Rücktritt vom
Kaufvertrag Das
AG München hatte sich in folgendem Fall mit den
Wirksamkeitsvoraussetzungen
eines Rücktrittes vom Kaufvertrag durch den Käufer zu befassen und dazu
rechtskräftig festgestellt, dass ein Rücktritt voraussetze, dass dem
Verkäufer
eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde und diese
Nachbesserung erst
nach dem zweiten erfolglosen Versuch in der Regel als fehlgeschlagen
gelte
(Urt.v. 24.02.2010, Az. 233 C 30299/09).
Der
spätere Kläger bestellte bei einem Computerhersteller einen Laptop und
stellte
nach Lieferung einige Mängel am Gerät fest: Das Soundsystem war zu leise
und
mit Nebengeräuschen behaftet, zudem war die Leistung des Akkus zu
gering. Als
der Kunde diese Mängel reklamierte, forderte ihn der Verkäufer auf,
zunächst eine
installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem Ergebnis
wieder
zu melden. Der Kunde teilte nach einigem hin und her mit, dass jetzt
noch
weitere Mängel aufgetreten seien: Der interne Lautsprecher sei
ausgefallen und die
WLAN-Karte funktioniere nicht. Auch hier bat der Verkäufer darum, doch
das
Diagnoseprogramm zu starten, damit eine Reparatur durchgeführt werden
könne.
Als Reaktion darauf erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag. Da
die
Computerfirma hiermit nicht einverstanden war, erhob der Käufer Klage
vor dem
AG München und verlangte seinen Kaufpreis in Höhe von 827 € zurück. Er
argumentierte, er habe der Firma keine Möglichkeit zur Reparatur
einräumen
müssen, da eine solche unmöglich, unzumutbar und zudem auch schon
fehlgeschlagen sei.
Das
AG München konnte dieser Argumentation nicht folgen und hat die Klage
abgewiesen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein wirksamer Rücktritt vom
Kaufvertrag nicht
vorliege, da der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zur
Nachbesserung, also
zur Reparatur, eingeräumt hatte. Ein wirksamer Rücktritt setze nämlich
nach den
gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem
Verkäufer
eine Frist zur Nachbesserung setzt. Eine solche Fristsetzung sei nur
dann
entbehrlich, wenn die Nachbesserung unmöglich, unzumutbar oder bereits
fehlgeschlagen ist.
Alle
drei Varianten lägen allerdings hier nicht vor, so das Gericht. Es stehe
zum
einen nicht fest, dass die Mängel unbehebbar waren. Des Weiteren würde
auch
eine Vielzahl von Mängeln die Reparatur nicht unzumutbar machen.
Schließlich
könnten alle Mängel auch von einer Ursache herrühren. Es sei daher
zumutbar,
den Laptop zur Verfügung zu stellen, um die Ursache zu ermitteln. Auch
ein
etwaig dadurch eintretender Datenverlust spreche nicht gegen einen
Nachbesserungsversuch. Sollte dies der Fall sein, hätte der Käufer einen
zusätzlichen Schadenersatzanspruch. Ein Reparaturversuch gelte auch dann
erst
als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche erfolglos geblieben wären. Dies
liege
hier aber alles nicht vor, so dass die Klage abzuweisen war.
Erschienen im "Tip" am 21.08.2010
Keine Zahlung der
Hausratsversicherung
bei falscher Rechnung für gestohlenes Fahrrad Leer
ausgegangen ist der Kläger in folgender Sache, die vor dem OLG Karlsruhe
verhandelt wurde. Dort hat das Gericht die Leistungsfreiheit eines
Hausratversicherer für den Fall bejaht, dass der Versicherungsnehmer
eine
nachträglich erstellte Rechnung eines Fahrradgeschäftes der
Schadensmeldung
beigefügt hat, obwohl das Fahrrad dort nicht gekauft worden war (Urt.v.
03.08.2010, Az. 12 U 86/10).
Im
zu entscheidenden Fall verlangte der Kläger vom beklagten
Hausratversicherer
Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrads. Die Versicherung hingegen
hat den
Diebstahl bestritten und eingewandt, sie müsse wegen arglistig falscher
Angaben
in der Schadensanzeige nicht leisten. Denn der Kläger hatte eine erst
nachträglich erstellte Rechnung des Fahrradgeschäftes vorgelegt, aus
welcher
nicht erkennbar war, dass er in diesem Fahrradgeschäft nur Fahrradteile
für ca.
2.000 € gekauft hatte. Die anderen dort aufgeführten Teile für ca. 3.700
€
hatte er bei verschiedenen anderen Quellen gekauft und daraus ein
individuelles
Rad montieren lassen.
Der
Kläger unterlag in zwei Instanzen. Er habe zum Nachweis des Schadens in
seiner
Anzeige auf die Rechnung des Radhauses Bezug genommen, ohne
klarzustellen, dass
er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht beim Radhaus
erworben hat,
so die Richter. Der Begriff "Rechnung" beinhalte nach gewöhnlichem
Verständnis die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die
Leistung
des Rechnungsstellers darstellten und von ihm stammten. Das gelte umso
mehr,
wenn die Rechnung zusätzlich die Mehrwertsteuer und noch einen Nachlass
von 1%
der Rechnungssumme ausweist. Zutreffend wurde daher festgestellt, dass
damit
der Beklagten bei ihrer Leistungsprüfung habe suggeriert werden können,
dass
alle in der Rechnung aufgeführten Teile beim Radhaus neu erworben worden
sind,
und dass diese unzureichende Schilderung den Versicherer von weiteren
Nachforschungen
hat abhalten können, die ansonsten zur weiteren Aufklärung angestanden
hätten.
Auch
habe der Kläger mit der Vorlage der Rechnung arglistig gehandelt. Dies
verlange
lediglich bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers
durch
unrichtige oder unvollständige Angaben. Eine Bereicherungs- oder gar
Schädigungsabsicht
sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge das Bestreben,
Beweisschwierigkeiten zu
vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die
Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. Es sei hier
schon
nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger der Schadensmeldung nicht die
angeblich bei ihm vorhandenen Unterlagen auch für die einzelnen
Fahrradteile
beigefügt hat, sondern beim Radhaus ein Gesamtwertnachweis habe
anfertigen
lassen. Dies könne nur so verstanden werden, dass der Kläger es habe
vermeiden
wollen, den Wertnachweis durch Aufdeckung der wahren Sachlage zu
erschweren,
indem er den Kauf aus einer Hand vorgespiegelt hat und so den Anlass zu
lästigen
Rückfragen des beklagten Versicherers nach Herkunft und Zustand der
zugekauften
Teile und zu möglichen Zweifeln an der Werthaltigkeit des montierten
Fahrrades
in seine Schadensmeldung erst habe gar nicht einfließen lassen.
Der
beklagte
Versicherer sei somit nicht zur Leistung verpflichtet.
Erschienen im "Tip" am 14.08.2010
Angebotsannahme bei
Bestellung im
Internet Mit
dem Zustandekommen eines Kaufvertrages bei Bestellung einer Ware im
Internet
hatte sich das Landgericht München in folgendem Fall zu befassen (Urt.v.
04.02.2010, Az. 281 C 27753/09).
Die
Beklagte offerierte auf ihrer Internetseite ein Verpackungsgerät zum
Preis von
129 Euro. Der Kläger bestellte daraufhin acht dieser Geräte. Die
Betreiberin
des Internetversandhandels übersandte jeweils an den Bestelltagen die
entsprechenden Bestellbestätigungen, lieferte allerdings dann nicht die
Geräte
selbst, sondern lediglich die Ersatzakkus für diese Geräte. Damit gab
sich der
Kunde natürlich nicht zufrieden, sondern verlangte die Lieferung der
bestellten
Verpackungsmaschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Sie
argumentierte, ein
solches Gerät koste, wie jeder wisse, 1.250 €. Der Preis für die
Ersatzakkus
betrage 129 €, also seien diese bestellt worden. Darauf hin erhob der
Kunde
Klage vor dem AG München und verlangte die Lieferung der
Verpackungsgeräte.
Mit
seinem Antrag hatte der Käufer jedoch keinen Erfolg, das AG München hat
die
Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die
Richter kamen zu dem Schluss, dass ein Kaufvertrag über die Geräte nicht
geschlossen worden sei. Denn ein Vertrag erfordere stets zwei
Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten der Ware
auf der
Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im
Supermarktregal und stelle daher kein Angebot, sondern eine Aufforderung
an
jedermann dar, ein Angebot zu machen. Das Angebot liege dann in der
Bestellung
des Klägers. Und dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops
gerade nicht
angenommen. Eine Annahme kann insbesondere auch nicht in der Übersendung
von
Bestellbestätigungen gesehen werden, da diese nur den Eingang der
Bestellung
bestätigen, jedoch nichts darüber aussagen, ob diese Bestellung auch
angenommen
wird.
In
der Übersendung der Ware könne zwar grundsätzlich eine Annahme liegen,
aber eben
nur dann, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wird. Hier
seien
aber gerade die Akkus und nicht die Verpackungsmaschinen geliefert
worden.
Mangels
gültigen Kaufvertrages könne daher eine Lieferung der bestellten
Verpackungsmaschinen nicht verlangt werden, so dass die Klage als
unbegründet
abzuweisen war.
Erschienen im "Tip" am 07.08.2010
Rückzahlungsanspruch bei
Kauf im
Discounter Nach
einer rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts München können nach
dem
Kauf eines Computers beim Discounter Rückabwicklungsrechte nur gegenüber
dem
Discounter und nicht gegen den Hersteller des Computers geltend gemacht
werden.
Dies gilt auch bei Vorliegen eines Garantievertrags (AG München, Urt.v.
30.12.2009).
Im
vorliegenden Fall hatte ein Kunde eines Discounters im September 2007
bei
diesem ein Notebook für 699 Euro gekauft. Dem Gerät lag ein
Garantievertrag des
Herstellers bei, wodurch dieser sich im Falle eines Mangels zum
Austausch oder
Reparatur verpflichtete. Im September 2008 reagierte das Notebook nicht
mehr
auf Tastaturbefehle, woraufhin der Käufer das Gerät an den Hersteller
sandte
und es repariert zurück bekam. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf.
Auch
hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur
zurück. Als im Juni 2009 der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das
Gerät
nicht mehr. Er verlangte daher vom Hersteller die Rückzahlung des
Kaufpreises,
was dieser jedoch ablehnte. Der Hersteller argumentierte, der Käufer
könne nur
die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch
oder
Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der
Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem
Discounter möglich. Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem AG
München.
Die
Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Zwischen dem Hersteller und dem
Kläger
sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei in soweit
nur der
Discounter. Deshalb müsse der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber
diesem
geltend gemacht werden. Zwar habe der Hersteller ein Garantieversprechen
abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und
Reparatur. Die
Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe
nur das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner,
so das
Gericht.
Anmerkung:
bei einer Garantie verpflichtet sich
der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem
bestimmten
Fall. Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung
des
Händlers oder Herstellers, die über den Kaufvertrag hinaus geht (z.B.
"Preisgarantie",
"Zufriedenheitsgarantie", "Reparaturgarantie" oder
"Haltbarkeitsgarantie").
Diese Garantieansprüche bestehen unabhängig von gesetzlichen
Mängelansprüchen.
Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung
dagegen direkt aus
dem Kaufvertrag selbst und bestehen Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist
allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Der
Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des
Verkaufs
bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel, die
bereits
vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel
vor, muss
immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft
hat.
Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben.
Erschienen im "Tip" am 31.07.2010 Hälftige Schadensteilung bei
ungeklärter Kollision undFahrtenbuchauflage wegen unzureichender
Angaben zum Fahrer Nach
dem OLG Hamm müssen sich die Unfallgegner den Schaden teilen, wenn bei
einer
Kollision zweier Fahrzeuge nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob
der
eine Fahrer aufgefahren ist oder der andere zurückgesetzt hat (Urt.v.
15.04.2010, Az. 6 U 205/09).
Nach
der Kollision zweier Fahrzeuge stand Aussage gegen Aussage: die Klägerin
behauptete, der Unfallgegner habe zurückgesetzt, der Beklagte
behauptete, die
Frau sei auf sein Auto aufgefahren. Auch ein Sachverständiger hielt
beide
Schilderungen für möglich. Das Landgericht wies die Klage daraufhin ab.
Aber
auch
vor dem OLG scheiterte die Klägerin. Das OLG legte die Haftungsquote
auf
je 50 % fest. Ein Schmerzensgeld sprach es ebenso wenig zu wie den
Ersatz eines
Haushaltsführungsschadens, da die Geschwindigkeit der Fahrzeuge bei der
Kollision laut Gutachten so gering gewesen ist, dass dies für eine
Verletzung
nicht ausreicht. Zudem habe die Klägerin nicht bewiesen, dass sie
überhaupt
verletzt wurde. Die hälftige Teilung des Unfallschadens beruhe auf dem
ungeklärten Unfallhergang. Zwar gehe man in der Regel bei einem
Auffahrunfall
zunächst vom Verschulden des Auffahrenden aus. Dieser so genannte Beweis
des
ersten Anscheins sei aber nur dann von Gewicht, wenn die Tatsachen im
Einzelnen
für den typischen Ablauf eines Auffahrunfalls sprechen. Dies sei hier
jedoch
nicht der Fall.
Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender
Angaben zum Fahrer Das
VG Neustadt hat die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs bestätigt,
wenn
der Fahrzeughalter bei der Aufklärung eines Geschwindigkeitsverstoßes
lediglich
den Namen des Fahrers und eine Stadt im Ausland (hier: Rumänien) als
dessen
Wohnort angibt (Entsch.v. 15.6.2010, Az. 6 K 291/10).
Nach
einer mit seinem Pkw begangenen Geschwindigkeitsübertretung nannte der
Kläger
im Bußgeldverfahren nur den Namen des Fahrers – angeblich ein Freund aus
Bukarest - nicht aber dessen Anschrift. Erst nach Eintritt der
Verfolgungsverjährung
teilte er dessen vollständige Adresse mit. Daraufhin gab ihm die
Kreisverwaltung das Führen eines Fahrtenbuchs auf. Dagegen argumentierte
der
Kläger, dass der Fahrer allein anhand des Namens und seines
Herkunftsortes
hätte ermittelt werden können und dies außerdem unerheblich sei, weil
das
Bußgeld in Rumänien ohnehin nicht hätte beigetrieben werden können.
Das
VG
Neustadt hat die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestätigt. Ein
Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergibt, müsse sich um
konkrete
und überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen,
dem er
sein Fahrzeug überlässt. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer
Stadt
im Ausland als Wohnort allein seien keine hinreichend konkreten und
verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen
nachgehen
muss. Ob die Behörde gegenüber dem im Ausland ansässigen Fahrer ihren
Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, sei für die
Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung.
Erschienen im "Tip" am 24.07.2010
Haftung des
Vermieters bei
"kalter" Wohnungsräumung
Der
BGH wurde zur Frage der Haftung eines Vermieters bei eigenmächtiger
Wohnungsräumung angerufen und hat zugunsten des Mieters entschieden
(Urt.v.
14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09).
Vorliegend
war der Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten. Ab Februar war er
spurlos
verschwunden und von Verwandten als vermisst gemeldet worden. Als die
Mieten
für die Monate März und April ausblieben, kündigte die Vermieterin
fristlos. Im
Mai öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Einen Teil der
Wohnungseinrichtung entsorgte sie dabei; einen anderen Teil lagerte sie
bei
sich ein.
Gestützt
auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner
Behauptung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten
Gegenstände
Schadensersatz von rund 62.000 Euro zuzüglich der ihm entstandenen
Gutachterkosten verlangt. In der ersten beiden Instanzen war er
unterlegen,
erst seine Revision vor dem BGH hatte Erfolg.
Nach
Auffassung des Senats haftet die Vermieterin für die Folgen einer
solchen
Räumung. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte
eigenmächtige
Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den
Vermieter stellten eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) dar. Das
gelte
selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt
und ein
vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist.
Der
Vermieter müsse sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach
öffentlicher
Zustellung der Räumungsklage – erst einen Räumungstitel beschaffen. Übt
ein
Vermieter stattdessen im Wege einer so genannten "kalten" Räumung
eine verbotene Selbsthilfe aus, sei er nach § 231 BGB
verschuldensunabhängig
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Von
dieser Ersatzpflicht werde insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung
der in
der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Den Vermieter treffe
insoweit
für diese Gegenstände eine Obhutspflicht. Hierzu gehöre auch, dass er
ein
Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen
Gegenstände
feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, müsse er die Behauptung
des
Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden
gekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen
geringeren
Wert hatten als vom Mieter behauptet. Dies habe das Landgericht
übersehen und
dem Mieter rechtsirrig die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich
Bestand und
Zustand der in der geräumten Wohnung vorhandenen Gegenstände auferlegt.
Darüber
hinaus
habe das Landgericht auch die an eine Schadensschätzung zu stellenden
Anforderungen überspannt. Steht der geltend gemachte Anspruch auf
Schadensersatz dem Grunde nach fest und ist nur seine Höhe fraglich,
dürfe die
Klage nicht vollständig abgewiesen werden. Das Gericht müsse vielmehr
nach
pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung
eines
Mindestschadens möglich ist. Das sei hier nicht geschehen.
Die
Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die
erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der
Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten
Gegenstände
getroffen werden können.
Erschienen im "Tip" am 17.07.2010 Kein Bußgeld für
Sommerreifen im Winter Mitten
in der derzeitigen Hitzewelle hat das OLG Oldenburg kühlen Kopf bewahrt
und die
Bußgeldsanktion für eine "Winterbereifungspflicht" in der
Straßenverkehrsordnung für verfassungswidrig erklärt (Beschl.v.
09.07.2010, Az.
2 SsRs 220/09).
Die
„Winterreifenpflicht“ ist in § 2 Absatz 3a StVO geregelt: „bei
Kraftfahrzeugen
ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören
insbesondere
eine geeignete Bereifung und Frostsschutzmittel in der
Scheibenwaschanlage.“
Im
zu entscheidenden Fall befuhr ein Autofahrer mit seinem PKW – mit
Sommerreifen
- im November 2008 mittags eine innerörtliche Straße. Als er eine
Eisfläche überfuhr,
kam er ins Rutschen und schlitterte in ein Schaufenster. Das AG
Osnabrück
verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 85 €, da er mit nicht angepasster
Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnissen angepassten
Bereifung
gefahren sei. Da sich Eis auf der Straße befunden habe, hätte er mit
Winterreifen fahren müssen. Der Autofahrer hingegen argumentierte, der
Unfall hätte
sich auch mit Winterreifen ereignen können und legte Beschwerde vor dem
Oberlandesgericht ein.
Das
OLG Oldenburg entschied, dass der entsprechende
Ordnungswidrigkeitentatbestand
in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer den
Wetterverhältnissen
angepassten Bereifung in seiner konkreten Ausgestaltung
verfassungswidrig ist.
Nach
Auffassung der Richter verstößt die o.g. Vorschrift gegen das
verfassungsmäßig
gebotene Bestimmtheitsgebot. Danach müsse der Gesetzgeber die
Voraussetzungen
für eine Ordnungswidrigkeit so konkret umschreiben, dass der
Anwendungsbereich
für den Einzelnen erkennbar ist oder sich durch Auslegung ermitteln
lässt. Dies
sei bei der betroffenen Vorschrift jedoch nicht der Fall.
Denn
weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen,
welche
Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das
gelte
auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber habe gerade keine generelle
Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt. Ungeklärt sei
insbesondere,
ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der
Vorschrift geeignet sein können. Für den Bürger sei daher nicht
eindeutig
erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen
Wetterverhältnissen" anzusehen sind. Diese Unklarheit hätte der
Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Der betroffene
Autofahrer wurde daher „nur“ wegen Fahrens mit nicht angepasster
Geschwindigkeit mit 50 € zur Kasse gebeten.
Durch
diese Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen
Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S Reifen oder
Reifen mit
Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu
vermeiden. Anderenfalls
riskiert man nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile;
es droht
darüber hinaus – vor allem wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt
werden
– weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit.
Das
Fahren mit Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten
Verkehrsgefährdung
führt, bleibt aber sanktionslos.
Erschienen im "Tip" am 10.07.2010
Fristlose
Kündigung eines Reitanfängers
oder: Max und Moritz einmal anders Das
AG München hat rechtskräftig entschieden, dass ein Reitanfänger den
Mitgliedschaftsvertrag mit dem Reitstall fristlos kündigen kann, wenn
der ihn
am Anfang betreuende Reitlehrer den Reitstall verlassen hat (Urt.v.
23.07.2009,
Az. 275 C 24038/08).
Im
zu entscheidenden Fall hat ein Ehepaar einen Reitstall betrieben. Im Mai
2008
kam der spätere Beklagte zu ihnen, nahm eine Probestunde und schloss
einen
Mitgliedschaftsvertrag ab. Kurze Zeit später kam es bei den Betreibern
zu einer
Ehekrise, in dessen Verlauf zunächst die Ehefrau den Reiterhof verließ
und nach
Österreich ging. Der Ehemann war von ihrer anschließenden Rückkehr wenig
entzückt, nahm sechs Pferde und eröffnete kurzerhand einen eigenen
Reitstall.
Darauf hin kündigte der spätere Beklagte fristlos und zahlte auch keine
Beiträge mehr. Schließlich sei es ihm auf die Reit – und
Turniererfahrung sowie
Fachkompetenz gerade des Ehemannes angekommen, der ihn im Übrigen auch
während
des Probemonats unterwiesen und auf Ausritten begleitet habe. Auch sei
Ihm die
Betreuung durch den Ehemann bei Vertragsschluss zugesichert worden,
ebenso wie
die Möglichkeit, zeitlich unbeschränkt und zwar auf den von ihm
bevorzugten
Pferden Max und Moritz, zu denen er ebenfalls eine besondere Beziehung
entwickelt habe, zu reiten. Und genau diese Pferde habe der Ehemann
mitgenommen. Die Ehefrau war mit der fristlosen Kündigung nicht
einverstanden.
Sie verfüge über dieselben Kenntnisse wie ihr Ehemann. Auch habe sie
weitere
Reitlehrer unter Vertrag. Es bestehe daher keine Veranlassung zu
kündigen.
Das
AG München hat allerdings die Klage auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge ab
dem
Zeitpunkt der fristlosen Kündigung abgewiesen, da nach seiner Auffassung
die
fristlose Kündigung wirksam ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände
und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien sei dem
Beklagten die
Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar gewesen. Für einen Reitanfänger
spiele
die persönliche Betreuung eine bedeutende Rolle. Hier sei die fachliche
Anleitung während des Probemonats allein durch den Ehemann erfolgt. Es
sei
daher nachvollziehbar, dass es dem Beklagten auf Grund des sich daraus
entwickelten Vertrauensverhältnisses wichtig war, weiterhin vom Ehemann
betreut
zu werden, was ihm am Anfang ja auch zugesichert worden war. Es sei auch
zu
berücksichtigen, dass der Vertrag (ohne die Betreuung) noch 9 ½ Monate
gelaufen
wäre.
Die
Interessen der Klägerin würden demgegenüber nicht überwiegen. Zwar sei
diese
auf die Einnahmen aus dem Vertrag zur Lebensführung und Weiterführung
des
Betriebes angewiesen. Das Entfallen der fachlichen Betreuung durch den
Ehemann
der Klägerin sei aber der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen. Der
Beklagte
habe damit nicht rechnen können. Ob die Ehe gerettet werden konnte,
blieb
ebenso ungeklärt wie das Schicksal von Max und Moritz.
Erschienen im "Tip" am 03.07.2010
Mietminderung bei
Wohnflächenunterschreitung Nach
einer Entscheidung des BGH kann ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund
einer
Flächenabweichung auch dann vorliegen, wenn der schriftliche Mietvertrag
keine Angaben zu der Wohnfläche enthält
(BGH, Urt.v. 23.06.2010, Az. VIII ZR 256/09).
In
dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine
Dachgeschosswohnung. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben
zur
Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht
vorgesehen. Die Wohnung war jedoch von einer Immobilienmaklerin mit
folgender
Annonce in der Zeitung angeboten worden: "3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m²,
Parkett, EBK, DM 890,- +
NK". Vor Abschluss des
Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine
detaillierte
Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit
76,45
Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die
Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25
m², unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.
Der
BGH
hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur
Unterzeichnung
des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in
dem
Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen
werden
kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der
Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die Gesamtumstände lassen
vielmehr
darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der
beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung
geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche
auf. Dies
begründe eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt –
wie im
entschiedenen Fall – eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als 10%
vor, führe
dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB.
Auch
in seiner Entscheidung vom 10.03.2010 (Az. VIII ZR 144/09) hat der
Bundesgerichtshof zu Gunsten des Mieters entschieden. Ist die
tatsächliche
Wohnfläche um 10 % oder mehr geringer als die im Vertrag ausgewiesene
Wohnfläche, kann der Mieter anteilig Geld vom Vermieter zurückfordern.
Bei der
Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag
angegebenen Wohnfläche gibt es auch keine Toleranzschwelle, wenn die
Wohnflächenangabe im Mietvertrag einen „ca."-Zusatz enthalte. Der
relativierende Zusatz „ca." spielt demnach für die Bemessung der
Mietminderung gemäß § 536 BGB keine Rolle.
Mit
diesen beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof seine
Rechtsprechung
fortgesetzt und auch für diese Fälle erneut bestätigt, dass bei einer
Abweichung der vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent ein zur
Mietminderung
berechtigender Sachmangel vorliegt.
Vermietern wird daher
tunlichst geraten, ihre Angaben zur Größe
der von ihnen vermieteten Räumlichkeiten genau zu überprüfen, wenn sie
sich
nicht mit Rückzahlungsforderungen Ihrer Mieter auseinandersetzen wollen.
Auf
der anderen Seite sollten Mieter die
vom Vermieter gemachten Angaben zur Wohnfläche nicht ungeprüft
hinnehmen, um
auch nur die Miete zu bezahlen, die tatsächlich geschuldet ist.
Erschienen im "Tip" am 26.06.2010
Durchführung von
Schönheitsreparaturen
in Eigenleistung des Mieters Der
BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag
wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn der
Mieter zu
Schönheitsreparaturen verpflichtet wird, ohne dass ihm die Möglichkeit
zur
Vornahme der Arbeiten in Eigenleistung offen steht (BGH, Urt.v.
09.06.2010, Az.
VIII ZR 294/09).
Im
zu entscheidenden Fall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung der
klagenden
Wohnungsbaugesellschaft. Der Mietvertrag enthielt dabei folgende Klausel
zu den
Schönheitsreparaturen: "Der Mieter
ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken,
Anstreichen
oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung
der
Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu
lassen, (…)". Die Wohnungsbaugesellschaft fordert
Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von
7.036,35
Euro. In den ersten beiden Instanzen unterlag die Vermieterin.
Aber
auch
mit ihrer Revision vor dem BGH hatte die Wohnungsbaugesellschaft kein
Glück: vielmehr entschied der BGH, dass die Mieter nicht zur
Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im
Mietvertrag verwendete Klausel zu den
Schönheitsreparaturen könne aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu
lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter
Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen
Fachhandwerker ausführen lassen muss.
In dieser hier maßgeblichen – "kundenfeindlichsten" – Auslegung halte
die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand,
so die
Richter.
Zwar
sei nach der Rechtsprechung des BGH die formularvertragliche Umlage der
nach
dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings
habe
der BGH zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte
gewordene
Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch
dadurch
geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen
in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem
Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in
Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und
Bekannten
– genommen, stelle die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters dar. Denn
Schönheitsreparaturen seien – gleich ob sie der Mieter oder der
Vermieter
durchführen muss – lediglich fachgerecht
in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setze aber nicht zwingend
die
Beauftragung einer Fachfirma voraus.
Erschienen im "Tip" am 19.06.2010
Autokorso kein
verkehrsrechtsfreier
Raum Nach
einem Sieg der eigenen Mannschaft gehört der Autokorso mittlerweile zum
guten
Ton. Straßenverkehrsrechtlich ist das Spektakel jedoch nicht ganz
unproblematisch.
So
ein Korso stellt eigentlich eine Veranstaltung dar, die vorher
angemeldet
werden müsste. Dann hätte der offizielle Veranstalter für einen
geregelten
Ablauf zu sorgen. In der Praxis jedoch trifft man sich spontan und
unorganisiert, so dass die Verantwortung bei jedem einzelnen Teilnehmer
selbst
liegt.
Bereits
das unnütze Hin- und Herfahren ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 30
StVO und
kann mit einem Bußgeld bis zu 20 € geahndet werden. Der Tatbestand gilt
als
erfüllt, wenn man ohne Notwendigkeit eine Strecke mehrmals abfährt und
dadurch
andere belästigt werden. Allerdings hat die Polizei hierbei einen weiten
Ermessensspielraum bis hin zum Absehen von einer Verfolgung.
Dennoch
gilt:
auch im Autokorso müssen die Verkehrsregeln beachtet werden. Wer
Zeichen
eines Polizeibeamten missachtet, riskiert 50 € und 3 Flensburgpunkte,
das
Überfahren einer roten Ampel bringt neben 4 Punkten auch ein Fahrverbot
ein.
Wer gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt, riskiert mindestens 500 €
Geldbuße
und ein Fahrverbot. Bei Fahrfehlern oder einem Unfall droht schon ab 0,3
Promille
ein Strafverfahren mit Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis.
Auch
unnötiger
Lärm ist nach der StVO verboten. Hupsignale sind unzulässig, es sei
denn, man sieht sich oder andere gefährdet. Dieses Verbot gilt auch für
das
unnötige Laufenlassen des Motors, "Hochjagen" des Motors im Leerlauf,
Fahren mit quietschenden Reifen und übermäßig lautes Schließen der
Autotüren.
Aber auch hier drückt die Polizei in der Regel beide Augen und Ohren zu.
Fahnen
sind
dagegen erlaubt, solange sie nicht die Sicht verdecken oder Passanten
gefährden. Das ist immer dann der Fall, wenn sie seitlich weit
herausragen. Ihnen
fehlt die TÜV-Zulassung. Gerade die beliebten Fensterfahnen sollten vor
Autobahnfahrten abmontiert werden, da sie für hohe Geschwindigkeiten
nicht geeignet
sind. Achtung: kommt es wegen unzureichender Befestigung zu Unfällen,
haftet
der Fahrer für die Schäden! Außerdem machen es die in den Seitenfenstern
eingeklemmten Fähnchen Autodieben leicht, die Fahrzeuge zu knacken. Hier
kann
sich die Kfz-Versicherung weigern, für den Schaden aufzukommen.
Weiter
muss
der Fahrer dafür sorgen, dass sein Kennzeichen stets gut lesbar ist.
Aber
auch hier gilt: bei einem kurzzeitig durch eine zu groß geratene Fahne
abgedeckten
Kennzeichen werden die Ordnungshüter meist Gnade vor Recht ergehen
lassen.
Knifflig
für die Polizei wird es dagegen, wenn es um die Sicherheit geht. Lehnen
sich
jubelnde Fans z.B. weit aus dem Fenster oder Cabrio-Dach, verstoßen sie
nicht
nur gegen die Anschnallpflicht, sondern sie gefährden sich und andere.
Problematisch ist bei schnellerer Fahrt auch ein zu geringer
Sicherheitsabstand. Wer hier auf die Toleranz der Ordnungshüter setzt,
könnte
schnell eines Besseren belehrt werden.
Mein
WM-Tipp: Deutschland wird Weltmeister!
