. Schließlich haben Mieter, die durch grillende Nachbarn belästigt werden, gegen den Vermieter einen Anspruch auf Mietminderung. Dieser kann sich seinerseits wiederum an den grillenden Mieter halten. Verstößt ein Hausbewohner nach erfolgter Abmahnung erneut gegen das Grillverbot, kann der Vermieter Unterlassungsklage einreichen und sogar den Mietvertrag kündigen. Eine Wohnungseigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen der Wohnanlage untersagen, andererseits soll sie es aber nicht unbegrenzt erlauben können.

Lärm durch feiernde Gäste
In Hinblick auf die Störung durch lärmende Gäste sind sich die Gerichte einig. Hier gilt die absolute Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr. In diesem Zeitraum sollte man die Feier besser in die Wohnräume verlegen und darauf achten, dass Musik und Unterhaltung die Zimmerlautstärke nicht übersteigen. Ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich aber nicht nach dem rein subjektiven Empfinden des Nachbarn, sondern danach ob beispielsweise die Werte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) überschritten wurden. Die Beweise hierfür muss der Nachbar erbringen.

Rücksicht nehmen
Will man seinen Nachbarn schon nicht zur Party einladen, so sollte man ihn wenigstens 48 Stunden vorher über das Grillfest informieren. Dies kann persönlich oder mit einem Aushang im Hausflur geschehen. Daneben erfreut es den Richter, wenn ein Elektro- statt eines Kohlengrills zum Einsatz kommt. Letzterer birgt neben einer erhöhten Qualm- und Geruchsbelästigung zudem eine erhöhte Brandgefahr. Wickelt man beispielsweise das Grillgut in Alufolie ein oder grillt es in einer Aluschale, kann die Rauchbildung beim Brutzeln weiter verringert werden.


Gute Nachricht für Vermieter: Die deutschen Finanzämter müssen Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen in einer vermieteten Wohnung als Werbungskosten anerkennen - auch wenn jemand anderes als der Vermieter gezahlt hat.

Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Anweisung Anfang Juli an die Finanzämter verschickt. Werden die Kosten dennoch vom Finanzamt nicht anerkannt, sollten Steuerpflichtige Einspruch einlegen.

Grundlage ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes in München (Urteil vom 15.1.2008, IX R 45/07). Dort hatte die Mutter des Vermieters für dessen vermietete Wohnung den Renovierungsauftrag erteilt und die Rechnung selbst beglichen. Die Kosten machte jedoch der Sohn beim Fiskus geltend. Im Klageverfahren bekam er recht. Das oberste Finanzgericht hatte bereits mehr als zwei Jahre zuvor in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden. Die Finanzämter waren jedoch bislang angewiesen, dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Mit seinem jüngsten Schreiben hat das Bundesfinanzministerium diese Begrenzung nun aufgehoben.


Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält (Urteil v. 09.08.2008 - VIII ZR 181/07).

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen. Der Vermieter verlangte daraufhin - quasi als Ausgleich - vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen i.H.v. monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Mieter verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag.

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB könne der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiere sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom BGH angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGH, RE v. 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88 - BGHZ 105, 71, 79) könne keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten. Die Kläger könnten die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung habe der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stelle dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar. Ebenso wenig könne die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage bestehe kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln habe gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richte sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeute hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2005 - 51 C 3169/05
LG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2007 - 21 S 375/05


Das OVG des Saarlandes hat entschieden, dass die Führerscheinstelle einem deutschen Staatsangehörigen das Recht, von der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, aberkennen darf (Entsch.v. 3.7.08, Az.: 1B 238/08).

Im zu entscheidenden Fall war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis 1999 wegen Drogenkonsums entzogen worden. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist hätte er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Im Jahr 2006 erwarb er eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne sich einer entsprechenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Die inländische Führerscheinstelle erkannte ihm das Recht ab, in Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Das OVG des Saarlandes hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat dabei in seiner Entscheidung festgestellt, dass die angefochtene behördliche Verfügung nicht gegen europarechtliche Richtlinien und die Rechtsprechung des EuGH verstößt, und dabei auf zwei aktuelle Urteile des EuGH vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06; C-334/06 bis C-336/06) verwiesen (wir haben berichtet). Danach könne ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn bereits aufgrund der Angaben in dem Führerschein feststeht, dass die nach Europarecht geltende Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt war. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers als Wohnsitz des Führerscheininhabers eine saarländische Stadt eingetragen war.


Der EuGH hat am 26.06.2008 entschieden, dass Deutschland grundsätzlich tschechische Führerscheine anerkennen muss, die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind (C 329/06, C 343/06, C 334/06, C 336/06).

Deutschland kann jedoch die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn sich aus dem tschechischen Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik ergibt, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten.

Nach der Gemeinschaftsrichtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 (ABl. L 284, 1) geänderten Fassung erkennen die Mitgliedstaaten die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig an.
Nach dieser Richtlinie muss der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates haben, der sie erteilt. Außerdem muss der Inhaber eine Prüfung bestimmter Fähigkeiten und Verhaltensweisen und eine Prüfung bestimmter Kenntnisse ablegen sowie bestimmte gesundheitliche Anforderungen erfüllen.
Wurde eine Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen, wird das Recht, von einem Führerschein Gebrauch zu machen, den ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat, auf dessen Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Mehrere deutsche Staatsangehörige, denen die deutschen Behörden die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen hatten, begaben sich 2004 und 2005 in die Tschechische Republik, um sich dort tschechische Führerscheine ausstellen zu lassen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung ihrer tschechischen Führerscheine hatten sie, wie sich aus den Angaben in diesen Führerscheinen ergibt, ihren Wohnsitz in Deutschland.