Erschienen im "Tip" am 12.06.2010
Auf den Hund gekommen Vor
dem
AG München stritten sich zwei Parteien um eine "vererbte" Jack
Russell Hündin (Urt.v. 18.05.2010, Az. 281 C 30019/09). Das Gericht
konnte
schlichten und die Streithähne zu einem Vergleich bewegen.
Im
Jahre 2001 verfügte die damals 60- jährige Besitzerin einer Jack Russell
Hündin
testamentarisch, dass im Falle ihres Todes eine Bekannte das Tier und
dafür
auch 100.000 DM erhalten solle. Acht Jahre später verstarb die
Hundebesitzerin
und es kam, wie es kommen musste: die Bekannte forderte vom Ehemann die
Herausgabe des Tieres. Dieser jedoch wollte sich von der Hündin nicht
trennen,
schließlich hätte sich die Situation seit der Testamentserstellung
erheblich
geändert. Damals befürchtete seine Frau, nach ihrem Tod würde sich
niemand um
die Hündin kümmern, da er selbst voll berufstätig gewesen sei und die
Ehe
kinderlos blieb. Die Hündin sei auch noch sehr jung gewesen und hätte
sich
problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnt. Da die Hündin aus
damaliger Sicht
noch ein erhebliches Alter vor sich gehabt hatte, sei auch die
großzügige Summe
von 100.000 DM im Testament vorgesehen worden. All dies sei jetzt
anders: er arbeite
seit vier Jahren nicht mehr und könne sich somit voll um die Hündin, die
sich
mittlerweile ganz an ihn gewöhnt habe, kümmern. Und auch bei der
Bekannten sei
die Situation mittlerweile eine andere: diese sei inzwischen
gehbehindert und
könne nicht einmal für sich selbst sorgen. Deshalb habe seine Ehefrau in
den
letzten Jahren auch immer wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten
Willen
nicht mehr festhalte. Im Übrigen gehöre ihm der Jack Russell auch zur
Hälfte.
Die
Bekannte konterte, die Hündin habe allein der Verstorbenen gehört, der
Ehemann
habe den Jack Russell nie gewollt und auch als "Köter" bezeichnet. Es
sei auch nicht richtig, dass der Ehemann die Hündin alleine versorgt
habe, dies
habe schon die Verstorbene gemacht oder – bei deren Auslandsaufenthalten
– habe
sie den Jack Russell ihr gebracht. Zwischen 2002 und 2008 sei die Hündin
jährlich sogar über mehrere Wochen bei ihr gewesen. In dieser Zeit habe
sie
auch die Tierarztrechnungen bezahlt. Natürlich sei sie zur Betreuung in
der
Lage. Es sei auch weiter der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass die
Hündin zu
ihr komme.
Da
man sich nicht einigen konnte, verlangte die Bekannte nun vor dem
Amtsgericht
München die Herausgabe der Hündin. Der Richterin gelang es jedoch, die
Parteien
davon zu überzeugen, dass es das Beste für das Tier sei, sich doch
gütlich zu
einigen. Also verzichtete die Klägerin zu Gunsten des Ehemannes auf den
Jack
Russell und bekommt statt dessen vom Beklagten 20.000 Euro. Ob auch das
Tier
mit der Regelung einverstanden ist, ist nicht bekannt.
Erschienen im "Tip" am 05.06.2010
Zwei Entscheidungen aus dem
Verkehrsrecht
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung
des AG München spricht
der erste Anschein bei einem Wendemanöver, durch welches es zu einem
Unfall mit
einem von hinten kommenden PKW kommt, dafür, dass der wendende
Autofahrer den
Unfall verschuldet hat (Urt.v. 23.09.2009, Az. 345 C 15055/09).
Vorliegend
befuhr
ein Audifahrer eine Straße in München, wurde langsamer und entschloss
sich, an einer Kreuzung zu wenden. In diesem Moment setzte ein
Peugeotfahrer,
der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen, wodurch es
zum
Zusammenstoß kam. Vom Gesamtschaden wollte der Audifahrer zumindest 50 %
von
dem Peugeotfahrer erstattet haben, schließlich sei er ihm hinein
gefahren.
Das
AG München hat die Klage des Audifahrers abgewiesen. Ereigne sich ein
Unfall in
einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem
Wendemanöver spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden
des
Wendenden. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer nach der
Straßenverkehrsordnung
so verhalten, dass er keinem anderen schadet. Eine Mithaftung komme nur
bei
unklarer Verkehrslage in Betracht.
Eine
unklare Verkehrslage liege dann vor, wenn nach allein objektiven
Umständen mit
einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden darf und nicht
verlässlich beurteilt werden kann, was der Vorausfahrende sogleich tun
wird. Allein
eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden genüge nicht. Vielmehr
müssten
Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen
können. Diese
Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass
er den
Blinker gesetzt hat und ganz links gefahren ist.
Daher
habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen
noch
einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer
auch
bemerken können.
Im zweiten Fall hat das LG Hamburg
entschieden, dass ein elfjähriges
Kind, das trotz roter Ampel eine Kreuzung überquert, um seinen Schulbus
zu
erreichen, bei einem Verkehrsunfall eine Mitschuld von bis zu 70%
treffen kann
(Urt.v. 18.12.2009, Az. 331 O 163/07).
Das
Mädchen war auf dem Weg zur Schule, als es auf einer Kreuzung mit einem
Auto
zusammenstieß und dabei verletzt wurde. Das Mädchen, das sich später nur
noch
ungenau erinnerte, klagte auf Schmerzensgeld und erklärte, es habe noch
bei
Grün die Fahrbahn betreten, habe sich dann beeilen müssen, da einerseits
die
Ampel auf Rot umschaltete, andererseits schon der Bus an der
Bushaltestelle
stand. Nach ihrer Meinung hätte der Fahrer sie sehen müssen. Zu dem
Unfall sei
es gekommen, weil er zu schnell gefahren sei und zudem die rote Ampel
missachtet habe.
Das
LG Hamburg hat der Klage stattgegeben, allerdings ein Mitverschulden des
Mädchens von 70% angerechnet. Der Fahrer hafte schon allein wegen der
Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Allerdings habe die Beweisaufnahme
ergeben, dass
der Fahrer weder zu schnell gefahren ist noch eine rote Ampel übersehen
hat.
Somit sei das Mädchen entgegen seiner Aussage über die Kreuzung
gelaufen, als
die Fußgängerampel bereits rot zeigte.
Erschienen im "Tip" am 29.05.2010 Haftung für
unzureichend gesicherten
WLAN-Anschluss Privatpersonen
haften auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz, wenn ihr
nicht
ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für
Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird, so der
Bundesgerichtshof
(BGH, Urt.v. 12.05.2010, Az. I ZR 121 / 08).
Im
vorliegenden Fall ist die Klägerin Inhaberin der Rechte an einem
bestimmten
Musiktitel. Wie die Staatsanwaltschaft ermittelte, war dieser Titel vom
Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum
Herunterladen im
Internet angeboten worden. Der Beklagte jedoch befand sich in der
fraglichen
Zeit nachweislich in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten dennoch
Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das
Landgericht
hat den Beklagten in der ersten Instanz noch antragsgemäß verurteilt.
Das
Berufungsgericht indes hat die Klage in der zweiten Instanz abgewiesen.
Nunmehr
hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Der
BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die
Klage
mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der
Abmahnkosten
abgewiesen hatte. Der Beklagte wurde also nur auf Unterlassung und
Zahlung der
Abmahnkosten verurteilt.
In
seiner Begründung geht der BGH davon aus, dass zwar eine Haftung des
Beklagten
als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in
Betracht komme.
Auf der anderen Seite jedoch obliege auch privaten Anschlussinhabern
eine
Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene
Sicherungsmaßnahmen
vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung
von
Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber
eines
WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit
fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür
entsprechende
finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf
die
Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den
privaten Bereich
marktüblichen Sicherungen.
Diese
Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt. Er hatte es
bei
den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers
belassen und
das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und
sicheres
Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz wäre auch für private
WLAN-Nutzer
üblich und zumutbar und zudem mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der
Beklagte
hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf
Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (Achtung: nach
geltendem, im
Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100
€ an).
Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss
begangenen Urheberrechtsverletzung. Eine Schadensersatzpflicht des
Beklagten
aber verneinte der Senat. Eine Haftung als Täter einer
Urheberrechtsverletzung scheide
aus, da nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet
zugänglich
gemacht hat. Und eine Haftung nur als Gehilfe bei der fremden
Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im
Streitfall jedoch
fehlte.
Erschienen im "Tip" am 22.05.2010 Wenn der Vermieter
zweimal klingelt Mieter müssen es nicht hinnehmen,
unangekündigten
Besuch von ihrem Vermieter zu bekommen. Auf der anderen Seite ist der
Vermieter
sogar verpflichtet, beim Mieter nach dem Rechten zu sehen, etwa im
Rahmen der
Verkehrssicherung.
Rechtsgrundlage für ein Betreten von
Mieträumlichkeiten ist § 809 BGB. Darüber hinaus bestehen keine
konkreten
gesetzlichen Regelungen über ein Betretungs- und Besichtigungsrecht des
Vermieters.
Der
Vermieter muss die Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand halten, was
natürlich auch im Interesse des Mieters liegt. Seinen damit verbundenen
Pflichten kann der Vermieter nur nachkommen, wenn er die Mieträume auch
betreten
darf.
Dieses
Besuchsrecht darf der Vermieter aber nicht willkürlich ausüben, vielmehr
muss
er bei solchen Besuchen bestimmte Regeln einhalten.
Der
Vermieter kann vom Mieter nach § 809 BGB verlangen, dass dieser ihm das
Betreten und Besichtigen der Mieträume gestattet, wenn der Vermieter
einen
Anspruch in Ansehung der Mietsache hat oder sich Gewissheit verschaffen
will,
ob ihm ein solcher Anspruch zusteht und die Besichtigung der Räume aus
diesem
Grund von Interesse ist. Der Vermieter darf die Räume betreten, wenn
dies
notwendig ist, damit er seiner Verpflichtung zur Erhaltung eines
vertragsgemäßen
Gebrauchs (§ 535 BGB) nachkommen kann (z. B. Prüfung, Reparatur, Wartung
der
Mietsache) oder wenn das Betreten der Wohnung für die Wahrung seiner
Rechte
erforderlich ist.
Typische Betretungsfälle sind z.B.: -
Aufmass zum Zweck
einer Mieterhöhung, - Besichtigung durch
Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung, - Ablesen von
Messeinrichtungen, - Prüfung, ob
vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß
durchgeführt
wurden, - Überprüfen des
vertragsgerechten Mietgebrauchs, z. B. wenn der begründete Verdacht
einer
unzulässigen Tierhaltung in der Mietwohnung besteht (AG Rheine,
Urteil v.
4.3.2003, 4 C 668/02). - Der Mieter ist auch
verpflichtet, das Betreten der Wohnung durch den Vermieter und
einen
Mitarbeiter der zuständigen Stelle zu dulden, um eine Bauprüfung
zur
Erteilung der Abgeschlossenheit durchzuführen (LG Hamburg, Urteil
v.
11.11.1993, 307 S 349/93).
Eine
Besichtigung ohne vorherige mündliche oder schriftliche Ankündigung des
Termins
ist in aller Regel unzumutbar, es sei denn bei Gefahr in Verzug
(Schadensabwehr). Die Besichtigung an Wochentagen (ohne Samstag) ist
wenigstens
24 Stunden vorher anzukündigen. Ob eine Besichtigung zumutbar ist hängt
auch
davon ab, wie lange das Mietverhältnis bereits besteht und welche
Beeinträchtigungen für den Mieter mit der Besichtigung verbunden sind.
Oft
enthalten
Formularmietverträge eine Klausel, die dem Vermieter jederzeit
Zutritt zur Wohnung gewährt. Eine solche Klausel ist mit Art. 13
Grundgesetz
(Unverletzlichkeit der Wohnung) unvereinbar und somit unwirksam.
Erschienen im "Tip" am 15.05.2010
Mietrecht: Schadenersatz
wegen
Stromabschaltung und Anspruch
des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten
Mieter haben
gegenüber der
Hausverwaltung einen Schadenersatzanspruch, wenn die Hausverwaltung dem
Stromversorgungsunternehmen irrtümlich einen Mieterwechsel mitteilt und
daraufhin der Strom abgestellt wird (AG München, Urt.v. 10.03.2010, Az.
212 C
16694 / 09).
Der
Mieter fuhr in Urlaub. Währenddessen wurde ihm der Strom abgestellt, so
dass der
Kühlschrank und die Gefriertruhe abtauten. Nach seiner Rückkehr erfuhr
er, dass
die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fälschlicherweise
einen
Mieterwechsel angezeigt hatte. Darauf hin wollte der Mieter neben den
verdorbenen Lebensmitteln auch die beiden Geräte ersetzt bekommen, da
diese
wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr benutzbar seien.
Das
Gericht
hat der Klage bezüglich der Hausverwaltung stattgegeben, die Klage
gegen das Stromversorgungsunternehmen jedoch abgewiesen. Die Mieter
hätten
einen Schadensersatzanspruch gegen die Hausverwaltung, da diese durch
die
falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für das Abstellen des
Stromes
gesetzt habe. Der Anspruch gehe jedoch nur auf Ersatz der verdorbenen
Lebensmittel sowie den Aufwand für die – noch mögliche - Reinigung der
Geräte.
Ein
Anspruch gegen das Stromversorgungsunternehmen allerdings bestehe nicht.
Dieses
habe sich durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden
trifft. Es
habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen. Das
Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.
Nach dem BGH kann ein Vermieter von
einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen,
wenn nur
einer von mehreren Mietern die Betriebskostenabrechnung erhalten hat
(BGH,
Urt.v. 28.04.2010, Az. VIII ZR 263 / 09).
Vorliegend
ist die Beklagte neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der
Klägerin. Vereinbart
sind monatliche Vorauszahlungen für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten.
Mit
einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichteten Schreiben rechnete
die
Klägerin die Nebenkosten für 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein
Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf - in diesem
Schreiben
nicht näher aufgeschlüsselte - Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der
Berechnung des Heizkostensaldos ergaben sich jedoch aus einer separat
erstellten Heizkostenabrechnung, welche jedoch nur an die Beklagte
adressiert
und auch nur ihr zugegangen war. Die Beklagte und ihr Ehemann weigerten
sich zu
zahlen.
Der
BGH bestätigte die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der
Heizkosten, da
der Vermieter nicht daran gehindert sei, die nach § 556 Abs. 3 BGB
geschuldete
Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten
ausweist, nur einem Mieter gegenüber
zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen.
Mieten
mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich als
Gesamtschuldner.
Der Vermieter sei daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner
ganz
oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung einer formell
ordnungsgemäßen
Abrechnung diene lediglich dazu, die Fälligkeit des sich aus der
Abrechnung
ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung müsse nicht
einheitlich
gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen.
Erschienen im "Tip" am 08.05.2010 Mängelbeseitigungsanspruch
des Mieters
und Erreichen der "Opfergrenze" für Vermieter Kann
die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung
eines
hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des
Hauses
verlangen? Diese Frage hat der BGH nun zu Gunsten der Vermieterin
verneint (Entsch.v.
21.04.2010, Az. VIII ZR 131 / 09).
Im
streitgegenständlichen Fall verlangt die Klägerin von ihrer Vermieterin
die
Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an dem
von ihr
seit 1988 gemieteten Einfamilienhaus. Die Kosten für die Beseitigung von
Rissen
an den Innen- und Außenwänden sowie von weiteren Schäden beziffert die
Mieterin
auf 47.500 €. Die Vermieterin wendet ein, dass die Kosten mindestens
doppelt so
hoch seien und ihr eine Beseitigung der Mängel im Hinblick auf den
Verkehrswert
des Hauses von nur 28.000 € nicht zumutbar sei. Insofern überschreite
der zur
Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand die "Opfergrenze".
Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die
Vermieterin
antragsgemäß verurteilt, nun also sollte der BGH entscheiden.
Der
Senat befand, dass der Mieterin der geltend gemachte Vorschussanspruch
schon
deshalb nicht zusteht, weil die von ihr beabsichtigten Reparaturen
zwecklos
sind, solange nicht die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt
worden
sind. Denn zwecklose Maßnahmen seien ungeeignet und damit nicht
erforderlich
i.S.d. § 536a II BGB. Weiter – so die Richter – ende die Verpflichtung
des
Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche
Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Dies müsse von Fall zu Fall
wertend ermittelt werden, wobei eine Würdigung aller Umstände
erforderlich sei.
Es dürfe kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem
Reparaturaufwand
einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert
des
Mietobjekts andererseits.
Das
Landgericht habe in diesem Zusammenhang unterstellt, dass einem
aktuellen
Verkehrswert des Hauses von 28.000 € Sanierungskosten in Höhe von
mindestens
95.000 € gegenüber stehen und damit jedenfalls rechnerisch ein grobes
Missverhältnis zwischen dem behaupteten Verkehrswert und der behaupteten
Höhe
der Sanierungskosten vorliegt. Es habe jedoch angenommen, dass die
Beklagte
sich aufgrund der Umstände des Falles auf das – zu unterstellende –
Missverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen kann. Diese Annahme
sei aber
nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht
gerechtfertigt.
Der
BGH hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um festzustellen,
ob die
von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zur nachhaltigen
Mangelbeseitigung
geeignet sind, wie sich das Verhältnis von Sanierungskosten und
Verkehrswert
der Immobilie tatsächlich darstellt und ob es der Vermieterin unter
Berücksichtigung dieser und der weiteren Umstände zugemutet werden kann,
die
Mängel zu beseitigen.
Erschienen im "Tip" am 01.05.2010 Videokamera im Treppenhaus
zur
Überwachung des Hauseingangs
Nach
einer Entscheidung des Amtsgerichts München stellt die Überwachung des
Hauseingangs durch eine Kamera einen erheblichen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Mieters dar (Urt.v. 16.10.2009, Az. 423 C
34037/08,
bereits rechtskräftig). Ein solcher Eingriff wäre nur gerechtfertigt,
wenn die
Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich
wäre.
Anderenfalls kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.
Im
vorliegenden
Fall installierte der Vermieter einer Wohnung im Oktober 2008 im
Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera. Die
Kamera war
von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die
das Haus
betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin des Anwesens
forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies
verweigerte,
erhob sie Klage vor dem AG München, da sie ihr Persönlichkeitsrecht
verletzt
sah. Der Vermieter hingegen argumentierte, vor dem Anwesen seien
Fahrräder
gestohlen und die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich mit
Farbe
besprüht worden. Er sei deshalb berechtigt, die Kamera anzubringen.
Das
AG
München hat der Klage der Mieterin stattgegeben. Die Überwachung des
Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine
Speicherung
der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht
umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung
durch
Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die
Freiheit, die
eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht
wird. Es
beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.
Das
Gericht
befand weiter, dass der Eingriff allenfalls dann gerechtfertigt gewesen
wäre, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden
Beeinträchtigungen
des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung
anderweitig nicht
zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es
hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung
vorliegt.
Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten
darauf
einstellen, dass er überwacht wird, die Überwachungsfunktion und
Unfreiheit
bleibe aber bestehen.
Für
eine derartige Rechtfertigung lägen jedoch keine Gründe vor. Konkret
ging es
nur um einen Vorfall, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstüre, der
Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges erfolgt ist. Es sei schon
fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine
Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige
Vorfälle
auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im
Außenbereich
besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseinganstür von der
Kamera
erfasst werden. Bei geschlossener Türe nütze die Kamera nichts. Diese
sei daher
zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für
gestohlene
Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasst.
Erschienen im "Tip" am 17.04.2010 Mitverschulden bei
Schaden an teilweise
im Halteverbot stehendem Auto Das
AG München hat entschieden, dass ein Falschparker einen Teil seines
Schadens
selbst zutragen hat, wenn sein geparktes Auto in ein absolutes
Halteverbot
hineinragt und ein Dritter den im Halteverbot stehenden Teil des Autos
beschädigt (Urt.v. 23.09.2009, Az. 341 C 15805/09).
Ende
Januar 2009 parkte ein Taxifahrer seinen Wagen so, dass es 1,28 Meter
ins
absolute Halteverbot ragte. Etwas später kam ein Omnibus an dem
geparkten Taxi
vorbei und streifte dieses. Dabei wurde die Stoßfängerleiste hinten
links
eingekerbt, die Heckleuchte links verschrammt und das Seitenteil hinten
links
eingedrückt und verstaucht. Alle diese Teile des Taxis befanden sich im
Bereich
des absoluten Halteverbotes. Diesen Schaden wollte der Taxiunternehmer
ersetzt
bekommen. Das Busunternehmen behauptete ein Mitverschulden des
Taxifahrers und
zahlte nur 60% des Schadens. Den Restbetrag klagte der Taxifahrer ein.
Das
AG
München hat der Klage nur teilweise stattgegeben und sah unter Abwägung
aller Umstände eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 als angemessen.
Dabei
sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Taxi so
parkte,
dass er 1,28 Meter ins absolute Halteverbot hineinragte. Sinn und Zweck
eines
absoluten Halteverbotes an dieser Stelle sei es, den dort regelmäßig
verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Da der Kläger
als
Taxifahrer am Taxistand gehalten hat, hätte er auch wissen müssen, dass
die
Stelle, an der er parkte, auf Grund der vielen Fußgänger und Radfahrer
sehr
unübersichtlich ist. Für ein Mitverschulden des Klägers spräche
außerdem, dass
die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden sind,
die
sich im absoluten Halteverbot befunden haben.
Auf
der anderen Seite sei die Straße so breit, dass ein Bus auch ohne
Kollision mit
dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen
wäre. Aus
diesem Grund habe der Busunternehmer 2/3 des Schadens zu tragen. Nach
dem er
60% davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem Taxifahrer die
Differenz noch zu und wies im Übrigen die Klage ab. Das Urteil ist
rechtskräftig.
Das
Urteil zeigt, dass es grundsätzlich auf eine genaue Betrachtung des
jeweiligen
Einzelfalls ankommt und man nicht ohne weiteres davon ausgehen darf,
dass der
Schaden an einem geparkten Fahrzeug zu 100 % vom Unfallgegner zu
erstatten ist.
Eine sorgfältige Beratung bei einem Rechtsanwalt hilft bei der
Beurteilung der
Erfolgsaussichten einer Klage.
Erschienen im "Tip" am 03.04.2010 Mieterhöhung bei
unwirksamer Klausel
über Schönheitsreparaturen? In
bewusster Abweichung zu seiner Rechtsprechung bei nicht preisgebundenem
Wohnraum hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter bei
öffentlich gefördertem, preisgebundenem
Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten
Berechnungsverordnung
(II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte
Abwälzung der
Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der
entsprechenden
Klausel im Mietvertrag gescheitert ist (Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR
177/09).
Im
zu entscheidenden Fall mietete der Beklagte 1993 von der Klägerin eine
öffentlich
geförderte Wohnung. 2008 teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass die
in den
Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Mieter
durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Gleichzeitig bot sie dem Mieter an,
die
unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine
wirksame zu
ersetzen. Andernfalls bliebe ihr keine Wahl, als die Miete zu erhöhen.
Der
Mieter lehnte eine Vertragsänderung ab, woraufhin die Vermieterin die
Miete
erhöhte. Da der Mieter nach wie vor nur die ursprüngliche niedrigere
Miete
zahlte, klagte die Vermieterin auf Zahlung der höheren Miete. Mit
Erfolg.
Die
Vermieterin habe die Miete einseitig um den streitigen Betrag erhöhen
dürfen, so
das Gericht, da nach den Vorschriften des Bayerischen
Wohnungsbindungsgesetzes
der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären könne, dass das
vom
Mieter gezahlte Entgelt bis zur Höhe des gesetzlich zulässigen Entgelts
erhöht
werden solle, wenn der Mieter nur zur Zahlung eines niedrigeren Entgelts
verpflichtet sei. Diese Voraussetzung liege vor.
Die
Vermieterin habe den Umstand, dass aufgrund der Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturenklausel nicht der Mieter, sondern sie selbst die
Kosten
der Schönheitsreparaturen zu tragen habe, zu Recht bei der Ermittlung
der
gesetzlich zulässigen Kostenmiete in Ansatz gebracht. Nach der II. BV
dürfe der
Vermieter einen Zuschlag zur Kostenmiete in Ansatz bringen, wenn er die
Kosten
der Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Das sei hier der Fall. Die
Berechtigung des Vermieters zu einem solchen Zuschlag entfalle bei der
Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam
auf den
Mieter abgewälzt worden seien. Dass der Vermieter - wie hier - die
Abwälzung
zwar beabsichtigt habe, mit diesem Vorhaben aber gescheitert sei, genüge
nicht.
Der
BGH sieht in dieser Entscheidung auch keinen Widerspruch zu seiner
Rechtsprechung, nach der der Vermieter bei frei
finanziertem Wohnraum nicht
berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme
der
Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in
Form
eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (vgl.
Urteil vom
09.07.2008, VIII ZR 181/07). Die dafür maßgeblichen Gründe seien auf die
Kostenmiete bei preisgebundenem
Wohnraum nicht übertragbar. Denn diese werde - anders als die
Vergleichsmiete
bei preisfreiem Wohnraum - nach Kostenelementen ermittelt und richte
sich nicht
nach der marktüblichen Miete.
In
Anbetracht der ständigen Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema
„Schönheitsreparaturen“ empfiehlt sich grundsätzlich eine Überprüfung
der
Mietverträge und der Rechtmäßigkeit entsprechender Mieterhöhungen.
Erschienen im "Tip" am 27.03.2010
Neues zum
EU-Führerschein Das
BVerwG hat entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem
Inhaber
eines ausländischen EU-Führerscheins bei fehlendem ordentlichen Wohnsitz
im
Ausstellermitgliedstaat das Recht entziehen können, von dieser
Fahrerlaubnis im
Bundesgebiet Gebrauch zu machen (BVerwG, Entsch.v. 25.02.2010, Az. 3 C
15.09, 3
C 16.09). Nach Auffassung der Richter sei der Entzug rechtens, wenn
Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort
herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der
Fahrerlaubnisinhaber
zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz
nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Im
vorliegenden Fall war den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland
wegen verschiedener
Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für
die
Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten
legten sie jedoch
nicht vor, sondern erwarben stattdessen eine Fahrerlaubnis in Polen. In
den
dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen
eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon
Kenntnis
erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von Zweifeln an
ihrer
Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als
die
Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis
aberkannt,
von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Hiergegen
wandten
die Kläger vergebens ein, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz,
wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis
anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst recht aber
der
nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe.
In
den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht
hat
seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben
der
Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen
Melderegister
sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren
Wohnsitz
nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.
Das
BVerwG hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur
weiteren
Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Wie
bereits der EuGH (Beschluss vom 09.07.2009, Az. C 445/08) entschieden
hat, kann
die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden,
dass sich
aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß
gegen das
Wohnsitzerfordernis ergibt. Der EuGH hat in seinem Beschluss jedoch
anerkannt,
dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim
Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu bestehe Anlass, wenn es
ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt.
Teilt
der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum
Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht
dort hatte, stehe das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung
der
EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang
keine
Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen
Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der
Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.
Erschienen im "Tip" am 20.03.2010
Rauchen in Bayern: eine
Übersicht Anfang
2008 ist das bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit in Kraft
getreten,
welches zum 1. August 2009 allerdings wieder aufgeweicht worden ist. Mit
Hilfe
eines Volksbegehrens soll der ursprüngliche Nichtraucherschutz wieder
hergestellt
werden, allerdings ohne die strittige Ausnahmeklausel, nach der das
Rauchverbot
nur in Gaststätten gelten sollte, „soweit sie öffentlich zugänglich
sind.“ Ende
2009 wurde das initiierte Volksbegehren mit deutlicher Mehrheit
gewonnen.
Voraussichtlich
am 04.07.2010 soll nun per Volksentscheid über die Zukunft des
Nichtraucherschutzes abgestimmt werden.
Mitte
Dezember 2007 wurde das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG)
beschlossen.
Dieses Gesetz soll dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des
Passivrauchens dienen. Trotz zahlreicher Ausnahmebestimmungen galt die
bayerische Regelung bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 als das
bundesweit fortschrittlichste Nichtraucherschutzgesetz, da es
insbesondere den
Gastwirten untersagt, Raucherräume einzurichten. Allerdings sollte das
Rauchverbot nur in Gaststätten gelten, „soweit sie öffentlich zugänglich
sind“.
Dieses Schlupfloch ließ in der Folgezeit unzählige Raucherclubs
entstehen, so
dass von einem wirksamen Gesundheitsschutz bald keine Rede mehr sein
konnte.
Am
15. Juli 2009 schließlich hat der Bayerischen Landtag eine Lockerung des
Nichtraucherschutzes beschlossen, die Raucherclub-Klausel gestrichen und
neue
Ausnahmeregelungen eingeführt (so z.B. kein Rauchverbot in Bier-, Wein-
und
Festzelten, in getränkegeprägten Gaststätten mit weniger als 75 qm
Gastfläche
ohne abgetrennten Nebenraum, in Nebenräumen von Gaststätten, die von den
übrigen Räumen baulich so getrennt sind, „dass ein ständiger
Luftaustausch
nicht besteht“ sowie in Nebenräumen von Diskotheken und anderen
Tanzlokalen,
„sofern sich darin keine Tanzfläche befindet“).
Nach dem
überwältigenden
Erfolg des Nichtraucher-Volksbegehrens Ende 2009 geht das Hin und Her
beim
Rauchverbot nunmehr in die nächste Runde. Dabei unterscheidet sich der
Gesetzentwurf des Volksbegehrens von dem Wortlaut
des GSG in der Fassung vom 12.12.2007 nur in einem Punkt: die Klausel
„soweit
[die Gaststätten] öffentlich zugänglich sind“ wird ersatzlos gestrichen,
wodurch ein komplett rauchfreies Gastgewerbe angestrebt wird.
Der
Gesetzentwurf des Volksbegehrens wird nun in den Ausschüssen der
bayerischen
Staatsregierung behandelt und kommt noch einmal ins Plenum, wobei die
Ablehnung
allerdings als reine Formsache gilt. Mit Rücksicht auf die
Fußballweltmeisterschaft
wurde als Termin für den dann möglichen Volksentscheid der 04.07.2010
eingeplant.
Ausschlaggebend für den Erfolg des Gesetzentwurfs ist die einfache
Mehrheit,
also mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen.
Übrigens:
Seit dem 01.09.2007 dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
der
Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
weder
abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Wer also z.B.
als
Laden- oder Kioskinhaber Tabakwaren an Personen unter 18 abgibt, begeht
eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet
werden
kann. Dies gilt auch für Gastwirte, die dulden, dass Jugendliche in
ihren
Räumen rauchen. Für den Jugendlichen selbst bleibt das Rauchen
sanktionslos.
Erschienen im "Tip" am 13.03.2010
Haftung Minderjähriger Verursachen
Minderjährige
(unter 18 Jahre) einen Schaden, kommt sowohl eine Haftung des
Aufsichtspflichtigen als auch eine Haftung des Kindes selbst in
Betracht.
Bei
einem Alter unter 7 Jahren haftet das Kind nicht. Im Alter von 7 bis
unter 18
Jahren besteht volle Haftung des Kindes, wenn es die notwendige
Einsichtsfähigkeit (sog. Deliktsfähigkeit) besitzt. Eine Besonderheit
besteht
bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr: hier tritt die
Deliktsfähigkeit
erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres ein, es sei denn, das Kind hat
den
Schaden vorsätzlich verursacht.
Wer
kraft Gesetz (Eltern, Vormund) oder vertraglich (Lehrer,
Kindergärtnerin) zur
Aufsicht verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den
der
Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt. Diese Ersatzpflicht
tritt
jedoch dann nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genüge getan wurde oder
der
Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre.
Das
OLG Brandenburg hatte nun über einen besonders tragischen Fall zu
entscheiden (Urteil
vom 25.02.2010, 12 U 123/09, rechtskräftig): Ein vierzehnjähriges
Mädchen hatte
mit drei weiteren Kindern unerlaubt in einer Scheune gespielt. Ein Junge
im
Alter von 13 Jahren, der unter Asthma litt, fiel beim Spielen zwischen
zwei
Heuballen, ein weiterer Ballen fiel auf ihn herauf. Den anderen Kindern
gelang
es nicht, den Heuballen wegzuschieben. Auch der Versuch, die Schnüre des
Heuballens mit einer Schere zu durchtrennen, schlug fehl. Die
Vierzehnjährige versuchte
schließlich, die Schnüre mit dem Feuerzeug zu durchtrennen. Bei dem
dabei
ausbrechenden Feuer brannte die Scheune ab und der Junge kam zu Tode.
Die
Landwirtin
verlangte von dem Mädchen Schadenersatz in Höhe von rund 12.000
Euro. Die Haftpflichtversicherung der Eltern des Mädchens lehnte die
Regulierung des Schadens ab. Das OLG verurteilte das Mädchen zur
Zahlung.
Denn
das Mädchen habe durch sein Verhalten das Eigentum der Klägerin
geschädigt. Eine
Lebensgefahr des verunglückten Jungens wegen seines Asthmaleidens konnte
nicht
festgestellt werden, so dass die Verwendung des Feuerzeugs auch nicht
gerechtfertigt
war. Denn der Junge habe sich durch Rufe mit den anderen Kindern
verständigen
können. Bei einer derartigen Sachlage hätte Hilfe von Erwachsenen
herbeigeholt
werden müssen.
Mit
14 Jahren sei das Mädchen auch für den von ihm verursachten Schaden
verantwortlich. Es sei sich der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst
gewesen,
weil es ein anderes Kind angewiesen habe, kleine Brandherde sofort
auszutreten.
Nach Auffassung des Gerichts hätte das Mädchen auf den nahe liegenden
Gedanken
kommen müssen, dass das Abbrennen der Schnüre gefährlicher gewesen sei
als der
Umstand, dass der asthmakranke Junge unter dem Heu gelegen habe. Die
Landwirtin
treffe angesichts dieses leichtfertigen Verhaltens kein Mitverschulden.
Erschienen im "Tip" am 27.02.2010
Hausverbot! In
den heute dargestellten Fällen mag man sich darüber streiten, worüber
man sich
mehr wundern/ärgern soll: über die Rücksichtslosigkeit der Täter oder
deren
Dreistigkeit, gegen die Sanktionen auch noch gerichtlich vorzugehen.
Mein Tipp:
erst denken, dann handeln!
Das
Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 17. Februar 2010 – 2 K
229/10) hat
den Eilantrag eines 14-jährigen Gymnasiasten gegen seinen sofortigen
zweiwöchigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt. Was war passiert? Der
Schüler
hatte mit seinem Handy lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen
weiteren
Mitschüler nach dem Schulunterricht schubsten, gegen den Oberkörper
stießen und
ins Gesicht „langten“. Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen
aufhören,
entgegnete der Antragsteller während des Filmens laut: „Macht doch
weiter“. Später
zeigte er anderen das Video; es wurde über Bluetooth auf das Handy eines
Mitschülers überspielt und zudem noch bei „Youtube“ unter Nennung der
Vornamen
der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.
Der
Schüler – so die Richter - habe das Persönlichkeitsrecht und die
seelische
Integrität eines Mitschülers verletzt, indem er die dem Mitschüler
zugefügte
grundlose Gewaltanwendung durch Anfeuern unterstützt, sie filmisch
„ausgeschlachtet“, den Film anderen vorgeführt und sich an dessen
Verbreitung
im Internet beteiligt habe. Bliebe derartiges Fehlverhalten
sanktionslos, würde
die Schule die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche
Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden
könne
deshalb nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für
alle
Schüler erkennbar und deutlich reagiere.
Im
zweiten Fall verstieß eine Schwimmerin immer wieder gegen die Haus- und
Badeordnung eines städtischen Schwimmbades, woraufhin ihr mit sofortiger
Wirkung der Zutritt verweigert wurde. Das Verwaltungsgericht Neustadt
lehnte
den Eilantrag der Schwimmerin ab, da das von der Stadt verhängte
Schwimmbadverbot rechtmäßig sei (Beschluss vom 10.02.2010, 4 L 81/10).
Die
Antragstellerin
ging regelmäßig zum Schwimmen. Bereits im März 2009 erteilte
ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmbadverbot, da sie häufig entgegen
den
Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert sei.
Eine
Schwimmerin habe sie von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins
Wasser
steigen zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille
aus der
Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen und einschreitendes
Personal
beschimpft. Im Januar 2010 habe sie sich zu einem bereits ausgebuchten
Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden können, woraufhin sie lautstark getobt
und
geschimpft habe. Die Folge: ein erneutes Hausverbot.
Die
Antragstellerin gab zwar zu, überreagiert zu haben, ein Hausverbot würde
dies
jedoch nicht rechtfertigen. Auch sei sie wegen einer Erkrankung auf
regelmäßiges Schwimmen angewiesen. Die Richter verwiesen dagegen darauf,
dass
auch das frühere Hausverbot sie nicht davon abgehalten habe, den Betrieb
erneut
zu stören. Dies lasse darauf schließen, dass sie auch künftig weiter
auffällig
werden könnte. Das Hausverbot sei daher erforderlich, um einen
geordneten
Badebetrieb zu gewährleisten. Ihre Erkrankung ändere daran nichts, da
sich jeder
Badegast gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten müsse.
Erschienen im "Tip" am 20.02.2010
Betrachten
kinderpornographischer
Internet-Seiten strafbar Das
OLG Hamburg hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass schon das
Betrachten
kinderpornographischer Internet-Seiten strafbar ist; unabhängig davon,
ob der
Nutzer die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will
(Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg, Urt. V. 15.2.2010, Az. 2-27/09 (REV).
Denn
wer
bewusst und gewollt eine kinderpornographische Internetseite aufruft,
um
diese auf seinem Monitor zu betrachten, verschaffe sich dadurch in
strafbarer
Weise den Besitz an solchen Dateien (§ 184b Abs. 4 StGB). Dabei, so die
Richter, setze die Strafbarkeit nicht voraus, dass der Nutzer – in der
Praxis ohnehin
nur schwer beweisbar – die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern
will
oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im sog.
Internet-Cache
seines Computers hat.
Das
AG Hamburg-Harburg hatte den Angeklagten noch freigesprochen und dabei
festgestellt,
dass der Angeklagte die Dateien zwar gezielt im Internet aufgerufen und
auf seinem
Monitor betrachtet habe, eine Speicherung jedoch nicht bezweckt und auch
von
der automatischen Speicherung im sog. Internet-Cache keine Kenntnis
gehabt habe.
Dies sei nicht strafbar, da es an einem Besitz der Dateien fehle.
Das
Oberlandesgericht
jedoch sah in diesem Verhalten sehr wohl eine Strafbarkeit
des Angeklagten und führt in seinen Urteilsgründen aus, dass der zu
körperlichen Gegenständen wie Videokassetten und Schriften entwickelte
Besitzbegriff erweiternd ausgelegt werden müsse, um dem Gesetzeszweck
und dem
Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie einer
Internet- oder Computerdatei zu genügen. Denn nach dem Willen des
Gesetzgebers
soll - unter weit nach vorn verlagerter Strafbewehrung - bereits der
schon im
Aufrufen einer einschlägigen Internetseite liegende Konsum
kinderpornographischer Darstellungen bekämpft werden. Denn schon dies
schaffe
einen Anreiz für die kommerziellen Anbieter, bei der Produktion
derartiger
Bilder und Videofilme Kinder zu missbrauchen.
Nach
Auffassung des Gerichts habe der Nutzer die dem Besitz eigentümliche
Herrschaftsmacht bereits dadurch, dass es in seinem Belieben steht, nach
Aufruf
die Dateien zu speichern, zu kopieren und zu verbreiten. Dass diese
Herrschaftsmacht zum bloßen Betrachten regelmäßig nur kurz ist, ergebe
sich aus
der dem Medium Internet typischen Schnelligkeit. In Anpassung daran den
Besitzbegriff zu modifizieren, sei legitim und verletze auch nicht das
im
Grundgesetz verankerte Gebot zur Bestimmtheit eines Straftatbestandes.
Mit der
1997 geschaffenen gesetzlichen Gleichstellung von "Datenspeichern"
mit Schriften in § 11 Abs. 3 StGB, auf den § 184 b Abs. 4 StGB
ausdrücklich
verweist, sei dem Bürger darüber hinaus auch hinreichend erkennbar
geworden,
dass der Besitzbegriff in einer auch unkörperliche , aus dem Internet
herunter geladene
Dateien erfassenden Weise zu verstehen ist.
Erschienen im "Tip" am 13.02.2010 Wegen Glatteis zu spät zur
Arbeit? Schneeballschlacht,
Skifahren, traumhaft verschneite Winterlandschaft. Auf der anderen Seite
Glatteis, vereiste Scheiben und Stau. Winter: des einen Freud, des
anderen Leid.
Denn: die witterungsbedingte Verspätung und den damit verbundenen
Arbeitszeitausfall
hat man selbst zu verantworten und Lohnkürzungen entsprechend
hinzunehmen.
Zwar
wird nach § 616 BGB der Arbeitnehmer „des Anspruchs auf die Vergütung
nicht
dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche
Zeit durch
einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert ist.“ Ein solcher persönlicher Grund und damit
ein
Anspruch auf „Lohn ohne Arbeit“ liegt z. B. bei Krankheit vor, bei einem
während der Arbeitszeit erforderlichen Arztbesuch, bei Umzug,
Behördengängen
oder Teilnahme an wichtigen Familienereignissen wie Geburt oder
Beerdigung. Es ist
also stets ein Hinderungsgrund erforderlich, der in der Person des
Arbeitnehmers liegt. Führen hingegen objektive Gründe, also solche, die
jedermann oder zumindest mehrere Personen betreffen, zum Arbeitsausfall,
so
wird kein derartiger Lohnanspruch begründet.
Schafft
es also der Arbeitnehmer beispielsweise infolge vereister Straßen nicht
rechtzeitig zur Arbeit, so muss er eine Lohn- bzw. Gehaltskürzung
hinnehmen, es
sei denn, er holt die versäumte Arbeitszeit nach.
Kommt
der Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, weil er unverschuldet in einen
Unfall
verwickelt wurde oder etwa weil sein Wagen witterungsbedingt erst gar
nicht
anspringt, behält er seinen Vergütungsanspruch. Muss er dagegen wegen
Glatteis
und Schnee besonders langsam fahren oder bleibt er im Stau stecken, so
liegt
kein persönlicher Grund für den Arbeitsausfall vor, so dass der
Arbeitgeber
folglich die Vergütung entsprechend kürzen kann.
Der
Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütungsfortzahlung kann durch
Betriebsvereinbarungen,
einzelvertragliche Regelungen oder Tarifverträge erweitert oder
eingeschränkt
werden.
Aber
auch umgekehrt –also zu Lasten des Arbeitgebers - gilt: führt ein
massiver
Wintereinbruch zu Störungen im Betrieb, z. B. zu einem Heizungs- oder
Stromausfall, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung
auch
dann, wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbringt, bzw. nicht erbringen
kann.
Benutzt
der Arbeitnehmer in weiser Voraussicht oder aus ökologischen Gründen
öffentliche
Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen und kommt er auch damit verspätet
zur
Arbeit, so mag die Fahrt zwar für ihn entspannender sein, nicht jedoch
auch
zwangsläufig günstiger. Denn auch hier gilt: Verspätung bleibt
Verspätung, so
dass der Arbeitgeber die Vergütung entsprechend kürzen oder die
Nacharbeitung
der versäumten Zeit verlangen kann. Dies gilt übrigens auch für
Verspätungen
des vom Arbeitgeber organisierten Werksbusses, da auch hier keine
„persönliche“
Arbeitsverhinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Der
Arbeitgeber darf also für witterungsbedingte Verspätungen seiner
Betriebsangehörigen die Vergütung kürzen und damit das Lohnrisiko auf
den
Arbeitnehmer abwälzen. Ohne weiteres kündigen jedoch darf er nicht.
Selbst bei
mehrmaligen Verspätungen des Arbeitnehmers ist zunächst erst einmal eine
Abmahnung erforderlich.
Erschienen im "Tip" am 06.02.2010 Geschicklichkeitsspiel
im Internet Nach
Auffassung des Amtsgerichts München ist derjenige, der für die richtige
Beantwortung von Fragen im Internet Preise verspricht, an das
Versprechen auch gebunden,
da es sich bei einem solchen Rätselspiel nicht um ein Glücksspiel
handele. Denn
schließlich hänge die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des
Ratenden
ab und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stelle damit eine
Auslobung dar
und sei bindend (AG München, Urteil vom 16.04.2009, 222 C 2911/08,
rechtskräftig).
Im
zu entscheidenden Fall betrieb die Beklagte im Internet ein
„Geschicklichkeitsspiel“
mit zehn Schwierigkeitsstufen. Zu jeder Stufe mussten neun Fragen
beantwortet
werden. Zur Beantwortung jeder Frage wurden vier Lösungsvorschläge
angeboten,
wobei nur eine der vorgegebenen Antworten zutreffend war. Für die
Beantwortung
jeder Frage hatte man 30 Sekunden Zeit. Hatte man die richtige Antwort
angeklickt, kam man zur nächsten Stufe und damit zur nächsten Frage. Die
erste
Stufe war eine „Qualifikationsrunde“, nach der man sich registrieren
lassen und
nach Zahlung von rund zehn Euro die weiteren Stufen durchlaufen konnte.
Für
das
erfolgreiche Durchlaufen aller zehn Stufen versprach die Beklagte einen
Preis von einer Million Euro!
Der
Kläger nahm nach ordnungsgemäßer Registrierung am Spiel teil, durchlief
erfolgreich
alle zehn Stufen und verlangte von der Beklagten die versprochene
Million.
Diese weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, es handele sich
schließlich
nur um ein Spiel, mit dem eine verbindliche Forderung nicht begründet
werden
könne. Der Spieler zog vor Gericht und klagte dort zur Minimierung
seines
Kostenrisikos zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 1.000 Euro ein.
Das
Gericht
gab der Klage statt und dem Kläger einen Zahlungsanspruch. Denn die
Gewinnzusage sei als „Auslobung“, also als bindendes Versprechen zu
werten. Die
Vorschrift des § 762 BGB, wonach Spiel oder Wette keine Verbindlichkeit
begründeten, sei hier nicht anwendbar. Unter diese Vorschrift fallen
laut
Gericht nämlich nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund
steht.
Bei
dem Spiel der Beklagten handele es sich hingegen um ein reines
Geschicklichkeitsspiel,
nicht um ein Glücksspiel. Das Glückspiel unterscheide sich vom
Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel
geistige
Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis
beeinflussten. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder
zumindest
hauptsächlich vom Zufall abhängig.
Das
Amtsgericht führt weiter aus, dass diesem Spiel gerade kein
Zufallselement
zugrunde liege, da es bei Rätselspielen nur eine Lösung gebe und die
Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache
abhänge. Ein
Wissensspiel hingegen sei – unabhängig von dessen Schwierigkeitsgrad -
ein
Geschicklichkeitsspiel. Bei dem von der Beklagten angebotenen Spiel
seien
verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten. Die
richtige
Beantwortung hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers und nicht
vom
Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und
sei
verbindlich.
Erschienen im "Tip" am 30.01.2010 Mietrecht und Schlüssel Nicht
selten landen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter wegen der zur
Wohnung gehörenden Schlüssel vor Gericht. Dort wird dann zum Beispiel wegen
eines teuren Schlossaustauschs bei Verlust eines Schlüssels ebenso prozessiert wie
über Schadenersatz wegen eines abgebrochenen Briefkastenschlüssels.
Gemäß
§ 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zum vertragsgemäßen
Gebrauch zu überlassen, wozu auch die Aushändigung der entsprechenden Schlüssel
gehört. Diese sollte sorgfältig in einem Übergabeprotokoll vermerkt werden.
Übergibt
der Vermieter keinen oder nicht alle Schlüssel, hat der Mieter einen Anspruch
auf Mietminderung, deren Höhe sich nach der Beeinträchtigung der
Gebrauchsfähigkeit der Mieträume richtet. Das OLG Düsseldorf beispielsweise
hält eine Mietminderung auf Null für gerechtfertigt, wenn der Vermieter keinen
Schlüssel aushändigt (Urteil v. 07.07.2005, Az.: 10 U 202/04). Neben dem Recht
auf Mietminderung kann dem Mieter auch ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung zustehen, wobei hier meist eine vorherige Abmahnung des Vermieters
erforderlich ist. Verweigert der Vermieter dennoch die Herausgabe, kann dies
für eine außerordentliche Kündigung ausreichen.
Bei
Wohnungen hängt die Schlüsselanzahl grundsätzlich von der Anzahl der Bewohner
ab. Einem Alleinstehenden stehen regelmäßig jeweils mindestens 2 Haus- und 2
Wohnungsschlüssel zu. Für jeden Mitmieter sind zusätzlich mindestens je 1 Haus-
und 1 Wohnungsschlüssel zu übergeben.
Keinesfalls
darf der Vermieter Schlüssel zurückbehalten, zumindest nicht ohne dem
ausdrücklichen Einverständnis des Mieters. Dies gilt grundsätzlich auch für
Notfälle. Hier kann der Vermieter die Tür allenfalls unter Aufsicht der Polizei
öffnen lassen. Der Vermieter darf auch nicht Schlüssel etwa wegen ausstehender
Mietzahlungen einbehalten oder eigenmächtig das Schloss austauschen. Dies
stellt als Eingriff in das Besitzrecht des Mieters verbotene Eigenmacht dar und
kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Der
Mieter andererseits ist verpflichtet, Schlüssel zu seinen Räumen einer
Vertrauensperson auszuhändigen und den Vermieter bzw. den Hausverwalter darüber
zu informieren, falls er für längere Zeit abwesend sein sollte. Anderenfalls kann
er sich (z.B. bei einem Wasserschaden durch Rohrbruch) schadensersatzpflichtig
machen.
Den
Verlust eines Schlüssels muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Trägt
der Mieter Schuld am Verlust, muss er diesem die Kosten für den Einbau eines
neuen Schlosses erstatten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der verlorene
Schlüssel auch tatsächlich missbraucht werden kann, um sich Zugang zu den
Räumen zu verschaffen. Wurde hingegen der Schlüssel gestohlen, ohne dass der
Mieter sorgfaltswidrig gehandelt hat, so bleibt der Vermieter auf seinen Kosten
sitzen. Bricht dem Mieter ein Schlüssel ab, so kommt es darauf an, ob der
Mieter sorgfaltswidrig gehandelt hat. Eine normale Abnutzung oder
Materialermüdung des Schlüssels hat der Mieter nicht zu vertreten (AG Halle, Urteil
v. 17.03.2009, Az.: 93 C 4044/08).
Bei
Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter dem Vermieter wieder sämtliche
Schlüssel aushändigen, insbesondere auch diejenigen, die er auf eigene Kosten
anfertigen ließ. Hier kommt eventuell eine Kostenerstattung für die
zusätzlichen Schlüssel in Betracht.
Erschienen im "Tip" am 23.01.2010 Kosten für
Öltankreinigung umlagefähig? Nach
einem Urteil des BGH vom 11.11.2009 (VIII ZR 221/08) sind wiederkehrende
Kosten
der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage umlagefähige
Betriebskosten. Des
weiteren können Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren
zeitlichen Abständen wiederkehren, grundsätzlich in dem
Abrechnungszeitraum
umgelegt werden, in dem sie entstehen.
Im
zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnraummieter auf Rückzahlung von
Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe des auf ihn umgelegten Betrages
von
103,50 Euro für die Öltankreinigung im Abrechnungszeitraum 2004/2005.
Der
Mieter unterlag jedoch – in allen drei Instanzen.
Der
BGH entschied, dass die beklagten Vermieter berechtigt sind, die in dem
Abrechnungszeitraum 2004/2005 angefallenen Kosten für die Reinigung des
Öltanks
in die Betriebskosten für diesen Zeitraum einzustellen, denn nach § 2
Nr. 4
Buchst. a BetrKVO sind als Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage
ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der
Brennstofftank
gehört, aufgeführt.
Zudem,
so das Gericht, handelt es sich nicht um – nicht umlagefähige –
Instandhaltungskosten. Denn solche werden durch Reparatur und
Wiederbeschaffung
verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder
Witterungseinwirkung
entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; sie betreffen
deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Die von
Zeit zu
Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der
Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der
Heizungsanlage,
sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit
keine
Instandhaltungsmaßnahme dar.
Ferner
handelt es sich auch - wie nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKVO erforderlich
– um "laufend
entstehende" Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von
mehreren Jahren durchgeführt werden. Nach Auffassung des BGH reicht ein
solcher
mehrjähriger Turnus aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend
entstehende Kosten anzusehen.
Der
BGH hat weiter entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist,
die
jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden
Tankreinigungskosten auf
mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Er darf vielmehr – ebenso wie
etwa die
im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer
Elektroanlage (BGH,
Urteil
vom 14.02.2007 - VIII ZR 123/06) grundsätzlich in dem
Abrechnungszeitraum umlegen,
in dem sie entstehen.
Erschienen im "Tip" am 16.01.2010
Toilettenspülung mit Folgen In
einem kuriosen Fall entschied das Amtsgericht Wedding: einem Mieter kann
fristlos gekündigt werden, wenn dieser trotz Abmahnung über einen längeren
Zeitraum die Toilettenspülung so blockiert, dass ständig Wasser läuft (Urteil
v. 19.10.2009, 15b C 80/09).
In
dem Fall hatten sich zunächst Nachbarn beschwert, dass aus der Wohnung des
(später verklagten) Mieters ein ständiges Wasserrauschen, auch nach 22 Uhr, zu
hören sei. Der Vermieter besichtigte daraufhin die Wohnung des Störers und
stellte fest, dass der Mieter seinen Rasierapparat auf dem Spülkasten des WCs
derart abgestellt hatte, dass dieser die Spültaste blockierte und das Wasser
dauerhaft durchlief. Nach erfolgloser Abmahnung kündigte der Vermieter fristlos
und verlangte schließlich die Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das
Amtsgericht Wedding verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung, da die
fristlose Kündigung des Vermieters wirksam sei. Durch sein Verhalten habe der
Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten
grob verletzt. Die Verursachung ständigen Wasserrauschens im Abflussrohr stelle
in einem hellhörigen Haus eine nachhaltige Lärmbelästigung dar. Der Mieter habe
durch sein fortgesetztes Verhalten seine Nachbarn im Haus in unzumutbarer Weise
und insbesondere auch zu nächtlichen Ruhezeiten gestört. Er habe Wasser, eine
zunehmend kostbare Ressource, verschwendet. Ferner habe er die Nachbarn oder
den Vermieter der konkreten Gefahr einer finanziellen Schädigung ausgesetzt, da
im Haus keine individuellen Wasserzähler installiert sind. Der Mieter verteidigte
sich erfolglos damit, dass starke Fäkalgerüche aus der Toilette entströmt seien,
diesen angeblichen Mangel hätte er jedoch beim Vermieter anzeigen müssen.
Auch
der Bundesgerichtshof hatte sich mit Wasserverbrauch zu befassen und entschied
(Urteil v. 25.11.2009, VIII ZR 69/09), dass der Vermieter den Wasserverbrauch
von Wohneinheiten so ermitteln dürfe, dass er den mit einem Zwischenzähler
gemessenen Verbrauch eines gewerblichen Mieters vom Gesamtverbrauch laut
Hauptwasserzähler abzieht.
Vorliegend
streiten sich Vermieter und Mieter einer Wohnung darüber, ob der Vermieter den
Wasserverbrauch der Wohnungen in einem gemischt genutzten Gebäude korrekt
erfasst hat. Das Gebäude besteht aus einer Gewerbe- und vier Wohneinheiten. Der
Wasserverbrauch der Gewerbeeinheit wird mit einem Zwischenzähler gemessen,
wohingegen es für die Wohnungen keine Zwischenzähler gibt. Der Vermieter
erteilte dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung, wonach er den auf die Wohnungen
umzulegenden Wasserverbrauch ermittelte, indem er den mit dem Zwischenzähler
gemessenen Verbrauch der Gewerbeeinheit vom Gesamtverbrauch laut
Hauptwasserzähler abgezogen hat. Die Verteilung unter den Wohnungen nahm der
Vermieter nach Wohnfläche vor.
Der
BGH gab dem Vermieter Recht. Die Abrechnung der Wasserkosten sei nicht deshalb
fehlerhaft, weil der Vermieter nur den Verbrauch der Gewerbeeinheit durch einen
gesonderten Zwischenzähler erfasst und den Verbrauch der Wohnungen anhand der
so genannten Differenzmethode ermittelt hat. Bei der Abrechnung von
Wasserkosten müssen verschiedene Nutzergruppen nicht durch jeweils gesonderte
Zähler erfasst werden. Die gesetzliche Regelung schreibt eine generelle
Verbrauchserfassung für Wasserkosten nicht vor und nimmt die damit verbundenen
Ungenauigkeiten bei der Abrechnung in Kauf.
Erschienen im "Tip" am 09.01.2010
Winterzeit – Unfallzeit Die
Temperaturen fallen, das Unfallrisiko steigt. Und damit auch die Anforderungen
an den Verkehrsteilnehmer.
Diese
Erfahrung musste eine Autofahrerin in einem vor dem Landgericht Itzehoe
entschiedenen Fall machen (Az. 3 O 239/98). Sie fuhr gegen 5 Uhr morgens mit
ihrem Pkw durch Pinneberg, die Straßen waren trocken, lediglich auf einer
Brücke hatte sich eine Glatteisfläche gebildet. Und genau dort kam die
Autofahrerin mit ihrem Wagen ins Schleudern. Den Schaden an ihrem Fahrzeug verlangte
sie von der Stadt ersetzt, da diese ihrer Meinung nach die Streupflicht
verletzt hatte. Das Landgericht Itzehoe war anderer Auffassung, denn ein
Autofahrer könne in den frühen Morgenstunden nicht erwarten, dass sämtliche
eisglatten Straßen bereits gestreut seien. Vielmehr müsse ein Kraftfahrer um
diese Zeit nach Prüfung der Witterung und der Straßenverhältnisse entsprechend
vorsichtig fahren. Die Autofahrerin blieb daher auf ihrem Schaden sitzen.
Schwierig
wird es auch, wenn mehrere Fahrzeuge aufeinander rutschen, denn der Grundsatz
„wer auffährt, hat Schuld" gilt nicht immer. Bei einem Auffahrunfall geht
man zwar in der Regel davon aus, dass der Auffahrende zu schnell war und zu
wenig Abstand zu seinem Vordermann gehalten hat, so dass daher zunächst einmal
der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ für die Schuld des Auffahrenden
spricht. Der ideale Autofahrer muss sich also vorausschauend im Straßenverkehr
bewegen und einen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten, der es noch
erlaubt, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren. Aber auch derjenige, der
bereits auf ein anderes Auto aufgefahren ist, muss sich sein eigenes
Mitverschulden an einem Kettenauffahrunfall vorhalten lassen. Das Kammergericht
Berlin hat entschieden, dass durch das eigene aufgefahrene und stehen
gebliebene Fahrzeug der Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeugs verkürzt wird.
Dadurch erhöhe sich die Betriebsgefahr des eigenen Autos. Deshalb müsse der
nächste Auffahrende nur 75 % des Schadens am Heck des Fahrzeugs des Vordermanns
übernehmen.
An
einem Auffahrunfall hat also nicht unbedingt der Auffahrende schuld, denn
Schuld hat immer derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
Verkehrsregeln verstoßen und dadurch den Unfall verursacht hat. So kann die
Schuld auch beim Vordermann liegen, wenn er völlig unvermittelt eine
Vollbremsung macht und dadurch den Unfall verursacht.
Auch
an ampelgeregelten Kreuzungen gilt besondere Vorsicht. Wer darauf vertraut,
dass das vor einem fahrende Fahrzeug bei Gelb Vollgas gibt, statt zu bremsen,
muss den vollen Schaden tragen, der dann entsteht, wenn er diesem Fahrzeug
auffährt. Denn bereits bei der Anfahrt auf eine Ampelanlage muss - selbst bei
anhaltender Grünphase - mit einem plötzlichen Abbremsen des Vordermannes
gerechnet werden. So hat es das Amtsgericht Hildesheim entschieden. Es
verurteilte daher den unvorsichtig an eine Ampelanlage heranfahrenden Fahrer
zur alleinigen Schadensübernahme, auch wenn der Schaden infolge einer
unerwarteten Reaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs auf den Ampelwechsel
eingetreten war.
Passen
Sie Ihre Fahrweise daher den Witterungsverhältnissen an, dann kommen Sie auch
unfallfrei durch den Winter.
Erschienen im "Tip" am 02.01.2010
Der alljährliche
Weihnachtstriathlon: einkaufen, auspacken, umtauschen! Viele Kunden meinen, man könne ohne jeden Grund innerhalb
eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten. Aber
einmal geschlossene Verträge – schriftliche wie mündliche - sind grundsätzlich
einzuhalten. Ausnahme: vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im
Versandhandel soll der private Kunde vor Überrumplung geschützt werden; er hat
deshalb ein 2-wöchiges Rücktrittsrecht.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer
mangelfreien Ware. Nimmt der Verkäufer die Ware trotzdem zurück, so tut er dies
freiwillig aus Kulanz. Bei Aus- oder Sonderverkaufsware schließen viele
Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Mangelhafte Ware muss der Verkäufer
aber zurücknehmen. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die
Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde,
ist eine Reklamation ausgeschlossen.
Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben.
Anderenfalls stehen dem Kunden verschiedene Gewährleistungsrechte zu.
Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr
tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der vereinbarten
Beschaffenheit abweicht. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware
für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die
für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Hierzu zählen
auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten
durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss
sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist
die Jacke mangelhaft. Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten
Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es
dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen. Dem
Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits
im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der
Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Für Verschleiß
oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Verkäufer nicht. Tritt
der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird bei Verbrauchern
gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer
kann diese Vermutung widerlegen.
Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde
gegen den Verkäufer verschiedene Rechte: er hat zunächst einen Anspruch auf
Nacherfüllung, kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder
Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung
scheitert, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, mindern und
Schadensersatz verlangen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei
Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Ausnahme: der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen.
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei
Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen
nicht verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können
die Parteien auf 1 Jahr beschränken.
Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller
über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür,
dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht jedoch bleibt daneben bestehen.
Erschienen im "Tip" am 22.12.2009 Macht hoch die Tür, die Tor macht weit Im
vorweihnachtlichen Trubel, beseelt von Punsch und Plätzchen stößt man – mühsam
die Geschenke für die Lieben balancierend - die Autotür auf und schon ist es
passiert: es kommt zur Kollision mit einem vielleicht zu knapp vorbeifahrenden
Fahrzeug. Der Ärger ist groß, die Stimmung dahin. Und man fragt sich, wie der
Schaden reguliert wird.