Die betreffenden Personen waren in Deutschland nicht mehr mit einer Sperrfrist belegt, waren aber nicht in der Lage, eine zusätzliche im deutschen Recht vorgeschriebene Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erfüllen: Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen wurde, müssen bei der zuständigen Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, um nachzuweisen, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Da die betroffenen Fahrer ein solches Sachverständigengutachten nicht beibrachten, entzogen die deutschen Behörden ihnen das Recht, von ihren tschechischen Führerscheinen in Deutschland Gebrauch zu machen. Diese Bescheide wurden vor den deutschen Gerichten, denen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide obliegt, angefochten. Diese Gerichte fragen den EuGH danach, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten befugt sind, es abzulehnen, in ihrem Hoheitsgebiet die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen.

Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass ein Mitgliedstaat generell die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine ohne jede vorherige Formalität anzuerkennen hat, auch wenn dieser andere Mitgliedstaat nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie im erstgenannten in Bezug auf die ärztliche Untersuchung gelten, die den Erwerb des Führerscheins ermöglicht.

Nach Auffassung des EuGH ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Folglich sei der Besitz als solcher eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte.

Ein Mitgliedstaat könne jedoch einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins versagen. Dagegen könne ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerscheins nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs ihre innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Diese Befugnis kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden, so der EuGH.

Die Voraussetzung eines einzigen ordentlichen Wohnsitzes gewährleiste die Sicherheit des Straßenverkehrs, da sie unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Soweit in den vorliegenden Rechtssachen nicht anhand der von den deutschen Behörden stammenden Informationen, sondern auf der Grundlage von Angaben in den tschechischen Führerscheinen selbst oder anderen von der Tschechischen Republik herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, könne Deutschland es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus den fraglichen tschechischen Führerscheinen ergibt.


Am 19.06.2008 ist das Beamtenstatusgesetz verkündet worden (BGBl I, S. 1010). Bei dem Beamtenstatusgesetz handelt es sich um ein Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform I. Das Gesetz legt künftig die Grundstrukturen für eine bundeseinheitliche Anwendung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten fest. Die Länder erhalten weitgehende Handlungs- und Gestaltungsoptionen für ihr Personal, um den unterschiedlichen Organisations- und Personalstrukturen Rechnung tragen zu können. Bundeseinheitlich sind die Grundstrukturen des Statusrechts geregelt. Damit bleiben die Einheitlichkeit des Beamtenrechts und die landesübergreifende Mobilität gewährleistet. Die Ausgestaltung und Umsetzung im Einzelnen regeln die Länder in eigener Verantwortung. Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für ein modernes Personalmanagement durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Das gilt zum Beispiel für die Voraussetzungen zur Begründung bzw. Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder für Abordnung und Versetzung zwischen verschiedenen Dienstherren. Die Möglichkeit der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auch an private Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes wird erweitert, um Erfahrungen aus anderen Bereichen in die staatliche Aufgabenerledigung einfließen zu lassen. Das Beamtenstatusgesetz wird am 01.04.2009 in Kraft treten.


Die Bundesregierung plant Änderungen beim Schornsteinfegerwesen. Danach soll künftig Wahlfreiheit hinsichtlich der Kaminkehrerbeauftragung eintreten. Der Bezirksschornsteinfeger wird als Bevollmächtigter nur noch eine Kontrollfunktion haben. Die Umsetzung soll bis 2013 erfolgen. In Deutschland legt das so genannte Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates) fest, dass Hausbesitzer die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Messungen, Begutachtungen) nur durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen dürfen. Der Bezirksschornsteinfeger wird dabei als öffentlich beliehener Handwerker im Auftrag des Staates tätig. Nicht nur das Kehrmonopol ist stark umstritten, sondern auch die Kehrpflicht an sich, wie das Gebietsmonopol der Bezirksschornsteinfeger und die Gebührenhöhe. Nach Angaben des Bundes der Energieverbraucher belaufen sich die jährlich in Deutschland gezahlten Schornsteinfegergebühren auf zwei Milliarden Euro. Der Bund argumentiert weiter: „Die strenge Überwachung einer liberalen Norm macht keinen Sinn”. Es sei vollkommen ausreichend, wenn die Heizungsanlage bei der Wartung gemessen und überprüft würde. Eine doppelte Überprüfung sei nicht erforderlich.


Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG, Urt.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07).

War das Verwaltungsgericht noch der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe, so hat das BVerwG das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründe auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluß führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.


Seit 01.04.2008 ist die neue Muster-Widerrufsbelehrung gem. § 14 BGB-InfoV in Kraft. Belehrungen nach dem alten Muster, das in zahlreichen Gerichtsentscheidungen teilweise für rechtswidrig erklärt wurde, dürfen gem. § 16 BGB-InfoV noch bis Ende September 2008 verwendet werden.