Parkplatzunfälle
werden in der Regel vom Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt. Und
oft liegt ein Verstoß beider Verkehrsteilnehmer gegen das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO vor, so dass letztlich eine 50 %-Quote
gebildet wird. Auch bei der Unfallverursachung durch (unvorsichtiges) Türöffnen
wird im Normalfall ein beiderseitiges Verschulden vorliegen. So auch in einem
vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall (Urt. vom 9.6.09 – 3 U 211/08).
Dort
stieß die Beklagte beim Einfahren auf einem Parkplatz gegen die zum Teil
geöffnete Fahrertür des Klägerfahrzeug. Streitig war, ob diese Tür plötzlich
und unvermittelt während des Einparkvorgangs geöffnet worden ist. Das OLG hier
nahm eine hälftige Schadensverteilung vor. Für das Klägerfahrzeug gilt § 14 I
StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert
wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Für den Haftungsteil des Beklagten gilt das allgemeine
Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Entscheidend ist die Verkehrssituation, die
bei einem Parkplatz nicht vom Vorwärtskommen, sondern vom Parken und damit vom
ruhenden Verkehr bestimmt wird. Daher sind an die Sorgfalt des Fahrers eines
Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig
zur Durchfahrtsrichtung angeordnete Parklücke einparken will, gleich hohe
Sorgfaltsanforderungen wie an den Fahrer des abgestellten Fahrzeugs beim Aussteigen
zu stellen.
Ähnliches
hatte auch der BGH zu entscheiden (Urt. v. 7.10.09 – VI ZR 316/08). Dort wurde
die geöffnete hintere linke Tür des parkenden PKW durch einen vorbeifahrenden LKW
beschädigt. Dieser fuhr in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei, wodurch die
Tür noch weiter geöffnet wurde (u. U. durch den Luftzug), so dass es zu einer
Kollision kam. Auch hier wurde zu je 50 % gequotelt. Entscheidend war, ob der
Kläger die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO zu beachten hatte.
Diese besondere Pflicht, sich beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, gilt für alle
Vorgänge, die damit in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang stehen. Und somit auch dann, wenn sich der Insasse bei geöffneter
Tür in das Kfz beugt, etwa um Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie im
Fall - einem Kind beim Aussteigen zu helfen. Allerdings hatte auch der LKW
einen zu geringen Sicherheitsabstand, so dass eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertig
ist.
Erschienen im "Tip" am 16.12.2009
Neues zum Thema „Handy am Steuer“ Das
Verbot des Mobiltelefonierens im Straßenverkehr entwickelt sich zum
Dauerbrenner bei den Gerichten. Zentrale Frage ist dabei, was man unter „Benutzen“
im Sinne der Straßenverkehrsordnung versteht. Richterlich entschieden ist
bereits, dass über das Telefonieren hinaus auch andere Funktionen vom Verbot
umfasst sind (wie Kurznachrichten, Organizer- oder Internetfunktionen). Diese
Verbotsliste dürfte sich mit der Weiterentwicklung der immer beliebter
werdenden Smartphones verlängern.
Jetzt
hat das Oberlandesgericht Köln einer weiteren Ausdehnung auf technische Geräte als
dem „Handy“ einen Riegel vorgeschoben (Beschl. vom 22.10.09 - 82 Ss OWi 93/09)
und entschieden, dass das Mobilteil eines schnurlosen Telefons, welches lediglich
zu einem Festnetzanschluss gehört, kein Mobiltelefon im Sinne von § 23 StVO
ist.
Vorliegend
hat das Amtsgericht ein Bußgeld wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots“ von 40
€ verhängt, da der Betroffene in seiner Jackentasche ein mobiles Haustelefon
führte. Als dieses piepte und er es an sein Ohr hielt, wurde er von einer
Polizeistreife beobachtet. Dabei hat das Amtsgericht gleichwohl erkannt, dass
aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Tatort (3 km) gar kein Telefonat
über den Festnetzanschluss geführt werden konnte.
Das
OLG widersprach und entschied, dass das fragliche schnurlose Telefon nicht
unter den Begriff Mobil- oder Autotelefon gefasst werden kann. Derartige Schnurlostelefone
sind schon wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereiches nicht für den
Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr geeignet. Der Verordnungsgeber hat die als
„Handy“ genannten Geräte (Mobilfunkverkehr) und nicht die Mobilteile von
Festnetzanschlüssen gemeint. Eine Einbeziehung von Schnurlostelefonen über diesen
Regelungswillen hinaus, ist nicht gewollt. Im übrigen hat der Verordnungsgeber
gerade davon abgesehen, ein weit gefasstes und allgemeines Verbot der Benutzung
technischer Geräte während des Fahrens auszusprechen.
Schon
älter ist eine Entscheidung des OLG Hamm (2 Ss OWi 177/05). Danach kann ein
Autofahrer, der während der Fahrt sein Handy zur Hand nimmt, um die Uhrzeit vom
Display abzulesen, dafür mit einem Bußgeld belegt werden. Der erwischte Mann hatte
erfolglos argumentiert, die Uhrzeit vom Handy abzulesen entspreche einem laut
Straßenverkehrsordnung erlaubten „Blick auf die Armbanduhr“. Dieser Ansicht ist
das OLG nicht gefolgt.
Interessant
ist auch folgende Entscheidung: der Beschwerdeführer – ein Fahrlehrer - wurde
vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens
eines Mobiltelefons verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer
Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, ein Mobiltelefon benutzt. Das OLG verwarf
seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche
Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur
Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des
Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen
straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde
Fahrschüler unterliege. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen vom
Fahrlehrer eingelegte Verfassungsbeschwerde - ohne Begründung - nicht zur
Entscheidung angenommen (BVerfG , Beschl. v. 2.6.2009 – 2 BvR 901/09).
Erschienen im "Tip" am 09.12.2009
Parabolantennen Will ein Mieter eine Parabolantenne installieren, so
ist zu beachten, dass der Vermieter die Installation verbieten kann, sollte das
Haus bereits über einen Kabelanschluss verfügen. Nur wenn weder eine
Substanzverletzung, noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung zu
erwarten ist, muss der Vermieter die Installation genehmigen. Die Antenne muss
dann aber baurechtlich zulässig und fachmännisch an einem Ort installiert
werden, an dem sie optisch nicht stört.
In
Ausnahmefällen darf auch trotz bestehenden Kabelanschlusses eine Parabolantenne
installiert werden. Dies ist dann der Fall, wenn der ausländische Mieter
nachweislich nur hierdurch die Möglichkeit hat, seinen Heimatsender empfangen
zu können. Stellt der Mieter eigenmächtig eine Parabolantenne auf, kann der
Vermieter die Beseitigung verlangen. Kommt der Mieter dem Verlangen nicht nach,
kann der Vermieter – nach vorheriger Abmahnung – die Anlage selbst beseitigen.
Ein
ausländischer Wohnungseigentümer kann einen Anspruch haben, die Installation
einer Parabolantenne zum Empfang von Programmen aus dem Herkunftsland zu dulden,
auch wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat. Er darf die
Antenne aber nur mit Zustimmung der WEG anbringen (BGH, Urt. v. 13.11.09, V ZR
10/09).
Im vorliegenden Fall hat die Eigentümerin einer
Wohnung - eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft - an einem
Geländer vor einem Fenster ihrer Wohnung eine Parabolantenne angebracht, mit
der sie zahlreiche polnischsprachige Fernsehprogramme empfangen kann. Der
vorhandene Kabelanschluss bietet nur zwei solche Sender. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt nun die Eigentümerin auf Beseitigung
der Antenne.
Zu
Recht, so die Auffassung des BGH. Die Eigentümerin muss also die Parabolantenne
vor dem Fenster entfernen. Allerdings kann sie verlangen, dass die anderen
Miteigentümer einer Installation der Antenne an einer unauffälligeren Stelle
zustimmen. Das Anbringen der Antenne stelle einen Eingriff in das
gemeinschaftliche Eigentum dar, den die anderen Miteigentümer nicht dulden
müssen. Die Eigentümerin müsse sich zwar nicht darauf verweisen lassen, dass
über Kabel zwei Sender in polnischer Sprache zu empfangen sind. Auch wenn sie
die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, habe sie dennoch ein grundrechtlich
geschütztes Interesse daran, sich von polnischen Fernsehsendern über Ereignisse
in ihrer früheren Heimat zu informieren.
Die
übrigen Wohnungseigentümer müssen ihr daher ermöglichen, die per Satellit
ausgestrahlten polnischen Programme zu empfangen. Dieser Anspruch gehe aber
weder dahin, dass die Eigentümerin hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem
Fenster ihrer Wohnung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer
Aufwand zugemutet werden dürfte.
Da
im vorliegenden Fall eine Parabolantenne an unauffälligerer Stelle auch auf dem
Dach angebracht werden könnte, könne die Miteigentümerin nur verlangen, dass
die anderen Eigentümer der Installation einer Antenne auf dem Dach zustimmen.
Hierbei sei es den Miteigentümern vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich
des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf. Die
eigenmächtig vor dem Fenster angebrachte Antenne jedenfalls sei zu entfernen.
Erschienen im "Tip" am 02.12.2009
Weihnachtszeit-Weihnachtsstreit? Alle
Jahre wieder blinkt und leuchtet es zur Weihnachtszeit aus allen Fenstern und
Gärten. Doch dem bunten Treiben sind Grenzen gesetzt. Entscheidend ist, ob man
Eigentümer oder Vermieter ist. Zudem sind die Vereinbarungen im Mietvertrag
oder - bei Eigentumswohnungen - der Teilungserklärungen ausschlaggebend.
Will
der Mieter Weihnachtsdekoration an der Außenfassade oder im Hausflur anbringen,
bedarf er hierfür grundsätzlich der Erlaubnis seines Vermieters. Das Anbringen
eines kleinen Adventskranzes an der Haustüre ist natürlich auch ohne
Einverständnis des Vermieters erlaubt. Fühlen sich allerdings Nachbarn durch derart
Zierart gestört - etwa weil dieser durchs Schlafzimmerfenster scheint - können
sie auf Unterlassung klagen. Bei schweren Beeinträchtigungen, etwa dann, wenn
ein Mieter wegen blinkender Lichter nicht schlafen kann, droht dem Vermieter
unter Umständen sogar eine Mietminderung. In diesem Fall kann dem
dekorationswütigen Mieter aufgegeben werden, die Beleuchtung zumindest während
der Nachtruhezeit abzuschalten.
Eigentümer dagegen haben größere Freiheiten.
Eigenheimbesitzer dürfen nach Gutdünken blinkende Nikoläuse oder tutende
Rentierschlitten in ihren Gärten aufstellen. Bei Wohnungseigentümern können
sich Beschränkungen aus den Teilungsregelung ergeben. Ist dort festgelegt, dass
beispielsweise der Balkon Sondereigentum ist, so darf ungefragt dekoriert
werden. Sind die Balkone jedoch Gemeinschaftseigentum, bedarf solch eine
Verränderung der Zustimmung der anderen Eigentümer.
Natürlich
gilt auch für Dekorationen grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Fallen also
Rentiere, Nikoläuse und Co. von Balkon oder Fassade und beschädigen dabei Autos
oder verletzen gar Passanten, so haftet der Dekorateur.
Innerhalb
seiner Wohnung kann jeder so viel Weihnachtsdekoration anbringen, wie er will,
solange keine Brandgefahr besteht. Beschränkungen können sich aus dem
Mietvertrag oder der Hausordnung ergeben. Natürlich ist auch das Aufstellen
eines Tannenbaums in der Wohnung erlaubt. Klauseln im Mietvertrag, die das
verbieten, sind unzulässig. Der Vermieter kann aber darauf bestehen, dass der
Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt oder ihn nur elektrisch
beleuchtet.
Zu dieser Thematik hat das OLG Frankfurt/M entschieden, dass bei
einem Brand wegen des Anbringens von Wunderkerzen in einem Tannenbaum keine
grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Az. 3 U 104/05). Zumindest die Versicherung wird
daher einen Schaden bezahlen müssen, wenn die offene Tannenbaumbeleuchtung
nicht unbeobachtet gelassen wird. Hier wird die zulässige Grenze von den
Gerichten unterschiedlich zwischen 5 und 15 Minuten angesetzt.
Der
Geruch von Räucherkerzen oder Duftlampen, der aus der Nachbarwohnung dringt,
ist hinzunehmen, denn solche Gerüche gehören nach allgemeiner Auffassung zu
Weihnachten. Die Gerüche müssen sich aber im Rahmen halten. Nachbarn oder der
Vermieter müssen beispielsweise nicht hinnehmen, dass ein Mieter das
Treppenhaus beduftet. Ob der Mieter Ärger mit dem Vermieter bekommt, wenn er
nicht ortsübliche Weihnachtsbräuche praktiziert, hängt vom Einzelfall ab. Will
ein Mieter beispielsweise Tannenbäume nach skandinavischem Brauch aus dem
Fenster werfen, muss er die hierfür notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
treffen. Häufig ergibt sich jedoch bereits aus dem Mietvertrag oder der
Hausordnung, dass Gegenstände nicht aus dem Fenster geworfen werden dürfen.
In
diesem Sinne: o du fröhliche!
Erschienen im "Tip" am 25.11.2009
Der Bildschirmarbeitsplatz Bildschirmarbeit
ist für die Augen sehr anstrengend. Daher sind regelmäßige Augenuntersuchungen
wichtig und dementsprechend auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Auch hat der
Arbeitgeber darauf zu achten, dass diese Arbeitsplätze den gesetzlichen
Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen. Er muss also, wenn
notwendig, für die Anschaffung und Instandhaltung von Hardware und Software
sorgen und diese gegebenenfalls auswechseln lassen, wenn sie nicht mehr dem
Stand der Technik entsprechen. Für die Kosten muss stets der Arbeitgeber
aufkommen.
Nach
dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern
eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen. Nach der
Bildschirmarbeitsplatzverordnung haben Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen
Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sie
sollte schriftlich angeboten werden und während der Arbeitszeit stattfinden.
Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Dies
gilt für alle Beschäftigten, die "gewöhnlich bei einem nicht
unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen".
Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen an Bildschirmarbeitsplätzen (G 37) definiert dies als
Arbeiten, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen sind (täglich
drei oder mehr Stunden).
Der
G 37 konkretisiert die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Die
große Mehrheit der Bildschirmarbeiter hat danach die Möglichkeit, sich
regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Diese Vorsorgeuntersuchung
ist keine Eignungsuntersuchung, zielt also nicht darauf ab, nur Mitarbeiter mit
besonders gutem Sehvermögen an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten zu lassen.
Vielmehr sollen ggf. durch Sehhilfen, bspw. eine spezielle Bildschirmbrille,
oder andere Maßnahmen korrekte Sehbedingungen am Gerät hergestellt werden. Ein
normaler Besuch beim Augenarzt reicht dafür in der Regel nicht. Mitarbeiter mit
eingeschränktem Sehvermögen im Nahbereich (Bildschirmabstand 60 cm) oder
gesundheitlichen Beschwerden, die in zeitlichem Zusammenhang zur
Bildschirmarbeit auftreten, werden einem ermächtigen Augenarzt vorgestellt. Beschäftigte
haben zwar grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl, müssen dann aber die
Kosten für die Untersuchung selbst tragen.
Die
Untersuchung der Augen muss vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten
erfolgen (Erstuntersuchung), anschließend in regelmäßigen Abständen
(Nachuntersuchung), und wenn Sehbeschwerden auftreten, die auf die
Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können (vorzeitige Nachuntersuchung). Im
Anschluss an die Erstuntersuchung sollten Beschäftigte unter 40 Jahren
spätestens nach fünf Jahren erneut untersucht werden. Für die über 40-jährigen
liegt die Frist bei drei Jahren.
Die
möglichen Folgen von falschen Brillen oder fehlenden Sehhilfen sind nicht nur
Augenbeschwerden, Kopfschmerzen oder rasch ermüdende Augen, sondern auch die
Wirbelsäule wird übermäßig strapaziert. Haltungsschäden entstehen, weil man
entweder zu nah oder zu weit vor dem Bildschirm sitzt und keine ergonomisch günstige
Arbeitshaltung einnimmt. Die hierbei drohenden Kosten kann der Arbeitgeber
vermeiden oder zumindest minimieren, in dem er rechtzeitig entsprechende
Maßnahmen ergreift.
Ein korrekter ausgestalteter Arbeitsplatz liegt also auch
im eigenen Interesse des Arbeitgebers.
Erschienen im "Tip" am 18.11.2009
Räum- und Streupflicht Der Winter naht und damit die Tage, an denen Glätte
auftritt, die eine Räum- und Streupflicht begründen. Die Rechtsprechung hierzu
ist vielfältig und oft lautet die entscheidende Frage: „Wer muss was und in
welchem Umfang beweisen“.
Auch der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen
Entscheidung vom 26.09.2009 mit dieser Thematik zu befassen. Nach seiner Auffassung
setzt eine Räum- und Streupflicht zunächst einmal eine allgemeine Glätte und
nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Dabei muss der
Gestürzte bzw. der beim Sturz Verletzte das Vorliegen einer allgemeinen Glätte
und die Verletzung der Räum- und Streupflicht (= Verkehrssicherungspflicht) im
Einzelnen darlegen und auch beweisen. Ihm obliegt also der Beweis, dass das
Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die
Unfallstelle hätte gestreut sein müssen. Wenn ein bei einem winterlichen
Glatteisunfall Verletzter einer die Streupflicht auslösende Glätte nachgewiesen
hat, aber der Streupflichtige behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein
Streuen zwecklos machten, beruft sich der Streupflichtige auf eine
Ausnahmesituation. In diesem Fall muss der Streupflichtige nachweisen, dass
diese besonderen Umstände vorgelegen und bis kurz vor dem Unfall angedauert
haben.
Bei
Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht in der Regel die Eigentümer der
Anliegergrundstücke; denn die meisten Gemeinden haben ihre eigene Räum- und
Streupflicht durch Gemeindesatzung auf die Anlieger übertragen. Wird nicht oder nur ungenügend geräumt und
gestreut und es kommt zu Stürzen, so haftet der Streupflichtige für den dadurch
entstehenden Schaden.Der Hauseigentümer kann die Räum- und
Streupflicht mietvertraglich auf den Mieter abwälzen. Der Eigentümer bleibt
aber überwachungspflichtig, d.h. er muss sich von der ordnungsgemäßen
Ausführung durch regelmäßige Stichkontrollen überzeugen. Berufliche oder
urlaubsbedingte Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.
Gegebenenfalls ist für eine geeignete Vertretung zu sorgen.
Im
allgemeinen reicht es aus, einen Fußweg in einer solchen Breite
freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können.
An gefährlichen Stellen kann es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner
ganzen Breite zu räumen und zu streuen. Die Streu- und Räumpflicht gilt auch
für Zufahrtswege vom Garten zur Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge.
Grundsätzlich
gilt: Morgens streuen, tagsüber mehrmals prüfen, notfalls nachstreuen. Nur bei
extremer Wetterlage (Eisregen) kann auf wiederholte Streuversuche verzichtet
werden, wenn diese wirkungslos bleiben würden. Bei starkem Schneefall entfällt
die Streupflicht, danach ist wieder zu streuen. Enthält die Gemeindesatzung
keine Regelung, dann gilt generell, dass mit dem Streuen so rechtzeitig zu
beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende
Hauptberufsverkehr geschützt wird. Die Räum- und Streupflicht beginnt dann am
Morgen mit dem aufkommenden Berufsverkehr in der Regel ab ca. 6.30 Uhr und
endet am Abend ca. gegen 20.00 Uhr. Es muss erst gestreut werden, wenn konkrete
Glatteisgefahr besteht. Ohne dass die Wetterlage dazu Anlass gibt, muss der
Gehweg nicht vorsorglich gestreut werden. Dies kann jedoch an gefährlichen
Stellen, wo verstärkt mit Glatteis zu rechnen ist, erforderlich sein.
Erschienen im "Tip" am 11.11.2009
Winterzeit Mit
Beginn der kalten Jahreszeit heißt es für viele Autofahrer: runter mit den
Sommerreifen und rauf mit den Winterreifen. Denn Winterreifen sind nicht nur
aus Sicherheitsgründen empfehlenswert. Autofahrer, die im Winter mit
Sommerreifen unterwegs sind, riskieren nicht nur ein Bußgeld, sondern bei einem
Unfall auch den Versicherungsschutz.
Die
Straßenverkehrsordnung bestimmt in § 2 Absatz 3a:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die
Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere
eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“
Diese
Vorschrift stellt zwar keine allgemeine Winterreifenpflicht dar, jedoch können
Verstöße mit Bußgeld geahndet werden. Wer beispielsweise mit Sommerbereifung
auf schneeglatter Fahrbahn unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von 20,00
€ rechnen. Kommt es wegen der unzureichenden Bereifung zu einer
Verkehrsbehinderung, so werden 40,00 € sowie 1 Punkt in Flensburg fällig.
Geeignet
sind Winter- und Ganzjahresreifen, die entweder mit M+S oder einer Schneeflocke
gekennzeichnet sind und eine Profiltiefe von wenigstens 1,6 mm aufweisen.
Außerdem sollten die Reifen nicht älter als 6 Jahre sein. Eine Mischung aus
Sommer- und Winterreifen am Fahrzeug ist nicht ausreichend, ebenso wenig wie
Schneeketten auf Sommerreifen.
Zu
einer angemessenen Fahrzeugausstattung zählt nicht nur die Bereifung, sondern
auch ausreichend Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage und ein
Eiskratzer. Es kann also auch wegen einer vereisten Scheibe ein Bußgeld drohen.
Denn das Fahrzeug muss vor der Fahrt vollständig von Schnee und Eis befreit
werden. Nur ein kleines "Guckloch" freizumachen, reicht also nicht. Das
gilt auch für die Scheinwerfer. Zudem droht ein Bußgeld, wenn das
Autokennzeichen nicht zu erkennen ist.
Wer
dennoch mit einem nicht winterfest ausgestatteten Fahrzeug unterwegs ist,
riskiert seinen Versicherungsschutz. Diese Erfahrung musste ein Autofahrer
machen, der im Winterurlaub in der Schweiz mit Sommerreifen unterwegs war, an
einer Hotelabfahrt ins Rutschen kam und eine Schneewand schrammte. Auf dem Schaden
blieb er sitzen, da – so das OLG Frankfurt - das Fahren mit Sommerreifen in der
Schweiz ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt. Schließlich sei allgemein
bekannt, dass in bestimmten Höhenlagen Winterreifen erforderlich sind (Az.: 3 U
186/02).
In
einigen europäischen Ländern (wie beispielsweise Finnland, Schweden, Norwegen oder
Slowenien) herrscht generelle Winterreifenpflicht. Anders dagegen in Österreich
und der Schweiz. Doch auch dort sind Winterreifen und sogar Schneeketten
teilweise vorgeschrieben. Zum Beispiel dürfen in Österreich ab dem 15. November
bis zum 15. März Sattelschlepper und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 t und Autobusse nicht ohne Winterreifen und Schneeketten fahren –
und zwar unabhängig davon, ob nun Schnee auf der Straße liegt oder nicht. Das
gilt auch für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t und einer Lkw-Zulassung. Für Pkw
und Lkw bis zu 3,5 t besteht zwar keine grundsätzliche Pflicht, doch besteht an
bestimmten mit dem Hinweisschild „Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung“
ausgewiesenen Strecken ein Durchfahrverbot für Pkw, die nicht mit Schneeketten
und Winterreifen ausgestattet sind.
Also:
kommen Sie gut durch den Winter!
Erschienen im "Tip" am 04.11.2009
Betreuungsrecht II: das gerichtliche
Verfahren Der
Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies
selbst beantragen, anderenfalls entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des
Betroffenen von Amts wegen. In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, er sich also hauptsächlich aufhält.
Soweit
dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, kann das
Gericht auch einen Verfahrenspfleger bestellen, der den Betroffenen im Verfahren
unterstützen soll. Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich Tätige sein.
Soweit keine geeigneten ehrenamtlichen Pfleger zur Verfügung stehen, können
auch berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger bestellt werden (wie z.B. Mitarbeiter
von Betreuungsvereinen oder auch Rechtsanwälte).
Vor
seiner Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich persönlich
anhören, um sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Hierdurch
wird sichergestellt, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit
des Betroffenen und damit über die Notwendigkeit seiner Betreuung informiert. Dies
kann auch in der üblichen Umgebung des Betroffenen geschehen, wenn der Betroffene
dies verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Ist ein Verfahrenspfleger
bestellt, so muss der Anhörungstermin in dessen Beisein stattfinden. Auf Wunsch
des Betroffenen kann auch eine Person seines Vertrauens teilnehmen. Weiteren
Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den
Willen des Betroffenen. Das Ergebnis der Anhörung, das
Sachverständigengutachten oder das ärztliche Zeugnis sowie die Person des
Betreuers und dessen etwaiger Aufgabenbereich werden mit dem Betroffenen in
einem so genannten Schlussgespräch erörtert, soweit dies zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist.
Die
Bestellung eines Betreuers darf grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn das
Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der
Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit eingeholt
hat. Der Sachverständige ist verpflichtet, den Betroffenen persönlich zu
untersuchen und zu befragen. Das Gericht hat seine Entscheidung sodann dem
Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde
mitzuteilen. Der Betreuer wird vom Gericht mündlich verpflichtet; er erhält
eine Urkunde über seine Bestellung, die als Ausweis für seine Vertretungsbefugnis
dient. Nach Beendigung der Betreuung ist die Urkunde an das Gericht
zurückzugeben.
Da
das vorgenannte Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, häufig jedoch
rasch gehandelt werden muss, kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren
auch durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Solche Eilmaßnahmen
sind allerdings nur unter engen Voraussetzungen zulässig und dürfen keinesfalls
länger als ein Jahr bestehen bleiben.
Gegen
die Entscheidungen des Gerichts kommen als Rechtsmittel die (unbefristete)
Beschwerde bzw. die sofortige Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen
eingelegt werden muss, in Betracht. Hierüber entscheidet das Landgericht. Für
die Führung der Betreuung werden Gerichtskosten nur erhoben, wenn das Vermögen
des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt.
Erschienen im "Tip" am 28.10.2009
Betreuungsrecht Vom
Betreuungsrecht betroffen sind Menschen, die auf Grund einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre
Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können und daher auf die Hilfe
anderer angewiesen sind.
Ein
Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine
Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die entweder auf psychischen Krankheiten oder auf
geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderungen beruht. Weiter ist ein
Fürsorgebedürfnis erforderlich, wonach der Betroffene aufgrund dieser
Krankheiten oder Behinderungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr
selbst zu besorgen vermag. Zu beachten ist weiterhin, dass Betreuer nur für die
Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung auch tatsächlich
erforderlich ist. Dies wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
Von
entscheidender Bedeutung für den Betreuten ist die Tatsache, dass die
Bestellung eines Betreuers keine Entrechtung darstellt. Die Wirksamkeit der von
ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich - wie bei allen anderen Personen - alleine
danach, ob er deren Bedeutung und Tragweite einsehen und auch danach handeln
kann. Hat allerdings das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen so genannten
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedeutet dies eine Beschränkung der
Teilnahme am Rechtsverkehr. Der Betreute braucht danach (von geringfügigen
Geschäften des täglichen Lebens abgesehen) die Einwilligung seines Betreuers.
Ein solcher Vorbehalt wird dann angeordnet, wenn die erhebliche Gefahr besteht,
dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt.
Die
Betreuerbestellung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Betreute
und der Betreuer haben jederzeit die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht den
Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen
mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.
Der
Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Dies kann eine dem
betroffenen Menschen nahe stehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins
oder ein selbstständiger Berufsbetreuer sein. Wünsche des Betroffenen sind zu
berücksichtigen. Grundsätzlich haben die Personen Vorrang, die geeignet und zur
ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind.
Der
Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis
zu vertreten. Mindestens einmal jährlich muss er dem Vormundschaftsgericht entweder
schriftlich oder mündlich über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse
des Betreuten berichten.
Betreuungen
werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers
festgestellt hat, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt und daher zu
vergüten ist. Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus der
Staatskasse zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer
geführt, so kann das Vormundschaftsgericht dem Betreuer ausnahmsweise
gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, so weit der Umfang oder die
Schwierigkeit der vom Betreuer zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und
der Betreute nicht mittellos ist. Soweit die Staatskasse Zahlungen geleistet
hat, kann sie diese u.U. vom Betreuten oder dessen Erben zurückfordern,
insbesondere dann, wenn der zunächst mittellose Betreute später Vermögen – z.B.
aus einer Erbschaft – erwirbt.
Erschienen im "Tip" am 21.10.2009
Verkehrsüberwachung per Video Das
Bundesverfassungsgericht hat am 11.08.2009 (Az. 2 BvR 941/08) entschieden, dass
ein Autofahrer nur dann aufgrund einer Videoaufzeichnung bestraft werden darf,
wenn nicht das gesamte Verkehrsgeschehen gefilmt wird. Werden bei einer
Verkehrsüberwachung alle Fahrzeuge und Fahrer, auch wenn sie keinen
Verkehrsverstoß begangen haben, identifiziert, so liegt darin nach Auffassung
der Verfassungsrichter ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 GG). Ein solcher Eingriff
ist nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Gesetzgeber möglich.
Lediglich verwaltungsinterne Anweisungen wie der streitgegenständliche Erlass
des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommerns aus dem Jahr 1999 genügen
hierfür nicht.
In
dem Fall ging es um einen Autofahrer, der auf einem auf 100 km/h begrenzten
Teilstück der BAB 19 mit 129 km/h erwischt worden war. Deshalb wurde gegen ihn
ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dort
wird nun zu klären sein, ob aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein
Beweisverwertungsverbot folgt. Dies könne nach allgemeinen strafprozessualen
Grundsätzen der Fall sein, so die Richter. Der Fall bezieht sich nur auf
Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen, bei denen nicht nur bei konkretem
Tatverdacht geblitzt, sondern generell jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer
aufgezeichnet wird. Rechtlich unbedenklich sind dagegen Messungen, bei denen
nur vom Verkehrssünder selbst Aufzeichnungen gemacht werden.
Das
Bayerische Innenministerium sieht die in Bayern durchgeführte
Verkehrsüberwachung durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht
betroffen. Die Bayerische Polizei überwacht den Abstand und die
Geschwindigkeiten mit Hilfe dreier stationärer Videokameras (sog.
Brückenabstandsmessung). Eine Kamera (sog. Telekamera) liefert das Bild der
Beobachtungsstrecke in der Übersicht. Die zweite Kamera (sog. Messkamera)
zeichnet den Verkehrsablauf im Bereich der markierten Messstrecke auf. Bei den
mit diesen beiden Kameras gewonnenen Aufzeichnungen handelt es sich um
Übersichtsaufnahmen, die keine Identifizierung von Kennzeichen, Fahrer oder
Fahrzeuginsassen zulassen. Eine dritte Kamera (sog. Identifizierungskamera)
liefert ein Videobild der vorbeifahrenden Fahrzeuge in Nahaufnahme zur
Erkennung der Fahrzeugführer und der Fahrzeugkennzeichen. Diese Kamera zeichnet
aber nicht automatisch und dauerhaft auf, sondern wird von einem Messbeamten
gesteuert. Der Messbeamte aktiviert die Aufzeichnung der Identifizierungskamera
nur dann, wenn er einen Verkehrsverstoß festgestellt hat.
Das
bedeutet – so das Ministerium - , dass die Gewinnung des Beweismittels durch
die in Bayern praktizierten videogestützten Geschwindigkeits- und
Abstandsmessungen ausschließlich verdachtsabhängig erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür
ist § 46 OwiG i.V.m. § 100 h StPO. Somit liege kein zu sanktionierender
Eingriff in die Grundrechte des Verkehrsteilnehmers vor, so dass die
entsprechenden Bußgeldbescheide nicht zu beanstanden seien.
Ob sich Bayern damit durchzusetzen vermag, bleibt
abzuwarten. Ich empfehle Autofahren, die derzeit von einem Verfahren wegen zu
geringem Sicherheitsabstand oder zu hoher Geschwindigkeit betroffen sind, das
auf einer Beobachtung mittels automatisiertem Videokontrollsystem beruht, den
Bußgeldbescheid gründlich zu überprüfen und vorsorglich Einspruch einzulegen.
Erschienen im "Tip" am 14.10.2009
Der Fitnessstudiovertrag Ein
Fitnessstudiovertrag ist ein sog. gemischter Vertrag, der sowohl Elemente des
Mietrechts (Raumnutzung, Gerätenutzung etc.) als auch dienstvertragliche
Elemente (Training, Kurse) enthält und grundsätzlich nur durch Kündigung oder
Fristablauf beendet werden kann.
Dem
Kunden kann ein Widerrufsrecht zustehen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein
sog. Haustürgeschäft handelt. So hat das AG Bad Iburg dem Kunden eines
Sportstudios ein Widerrufsrecht zugesprochen, der durch einen Gratisgutschein
auf den „Tag der offenen Tür" des Studios aufmerksam geworden war und dort
den Vertrag abgeschlossen hatte (Urteil v. 06.03.2007, Az. 4 C 61/07).
Meist
verwenden die Studios Verträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese
dürfen den Kunden jedoch nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksam sind beispielsweise
Klauseln mit einer Bindungsdauer von mehr als 2 Jahren (AG Aachen, Urteil v.
26.07.2005, Az.: 85 C 172/05). Eine Vertragsdauer von 12 Monaten mit einer
automatischen Verlängerung um jeweils 6 Monate, wenn nicht jeweils 6 Wochen vor
Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wurde, ist dagegen rechtens (AG
Wuppertal, Urteil v. 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06). Eine Klausel, die den
Verzehr mitgebrachter Getränke verbietet, ist wiederum unzulässig (OLG
Brandenburg, Urteil v. 25.06.2003, Az.: 7 U 36/03).
Die
Mitgliedschaft kann innerhalb der Vertragslaufzeit regulär gekündigt werden,
wobei das Mitglied bis zum Ablauf der Frist weiterhin die Beiträge zahlen muss,
selbst wenn es die Leistungen des Studios nicht (mehr) in Anspruch nimmt. Darüber
hinaus kann aber auch eine vorzeitige Kündigung in Betracht kommen, vor allem bei
Erkrankungen oder schwerwiegenden Verletzungen. Dazu muss ein ärztliches Attest
vorgelegt werden, das klare Angaben enthält, warum, wie lange und inwieweit
eine sportliche Betätigung ausgeschlossen ist. Ein Attest, dass weder die
Erkrankung noch einen genauen Zeitpunkt enthält, sondern nur den Hinweis „bis
auf weiteres“, reicht nicht aus (AG Bad Homburg, Urteil v,. 09.10.2003, Az.: 2
C 1744/03 (24)). Auch eine Schwangerschaft reicht für die vorzeitige Kündigung aus
(BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005, Az.: 1 BvR 906/04). Bei einer umzugsbedingten
Kündigung kommt es auf den Einzelfall an: bei Studio-Ketten beispielsweise kann
es dem Mitglied durchaus zumutbar sein, in einer anderen Stadt auf ein Studio
derselben Kette auszuweichen. Auch die Entfernung zum Studio spielt eine Rolle.
Das AG München zum Beispiel hat den Umzug von München nach Wien als
ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung anerkannt. Denn bei einer so
weiten Entfernung war es dem Kunden praktisch gar nicht mehr möglich, das
Studioangebot zu nutzen und ihm daher auch nicht mehr zumutbar, weiter an den
Vertrag gebunden zu sein (Urteil v. 17.12.2008, Az.: 212 C 15699/08).
Die
Betreiber von Fitnessstudios sind verpflichtet, ihre Geräte zu überprüfen, zu
warten und gegebenenfalls auch auszutauschen. Der Kunde darf sich darauf
verlassen, dass sich alle Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
Verletzt der Studiobetreiber seine Sorgfaltspflicht bei den Geräten, so haftet
er bei einem Unfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Erschienen im "Tip" am 07.10.2009
Entscheidungen aus dem Sozialrecht Das
Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für
eine Bestattung übernehmen muss, wenn der eigentlich Verpflichtete bedürftig im
Sinne des SGB ist (Urteil v. 29.09.2009, Az. B 8 SO 23/08 R). Der Entscheidung
lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Als
der Ehemann der Klägerin verstarb, bezog die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Leistungen
nach dem SGB. Auf Grund einer landesrechtlichen Regelung war sie, obwohl sie
wie die Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hatte, verpflichtet, für
die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Der beklagte Sozialhilfeträger
lehnte die Übernahme der Bestattungskosten ab, weil der Klägerin vorrangige
Ausgleichsansprüche gegen die über 80 jährige Mutter des Verstorbenen
zustünden, die diesem zum Todeszeitpunkt unterhaltsverpflichtet gewesen sei und
damit die Bestattungskosten zu tragen habe.
Das
BSG hat entschieden, dass die Klägerin als nach Landesrecht zur Bestattung
Verpflichtete nicht zumutbar auf einen Ausgleichsanspruch gegen ihre
Schwiegermutter verwiesen werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem die
Kosten für die Bestattung angefallen sind, und gegenwärtig noch bedürftig im
Sinne des SGB war bzw. ist. Nach Auffassung des Gerichts muss sie dann nicht
vorrangig einen unsicheren Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter, die
sich geweigert hat, die Kosten zu übernehmen, bzw. gegen das Land als möglichen
Erben durchzusetzen versuchen. Bei dieser Sachlage habe der Sozialhilfeträger –
jedenfalls bei durchgehender Bedürftigkeit der Klägerin – dieser die Kosten für
die Bestattung zu zahlen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch ein arbeitsunfähig
erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher sich bei seinem Leistungsträger melden muss,
wenn seine Erkrankung dies zulässt (Urteil v. 23.07.2009, Az. L 5 AS 131/08).
Hier
war ein Leistungsempfänger den Aufforderungen des Leistungsträgers, sich zur
Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht
nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine
vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger deshalb auf,
künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus
gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der
Leistungsempfänger dem nicht nachkam, kürzte der Leistungsträger das
Arbeitslosengeld II.
Zu
Recht, wie jetzt das LSG Rheinland-Pfalz feststellte. Denn nach Auffassung des
Gerichts reicht es bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten
Meldetermin nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es komme
vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin
wahrzunehmen. Der Leistungsträger dürfe daher auch die Vorlage einer über eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die
Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht
gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch
die Wahrnehmung eines Arzttermins sei nur dann ein wichtiger Grund für die
Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus
sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt.
Erschienen im "Tip" am 30.09.2009
Herbst! Und wieder Ärger mit dem
Nachbarn Der
Eigentümer eines Grundstücks, dem durch auf dem Nachbargrundstück stehende
Bäume ein Mehraufwand bei der Pflege seines Grundstücks entsteht, kann einen
Anspruch Entschädigung haben. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Aufwand
hierfür nur ein Achtel des Pflegeaufwands ausmacht, der für das Grundstück
insgesamt betrieben wird. Denn dann sei der Aufwand zumutbar, so das OLG
Karlsruhe (Urteil vom 10.09.2009, 6 U 184/07).
Die
Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten in einer Siedlung nahe am Wald.
Unmittelbar neben dem Garten stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den
Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen. Die Klägerin macht 3.944
€ jährlich für den ihr insbesondere durch die von den Eichen herab fallenden
Blätter, Eicheln und Äste entstehenden Mehraufwand geltend.
Nach
Ansicht des OLG kann zwar ein Ausgleichsanspruch auf eine „Laubrente“ nach §
906 II 2 BGB in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine
Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen - etwa weil ein
entsprechender Anspruch verjährt sei oder der Baum unter Schutz stehe. Jedoch
müssten hierfür die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das
zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung
übersteigen. Daran fehlte es vorliegend, da lediglich ein Achtel des gesamten
Aufwands für die Pflege des Grundstücks der Klägerin durch die beiden Eichen
verursacht ist. Diesen Mehraufwand hält das OLG noch für zumutbar.
Das AG Berlin-Schöneberg urteilte, dass ein auch starker Befall von
Kiefernnadeln, welche die Dachrinnen verstopfen, als zumutbare Beeinträchtigung
hinzunehmen sei, wenn in dem betreffenden Ortsteil solche Anpflanzungen üblich
sind. Erst wenn diese Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks
unzumutbar beeinträchtigen, könne der Hauseigentümer von seinem Nachbarn als
"Störer" einen angemessenen Ausgleich für die Dachrinnenreinigung
verlangen (18 C 39/09).
Wer sein Haus neben einem Grundstück mit umfangreichem Baumbestand
errichtet, muss selbst dafür sorgen, dass der Wasserbedarf der Nachbarspflanzen
sein Gebäude nicht schädigt. Führt der Wasserbedarf der Nachbarsbäume zu
Setzungsrissen am Haus, so kann der Hauseigentümer von seinem Nachbarn keinen
Schadenersatz verlangen (LG Coburg, Urteil vom 20.05.2009, 12 O 399/07).
Hier
hatte die Klägerin 1990 ein Haus auf einem Grundstück errichten lassen, das an
das Grundstück der beklagten Gemeinde grenzte. Auf diesem standen schon damals
etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand
ausgewiesen waren. Im Laufe der Jahre bildeten sich am Haus der Klägerin Risse,
für die diese den Wasserbedarf der Bäume und damit die Gemeinde verantwortlich
machte. Sie verlangte – erfolglos -rund 21.500 € zur Schadensbeseitigung.
Die
Richter verneinten schon ein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde. Vor dem
Eintritt des Schadens hätten keine konkreten Anhaltspunkte darauf hingedeutet,
dass von den Eichen für das Anwesen der Klägerin eine Gefahr ausgehe. Ohne
derartige Anzeichen könne jedoch ein vorsorgliches Fällen der Bäume nicht
verlangt werden. Ebenso wenig könne die Klägerin verlangen, dass die Wurzeln
der Eichen vorbeugend gesichtet oder gar gekappt würden. Im Übrigen wäre es
Sache der Klägerin gewesen, beim Bau durch entsprechend tiefe Fundamente von
den bereits vorhandenen Bäumen ausgehenden Setzungsgefahren zu begegnen.
Erschienen im "Tip" am 23.09.2009
Restaurantbesuch mit Tücken. Wer ins Restaurant geht, bestellt nicht selten ein
Gericht. Und wenn es nicht schmeckt, so endet das Ganze auch oft vor Selbigem. Die
Rechte des Gastes im Falle mangelhafter Bewirtung richten sich im Wesentlichen nach
den Vorschriften des Kaufrechtes, wonach der Gast Anspruch auf Nacherfüllung und
Minderung geltend machen und er ggfls. auch vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz verlangen kann.
Bekommt
dem Gast das Essen nicht, liegt es am Gast, nachzuweisen, dass dieser Vorgang
auf eine verdorbene Speise zurück zu führen ist. Gelingt ihm dieser Nachweis,
ist der Wirt zum Schadensersatz verpflichtet. Die Gerichte haben dabei eine
Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsstreiten zu entscheiden.
So
brach sich beispielsweise ein Gast, der in einem Restaurant einen Grillteller
verzehrte, der aus verschiedenen Fleischstücken sowie Cevapcici bestand, einen
Zahn ab. Der Gast behauptete, in einem der Hackfleischröllchen habe sich ein
harter Fremdkörper befunden. Der Wirt bestritt dies, der Zahn könne auch beim
Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke abgebrochen
sein. In letzter Instanz wies der BGH die Klage des Gastes auf Ersatz des
Eigenanteils an der zahnärztlichen Behandlung und die Zahlung eines Schmerzensgeldes
ab. Der Gast nämlich hätte den Nachweis erbringen müssen, dass sich im Essen
ein harter Gegenstand befand, der zum Abbrechen des Zahns führte. Eine Umkehr
der Beweislast, wonach der Lokalbesitzer hätte beweisen müssen, dass dies nicht
der Fall war, lehnte der BGH ab (Urteil v. 5.4.2006, VIII ZR 283/05).
Schlimmer
erging es einem Ehepaar beim Verzehr eines Kuchens. Es infizierte sich mit dem
gefährlichen Hepatitis A-Virus, woraufhin beide schwer erkrankten. Das Ehepaar
verklagte den Gastwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Hier gelang zwar
der Nachweis, dass die Infektion auf die Hepatitis-Erkrankung des Kochs
zurückzuführen war. Da jedoch der Restaurantbesitzer die Erkrankung seines
Kochs nicht kannte und auch nicht kennen konnte, hatte die Klage nur teilweise
Erfolg. Zwar hafte der Wirt für den entstandenen Schaden, auch wenn ihn bei dem
Vorfall keinerlei Schuld treffe. Dies ergäbe sich aus dem
Produkthaftungsgesetz, wonach bei Fabrikationsfehlern - hier das Backen des
Kuchens - ein Haftungsausschluss nicht vorgesehen sei. Allerdings erstreckt
sich die verschuldensunabhängige Haftung nicht auf Schmerzensgeldansprüche. (OLG
Frankfurt v, 16.02.1995, 1 U 31/94).
Ein
anderer Gast verbrannte sich an der bestellten Suppe den Mund. Für erlittene Verbrennungen
zweiten Grades an der Unterlippe verlangte er vom Gastwirt Schmerzensgeld in
Höhe von 900 EUR. Das AG Hagen verneinte hier die Verpflichtung des Gastwirtes,
die Suppe vor dem Servieren zunächst einige Zeit abkühlen zu lassen ebenso wie
die Pflicht, den Gast ausdrücklich auf die sehr heiße Suppe hinzuweisen und
wies die Klage ab. Der Gast habe wissen müssen, dass er ein so genanntes
Heißgericht serviert bekommt, welches nur mit äußerster Vorsicht zu genießen
sei (Urteil v. 9.09.1996, 14 C 149/96).
Erschienen im "Tip" am 16.09.2009
Führerscheintourismus Das
BVerwG Leipzig hat in zwei Fällen entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins,
der in einem anderen EU-Mitgliedstaat – hier: Tschechien -ausgestellt wurde, das
Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht,
dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (Urt. v. 11.12.2008 – BVerwG 3 C 26.07
und BVerwG 3 C 38.07).
Dem
Kläger des ersten Verfahrens war wegen einer Trunkenheitsfahrt die deutsche
Fahrerlaubnis entzogen worden. Später wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und unerlaubten Entfernens vom Unfallort erneut verurteilt. Er erhielt sodann
in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis, wobei im Führerschein als Wohnsitz ein Ort
in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung legte der Kläger nicht vor,
woraufhin ihm die Behörde das Recht aberkannte, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis
in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die hiergegen erhobene
Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Auch
im zweiten Verfahren ergab ein Gutachten, dass zu erwarten sei, dass der Kläger
mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Einfluss von
Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Kläger erwarb daraufhin
in Tschechien einen neuen Führerschein, in welchem sein deutscher Wohnsitz
eingetragen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung an. Nachdem der Kläger
dem nicht folgte, erkannte ihm der Beklagte das Recht ab, von seiner
tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch zu machen. Auch in diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen.
Das
BVerwG hat beide Urteile bestätigt. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hat die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt mit
der Entziehung das Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Bei beiden Klägern konnten die Fahrerlaubnisbehörden auf deren Nichteignung
schließen, da sie trotz rechtmäßiger Anforderung die Gutachten nicht vorgelegt
hatten. Zwar bestimmt die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine grundsätzlich anzuerkennen sind. Zudem geht der
Europäische Gerichtshof davon aus, dass es Aufgabe des
Ausstellermitgliedstaates ist insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung erfüllt
sind.
Aber
der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 26.6.2008 - Rs C-329/06 und C-343/06
sowie Rs C-334/06 bis 336/06) hat auch entschieden, dass es einem Mitgliedstaat
nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat
erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der
Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder von anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht,
dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Diese
Voraussetzungen lagen in beiden Fällen vor, da in den in Tschechien
ausgestellten Führerscheinen der Kläger jeweils ein Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen war.
Erschienen im "Tip" am 02.09.2009
Strafaussetzung zur Bewährung Empirische
Untersuchungen haben gezeigt, dass Straftäter bei Strafen, die zur Bewährung
ausgesetzt wurden, seltener zu Rückfälligkeit neigen als Straftäter, deren
Strafe in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt wurden. Garantien freilich
können nicht gegeben werden und späteren Opfern kann dies auch schwerlich als
Trost dienen.
Bewährung
ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die der Vollzug einer Freiheitsstrafe
ausgesetzt und dem Verurteilten eine Bewährungsfrist bewilligt wird, nach deren
Ablauf bei guter Führung die Strafe erlassen wird. Die Strafaussetzung ist nur
bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich. Bei Freiheitsstrafen von bis zu 1
Jahr genügt es, wenn das Gericht die Erwartung hat, dass der Verurteilte auch
ohne die Einwirkung von Strafvollzug künftig keine Straftat mehr begehen wird
(positive Sozialprognose). Bei einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe
(also bei 13 - 24 Monaten) hingegen setzt eine Strafaussetzung zur Bewährung
zusätzlich voraus, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter besondere
Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen (z.B. das Bemühen des
Verurteilten, den von ihm angerichteten Schaden wieder gutzumachen).
Zugleich
mit der Verurteilung setzt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit fest. Diese
beträgt mindestens 2, höchstens 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der
Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt werden,
der den künftigen Lebenswandel des Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit
überwacht. Im Jugendstrafrecht ist die Bestellung eines Bewährungshelfers
obligatorisch. Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, den Schaden wieder
gut zu machen, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Anstalt oder die
Staatskasse zu zahlen oder gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Ferner können
Weisungen für die Lebensführung des Verurteilten erteilt werden.
Die
Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der
Bewährungszeit erneut straffällig wird oder gegen Auflagen und Weisungen
gröblich und beharrlich verstößt (wozu auch der regelmäßige Kontakt mit dem
Bewährungshelfer gehört). Gibt der Verurteilte während der Bewährungszeit
keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung, wird ihm die Strafe nach Ablauf
der Bewährungszeit erlassen.
Es
ist auch möglich (und bei Erstverbüßern die Regel), die Restfreiheitsstrafe
einer bereits vom Verurteilten angetretenen Freiheitsstrafe auf Antrag zur
Bewährung auszusetzen. Dies ist grundsätzlich nach Verbüßung von zwei Dritteln,
unter besonderen Umständen schon nach der Hälfte der Strafzeit, möglich, wenn
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die
Aussetzung der Reststrafzeit zur Bewährung frühestens nach 15 Jahren möglich,
wenn nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet.
Bei Jugendstrafen über 1 Jahr muss mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt
sein.
Über
die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung haben die
Strafvollstreckungskammern an den Landgerichten, bei Verurteilungen nach
Jugendstrafrecht der Jugendrichter zu entscheiden. Gegen Beschlüsse, durch die
eine bereits gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist die
sofortige Beschwerde statthaft.
Erschienen im "Tip" am 26.08.2009
Urlaubsmängel richtig rügen Die
Vorfreude auf den lang ersehnten Urlaub ist groß. Umso größer ist jedoch die
Enttäuschung, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden. Welche Ansprüche stehen
Urlaubern dann zu? Von entscheidender Bedeutung ist die korrekte Urlaubsreklamation.
Dabei hat der Urlauber vor Ort die von ihm beanstandeten Mängel so genau wie
möglich und vor allem unverzüglich beim Reiseleiter anzumelden und Abhilfe zu begehren.
Anwendbar
ist das Reiserecht grundsätzlich bei Pauschalreisen, wo der Reiseveranstalter
in eigener Verantwortung gegen eine Vergütung (Reisepreis) einen bestimmten
Erfolg, nämlich eine bestimmte Gestaltung der Reise durch die Auswahl von
aufeinander abgestimmter Einzelleistungen (z.B. Flug und Unterkunft)
herbeiführt. Bei der Anmietung von Ferienwohnungen von Privat ist daher nicht
Reiserecht, sondern Mietrecht anzuwenden.
Der
Reisemangel ist unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen, da dem
Veranstalter die Möglichkeit eingeräumt werden muss, innerhalb einer angemessenen
Frist für die Beseitigung der gerügten Reisemängel zu sorgen. Der Urlauber hat
dabei sämtliche Mängel aufzulisten und so konkret wie möglich zu beschreiben.
Als Nachweis sind Fotos (am besten mit Datum bei Digitalkameras) und Zeugen geeignet.
Nach
der Rückkehr bzw. der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise hat der
Urlauber innerhalb eines Monates die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Unter genauer Beschreibung und Auflistung der Mängel ist der
Anspruch – z.B. Minderung des Reisepreises - klar zu formulieren. Pauschalurlauber müssen
also eventuelle Ansprüche nicht nur vor Ort beim Reiseleiter anmelden, sondern auch
beim Reiseveranstalter spätestens nach ihrer Rückkehr fristwahrend geltend
machen. Das gilt selbst dann, wenn der Reiseleiter die Beschwerde schon an den
Reiseveranstalter weitergeleitet haben sollte. Wer sich also nur beim
Reiseleiter beschwert, hat keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung oder
Schadensersatz wegen Reisemängel. Denn der Reiseleiter ist kein
"rechtsgeschäftlicher Vertreter" des Reiseveranstalters. Die Urlauber
können natürlich auch schon während ihres Urlaubs den Reiseveranstalter
entsprechend kontaktieren. Weiter ist der Urlauber verpflichtet, seinen Schaden
so gering wie möglich zu halten, also beispielsweise das vom Reiseveranstalter angebotene
adäquate Hotel der gleichen Kategorie als Ersatzleistung anzunehmen.
Sofern
der Reiseveranstalter keine Reiseentschädigung gewährt, müssen die Ansprüche
gerichtlich geltend gemacht werden. Vor Gericht dient dabei die so genannte „Frankfurter
Tabelle“ als Orientierungshilfe für eine mögliche Entschädigungshöhe. Die
Ansprüche nach dem Reiserecht verjähren grundsätzlich in zwei Jahren, wobei die
Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Der Reiseveranstalter hat allerdings die Möglichkeit, diese Frist auf ein Jahr
zu verkürzen.
Viele
Urlauber scheinen es sich allerdings zum Hobby gemacht zu haben, die Reise
bereits mit dem Vorsatz anzutreten, so viele Mängel wie möglich aufzuspüren, um
im Nachhinein den Reisepreis zu drücken. Ob da noch von „Urlaub“ gesprochen
werden kann, mag bezweifelt werden. Hier sollte doch die Erholung im
Vordergrund stehen. Bei berechtigten Mängeln jedoch sollte nicht gezögert
werden, die entsprechenden Schritte einzuleiten und seine Ansprüche notfalls
auch gerichtlich durchzusetzen.
Erschienen im "Tip" am 19.08.2009
Das Strafbefehlsverfahren Das
Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren in Fällen von
Kleinkriminalität, bei dem es – kostengünstig - zu einer rechtskräftigen
Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung kommen kann. Die Gerichte werden
entlastet und dem Angeschuldigten bleibt eine unangenehme - weil öffentliche - Hauptverhandlung
erspart.
Beantragt wird der Erlass eines Strafbefehls durch
die Staatsanwaltschaft (bei Steuerhinterziehung durch die Bußgeld- und
Strafsachenstelle der Finanzämter) beim Strafrichter oder Schöffengericht am örtlich
zuständigen Amtsgericht. Gegen Jugendliche kann grundsätzlich kein Strafbefehl
verhängt werden, gegen Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) ist ein Strafbefehl,
dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist, nicht zulässig.
Im
Strafbefehlsantrag müssen – wie bei einer Anklage auch - die Personalien des
Angeschuldigten, der strafrechtliche Vorwurf, der ermittelte Sachverhalt und
die Beweismittel angegeben werden. Zudem muss die Staatsanwaltschaft einen
konkreten Strafantrag stellen, der normalerweise auf Verhängung einer
Geldstrafe, bei Verkehrsstraftaten auch auf Anordnung eines Fahrverbots oder
Entziehung der Fahrerlaubnis, lautet (ausnahmsweise auch Verhängung einer
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der
Angeschuldigte einen Verteidiger hat).
Hält
der Amtsrichter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt
er den Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ab (Beschwerde durch die
Staatsanwaltschaft möglich). Anderenfalls hat er ihn antragsgemäß zu erlassen. Er
kann auch eine Hauptverhandlung ansetzen, wenn er meint, ohne eine solche nicht
entscheiden zu können, wenn er das Geschehen rechtlich anders beurteilt als die
Staatsanwaltschaft oder wenn er eine andere Strafe als beantragt verhängen
will.
Gegen
einen erlassenen Strafbefehl kann der (jetzt so zu bezeichnende) Angeklagte
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen und dadurch eine
mündliche Hauptverhandlung herbeiführen. Ein verspäteter Einspruch wird als
unzulässig verworfen (Beschwerde möglich). Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden, so dass in der Hauptverhandlung auch nur über diesen Teil
verhandelt und entschieden wird. Legt der Angeklagte keinen Einspruch ein, gilt
der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil und ist damit vollstreckbar.
Der
Angeklagte braucht zu „seiner“ Hauptverhandlung nicht selbst zu erscheinen, er
kann sich vielmehr durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten lassen. Jedoch kann das Gericht sein persönliches
Erscheinen anordnen und notfalls auch erzwingen. Erscheint der Angeklagte dennoch
nicht und lässt er sich auch nicht vertreten, wird der Einspruch durch Urteil verworfen.
Auch kann der Angeklagte den Einspruch jederzeit vor Verkündung eines Urteils
zurücknehmen (u.U. nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft).
Das
Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an Schuldspruch und Rechtsfolgen des
Strafbefehls gebunden. Da das Verschlechterungsverbot also nicht gilt, kann das
Urteil auch härter ausfallen. Dann muss allerdings vorher ein entsprechender
Hinweis durch das Gericht erfolgen. Gegen das
Urteil sind dann die normalen Rechtsmittel (Berufung, Revision) möglich.
Handeln
Sie also rechtzeitig und überlegt, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten.
Erschienen im "Tip" am 12.08.2009
Nötigung im
Straßenverkehr Auffahren, Hupen, Ausbremsen. So versuchen manche
Verkehrsteilnehmer, sich den Weg durch den immer dichter werdenden
Asphaltdschungel zu bahnen. Ein solches Verhalten zieht nicht nur erhebliche
Bußgelder nach sich, sondern führt auch regelmäßig zu schweren Verkehrsunfällen.
§ 4 StVO regelt den zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhaltenden
Sicherheitsabstand. Als Faustregel gilt: Innerorts drei Fahrzeuglängen Abstand,
außerorts halber Tachowert. Bei Verstößen wird es teuer: beträgt bei mehr als
80 km/h der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes, so sind 75 € und 1
Punkt fällig, bei 3/10 sind es bereits 160 €, 3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Beträgt bei mehr als 130 km/h der Abstand 5/10 des halben Tachowertes, sind 100
€ und 2 Punkte fällig, bei 3/10 schon 240 €, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot!
Liegt eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch vor, fällt die
Strafe natürlich höher aus als bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit. Eine
Nötigung nach § 240 StGB setzt zum einen die Anwendung von Gewalt oder eine Drohung
voraus und zum anderen eine Gefährlichkeit, die aus dem Verhalten erwächst. Auch
Druck auf die Psyche kann Gewalt darstellen, wenn sie vom Opfer körperlich als
Angstzustand empfunden wird. Der Einsatz körperlicher Gewalt ist also nicht
zwingend erforderlich.
Beispiel: Ein Autofahrer versuchte durch Dauerhupen das vor
ihm stehende Fahrzeug zur Weiterfahrt zu bewegen, das eine Radfahrerin die
Straße überqueren lassen wollte. Er betätigte mehrmals und lang anhaltend die
Hupe. Hierdurch irritiert, verzichtete die Radfahrerin auf die
Straßenüberquerung und die Fahrerin des vorderen Fahrzeugs fuhr langsam an.
Daraufhin hupte der Hintermann erneut. Das OLG Düsseldorf verneinte hier eine
Strafbarkeit gemäß § 240 StGB, weil das Dauerhupen nicht über eine bloße Belästigung
hinausging (Beschluss v. 18.03.1996, Az.: 5 Ss 383/95).
Beispiel: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Nötigung
bejaht, weil ein Fahrer mit massivem Drängeln, Signalhorn und Lichthupe
innerorts bei einer Geschwindigkeit von 40/50 km/h den Vorausfahrenden zu
schnellerem Fahren bewegen wollte. Auch wenn dieser sich letztlich nicht
zwingen ließ, schneller zu fahren, machte sich der Drängler wegen versuchter
Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar (Beschluss v. 29.03.2007, Az.: 2 BvR 932/06).
Weiter sanktioniert z.B. § 315c Absatz 1 Nr. 2 b eine
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Überholen.
Beispiel: Um seinen Vordermann dazu zu bringen, die linke
Fahrspur zu räumen, fuhr ein Roadsterfahrer für 20-30 Sekunden bis zu 15 Meter
auf und betätigte dabei die Lichthupe. Eine Ausweichmöglichkeit für den
Vordermann bestand nicht, weil die rechte Kolonne bei dichtem Berufsverkehr nur
einen Abstand von ca. 50 Metern zwischen jedem Fahrzeug aufwies. Um gefahrlos
auf die rechte Spur zu wechseln, wäre bei ca. 110 km/h ein Mindestabstand von
mehr als 100 Metern erforderlich gewesen. Daraufhin scherte der Täter nach
rechts aus, zwängte sich in die viel zu kleine Lücke, überholte das Fahrzeug
und scherte kurz davor wieder links ein. Nur durch Zufall konnte eine Kollision
verhindert werden. Dieses Verhalten erachteten die Richter als absolut
rücksichtslos und daher grob verkehrswidrig. Die Quittung: versuchte Nötigung
und fahrlässige Verkehrsgefährdung, Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 90 € und
Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate (AG Mannheim, Urteil v.
17.02.2005, Az.: 21 Ccs 506 Js 2386-04/AK 715/04).
Erschienen im "Tip" am 05.08.2009
Ferienjobs für Schüler Endlich Ferien! Bei vielen Schülern sind die Wünsche groß,
die finanziellen Mittel jedoch knapp. Eine beliebte Möglichkeit, das
Taschengeld aufzubessern, sind Ferienjobs. Aber auch sind die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
Sobald sie 15 Jahre alt sind, dürfen Schüler in den Ferien
arbeiten. Bis zum Abschluss der Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) dürfen sie in
den Ferien maximal 4 Wochen im Jahr einer Beschäftigung nachgehen. Nach
Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entfällt diese Beschränkung.
Ausgehend von einer 5-Tage-Woche darf die Arbeitszeit grundsätzlich
8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche (ohne Pausen) nicht übersteigen. An
Werktagen darf die Arbeitszeit auf 8 ½ Stunden verlängert werden, wenn sie dafür
an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt wird. Schüler dürfen nur in der
Zeit von 6 Uhr morgens bis 20 Uhr abends beschäftigt werden. Danach muss ihnen
eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein. Die
Schichtzeit, also die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen, darf
in der Regel höchstens 10 Stunden betragen.
Auch die Ruhepausen schreibt der Gesetzgeber vor. Länger als
4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche ohne Ruhepause nicht beschäftigt
werden. Die Ruhepausen müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 ½ bis 6
Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens
60 Minuten betragen. Ein Ferienjob an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist
grundsätzlich verboten.
Gefährliche Arbeiten sind für Schüler verboten; dies sind
Arbeiten, die ihre körperlichen und seelischen Fähigkeiten übersteigen (z. B.
Heben schwerer Lasten), bei denen Jugendliche sittlichen Gefahren ausgesetzt
sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind (z. B. Arbeiten in gefährlichen
Arbeitssituationen wie Arbeiten auf Gerüsten oder Schweißarbeiten), bei denen ihre
Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird
(z. B. Arbeiten in Kühlräumen), bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen
von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind (z. B. Arbeiten mit
Presslufthämmern) und schließlich Arbeiten, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen von chemischen Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen
ausgesetzt sind (z. B. Arbeiten in Wertstoffsortieranlagen). Untersagt ist aber
auch die Arbeit am Fliessband, wo Akkordarbeit geleistet werden muss.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die
Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Schüler bei ihrer Tätigkeit vor
gesundheitlichen Gefahren geschützt sind. Wird eine persönliche
Schutzausrüstung benötigt, muss sie grundsätzlich der Arbeitgeber unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
Diese Beschäftigungsverbote und –beschränkungen sind absolut
zwingend. Auch mit ihrer Zustimmung dürfen Schüler daher nicht mit gefährlichen
Arbeiten beschäftigt werden.
Verstöße des Arbeitgebers gegen diese Bestimmungen sind
Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar Straftaten (Geldbußen bis zu
15.000 Euro oder Freiheitsstrafen sind möglich).
Jeder Unternehmer ist pflichtunfallversichert. Somit sind
die Schüler während des Ferienjobs über den Arbeitgeber versichert. Beiträge zu
den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
fallen in der Regel bei Ferienjobs für Schüler nicht an (Ausnahme: sollte sich
an den Ferienjob eine Berufsausbildung anschließen, dann wird schon die Zeit
des Ferienjobs versicherungspflichtig).
Erschienen im "Tip" am 22.07.2009
Entscheidungen zum Thema „Parken“ Die
Suche nach einem Parkplatz gestaltet sich zusehends schwieriger. Hat man dann
endlich einen gefunden, muss die Parkuhr „gefüttert“ werden. Doch
was tun, wenn die Parkuhr defekt ist?
In
diesem Fall darf der Autofahrer grundsätzlich auch ohne einen entsprechenden
Parkschein parken, dabei darf er jedoch nicht die angegebene Höchstparkdauer überschreiten
und er muss zudem eine Parkscheibe verwenden (§ 13 Abs.1 StVO). Eine weitere – ungeschriebene
- Voraussetzung ist, dass sich in der Nähe des defekten Automaten nicht noch
weitere, funktionierende Automaten befinden, die er ebenfalls benutzen könnte.
In
einem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall war der Parkautomat zwar in Ordnung,
nahm jedoch eine bestimmte, an sich zugelassene 50 Cent Münze nicht als
Zahlungsmittel an. Da der betroffene Autofahrer keine anderen Zahlungsmittel
zur Verfügung hatte, legte er seine Parkscheibe in den Pkw und erhielt trotzdem
einen Strafzettel. Und zwar zu Recht, da dieser Parkautomat nicht als "nicht
funktionsfähig" im Sinne von § 13 Abs.1 StVO anzusehen sei. Vielmehr hätte
der Betroffene so viele Versuche mit verschiedenen Münzen tätigen müssen, bis
ein Parkschein ausgedruckt wird (Beschluss v. 29.8.2005, 3 Ss OWi 576/05).
Ein
Versandunternehmen offeriert für 15 € eine Parkscheibe mit eingebautem Uhrwerk,
das immer mit der aktuellen Zeit mitgeht. Raffiniert, aber unzulässig. Denn das
Parken mit dieser selbst laufenden Parkscheibe stellt eine Ordnungswidrigkeit
dar, die geahndet werden kann.
Wer
keine Parkscheibe zur Hand hat, kann sich auch nicht mit einem Zettel mit
Zeitangabe behelfen. Denn wie eine gültige Parkscheibe in Deutschland
auszusehen hat, ist – wenig verwunderlich - in §13 StVO exakt geregelt: nämlich
11 cm breit, 15 cm hoch und die Uhrzeitangabe muss im 24-Stunden-Format
erfolgen. Aufdrucke oder Werbungen auf der Vorderseite sind nicht erlaubt.
Rechtzeitiges Erscheinen verhindert zwar das Abschleppen
des PKW, die Gebühren hierfür muss der Falschparker dennoch entrichten und zwar
auch dann, wenn danach ein anderes Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte dazu folgenden Fall zu entscheiden: eine
Frau sah den Abschleppwagen neben ihrem Pkw, den sie in einem absoluten
Halteverbot geparkt hatte. Sie bestieg ihr Fahrzeug und fuhr weg. Der
Abschleppdienst entfernte daraufhin kostenpflichtig ein anderes Fahrzeug, das
ebenfalls falsch parkte. Das Polizeipräsidium Koblenz setzte gegenüber der Frau
auch die Kosten fest, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschleppvorgang
verlangt hatte. Zu Recht: für einen abgeschlossenen Abschleppvorgang kann der
Abschleppdienst regelmäßig eine Pauschale verlangen. Darin enthalten sind
Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und das Verbringen des
Fahrzeugs. Wird der Abschleppvorgang – aus welchen Gründen auch immer – nicht
komplett ausgeführt, so dürfe der beauftragte Unternehmer die Hälfte dieser
Pauschale als Entgelt beanspruchen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und
auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden (Urteil v. 10.11.2008, 3 K
416/08.KO).
Erschienen im "TIP" am 15.07.2009
Mietrecht: Wohnflächenabweichungen Unterschreitet die tatsächliche
Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Fläche, ist bei einer Mieterhöhung
dennoch die vertraglich vereinbarte Fläche zugrunde zu legen, wenn die
Abweichung weniger als 10 % beträgt (BGH, Urteil vom 8.7.2009, VIII ZR 205/08).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte
dabei über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Vermieterin klagt gegen die
Mieterin einer Wohnung auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Im Mietvertrag ist
die Wohnfläche mit 55,75 m² angegeben, die tatsächliche Wohnfläche jedoch beträgt
lediglich 51,03 m². Die Vermieterin hat von der Mieterin die Zustimmung zu
einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je m²
verlangt. Der Berechnung zugrunde gelegt hat sie dabei die im Mietvertrag
angegebene Wohnfläche von 55,75 m².
Der BGH gibt der Vermieterin
Recht. Die Vermieterin durfte bei der Berechnung der Mieterhöhung die im
Vertrag angegebene Fläche ansetzen. Weicht die tatsächliche Wohnfläche um
weniger als 10 % von der im Vertrag vereinbarten Fläche ab, liegt die
Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von
Wohnflächenvereinbarungen. Der Vermieter muss daher nicht die tatsächliche
Fläche zugrunde legen, sondern kann sich vielmehr an den Angaben im Mietvertrag
orientieren.
Erst bei einer Überschreitung der
Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es dem jeweils nachteilig betroffenen
Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu
lassen, und infolgedessen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.
Auch in anderen Fällen stellt der
BGH auf diese 10 %-Grenze ab:
Urteil vom 24.3.04, VIII ZR
295/03: eine Flächenunterschreitung gegenüber dem Mietvertrag von mehr als 10 %
ist ohne weiteres ein Mangel der Wohnung, so dass der Mieter in diesem Fall
nicht nachweisen muss, dass die geringere Fläche seinen Gebrauch
beeinträchtigt.
Urteil vom 7.7.04, VIII ZR
192/03: legt der Vermieter einer Mieterhöhung eine zu große Wohnfläche zu
Grunde, muss er dem Mieter die aufgrund der falschen Berechnung überzahlte
Miete zurückzahlen, wenn die tatsächliche von der angegebenen Wohnfläche mehr
als 10 % abweicht.
Urteil vom 31.10.07, VIII ZR
261/06: weicht die tatsächliche Wohnfläche weniger als 10 % von der im
Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche ab, sind die Betriebskosten nach der im
Vertrag genannten Fläche zu verteilen.
Urteil vom 23.5.07, VIII ZR
138/06: ist die tatsächliche Wohnfläche größer als im Mietvertrag vereinbart,
berechnet sich die Mieterhöhung nach der vereinbarten Wohnfläche, wenn die
Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt.
Um auf Nummer sicher zu gehen,
sollten Vermieter daher im Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche machen und
auch „ca.-Angaben“ vermeiden.
Bei Streitigkeiten können Sie
sich gerne an den Verfasser oder einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Denn
bereits bei Gestaltung des Mietvertrags lassen sich Fehler vermeiden, die
ansonsten Ihre Rechte unnötig einschränken.
Erschienen im "Tip" am 08.07.2009
Mietrecht - Tod des Mieters Entgegen
weit verbreiteter Ansicht lässt der Tod einer Vertragspartei das Mietverhältnis
nicht automatisch enden. Vielmehr treten entweder andere Familienangehörige in
das Mietverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben
fortgesetzt (§ 563 BGB).
Sofern
der überlebende Ehegatte mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Hausstand
lebte, tritt er mit dem Tod des Mieters in den Mietvertrag ein (falls er nicht
ohnehin bereits vertraglicher Mitmieter ist). Dies gilt selbst dann, wenn er
nicht Erbe ist. Für den Eintritt eines Lebenspartners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
in den Mietvertrag ist erforderlich, dass es sich um eine auf Dauer angelegte
Lebensbeziehung handelt.
Neben
dem Ehegatten sind auch die Familienangehörigen, die mit dem verstorbenen Mieter
einen gemeinsamen Haushalt ausHgeführt hatten, eintrittsberechtigt,
sofern nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner in das Mietverhältnis
eintritt.
Eintretende
haften dem Vermieter für alle Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters aus
dem Mietvertrag (wie rückständige Mieten, Anspruch auf Erbringung der Kaution,
Betriebskosten, übernommene Schönheitsreparaturen usw.).
Der
Eintretende kann jedoch den Eintritt durch Erklärung gegenüber dem Vermieter
vermeiden. Dazu muss die Ablehnung dem Vermieter gegenüber innerhalb 1 Monats,
nachdem die Personen vom Tode des Mieters Kenntnis erlangt haben, schriftlich
mitgeteilt werden.
Auch
der gesetzliche Erbe tritt an die Stelle der verstorbenen Mietpartei in deren
gesamte Rechte und Pflichten ein, ohne dass sich an Inhalt oder Bestand des
Mietverhältnisses etwas ändert. Dies ist z.B. regelmäßig bei einem allein stehenden
Mieter der Fall. Das Mietverhältnis kann jedoch sowohl vom Erben als auch vom Vermieter
innerhalb 1 Monats, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters erfahren hat,
außerordentlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Der
Vermieter allerdings kann von seinem Kündigungsrecht nur dann Gebrauch machen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der Räume hat. Lebte
der Erbe vor dem Tod des Mieters noch nicht in der Wohnung des verstorbenen
Mieters, dann kann die Wohnung seitens des Vermieters jedoch auch ohne
Vorliegen eines solch berechtigten Interesses gekündigt werden.
Beim
Tod des Vermieters wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters
fortgesetzt. Allerdings steht weder dessen Erben noch dem Mieter in diesem Fall
ein wie auch immer geartetes außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Erben
können von dem Mieter auch nicht den Abschluss eines neuen, womöglich mit
nachteiligen vertraglichen Regelungen verbundenen, Mietvertrages verlangen, da
der bestehende Mietvertrag weiterhin Gültigkeit behält.
Erschienen im "Tip" am 01.07.2009
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis Ist
das vom Gericht oder einer Bußgeldbehörde ausgesprochene Fahrverbot abgelaufen, wird der Führerschein automatisch einfach
wieder zurückgegeben. Anders jedoch beim Entzug
der Fahrerlaubnis: hier erhält man auch nach Ablauf einer gerichtlichen
Sperrfrist seinen alten Führerschein nicht zurück, denn mit der Entziehung ist
die Fahrerlaubnis erloschen und eine neue Fahrerlaubnis muss bei der für den
Wohnsitz zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.
Wegen
der recht langen Bearbeitungszeit sollte ein solcher Antrag auf Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis ca. 2 bis 3 Monate vor
Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden (3 Monate vorher, wenn
voraussichtlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beigebracht werden
muss). So kann eine unfreiwillige Verzögerung vermieden werden. Nur wenn
sichergestellt ist, dass die für die Entziehung maßgebenden Gründe nicht mehr
fortbestehen, darf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Liegen Tatsachen vor, die darauf hinweisen, dass der Bewerber die notwendigen
Kenntnisse nicht mehr besitzt, ist eine theoretische und praktische Fahrprüfung
erforderlich.
Ein
medizinisch-psychologisches Gutachten
wird verlangt, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war, oder wenn der
Bewerber mehrfach gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze
verstoßen hat und deshalb Eignungszweifel
bestehen. Bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern, die bei der Tat eine
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr hatten, wird immer die
Vorlage eines MPU-Gutachtens gefordert.
TIP:
bei der gutachterlichen Untersuchungsstelle sollte vermerkt werden, dass die
Aushändigung des Gutachtens an den Antragsteller
(nicht an die Verwaltungsbehörde!) gewünscht wird. So wird vermieden, dass ein
negatives Gutachten nicht in der Führerscheinakte liegt. Ist das Gutachten
negativ, sollte man daher seinen Antrag auf Wiedererteilung zweckmäßigerweise
zunächst einmal wieder zurücknehmen (die Durchfallquoten sind sehr hoch, gute
Vorbereitung ist daher unerlässlich).
Bei
hohen Promillezahlen geht die Behörde meist davon aus, dass Alkoholgewöhnung
oder Alkoholmissbrauch vorliegen und der Bewerber nicht zum Führen von
Kraftfahrzeugen geeignet ist. Bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln muss zur
Wiedererlangung der Eignung durch Gutachten nachgewiesen werden, dass eine
Abhängigkeit nicht mehr besteht. Hierfür ist in der Regel eine Entwöhnungsbehandlung
Voraussetzung.
Die
erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige
Kraftfahrer macht unter Umständen eine medizinisch-psychologische Untersuchung entbehrlich.
Dies ist allerdings sehr selten. In jedem Fall werden die Chancen auf ein
Bestehen der medizinisch-psychologischen Untersuchung entscheidend verbessert.
Auch halten manche Gutachter eine Nachschulung für notwendig, bevor sie die
Eignung endgültig bejahen.
Es
ist in jedem Falle ratsam, sich mit einem kundigen Rechtsanwalt - schon bald
nach der Alkoholfahrt - zu beraten, um zu klären, welche Schritte in welcher Zeit
zu unternehmen sind. Hierfür steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung.
Erschienen im "Tip" am 24.06.2009
Ausbildungsrisiko einer Fahrschule Rein
straßenverkehrsrechtlich betrachtet gilt der Fahrlehrer als verantwortlicher
Führer des Ausbildungsfahrzeugs. Fehler des Schülers sind demnach grundsätzlich
Fehler des Fahrlehrers, folglich haftet auch der Fahrlehrer: er erhält die
Anzeige, bekommt das Bußgeld und die Flensburger Punkte.
Ein
Fahrlehrer muss sich so umsichtig verhalten, dass Fahrfehler des Schülers
folgenlos bleiben. Er muss also in gefährlichen Situationen »eingreifen«, die
der Schüler nicht allein beherrscht. Er muss sich als Ausbilder den Fehler seines
Schülers als eigenen Fehler anrechnen lassen und haftet demzufolge.
Schwieriger
wird es bei der Motorradausbildung, da hier die Eingriffsmöglichkeiten des
Fahrlehrers begrenzt sind. Deshalb darf der Fahrlehrer den Motorradschüler nur
mit ausreichender Vorbereitung in den öffentlichen Verkehr schicken und den
Schwierigkeitsgrad der Ausbildung nur behutsam steigern.
Kommt
ein Fahrschüler während der Motorrad-Ausbildung zu Schaden, weil er überfordert
ist, haftet der Fahrlehrer. Das Arbeitsgericht Viechtach beispielsweise hat
einen Ausbilder auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt,
da er bereits in der ersten Stunde eine Fahrt mit dem Motorrad angeordnet hatte.
Dabei kollidierte die Schülerin mit einem LKW und verletzte sich schwer. Der
Fahrlehrer hätte wissen müssen, dass die Schülerin mit einer halbstündigen
Fahrübung nicht genügend vorbereitet war.
Ein
Fahrlehrer, der seinem Fahrschüler Aufgaben stellt, die diesen noch überfordern,
haftet für Unfallschäden mit, urteilte das OLG Hamm (Urteil vom 5. April 2005 -
Az.: 9 U 41/03). Dort stürzte eine 26-jährige Motorradfahrschülerin bei der
Übung von Notbremsungen bei 50 km/h und brach sich das linke Knie. Die Übung
war bereits aus geringeren Geschwindigkeiten mehrmals erfolgreich wiederholt
worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin allerdings erst 6 Übungsstunden absolviert.
Die Fahrschülerin klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht
sprach ihr nur die Hälfte ihrer Ansprüche zu, da ein Fahrlehrer zwar dafür
sorgen müsse, dass seinen Schülern keine Aufgaben gestellt werden, die diese
noch nicht bewältigen können. Allerdings habe die Klägerin den Unfall
mitverschuldet, da sie von der Gefährlichkeit der Übung wusste und sie deswegen
hätte verweigern müssen. Als erwachsene Frau könne von ihr erwartet werden,
eigenverantwortlich zu entscheiden.
Der
Schüler haftet auch (mit), falls es sich bei seinem Fehlverhalten um Absicht,
grobe Fahrlässigkeit oder grobe Sorgfaltspflichtverletzung handelt, indem er zum
Beispiel die Anweisungen des Fahrlehrers missachtet.
Bei
völlig unvorhersehbaren Fahrfehler, die nicht mehr zum Ausbildungsstand passen
(zum Beispiel: gegen Ende der Ausbildung völlig grundlos bei hoher
Geschwindigkeit das Lenkrad verreißen), springt im Normalfall die
Haftpflichtversicherung des Fahrschulfahrzeugs ein, um die Schäden Dritter zu
bezahlen. War das Fehlverhalten des Schülers so ungewöhnlich, dass selbst ein
erfahrener Fahrlehrer nicht damit rechnen musste, dann hat der Fahrlehrer seine
Pflichten nicht verletzt und es könnte tatsächlich ein Anspruch der Fahrschule
gegen den Schüler auf Schadenersatz bestehen. Solche Fälle sind allerdings
selten, zumal der Fahrlehrer den Entlastungsbeweis wohl nur sehr schwer wird führen
können.
Erschienen im "Tip" am 17.06.2009
Was Kinder in welchem
Alter schon dürfen Immer wieder führen Eltern mit ihren Kindern teils
lautstarke Diskussionen darüber, was Kinder dürfen und was nicht. Und nicht
selten unterliegen die Eltern, weil ihnen die passende Antwort fehlt. Daher
habe ich die wichtigsten Regeln für Sie kurz zusammengefasst:
Disco und Kneipe Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche generell nur in
Begleitung eines Erwachsenen an öffentlichen Tanzveranstaltungen (sprich:
Disco) teilnehmen. Ab 16 Jahren ist ihnen der Aufenthalt dort bis 24 Uhr
gestattet. Ausnahme: Wenn beispielsweise ein Jugendhaus/Jugendclub die
Abendveranstaltung ausrichtet oder diese der Brauchtumspflege dient.
Kino Kinder bis 6 Jahre dürfen nur in Begleitung eines
Erwachsenen ins Kino. Sonst gelten diese Regeln: Die Anwesenheit bei
öffentlichen Filmveranstaltungen darf nur mit Begleitung eines Erwachsenen
(genauer: einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person)
gestattet werden: Kindern ab 6 Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet
ist, Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist
und Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
Anschaffungen Bis 7 Jahre sind Kinder geschäftsunfähig und bereits
getätigte Käufe können von den Eltern rückgängig gemacht werden. Ab 7 Jahre ist
man beschränkt geschäftsfähig und Minderjährige dürfen vom Taschengeld (fast
alles) kaufen, was sie wollen. Bei höheren Beträgen ist das nur möglich, wenn
die die Eltern einwilligen.
Eigenes Konto Kinder unter 18 Jahre dürfen ein eigenes Kontos nur mit der
Unterschrift der Eltern eröffnen und das Konto auch nicht überziehen.
Religionsmündigkeit Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs steht dem Kinde die
Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will.
Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen
in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Arbeiten Mit Vollendung des 13. Lebensjahres ist die Beschäftigung
von Kindern in geringem Umfang möglich. So zum Beispiel mit dem Austragen von
Zeitungen, in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit der Betreuung
von Kindern oder mit Nachhilfeunterricht, in landwirtschaftlichen Betrieben mit
Tätigkeiten bei der Ernte, mit Handreichungen beim Sport oder mit Tätigkeiten
bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen,
Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien.
Mitglied in einer
Partei In den meisten Parteien können Jugendliche ab 16 Jahre
Mitglied werden.
Zigaretten & Alkohol Bis 18 Jahre ist das Rauchen in der Öffentlichkeit verboten.
Bier, Wein und Sekt dürfen Kinder ab 16 Jahre kaufen und trinken, Schnaps
(Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in
nicht nur geringfügiger Menge enthalten) jedoch erst ab 18 Jahre.
Sonstiges Ab 14 Jahre sind Kinder strafmündig und können über eine
Namensänderung selbst entscheiden. Mit 15 Jahren dürfen sie Mofas fahren und
die allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet. Ab 16 Jahre sind
Jugendliche beschränkt ehemündig, testierfähig, personalausweispflichtig oder
einwilligungsberechtigt in ihre Organentnahme nach dem Tod. Ab 17 Jahre ist
begleitetes Fahren mit dem Auto möglich und man ist wehrfähig.
Erschienen im "Tip" am 10.06.2009
Die Privatinsolvenz Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist mit dem Ziel, hoch verschuldeten Privatpersonen nach einer gewissen Zeit einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen. Dabei wird der Schuldner nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung seiner restlichen Schulden befreit (Restschuldbefreiung, frühestens 6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens).
Dieses Verfahren steht nur natürlichen Personen
(Verbrauchern) und ehemaligen Selbstständigen und
Kleingewerbetreibenden offen, sofern diese weniger als 20 Gläubiger und
keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit
Arbeitnehmern haben.
Zunächst muss der Schuldner versuchen,
sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung seiner
Schulden zu einigen (Schuldenbereinigungsplan). Hierzu muss sich der
Schuldner an einen Rechtsanwalt oder eine öffentlich anerkannte
Schuldnerberatungsstelle wenden, denn nur diese sind berechtigt, ihm
die erforderliche Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs einer
außergerichtlichen Einigung auszustellen. Für den Fall einer
außergerichtlichen Einigung ist das Verfahren an dieser Stelle beendet.
Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem ausgehandelten
Schuldenbereinigungsplan. Wird der Plan hingegen von mindestens einem
der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger weiter die
Zwangsvollstreckung, gilt der Plan als gescheitert. In diesem Falle
bescheinigt der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle das
Scheitern des Schuldenbereinigungsplans und die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kann beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt
werden.
Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das
Gericht zunächst die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplans. Bei gegebener Erfolgsaussicht werden der
gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie das Vermögensverzeichnis
den Gläubigern zugestellt. Diese können nun innerhalb von 4 Wochen dazu
Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen. Wird der Plan
nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das
Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen.
Scheitert
auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, wird das
(vereinfachte) Verfahren der Privatinsolvenz eröffnet und das pfändbare
Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten an die
Gläubiger verteilt. Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt, welcher das
Vermögen des Schuldners verwaltet. Der Schuldner selbst darf keine
Zahlungen mehr an die Gläubiger leisten. Zusätzlich muss der Schuldner
einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachkommen. Ist er arbeitslos, muss
er jede zumutbare Tätigkeit annehmen oder sich darum bemühen.
Mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt für den Schuldner eine
6-jährige „Wohlverhaltensphase“, in welcher der Schuldner den
pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender
Erbteile an den Treuhänder abtreten muss. Dieser schüttet Geld dann
gemäß der in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger
aus. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die
Restschuldbefreiung beantragen. Im Schlusstermin können die Gläubiger
ihrerseits die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen (z.B. weil
der Schuldner falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
gemacht hat oder Vermögenswerte verschwendet und somit unnötig Schulden
gemacht hat).
Erfolgt kein solcher Gläubigerantrag oder sind
solche Anträge unbegründet, kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung
an. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das
Verfahren aufgehoben.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist
nicht als Freibrief gedacht um Schulden zu machen. Es ist ein Verfahren
das Menschen helfen soll, denen aus eigener Kraft die Möglichkeit
fehlt, der Schuldenfalle zu entkommen.
Erschienen im "Tip" am 03.06.2009
Die Flensburger Verkehrssünderkartei Am
2. Januar 1958 wurden im Kraftfahrt-Bundesamt die ersten Verkehrssünder
eingetragen, nach einem Jahr umfasste die Kartei bereits 810000 Namen. Bei
heutigen rund 50 Millionen Führerscheininhabern ist der Bestand mittlerweile
auf 8,9 Millionen Einträge im Verkehrszentralregister - so der offizielle Name
- gewachsen (Stand 2008). Das häufigste Delikt bei Männern wie Frauen ist das
zu schnelle Fahren (je fast 60 %). Bei Männern folgt das Fahren unter
Alkoholeinfluss (16,8 %), bei Frauen die Vorfahrtverletzung (15,5 %). Rund 80 %
der Sünder sind Männer.
75,1
% der Erfassten haben nicht mehr als 7 Punkte auf dem Flensburger Konto, 424000
Menschen haben 8 bis 13 Punkte (4,8 %), rund 1 Prozent hat 14 Punkte und mehr
(73000 Personen). Und ohne Punkte eingetragen sind 1611 Personen (18,2 %).
Darunter fallen z.B. Menschen, die sich als Radfahrer oder Fußgänger ein Verkehrsdelikt
geleistet haben. Erst 1974 wurde das bundesweit einheitliche Mehrfachtäter-Punktsystem
eingeführt.
Eingetragen
werden alle unanfechtbaren Maßnahmen der Verwaltungsbehörden
(Führerscheinentzug, Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung, Versagung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis), alle
rechtskräftigen Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen, alle rechtskräftigen
Bußgeldbescheide (ab 40 € Bußgeld oder verhängtes Fahrverbot), Verbote ein
fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zur führen und Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Behörden sowie das Anordnen
von und die Teilnahme an Maßnahmen bezüglich des Punktesystems und der
Fahrerlaubnis auf Probe.
Nicht
eingetragen werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen bis 40 € (insbesondere
alle Verwarnungsgelder), Verstöße gegen Sozial- und Arbeitszeitvorschriften
sowie Beschlüsse über die Einstellung von Strafverfahren, weil die Schuld des
Betroffenen gering ist.
Jeder
Verstoß, der eingetragen ist, wird mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Die Bewertung
ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog. Eingetragen wird, wenn die Entscheidung
rechtskräftig geworden ist, also unter Umständen lange nach der Tat, wenn z.B.
Rechtsmittel eingelegt wurden. Hier kann sich ein genaues Nachrechnen lohnen,
da es für die Tilgung bereits eingetragener Entscheidungen wichtig sein kann,
wenn eine neue Eintragung erst später erfolgt!
Nach
einer bestimmten Zeit werden die Eintragungen wieder aus dem Register entfernt.
Diese Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei allen Bußgeldentscheidungen, 5 Jahre
bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen (Ausnahme: alkohol- oder
drogenbedingte Straftaten oder Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug bleiben 10
Jahre eingetragen), 5 Jahre bei Teilnahme an einem Aufbauseminar, in allen
übrigen Fällen 10 Jahre. Diese Tilgung kann jedoch bei Vorliegen bestimmter
Umstände gehemmt werden, so dass die Eintragungen erst später gelöscht werden
können.
Seinen
Punktestand kann man sich entweder selbst errechnen oder direkt aus der Kartei
erfragen. Die Auskunft ist kostenlos und wird auf Antrag erteilt. Für den
Nachweis der Identität muss eine Kopie des Personalausweises oder Passes
beigefügt werden. Eine telefonische Auskunft ist daher nicht möglich
Erschienen im "Tip" am 27.05.2009
Mobiles Parkverbot Nach zwei Wochen Urlaub stellen Sie fest: ihr Fahrzeug wurde
zwischenzeitlich abgeschleppt, obwohl sie es vor der Abreise vorschriftsmäßig
abgestellt hatten. Dauerparker sollten daher regelmäßig kontrollieren, ob auf
ihrem Parkplatz ein so genanntes mobiles Halteverbotschild aufgestellt wurde.
Allerdings dürfen die Straßenverkehrsbehörden nicht
willkürlich und „über Nacht" Halteverbote anordnen. Juristisch handelt es
sich bei einem Park- oder Halteverbotschild um eine sog. Allgemeinverfügung,
die mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird. Die Bekanntgabe erfolgt mit dem
Aufstellen des Verbotsschildes. Verkehrsschilder sind von den
Verkehrsteilnehmern zu beachten. Das gilt auch für den Halter eines Fahrzeuges.
Daher kommt es für die Wirksamkeit eines Park- oder Halteverbots nicht darauf
an, ob der Verkehrsteilnehmer tatsächliche Kenntnis von dem Verbotsschild
genommen hat.
Die Straßenverkehrsbehörde muss eine gewisse Vorlaufzeit
beachten und das Schild einige Werktage zuvor schon aufgestellt und das
Halteverbot angekündigt haben, um den Autofahrer mit der geänderten Regelung
nicht zu überraschen. Die Dauer dieser Vorlaufzeit wird unterschiedlich
bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof München beispielsweise beurteilt das
Abschleppen (juristisch die sog. Ersatzvornahme) nach drei Tagen für rechtens
(Urteil v. 17.04.2008, Az.: 10 B 08.449).
Mobile Halteverbote müssen für die Verkehrsteilnehmer
eindeutig erkennbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn sich für einen
durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer Zweifel ergeben, für welchen
Straßenabschnitt genau das Parkverbot gilt, etwa wenn der Verbotsbereich mit
Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnet ist. So auch in einem Fall, der vor dem
Verwaltungsgericht Köln entschieden wurde: Wegen einer Baustelle hatten die Behörden
ordnungsgemäß ein mobiles Parkverbot installiert. Allerdings war die Fahrbahn
mit Zickzacklinien gekennzeichnet, die im Widerspruch zur Beschilderung
standen. Ein Autofahrer nahm deshalb irrtümlich an, dass das Halteverbot nur
innerhalb der Linien bestand und stellte sich in den Parkverbotsbereich. Wegen
der unklaren Anordnung musste er weder das Bußgeld noch die Abschleppkosten
übernehmen (Urteil v. 10.01.2008, Az.: 20 K 1096/06).
Vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis ging es um ein mobiles
absolutes Halteverbot, das wegen eines Umzugs angeordnet worden war. Die
Falschparkerin berief sich vor Gericht darauf, dass das Verbotsschild von
Unbefugten verstellt und nachträglich bei ihrem Parkplatz aufgestellt worden
sei. Die Verwaltungsrichter wiesen ihre Klage ab. Die Straßenverkehrsbehörden
sind zu einer Überwachung und Kontrolle der mobilen Parkverbotsschilder nur
verpflichtet, wenn Hinweise vorliegen, dass es in diesem Zusammenhang bereits
zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Das war nicht der Fall (Urteil v.
28.05.2008, Az.: 6 K 936/07).
Vor dem Verwaltungsgericht Aachen wurde wegen eines wegen
Bauarbeiten befristeten mobilen Halteverbots verhandelt. Da sich die
Bauarbeiten unvorhersehbar verzögerten, wurden nachträglich die Fristangaben
handschriftlich verlängert. Ein Anwohner, der das Schild gelesen hatte, ging
davon aus, dass die Frist - wie auf dem Schild angegeben - regulär abgelaufen
war und stellte sich in den Halteverbotsbereich. Am nächsten Tag war sein Auto
abgeschleppt. Die Verwaltungsrichter werteten zwar das Abschleppen an sich als
zulässig, allerdings hielten sie es für unverhältnismäßig, dass der
Falschparker die Abschleppkosten übernehmen sollte. Er bekam die
Abschleppkosten wieder erstattet (Urteil v. 25.04.2007, Az.: 6 K 1149/06).
Soweit es Ihnen möglich ist, sollten Sie Ihr Fahrzeug daher
nicht öffentlich parken, wenn Sie Ihren Wagen für längere Zeit nicht benutzen.
Erschienen im "Tip" am 22.05.2009
Die Haftung eines Vereins und dessen
Vorstand Viele
gehen irrtümlich davon aus, dass ein „e.V.“ nur mit seinem Vereinsvermögen
haftet und dem Vorstand nichts passieren könne, da er ja schließlich nur
ehrenamtlich tätig sei. Da der Verein jedoch eine juristische Person ist,
unterliegt auch er der gesetzlichen Haftung nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 31 ff und §§ 823 ff BGB).
Das
bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden,
die Dritten zugefügt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als
Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar
gemacht werden. Mit seiner Wahl verpflichtet sich der Vorstand, die Geschäfte
des Vereins zu führen. Macht er dies schlecht und es entsteht dem Verein
dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter
Vertragsverletzung (z.B. Anträge für öffentliche Zuschüsse werden nicht
rechtzeitig gestellt, so dass dadurch Zuschüsse verloren gehen, Veruntreuung
von Vereinsgeldern, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wie der Räum- u.
Streupflicht, so dass dadurch jemand zu Schaden kommt u.s.w.). In der Regel
haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle
Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten haben.
Aus
dem § 42 II BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes: danach
hat er im Falle der Überschuldung des Vereins die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft,
haftet er geschädigten Gläubigern mit seinem Privatvermögen. Der
Insolvenzantrag muss dabei spätestens drei Wochen nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Stellt der Vorstand den
Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld-
und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren). Es drohen also – trotz „nur“
ehrenamtlicher Tätigkeit - nicht nur zivilrechtliche, sondern auch
strafrechtliche Konsequenzen! Der Vorstand sollte also die Finanzlage des Vereins
regelmäßig kontrollieren.
Kann
dieses Haftungsrisiko wenigstens durch Zahlung einer angemessenen Vergütung an
Vorstandsmitglieder „versüßt“ werden? Wenn die Satzung die Unentgeltlichkeit (Ehrenamtlichkeit) der Tätigkeit vorschreibt, ist
bei Zahlung einer Vergütung die Gemeinnützigkeit gefährdet, da sämtliche Mittel
für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind. Das
Bundesfinanzministerium hat eine Übergangsfrist festgelegt, um solche
Ehrenamtlichkeitsklauseln in der Satzung zu ändern. Diese Frist wurde nun vom 31. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Wird die
Satzung also bis dahin angepasst, ist sogar rückwirkend eine bis zum 25.
November 2008 gezahlte Ehrenamtspauschale ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit
regelbar. Der Ersatz tatsächlich
entstandener Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) bleibt natürlich
zulässig.
Schreibt
die Satzung keine ehrenamtliche oder
unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem
Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich
unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen jedoch nicht
unangemessen hoch sein. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen
Engagements bleiben dabei Vergütungen als Einnahmen bis zu 500 € steuerfrei
(sog. Ehrenamtspauschale).
Erschienen im "Tip" am 13.05.2009
Fristlose Kündigung wegen Wohnflächenabweichung? Mal ehrlich: wer überprüft schon
bei Abschluss des Mietvertrags die vom Vermieter gemachten Angaben zur Größe
der Wohnung? In den wenigsten Fällen wird eine Abweichung sofort ins Auge
springen. Und noch seltener ist der Fall, dass die Wohnung tatsächlich größer
ist als angegeben. Was aber gilt, wenn der Mieter eine Abweichung zu seinen
Ungunsten feststellt?
Mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.:
VIII ZR 142/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen
von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
Im zu entscheidenden Fall waren die
Kläger seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Mit Schreiben
vom 24. Januar 2005 erklärten die Kläger die fristlose Kündigung, hilfsweise
die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2005, weil die
Wohnfläche um mehr als 10 % von der mit "ca. 100 m²" vereinbarten
Wohnfläche abweiche. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die
Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 € verlangt. Der Beklagte hat im Wege
der Widerklage 2.045,55 € Miete für Februar bis April 2005 geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens,
wonach die tatsächliche Wohnfläche lediglich 77,37 m² beträgt und um 22,63 % von der vereinbarten Wohnfläche
abweicht, zur Zahlung von 4.901,11 € verurteilt und der Widerklage in Höhe von
1.600,85 € stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die auf die Widerklage
erfolgte Verurteilung auf einen Betrag in Höhe von 1.263,45 € ermäßigt; die
weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Kläger
hatte Erfolg.
Der BGH hat ausgeführt, dass mit einer Wohnflächenabweichung von 22,63
% ein Mangel gegeben ist, der zur
Folge hat, dass den Klägern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht
rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind. Eine fristlose Kündigung
erfordert - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht, dass der
Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr
zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr
grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB
aufgeführten Tatbestände vorliegt. Bei diesen Kündigungsgründen handelt es sich
um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit.
Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich
auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung
gegeben.
Allerdings kann das Recht zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls verwirkt sein. Dies
kommt etwa dann in Betracht, wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt, dass die tatsächliche
Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als zehn Prozent
unterschreitet, ohne dies zeitnah zum Anlass für eine fristlose Kündigung zu
nehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände waren
den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen.
Das Urteil zeigt, dass es sich
durchaus lohnen kann, die Angaben zur Wohnfläche kritisch zu hinterfragen und
gegebenenfalls die Wohnung nachzumessen.
Erschienen im "Tip" am 06.05.2009
Die eidesstattliche Versicherung Gläubiger
erfahren durch die eidesstattliche Versicherung (eV, früher: Offenbarungseid),
wie die aktuelle Vermögenssituation und damit die Chance einer erfolgreichen
Pfändung eines Schuldners aussieht. Die Abgabe der eV kann vom Gläubiger
beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und eine
Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder der Schuldner die Durchsuchung
seiner Wohnung verweigert hat, oder der Gerichtsvollzieher ihn trotz vorheriger
Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Der Schuldner ist zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet.
Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar.
Will
ein Gerichtsvollzieher dem Schuldner unmittelbar nach einer erfolglosen
Pfändung in der Wohnung die eV abnehmen, kann er dies verweigern und
stattdessen einen Termin zur Abgabe der eV vereinbaren. Erscheint der Schuldner
dann unentschuldigt nicht zum Termin, erlässt das Gericht auf Antrag des
Gläubigers Haftbefehl, um die Abgabe zu erzwingen. Ist der Schuldner z.B. wegen
Krankheit verhindert, sollte er unbedingt vorher den Gerichtsvollzieher verständigen
und ein ärztliches Attest vorlegen. Bei Verhaftung wird er zwangsweise zur
Abgabe der eV vorgeführt. Verweigert der Schuldner auch hier die Abgabe, kann
er auf Gläubigerantrag in so genannte Erzwingungs- oder Beugehaft (bis zu 6
Monate) genommen werden. Die Haft des Schuldners mindert seine Schulden nicht,
er kann diese also dort nicht ersatzweise absitzen.
Hat
der Schuldner seine eV abgegeben, wird er in das öffentliche
Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen. Jeder, der ein berechtigtes
Interesse hat, kann das vom Schuldner erstellte Vermögensverzeichnis einsehen. Gläubiger
können sich vom Gericht auch eine – kostenpflichtige - Abschrift des
Vermögensverzeichnisses zusenden lassen, wenn sie das schriftlich anfordern und
ihre Berechtigung glaubhaft machen.
Achtung:
Ein
Schuldner macht sich nach Abgabe der eV strafbar, wenn er danach Kredite aufnimmt
oder Ratenkäufe tätigt, ohne dabei auf seine eV hinzuweisen.
Hat
der Schuldner seine eV abgegeben, kann er erst nach drei Jahren zur erneuten
Abgabe gezwungen werden. Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der
Schuldner inzwischen Vermögen erworben hat oder sein bestehendes
Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.
Der
Schuldner kann beim Amtsgericht jederzeit die Löschung aus dem
Schuldnerverzeichnis beantragen. Das hat Erfolg, wenn glaubhaft belegt wird,
dass sich die Forderungen des Gläubigers erledigt haben. 3 Jahre nach Eintrag wird
der Schuldner automatisch wieder aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Um
die Abgabe der eV abzuwenden, kann der Schuldner mit dem Gläubiger oder auch
dem Gerichtsvollzieher verhandeln. Bei einer Einigung kann der Gläubiger seinen
Antrag beim Gericht wieder zurückziehen.
In
jedem Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig zu reagieren. Lassen Sie sich von
einem Anwalt beraten. Dies geschieht im Rahmen der Beratungshilfe sogar
kostenlos!
Erschienen im "Tip" am 29.04.2009
Die Kaution als Mietsicherheit Die
Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter
seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Einen gesetzlichen
Anspruch auf eine Mietsicherheit hat der Vermieter grundsätzlich nicht, eine
solche muss vielmehr im Mietvertrag vereinbart werden.
Am
häufigsten kommt – neben der Übergabe eines Sparbuchs, einer Bürgschaft oder
der Sicherungsabtretung von Forderungen - die so genannte Barkaution vor. Dabei
überreicht der Mieter den Betrag der vereinbarten Mietkaution in bar an den
Vermieter oder überweist den Betrag auf dessen Konto. Der Mieter darf die
Mietkaution in drei gleich hohen Monatsraten zahlen und zwar unabhängig davon,
was im Mietvertrag vereinbart wurde. Erst mit Beginn des Mietverhältnisses wird
die erste Teilzahlung der Mietkaution fällig.
Die
Höhe der Kaution darf drei Monatsmieten nicht überschreiten, wobei abweichende
Vereinbarungen zulasten des Mieters unwirksam sind. Zuviel gezahlte Beträge
darf der Mieter zurückfordern. Regelmäßig dient nur die Nettomiete als Grundlage,
nicht auch die Nebenkosten.
Der
Vermieter muss die Mietkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen,
d.h. er muss ggf. ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten. Er ist gesetzlich
verpflichtet, die Kaution zu verzinsen und zwar mit dem üblichen Zinssatz für
Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Dies muss unverzüglich nach Erhalt
des Geldes erfolgen, ansonsten kann sich der Vermieter wegen des eintretenden
Zinsverlustes dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Der
Vermieter ist auf Verlangen verpflichtet, dem Mieter Auskunft über Verbleib und
gegenwärtige Höhe der Kaution, auch unter Belegvorlage, zu erteilen.
Kommt
der Mieter mit der Mietzinszahlung oder anderen Verpflichtungen in Verzug, ist
der Vermieter berechtigt, seinen Anspruch aus der Kautionssumme zu befriedigen.
In diesem Fall hat der Mieter die Kaution wieder bis zur ursprünglichen Höhe
aufzufüllen.
Der
Vermieter hat die Kaution vollständig zurückzuzahlen, wenn der Mieter
ausgezogen ist und er gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche mehr hat. Mit
der Überprüfung ihm eventuell zustehender Gegenansprüche darf sich der
Vermieter aber nicht unendlich lange Zeit lassen.
Bei
einem Vermieterwechsel sollte der Mieter unmittelbar nach dem Eigentümerwechsel
den neuen Vermieter fragen, ob er die Kautionssumme erhalten hat. Ist dies
nicht der Fall, sollte er den alten Vermieter auffordern, die Kaution an den
neuen Vermieter auszuzahlen.
Ist
eine vollständige Abrechnung nicht möglich, etwa weil eine Betriebskostenrechnung noch fehlt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht
berechtigt die ganze Kautionssumme zurückzuhalten wenn mit großer Sicherheit zu
erwarten ist, dass nur ein geringer Betrag zur Nachforderung anstehen könnte
und die Kautionssumme diesen Betrag bei weitem übersteigt. In diesem Fall darf
der Vermieter eine gewisse Sicherheitsreserve zurückhalten, muss jedoch den
Restbetrag an den Mieter auszahlen.
Erschienen im "Tip" am 22.04.2009
Wenn der Besucher zum Untermieter wird Dass
ein Mieter Besuch haben darf, wird niemand bestreiten. Doch wie ist es, wenn es
nicht nur um Freunde oder Verwandte geht, die nachmittags zu Kaffee und Kuchen
erscheinen, sondern um den Freund oder die Freundin, die auch schon mal über
Nacht bleiben?
Damen-
oder Herrenbesuch zu empfangen, ist Privatsache des Mieters, in die sich der
Vermieter nicht einzumischen hat. Selbst wenn der Mietvertrag eine Beschränkung
der Besuchszeit vorsehen sollte – etwa eine Klausel enthält, nach der „Besuch
von Personen des anderen Geschlechts nach 22 Uhr nicht erlaubt“ ist –, braucht
der Mieter dem nicht zu folgen. Denn er allein bestimmt, wer sich in der
Wohnung aufhalten darf. Der Vermieter darf also einem Besuch nicht „das Haus verbieten“
– solange dieser andere nicht stört. Auch ein Besuch über sechs bis acht Wochen
ist erlaubt.
Der
Vermieter muss erst um Erlaubnis gefragt werden, wenn aus dem Besucher ein Untermieter
wird, wenn er also dauerhaft in der Wohnung bleiben soll. Beschließt der Mieter
nach seinem Einzug, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, so muss er den
Vermieter um Erlaubnis fragen. Der Vermieter muss aber zustimmen, wenn der
Mieter nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung nennen kann.
Hierzu
zählen finanzielle Motive ebenso wie höchstpersönliche, wenn zum Beispiel der
Mieter nicht länger allein in der Wohnung leben möchte. Eine Verweigerung
dieser Erlaubnis ist nach § 540 BGB nur dann möglich, wenn in der Person des
Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt wird
oder aus anderen Gründen dem Vermieter die Untervermietung nicht zugemutet
werden kann. Das kann der Fall sein, wenn der Vermieter schon mal persönliche
Schwierigkeiten mit dem zukünftigen Hausbewohner gehabt hat. Kein
Ablehnungsgrund dagegen sind moralische Bedenken des Vermieters oder die
Herkunft des Untermieters.
Hat
der Mieter keine Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt, sondern einfach eine
weitere Person in seine Wohnung aufgenommen, so wird dies in den meisten Fällen
ohne Konsequenzen bleiben. Denn entscheidend ist, ob der Vermieter die
Erlaubnis zur Untervermietung hätte erteilen müssen, wenn er gefragt worden
wäre. Liegt also von Anfang an ein berechtigtes Interesse vor, welches
lediglich nur nicht geltend gemacht worden ist, und hätte der Vermieter bei
entsprechender Ankündigung des Mieters die Untervermietung genehmigen müssen,
so ist eine fristlose Kündigung (§
543 II Nr. 2 BGB) ausgeschlossen.
Anders
ist jedoch dann zu entscheiden, wenn wegen der vorab nicht eingeholten
Erlaubnis für eine ansonsten zulässige Untervermietung fristgerecht nach § 573
II Nr.1 BGB gekündigt worden wäre. Unterlässt der Mieter also die Einholung der
Erlaubnis vor Überlassung der Wohnung an einen Dritten, verletzt er hierdurch
seine mietvertragliche Verpflichtung, welche den Vermieter zu einer
fristgemäßen, ordentlichen Kündigung
berechtigt. Der Vermieter kann jedoch sein Kündigungsrecht verwirken, wenn er
eine unerlaubte Untervermietung über einen längeren Zeitraum toleriert.
Erschienen im "Tip" am 15.04.2009
Mietminderung Eine
Wohnung ist nur dann die volle Miete wert, wenn sie sich in einem Zustand
befindet, der ihren „vertragsgemäßen Gebrauch“ ermöglicht. Hat die Wohnung
Mängel oder fehlen ihr vertraglich zugesicherte Eigenschaften, so ist sie auch
weniger wert (z.B. feuchte Decken, Schimmelpilzbefall, undichte Fenster,
defekte Heizungen, Lärmbelästigungen). Die Mieter haben dann das Recht, eine
(angemessen) geminderte Miete zu zahlen - und zwar für die gesamte Zeit, in der
der Mangel vorliegt. Das Minderungsrecht kann auch nicht per Mietvertrag
ausgeschlossen werden, so dass entsprechende Vertragsklauseln nichtig sind.
Entscheidend
für das Recht zur Mietminderung ist allein der Zustand der Wohnung, so dass es
nicht darauf ankommt, ob der Vermieter den Schaden verschuldet hat oder
überhaupt für seine Beseitigung sorgen kann. Der Mieter darf den Schaden nur nicht
selbst verursacht haben und er muss den Vermieter sofort über den Mangel
informieren.
Lediglich
geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung. Ausgeschlossen ist die
Mietminderung auch, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte; der
Mangel dem Mieter bei Vertragsschluss wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist und der Vermieter den Mangel nicht bewusst verschwiegen hat; der
Mieter den Mangel bei Wohnungsübergabe kannte und sich seine Rechte bei der
Annahme nicht vorbehalten hat; der Mieter einen Mangel, der während der
Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der
Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte.
Vermieter
können dem Mieter wegen einer berechtigten Mietminderung nicht kündigen. Wer
aber unberechtigterweise die Miete mindert, riskiert eine saftige Nachzahlung.
Stellt sich später heraus, dass es überhaupt keinen Anlass für eine Mietminderung
gab, droht sogar die fristlose Kündigung, sobald der Zahlungsrückstand mehr als
zwei Monatsmieten beträgt.
Um
das zu vermeiden, kann der Mieter die Miete auch einstweilen unter Vorbehalt
zahlen. Dies muss er dem Vermieter schriftlich mitteilen. In einem solchen Fall
wird das Minderungsrecht nicht verwirkt - man zahlt die Miete zunächst in alter
Höhe weiter, informiert sich über Ursachen und Umfang der Schäden und nimmt die
Mietminderung später rückwirkend vor.
Soll die
Miete auf Grund eines Mangels gekürzt werden, ist die Minderungshöhe zu
bestimmen. Basis hierfür bildet die Bruttomiete inklusive Nebenkosten. Bei
gravierenden Mängeln kann die Miete auch um bis zu 100 % gekürzt werden, so
dass der Mieter für den gesamten Zeitraum der Mangelhaftigkeit vollständig von
der Zahlung seiner Miete befreit ist. Anhaltspunkte für eine angemessene
Minderung geben Mietminderungstabellen, die auch die Gerichte bei ihren
Entscheidungen heranziehen. Letztendlich jedoch entscheidet der jeweilige
Einzelfall.
Beweispflichtig
für den behaupteten Mangel ist der Mieter. Es empfiehlt sich daher, sämtliche
Mängel vollständig zu dokumentieren (z.B. Fotos, Videos) und durch glaubwürdige
Zeugen bestätigen zu lassen.
Erschienen im "Tip" am 01.04.2009
Haftung bei
Gefälligkeiten Für Schäden im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen hat die
Rechtsprechung einen sog. stillschweigenden Haftungsausschluss bei leichter
Fahrlässigkeit anerkannt.
Dieser Haftungsausschluss greift nur, wenn der Helfer in
Zusammenhang mit einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht
hat. Greift keine Versicherung, kommt daher ausnahmsweise ein stillschweigender
Haftungsausschluss (auch durch konkludentes Verhalten) in Betracht. Darüber
hinaus beurteilen die Gerichte den Einzelfall immer nach der Maßgabe, ob die
Beteiligten redlicherweise einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, wenn sie
sich der Haftung vorher bewusst gewesen wären.
Eine beliebte Gefälligkeit ist die private Umzugshilfe. Ein
Helfer beispielsweise stolperte so unglücklich über eine Türleiste, dass er den
vor ihm laufenden Bekannten schubste und dieser einen Computer mitsamt Drucker
im Wert von insgesamt 13.000 DM fallen ließ. Das LG Aachen hat hier einen
Ersatz für die Geräte abgelehnt, da der Schaden typischerweise in Zusammenhang
mit dem Umzug eingetreten war, so dass ein stillschweigender Haftungsausschluss
gerechtfertigt erschien (Az: 4 O 536/86).
Anders das LG Dortmund: weil dort der Helfer ein 52 kg
schweres TV-Gerät mehrere Treppen alleine hinauftragen wollte, dabei stolperte
und das Gerät beschädigte, handelte er grob fahrlässig, so dass ein
Haftungsausschluss ausscheidet (Az.: 1 S 164/03).
Einem anderen Helfer rutschte beim Aufbau eines Bettes dieses
so unglücklich aus der Hand, dass es dem siebenjährigen Sohn, der daneben
stand, auf den Fuß fiel und er schwer verletzt wurde. Das AG Nürnberg gestand
dem nicht versicherten Mann einen stillschweigenden Haftungsausschluss zu, weil
er ohne jegliches Eigeninteresse und ohne Gegenleistung das Stockbett abbauen
wollte (Az.: 21 C 2563/05).
Ein Mann bot einer jungen Frau seine Hilfe an, weil ihr
Wagen nicht ansprang und versuchte 20 Minuten erfolglos, mit dem
Überbrückungskabel das Fahrzeug zu starten. In der Reparaturwerkstatt stellte
man später Schäden fest, die auf einer falschen Polung bei der Überbrückung
beruhten. Das AG Kaufbeuren sah darin leicht fahrlässiges Handeln und
bestätigte zugunsten des uneigennützigen Helfers einen stillschweigenden
Haftungsausschluss (Az.: 3 C 1194/00).
Weil er generell keinen Alkohol trinkt, kutschierte ein Mann
aus Gefälligkeit und unentgeltlich sechsundzwanzig Burschenschaftler mit einem
Traktor zu einer Maifeier. Die Männer saßen auf der Ladefläche des Anhängers
auf unbefestigten Bänken. Der Anhänger kippte um und die Mitfahrer wurden
verletzt. Das OLG Frankfurt wies die Schadensersatzklage der Krankenkasse eines
Verletzten ab, da es nach der Straßenverkehrsordnung zwar verboten ist,
Personen auf einem Anhänger mitzunehmen. Weil zudem die Bänke auf der Ladefläche
nicht gesichert waren, schlossen sie jedoch wegen einer bewussten
Eigengefährdung der Burschenschaftler eine Haftung des Fahrers aus (Az.: 14 U
120/04).
Bei Verwandten sind neben dem vertraglichen
Gefälligkeitsverhältnis zusätzlich Treue- und Rücksichtnahmegebote zu beachten,
insbesondere bei Hausgemeinschaften. Der Schwiegervater wohnte zur Miete im
Haus seines Schwiegersohns. Weil die Außentreppe nicht geräumt war, stürzte der
Schwiegervater, zog sich schwere Verletzungen zu und verklagte seinen Schwiegersohn,
weil dieser die Treppe nicht gestreut hatte. Weil keine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen worden war, war nach Ansicht der Amtsrichter nicht nur
der Schwiegersohn, sondern auch der Schwiegervater zum Räum- und Streudienst
verpflichtet. Das Amtsgericht wies die Klage ab und begründete sein Urteil
unter anderem damit, dass bei Verwandten, die gemeinsam in einem Haus zusammen
leben, von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen sei, wenn
nichts anderes vereinbart wurde (AG Prüm, Az.: 6 C 432/95).
Erschienen im "Tip" am 25.03.2009
Das gerichtliche
Mahnverfahren Das
gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht dem Gläubiger einer Geldforderung, auf
einfache und schnelle Weise einen zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel zu
erhalten. Es empfiehlt sich insbesondere dann, wenn nicht zu erwarten ist, dass
der Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erheben wird. Ein für beide
Parteien aufwendiges Gerichtsverfahren kann so vermieden werden.
Das
Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines
Mahnbescheids, den der Antragsteller entweder selbst oder über seinen
Prozessbevollmächtigten stellen kann. In Bayern zuständig ist hierfür das zentrale
Mahngericht in Coburg.
In
diesem Antrag behauptet der Antragsteller, dass ihm der geltend gemachte
Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht. Die Besonderheit des Mahnverfahrens
besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger der
geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid
erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger die darin genannte
Geldsumme schuldet.
Ist
der Antrag vollständig und fehlerfrei, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid,
der dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird und fordert
diesen gleichzeitig auf, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen (seit dem Tage
der Zustellung) zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder
Widerspruch einzulegen für den Fall, dass er das Bestehen der Forderung
bestreitet.
Das
Mahngericht informiert den Antragsteller über den jeweiligen Verfahrensstand und
übersendet ihm gleichzeitig eine Kostenrechnung (für die Durchführung des
Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der
geltend gemachten Forderung richtet. Die Gerichtskosten sind nicht bereits bei
der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt der Kostenrechnung.
Bei einer Forderung von beispielsweise 1.500 € entstehen Gerichtskosten in Höhe
von 32,50 €).
In
der Folgezeit muss der Antragsteller überprüfen, ob der Antragsgegner den
geforderten Betrag (einschließlich Kosten und Zinsen) gezahlt hat. Hat er nicht
oder nur unvollständig gezahlt, kann der Antragsteller einen Antrag auf Erlass
eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags stellen.
Hat
der Antragsgegner nicht (oder nicht alles) bezahlt und auch keinen Widerspruch
erhoben, erlässt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid und stellt diesen
dem Antragsteller zu. Ab dem Tage der Zustellung kann der Antragsgegner erneut
binnen einer Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen. Nach Ablauf dieser Frist
hat der Vollstreckungsbescheid im Prinzip die gleiche Wirkung wie ein Urteil,
aus dem der Antragsteller nun die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Legt
der Antragsgegner dagegen Widerspruch bzw. Einspruch ein, kann das
Mahnverfahren als "normaler" Zivilprozess weitergeführt werden. Der
Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu
begründen und zu beweisen und der Antragsgegner darf hierauf entsprechend
erwidern. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, entscheidet
dann u.U. das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung durch ein Urteil.
Grundsätzlich
trägt die unterliegende Partei die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Bei
einer berechtigt erhobenen Forderung muss also der Gegner die Gebühren
bezahlen.
Erschienen im "Tip" am 11.03.2009
Prozesskostenhilfe Im
letzten Beitrag wurde gezeigt, dass auch Einkommensschwache über die so
genannte Beratungshilfe im außergerichtlichen
Bereich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Heute geht es um die
Möglichkeit, auch vor Gericht eigene
Rechte geltend zu machen bzw. geltend gemachte Ansprüche abzuwehren. Hierfür
bietet das Gesetz die so genannte Prozesskostenhilfe an.
Prozesskostenhilfe
erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann. Der Prozess muss dabei hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf
nicht mutwillig erscheinen. Je nach einzusetzendem Einkommen übernimmt dann die
Staatskasse voll oder teilweise die vorzustreckenden Gerichtskosten und die Kosten
des eigenen Rechtsanwalts.
Wie
bei der Beratungshilfe hat jedoch auch die Prozesskostenhilfe keinen Einfluss
auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind. Wer den
Prozess verliert, muss also - auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war - in
der Regel die Kosten der gegnerischen Partei bezahlen (Ausnahme: in arbeitsgerichtlichen
Streitigkeiten hat die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert,
die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht zu erstatten).
Von
den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts völlig befreit wird z. B., wer kein
Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,- € beträgt.
Ausgangspunkt
ist zunächst das Bruttoeinkommen der rechtsuchenden Partei (evtl. eigenes
Erwerbseinkommen des Ehepartners/Lebenspartners bleibt unberücksichtigt).
Hiervon werden insbesondere Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten,
Wohnkosten sowie bestimmte Freibeträge abgezogen. Der danach verbleibende Rest
ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidend
ist.
Rechtsuchenden,
deren einzusetzendes Einkommen über 15,- € liegt, wird das Recht eingeräumt,
die anfallenden Prozesskosten in monatlichen, nach der Höhe des einzusetzenden
Einkommens gestaffelten Raten zu
zahlen (höchstens jedoch 48 Monatsraten, der Rest wird erlassen).
Um
Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss beim Prozessgericht ein Antrag eingereicht werden, in dem der
Streit unter Angabe der Beweismittel geschildert wird. Dem Antrag muss außerdem
eine „Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ sowie entsprechende Belege beigefügt
werden. Hierfür gibt es ein Formular,
das sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden muss.
Ist
anwaltliche Vertretung vorgeschrieben (so z. B. in Scheidungssachen beim
Familiengericht oder in Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht,
Bundesgerichtshof) oder erscheint anwaltliche Vertretung erforderlich oder ist
auch die gegnerische Partei anwaltlich vertreten, so wird der rechtsuchenden
Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
beigeordnet.
Sollten
sich die finanziellen Verhältnisse nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe verschlechtern,
kann bei Gericht die Herabsetzung bzw. Aussetzung der ursprünglich
festgesetzten Raten beantragt werden. Auf der anderen Seite kann das Gericht bei
einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Situation zur Deckung der
Prozesskosten nachträglich Raten festsetzen oder erhöhen sowie Zahlungen aus
dem Vermögen anordnen. Die Partei ist zu einer derartigen Auskunft über eine
Veränderung ihrer finanziellen Lage verpflichtet.
Erschienen im "Tip" am 04.03.2009
Beratungshilfe Personen,
die die anfallenden Kosten für eine Vertretung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, können die so genannte
Beratungshilfe beantragen.
Beratungshilfe
gibt es für die Beratung und für die
Vertretung eines Mandanten (in Strafsachen wird lediglich Beratung gewährt). Der Unterschied liegt darin, dass
bei einer Vertretung auch ein Auftreten des Rechtsanwalts nach außen erfolgt,
sei es durch einen Brief oder ein Telefonat. Bei der Beratung geht es allein um Informationserteilung und Ratschläge des Anwalts.
Beratungshilfe
wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts
(z. B. Kaufrecht, Mietsachen, Familiensachen, Erbstreitigkeiten); des Arbeitsrechts(z. B. bei Kündigung des
Arbeitsverhältnisses), des Verwaltungsrechts
(z. B. BAFöG, Schulrecht); des Sozialrechts
(z. B. Hartz IV-Sachen); des Steuerrechts
oder des Verfassungsrechts (z. B.
Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).
Hierfür
muss ein Antrag beim zuständigen Rechtspfleger am Amtsgericht gestellt
werden. Dieser kann durch eine sofortige Auskunft oder einen Hinweis auf
sonstige Beratungsmöglichkeiten selbst beratend helfen. Anderenfalls stellt er
dem Rechtssuchenden einen so genannten Berechtigungsschein
aus, mit dem dieser einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen kann.
Beratungshilfe
bekommen grundsätzlich Personen, deren einzusetzendes Monatseinkommen € 15
nicht übersteigt (Ausgangspunkt ist hierbei das Bruttomonatseinkommen. Hiervon
abgezogen werden Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und weiteren
angemessenen Versicherungen sowie Werbungskosten, angemessenen
Unterkunftskosten und gegebenenfalls weiteren besonderen Belastungen. Bei Erwerbstätigen
wird darüber hinaus ein so genannter. „Erwerbstätigenbonus“ in Abzug gebracht.
Außerdem bestehen verschiedene Freibeträge, die jährlich neu definiert werden.
Diese können beim örtlichen Amtsgericht erfragt werden). Personen, die Anspruch
auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz haben, erfüllen in den meisten Fällen die
Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Der Nachweis des geringen
Einkommens kann hier meist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides geführt
werden.
Es
empfiehlt sich daher, sämtliche Unterlagen
bei Antragsstellung vorzulegen, aus denen sich die Einkommenssituation
möglichst vollständig ergibt. Es darf außerdem kein Mutwillen vorliegen, es muss also ein sachlicher Grund für den
Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage bestehen.
Die
Kosten der Beratung rechnet der
Anwalt dann über die Staatskasse ab. Bis auf eine geringe Unkostenpauschale in Höhe von 10,00 € (die im Einzelfall auch vom
Anwalt erlassen werden kann), ist eine solche Rechtsberatung für den
Rechtssuchenden also absolut kostenlos. Die Beratung kann der Anwalt übrigens
auch nicht (zumindest nicht ohne triftigen Grund, z.B. Arbeitsüberlastung)
verweigern.
Achtung: die Beratungshilfe trägt natürlich nicht
die Kosten, die man gegebenenfalls einem Dritten zu erstatten hat. Fordert man
zu Unrecht etwas von einem Dritten und nimmt dieser anwaltliche Hilfe in
Anspruch, um die Forderung abzuwehren, muss man unter Umständen die hierdurch
entstehenden Anwaltskosten des Dritten an diesen bezahlen.
Scheuen
Sie sich nicht, Ihren Anwalt nach den Möglichkeiten einer Beratungshilfe zu
fragen. Es geht schließlich um Ihr Geld!
Erschienen im "Tip" am 24.02.2009
Dachlawinen: Wer haftet? In
diesen Tagen müssen Fußgänger und Autofahrer verstärkt mit Dachlawinen rechnen.
Wie so oft gibt es auf die Frage nach der Haftung keine eindeutige Antwort. So
haftet der Hausbesitzer, wenn ihn ein Verschulden trifft, er also Pflichten
versäumt hat. Diese Pflichten sind unterschiedlich ausgestaltet und hängen zum
Beispiel von der Dachneigung, der Lage des Hauses oder von den jeweiligen
Witterungsbedingungen ab.
Hat
ein Hausbesitzer vorschriftswidrig keine Schneefanggitter an seinem Dach
angebracht hat, haftet er grundsätzlich. Sind jedoch alle baulichen
Vorschriften eingehalten, sind weitergehende Vorkehrungen nicht verpflichtend.
Selbst wenn in ansonsten schneearmen Gebieten ausnahmsweise einmal mehr Schnee fällt
und damit die Gefahr von Dachlawinen besteht, ist es einem Verkehrsteilnehmer
eher zuzumuten, sich hierauf einzurichten und insbesondere nicht an solchen
Gefahrenstellen zu parken - so die herrschende Rechtsprechung. Muss ein
Geschädigter mit einer Dachlawine rechnen, wird ihm zumindest ein Mitverschulden
angerechnet. Im Einzelfall kann das Mitverschulden eines Autofahrers so stark
überwiegen, dass er den Schaden allein tragen muss. Andererseits kann sein
Mitverschulden auf Null sinken, wenn es bereits dunkel war oder das Dach vom
Parkplatz aus nicht direkt eingesehen werden konnte.
Urteile zum Thema
"Dachlawinen"
Kein
Schadenersatz für einen von einer Dachlawine getroffenen Autofahrer, da der
Hausbesitzer nach der Ortssatzung kein Schneefanggitter anbringen musste. Und das,
obwohl in der Umgebung Neubauten mit solchen Gittern versehen waren und obwohl
vom fraglichen Dach zuvor bereits Schnee abging. Doch war ein "deutlich
sichtbares" Schild aufgestellt worden, das vor solchen Gefahren warnte -
den Autofahrer aber nicht davon abhielt, dennoch vor dem Haus zu parken (OLG
Thüringen - AZ: 4 U 865/05).
Hat
ein Hauseigentümer in einem "nicht schneearmen Gebiet" das Dach nicht
mit Schneefanggittern ausgestattet und auch sonst keinerlei Warnhinweise
angebracht, so muss er einem Autofahrer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Schadenersatz leisten, wenn dieser seinen Wagen direkt neben der Hauswand parkt
und das Fahrzeug durch eine herabstürzende Schneelawine beschädigt wird (50 % Mitverschulden,
weil er seinen Pkw bei den gegebenen Witterungsbedingungen nicht so nahe am
Haus hätte abstellen dürfen, LG Ulm - 1 S 16/06).
Wird
ein Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt, so kann der Besitzer keinen
Schadenersatz verlangen, wenn die Stadt keine Schutzvorkehrungen vorgeschrieben
hat. Sieht er, dass das Dach mit viel Schnee bedeckt ist, so hätte er seinen
Wagen woanders parken müssen. (OLG Hamm, 13 U 49/03).
In
einem schneearmen Gebiet brauchen Hausbesitzer keine Schneefanggitter
anzubringen und haften nicht dafür, wenn sich Schnee von ihrem Dach löst und
Schaden anrichtet - es sei denn, der Hauseigentümer hat es "trotz
besonderer Umstände" unterlassen, Vorkehrungen gegen das Abrutschen von
Dachlawinen zu treffen. (LG Bautzen, 1 S 94/98).
In
Städten in "verhältnismäßig schneearmen Regionen" müssen Hausbesitzer
auch bei extremen Schneefällen und hohen Neigungswinkeln ihrer Häuser keine
Warnschilder auf dem Bürgersteig aufstellen, wenn sie Schneefanggitter
angebracht haben, weil sonst in Innenstädten zahlreiche Schilder aufgestellt
werden müssten, die "jegliche Warnwirkung verlieren und praktisch
unbeachtet bleiben würden" (AG Frankfurt am Main, 32 C 1289/97-84).
Erschienen im "Tip" am 18.02.2009
Wer haftet bei einem
Skiunfall? Thüringens
Ministerpräsident Dieter Althaus ist nur der prominenteste Fall in diesem
Winter. Pro Wintersportsaison verunglücken etwa 60.000 Ski- oder
Snowboardfahrer auf den Pisten. Meist handelt es sich um Einzelstürze. Die Zahl
der Unfälle, bei denen eine Kollision zwischen zwei Wintersportlern
stattfindet, ist eher gering. Nichtsdestotrotz sind die Verletzungen gerade bei
diesen Fällen sehr schwer.
Kommt
es zu einer Kollision, stellt sich die Frage nach der Haftung. Das LG
Ravensburg (4 O 185/05) hat festgestellt, dass die Regeln des Internationalen
Skiverbandes mit einer "Straßenverkehrsordnung" zu vergleichen wären.
Konkret bedeutet dies: Bei einer Kollision haftet allein der von oben Kommende.
Einen Rückwärtsblick könne man von dem unteren Fahrer nicht verlangen, weil
dieser dann wiederum den vor ihm befindlichen Verkehr nicht beobachten könne.
Eine Mitschuld des unteren Fahrers am Unfall wurde damit verneint. Der von oben
kommende Fahrer muss seine Geschwindigkeit und Fahrspur so wählen, dass er den
anderen Fahrer nicht gefährdet. Bei Überholvorgängen muss der Überholende einen
ausreichenden Sicherheitsabstand halten; Fahr- und Pendelbewegungen des unteren
Fahrers müssen eingeplant werden. Vorliegend musste der Beklagte somit 13.000
Euro Schadenersatz übernehmen, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000
Euro zahlen und zudem auch für alle künftig auftretenden Schäden haften.
Diese
FIS-Regeln sind mittlerweile als Gewohnheitsrecht in den Alpenländern anerkannt
und gelten für jedes Alter. Selbst Zwölfjährige müssen sich daran halten, wie
ein Urteil des Landgerichts Ravensburg zeigt (Az.: 2 O 392/06). Der kleine Raser fuhr eine Skifahrerin
über den Haufen, die vor ihm fahrend nach links schwenkte, um zum Lift zu gelangen.
Der Junge fuhr Schuss und konnte nicht mehr ausweichen. Die Richter sprachen
der Verletzten die Kosten für die Arztbehandlung und Schmerzensgeld zu. Das
Argument des Kindes, dass es Schuss fahren musste, um die leichte Anhöhe zum
Lift ohne Schieben zu erreichen, überzeugte die Richter nicht. Jeder Skifahrer
und Snowboarder ist verpflichtet, die zehn Verhaltensregeln des Internationalen
Skiverbands zu kennen und einzuhalten.
Meist
streiten sich die Parteien um Regel 3: Wahl
der Fahrspur. Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine
Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht
gefährdet (Aus den Erläuterungen: „Vorrang hat der vorausfahrende Skifahrer
oder Snowboarder. Wer hinter einem anderen herfährt, muss genug Abstand
einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Platz zu
lassen“).
Wenn
allerdings die Bindung der Skier schlecht eingestellt ist, dann hilft manchmal
auch die beste Fahrkunst nicht, einen Skiunfall zu vermeiden. Im diesen Fällen
trifft unter Umständen den Skiverleih eine Mitschuld, die sich auch auf die
Haftung auswirken kann.
Wenigstens
jeder zehnte Skiunfall hat Kopfverletzungen zur Folge. Dagegen schützt ein
Helm. Inzwischen geht fast die Hälfte der Deutschen mit Helm auf die Piste,
Tendenz steigend. Eine Pflicht hierfür besteht freilich (noch) nicht. Ratsam
ist es allemal.
Erschienen im "Tip" am 11.02.2009
Büromieter ohne Anspruch
auf gehobenen Publikumsverkehr Die Zahl der Mietrechtsprozesse in
Deutschland ist innerhalb von 2 Jahren um 12 % gesunken. Doch immerhin jeder 5.
Zivilprozess in Deutschland dreht sich noch um eine Mietrechtsstreitigkeit.
Manchmal muss der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klärend eingreifen.
So
hat er vorliegend festgestellt, dass ohne besondere vertragliche Vereinbarung
auch ein Mieter von als exklusiv angepriesenen Büroräumen keinen Anspruch auf
einen bestimmten Mietermix oder ein bestimmtes „Milieu-Niveau“ hat.
Unterschichtpublikumsverkehr stellt hier noch keinen Mangel dar, wenn es nicht
zu konkreten Gefahrensituationen und Belästigungen kommt (BGH, Urteil v.
15.10.2008, XII ZR 1/07).
Die Mieter haben für die Dauer von 10 Jahren
Gewerberäume zum Betrieb einer radiologischen Gemeinschaftspraxis im 6.
Obergeschoss eines 13-geschossigen Bürohochhauses gemietet. Die anfänglich
leerstehenden Obergeschosse 2 bis 4 wurden später an die
"Hartz-IV-Behörde" nebst Drogenberatungsstelle und Schuldnerberatung
vermietet. Dies führe nach Meinung der Mieter angesichts des hohen
Publikumsaufkommens der Behörde und des Verhaltens eines nicht unbeträchtlichen
Teils ihres Kundenkreises zu Unzuträglichkeiten, die eine Minderung der Miete
rechtfertigten.
Ohne
besondere Absprachen kann aus der bloßen Vereinbarung einer deutlich über den
örtlichen Spitzenpreisen liegenden Miete, auch vor dem Hintergrund eines das
"einmalige Ambiente" und die "angenehme Atmosphäre"
hervorhebenden Exposés, noch keine Verpflichtung des Vermieters abgeleitet
werden, einen bestimmten "Mietermix" oder ein bestimmtes "Milieu-Niveau"
zu bewahren.
Die
Mieter haben daher keinen Anspruch darauf, dass sich im Umfeld ihrer Mieträume
nur Kunden oder Besucher anderer Mieter einfinden, die einer
"gehobenen" Bevölkerungsschicht angehören oder sich durch ein
angenehmes Erscheinungsbild und Verhalten auszeichnen.
Selbst
wenn es so sein sollte, dass sich unter den Besuchern der Behörde ein
überdurchschnittlich hoher Anteil sozial auffällig gewordener Personen befinde,
kann das für sich allein die Annahme eines Mangels noch nicht rechtfertigen.
Dies setzt vielmehr voraus, dass der vertragsgemäße Mietgebrauch hierdurch
konkret beeinträchtigt wird. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn einzelne
Mieter, deren Mitarbeiter oder Kunden sich allein wegen der Vorstellung, mit
einem solchen Personenkreis konfrontiert werden zu können, in ihrem
Wohlbefinden beeinträchtigt fühlen. Erst wenn wiederholt konkrete Anlässe oder
Gefahrensituationen auftreten, die dem Besucher- oder Kundenkreis eines anderen
Mieters zuzuordnen sind, kommt dieser Umfeldeinfluss als mietrechtlich
relevanter Mangel in Betracht.
Ohne
Belang ist auch die Zahl der Kunden, die sich gleichzeitig in den Räumen eines
Mitmieters aufhalten und während dieser Zeit nach außen nicht in Erscheinung
treten. Für die von einem Mitmieter wahrzunehmende Belastung des Gebäudes mit
Publikumsverkehr kommt es allein auf die Zahl derer an, die sich zu gleicher
Zeit in den allgemein zugänglichen Bereichen des Gebäudes aufhalten, weil sie
sich auf dem Weg zum Mitmieter oder zurück befinden oder gegebenenfalls
Wartezeiten auf den Fluren verbringen.
Erschienen im "Tip" am 04.02.2009
Böse Worte und ihre strafrechtlichen Folgen Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt
verschiedene Beleidigungstatbestände. Die Beleidigung
an sich (§ 185 StGB) erfasst alle ehrverletzenden Werturteile und auch
herabwürdigenden, missachtenden Tatsachenbehauptungen, wenn sie gegenüber dem
Beleidigten erfolgen. Werden ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über eine
Person gegenüber einem Dritten oder öffentlich geäußert, kann üble Nachrede (§ 186) oder Verleumdung (§ 187) vorliegen.
Beleidigungsdelikte werden grundsätzlich
nur dann verfolgt, wenn eine Anzeige erstattet wurde. Beleidigt man sich
wechselseitig und wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, so kann der
Richter einen oder beide Beleidiger straffrei erklären.
Eine Beleidigung kann auch gegenüber
juristischen Personen, Berufsständen, religiösen Gemeinschaften oder anderen
Gruppen erfolgen, solange der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar ist. Hierzu
folgender Fall: Eine ältere Frau hatte die Bundesrepublik Deutschland verklagt,
weil der Deutsche Wetterdienst im Wetterbericht den Begriff
„Altweibersommer" für eine Schönwetterperiode verwendet hatte. Ihre Klage wurde
abgewiesen, weil die Personengruppe "ältere Frauen" zu unbestimmt ist
und zudem der Wetterdienst in keiner Weise ältere Frauen mit der Verwendung des
Begriffs angreifen wollte. Dass sie sich davon persönlich angegriffen fühlte,
reicht für eine Beleidigung nicht aus (LG Darmstadt - Az.: 3 O 535/88). Eine
Beleidigung muss also aus objektiver Sicht eine besonders herabwürdigende
Qualität haben und die Herabwürdigung auch vom Beleidiger gewollt sein. Bloße
Unhöflichkeit, Rüpelei und schlechte Manieren sind nicht strafbar.
Als Beleidigung gelten auch
Gesten (z.B. Vogel zeigen) und Handlungen: Weil einem Gast das Essen nicht
schmeckte und er sein Geld dafür nicht zurück bekam, warf er wutentbrannt den
angebissenen Döner nach der Bedienung, welche daraufhin Schmerzensgeld forderte.
Die Richter wiesen jedoch ihre Klage ab, weil der Döner-Wurf noch keine
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellte (AG München - Az.:
154 C 26660/07).
Auch in der Politik wird oft und
gerne geschimpft: Anlässlich einer Stadtratssitzung erwähnte ein Stadtrat, dass
er das Gymnasium besucht hatte. Ein anderes Stadtratsmitglied rief dazwischen
„Der war auf der Schule? - Das kann ich gar nicht glauben!" Daraufhin
bezeichnete ihn der Redner als „Dummschwätzer", was mit eine Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je 60 Euro quittiert wurde. Dagegen zog der Betroffene
bis vor das Bundesverfassungsgericht, welches den Ausruf noch durch das Recht
auf freie Meinungsäußerung gedeckt sah. Zwar könne die Bezeichnung als
Dummschwätzer durchaus als Beleidigung strafbar sein, im konkreten Fall
allerdings nicht, weil sie sich auf die vorangegangene Äußerung des anderen
Stadtrats bezog (wechselseitige Beleidigung) und es sich bei dem Begriff auch
nicht um ein besonders abfälliges Schimpfwort handelt (Az.: 1 BvR 1318/07).
Auch Ordnungshüter werden oft
Opfer verbaler Entgleisungen. Dabei ist die Bezeichnung eines Polizeibeamten als
„Wegelagerer" eine strafbare Beleidigung (Bay. Oberstes Landesgericht,
Az.: 1 St RR 153/04), die Titulierung als „Oberförster" hingegen nicht (so
zumindest das Amtsgericht Tiergarten, nachdem es die Äußerung „Herr
Oberförster, zum Wald geht es da lang!" genau mit der Wertigkeit der
Bezeichnung als Oberförster, statt nur Förster, und die Beleidigungsrelevanz
des Waldes abgewogen hat. (Az.: (412 Ds) 2 JuJs 186-08 (74/08), lesenswert!).
Erschienen im "Tip" am 28.01.2009
Die Haftung des Tierhalters Tiere
sind in ihrem Verhalten unberechenbar. Darum stellt allein ihre Haltung eine
Gefährdung dar, für die der Halter die Verantwortung trägt: nach § 833 BGB
haftet der Halter, wenn das Tier Leib und Gesundheit eines Menschen oder eine
Sache beschädigt. Die Haftung ist dabei als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so
dass es auf ein konkretes Verschulden des Tierhalters nicht ankommt.
Tierhalter
ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die
Kosten des Tieres aufkommt, über den Wert und Nutzen des Tieres verfügt und das
Risiko für einen Verlust trägt. Für zugelaufene Tiere gilt: wer sie regelmäßig
füttert und beherbergt, ist ihr Halter. Will man aber das zugelaufene Tier dem
Eigentümer wieder zurückbringen, die Sachherrschaft also nur vorübergehend
übernehmen, besteht keine Tierhaltereigenschaft.
Eine
Sonderregelung gilt für Nutztierhalter: sie haften nicht, wenn sie nachweisen
können, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Als Nutztier
gilt jedes Haustier, das dem Beruf, dem Unterhalt oder der Erwerbstätigkeit zu dienen
bestimmt ist (z.B. ein Polizeihund. Nicht jedoch die Biene, da es hier an der
hinreichenden Verfügungsgewalt durch den Eigentümer fehlt. Auch zu
wissenschaftlichen Untersuchungszwecken gehaltene Versuchstiere fallen nicht
darunter, da diese gerade nicht in ihrer Eigenschaft als Haustiere gehalten
werden).
Allerdings
haftet der Tierhalter nicht für jeden Schadensfall, vielmehr muss sich die
spezielle Tiergefahr in der Schadensursache realisiert haben. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn sich der Hund von der Leine losreißt und jemanden
beißt, das Pferd scheut oder die Kuh aus der Weide ausbricht. Es reicht aus,
wenn das Tier den Schaden nur mittelbar auslöst (z.B.: der Hund auf die Straße läuft
und einen Verkehrsunfall verursacht). Eine Haftung scheidet jedoch aus, wenn
das Tier äußeren Kräften so ausgesetzt ist, dass ihm keine andere
Reaktionsmöglichkeit bleibt, so etwa bei einem Reitpferd, das wegen eines
Hindernisses ins Stolpern gerät und einen Schaden anrichtet. Beruht das
Verhalten des Tieres allein auf menschlicher Leitung - zum Beispiel wenn ein
Pferd lediglich der Lenkung seines Reiters folgt - scheidet die
Tierhalterhaftung ebenfalls aus.
Die
Haftung kann vertraglich – auch stillschweigend - ausgeschlossen werden. Allerdings
muss die vertragliche Grundlage auf längere Dauer angelegt sein. Werden
beispielsweise Tiertrainer, Dompteure oder Jockeys geschädigt, ist in der Regel
ein vertraglicher Haftungsausschluss gegeben. Umgekehrt kann durch einen nur
kurzzeitig wirkenden Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt die Haftung nicht
ausgeschlossen werden.
Die
Tierhalterhaftung gibt dem Geschädigten einen Schadenersatzanspruch. Hierunter
fallen auch Tierarztkosten und Schmerzensgeld. Wird bei einer Rauferei mit
Artgenossen ein Hund verletzt, so muss der Halter des anderen Hundes die Kosten
für die tierärztliche Behandlung tragen (wenn die Veterinärkosten nicht
unverhältnismäßig sind und den objektiven Wert des Tieres übersteigen). Ist der
Geschädigte selbst Tierhalter, wird seine Tierhalterhaftung als Mitverschulden
berücksichtigt.
Um
das Risiko zu mindern, sollten Tierhalter sich daher ausreichend versichern.
Eine Privathaftpflichtversicherung reicht regelmäßig nicht aus, so dass sich
der Abschluss einer speziellen Tierhalterversicherung empfiehlt.
Erschienen im "Tip" am 21.01.2009
Zahlungen an
Vorstandsmitglieder - eine Gefahr für die Gemeinnützigkeit? In
den meisten Satzungen gemeinnütziger Vereine steht, dass der Verein ehrenamtlich und somit unentgeltlich geführt wird. Was aber ist zu beachten,
wenn Vereine ihren Vorstandsmitgliedern eine kleine Aufwandsentschädigung
zahlen möchten?
Grundsätzlich
sind Vergütungen (also Bezahlungen
der Tätigkeit an sich) an Vorstandsmitglieder nicht möglich! Ehrenamtliche
Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Vergütung für ihre ehrenamtliche Vereinstätigkeit
erhalten.
Möglich
ist jedoch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen ist es möglich, dass z.B. für
Fahrten im Interesse des Vereins eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe
von max. 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (Reisekostenrecht) bei Benutzung des
Privatwagens gewährt wird (aber Achtung: die Finanzämter gehen mehr und mehr
dazu über, die angegebenen Kilometer nachzuprüfen). Ebenfalls in diesem
Zusammenhang möglich ist die Zahlung der steuerlichen Reisekostensätze wie der
Übernachtungspauschale und des Verpflegungsmehraufwands, falls eine Fahrt über
8 Stunden hinausgeht. Auch Telefonkosten, verauslagte Kosten für
Büromaterialien, Internet u.ä. können gegen Vorlage entsprechender Belege ohne Gefährdung der
Gemeinnützigkeit und ohne, dass eine Steuerpflicht für den Empfänger entsteht,
erstattet werden.
Nach
dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom
September 2007 können pauschale
Aufwandsentschädigungen ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 500 € pro Jahr (durchschnittlich 41,66 €
pro Monat) gezahlt werden, ohne dass dies beim Verein oder beim Empfänger zu
steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt. Der Betrag
muss aber tatsächlich geleistet werden. Es handelt sich also nicht um einen
Steuerfreibetrag, der pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden
kann.
Für
die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen müssen Beschlüsse des Vorstandes existieren und der Verein muss natürlich
wirtschaftlich dazu in der Lage sein.
Wird
einem Ehrenamtlichen eine höhere
Entschädigung als 500 € gezahlt, ist der Betrag darüber steuerpflichtig – es
sei denn, es können für den Gesamtbetrag Nachweise und Belege vorgelegt werden.
Gemeinnützigkeitsrechtlich
gilt, dass Vergütungen, die über einen nachgewiesenen Aufwandsersatz
hinausgehen, nur zulässig sind, wenn die Satzung
dies ausdrücklich so regelt. Da z.B. in vielen Satzungen steht, dass die
Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt wird, könnte die Auszahlung einer solchen
pauschalen Aufwandsentschädigung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Es sollte
daher eine Passage in die Satzung aufgenommen werden, die pauschale Zahlungen
ausdrücklich erlaubt (z.B.: "Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können
nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt
werden").
Da
jeder Verein die Erfüllung der Anforderungen an die Ehrenamtspauschale auch
nachweisen muss, empfiehlt sich, nicht nur die Zahlungen zu dokumentieren, sondern auch die Art und
den Umfang der Tätigkeit schriftlich festzuhalten. Außerdem sollte sich der
Verein bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem
anderen Verein in Anspruch genommen wurde.
Erschienen im "Tip" am 14.01.2009
Was bringt
das neue Jahr? ABGELTUNGSTEUER: Zinsen, Dividenden, Kurs- und Währungsgewinne oder Fondsausschüttungen werden pauschal mit 25 % besteuert (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggfls Kirchen-Steuer). Sie fällt nur an, wenn die Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 € (Verheiratete: 1602 €)
liegen. Sie wird von den Banken automatisch einbehalten und direkt ans
Finanzamt abgeführt. Steuerfrei bleiben Kursgewinne von Papieren, die vor 2009
gekauft und mindestens 1 Jahr lang im Depot gehalten wurden. BEMESSUNGSGRENZEN: Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge
vom Bruttoeinkommen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden,
steigt von mtl. 5300 € auf 5400 € (Ostdeutschland: 4500/4550 €). In der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt sie bundeseinheitlich 3675
€. BKA-GESETZ: Das Bundeskriminalamt (BKA) darf bei Terrorverdacht
vorbeugend ermitteln. Es erhält das Recht, zur Abwehr einer dringenden Gefahr
Verdächtige zu überwachen, ihre Wohnungen abzuhören, ihre Computer heimlich
auszuspähen und Rasterfahndungen einzuleiten. EHE: Kirchliche Hochzeiten sind ab 1. Januar auch dann
erlaubt, wenn die Ehe vorher nicht standesamtlich geschlossen wurde. Eine
allein kirchlich geschlossene Ehe bleibt rechtlich nicht bindend und für den
Staat eine nichteheliche Gemeinschaft. ERBSCHAFTSTEUER: Betriebsvermögen und Immobilien werden höher
bewertet. Witwer, Witwen und Kinder können ein Wohnhaus steuerfrei erben oder
geschenkt bekommen, wenn sie dieses 10 Jahre lang weiter bewohnen. Für
Ehegatten und eingetragene Partner wird der Freibetrag auf 500.000 € angehoben
(Kinder: 400.000. Enkel: 200.000 €). Das Erben von Firmen bleibt steuerfrei,
wenn der Betrieb 10 Jahre lang fortgeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten
bleiben. HANDWERK: Privathaushalte sollen Handwerkerrechnungen und
haushaltsnahe Dienstleistungen stärker von der Steuer absetzen können.
Anrechenbare Lohnkosten für Handwerker sollen auf 1200 € verdoppelt und für
Dienstleistungen auf 4000 € erhöht werden. KFZ-STEUER: Käufer eines neuen Autos werden von der Kfz-Steuer
befreit, wenn ihr Fahrzeug bis Ende Juni 2009 erstmals zugelassen wird. Die
Steuer entfällt 1 Jahr lang für alle Neuwagen (für besonders schadstoffarme
Autos: maximal 2 Jahre). KINDERGELD/KINDERFREIBETRAG: Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind steigt auf je
164 € monatlich (für das 3. Kind auf 170 €, für jedes weitere Kind: 195 €).
Kinder von Hartz-IV-Empfängern erhalten bis zum 10. Schuljahr jeweils zu Beginn
des Schuljahres 100 € ("Schulbedarfspaket"). PENDLERPAUSCHALE: Berufspendler können für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsplatz wieder vom 1. Kilometer an jeweils 30 Cent von der Steuer
absetzen. PRIVATE
KRANKENVERSICHERER (PKV): Zum
Jahreswechsel wird erstmals eine Versicherungspflicht für all jene ohne
Krankenschutz eingeführt, die zuvor schon einmal privat versichert waren.
Parallel zur Einführung der Versicherungspflicht gibt es bei Privatkassen einen
neuen Basistarif mit GKV-Leistungen (darf maximal 570 € kosten). Wer das nicht
bezahlen kann und durch den vollen Beitrag zum Sozialfall würde, dem wird er
zur Hälfte erlassen. Bereits Versicherte können in den Basistarif einer anderen
Versicherung wechseln (nur bis zum 30. Juni). SOZIALABGABEN: Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung
sinkt zum 1. Januar von 3,3 auf 2,8 %. Für den neuen Gesundheitsfonds ist
erstmals ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 % festgesetzt. Gemeinsam von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen ist der paritätische Beitragssatz von
14,6 %. VERKEHR: Höhere Bußgelder sind ab Februar fällig (Beispiel:
Drängler mit 100 km/h und weniger als 5 Meter Abstand: 320 € statt bisher 200
€. Raser: bis 680 € innerorts, 600 € außerorts).
Erschienen im "Tip" am 07.01.2009
Paketversand: Tipps für die Bescherung
per Post Alle
Jahre wieder gehört es zum weihnachtlichen Brauch, Verwandte, Freunde und
Geschäftspartner per Postversand zu beschenken. Aber was ist zu tun, wenn das
Geschenk gar nicht, nicht rechtzeitig oder gar beschädigt beim Empfänger
ankommt?
Rechtliche
Grundlage für den Paketversand ist ein Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff.
Handelsgesetzbuch (HGB). Kommt es zu Leistungsstörungen sind ergänzend die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar. Der Frachtführer
verpflichtet sich, das Frachtgut zu befördern und an den Empfänger auszuliefern
und erhält als Gegenleistung vom Absender die Fracht (Porto) bezahlt. Da bei
diesem Beförderungsvertrag auch der Erfolg geschuldet wird (Ablieferung beim
Empfänger), ist der Frachtvertrag gleichzeitig auch Werkvertrag im Sinne der §§
631 ff. BGB.
Vertragsparteien
sind der Paketdienst und der Absender. Auch der Empfänger selbst kann über die
Rechtsfigur des Vertrags zugunsten Dritter ebenfalls Ansprüche im eigenen Namen
geltend machen.
Geht
das Paket verloren, liegt rechtlich Unmöglichkeit der Leistung vor und dem
Absender steht ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Frachtführer zu. Auch
die bezahlte Fracht kann er in einem solchen Fall zurückfordern. Bei einer
verspäteten Auslieferung kann der Absender ebenfalls die Fracht zurückfordern,
der weitere durch die Verzögerung entstandene Schaden beschränkt sich dann
allerdings auf das 3-fache des Paketportos.
Ist
das Paket bei der Beförderung beschädigt worden, handelt es sich um eine so
genannte Schlechterfüllung, bei der der Vertrag zwar erfüllt wurde (Lieferung),
aber nicht zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen (Unversehrtheit). In
diesem Fall bemisst sich der Schadenersatz aus dem Wertvergleich zwischen
Marktwert des Transportgutes und seinem Wert mit der Beschädigung. Auch das Beförderungsentgelt und alle damit zusammenhängenden Kosten werden ersetzt.
Achtung:
Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Gutachterkosten zur Schadensfeststellung
oder Kosten für alternativen Transport werden nicht ersetzt. Hierfür empfiehlt
sich eine entsprechende Versicherung.
Der
Frachtführer haftet nur, wenn das für die Leistungsstörung ursächliche Ereignis
in seinem Einflussbereich liegt. Für z.B. Naturkatastrophen oder Streiks haftet
er also nicht. Nur wenn der Paketdienst grob fahrlässig oder vorsätzlich das
Frachtgut beschädigt oder den Versand verzögert hat, haftet er in vollem
Umfang. In allen anderen Fällen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit,
können Haftungsbeschränkungen zugunsten der Paketdienste eingreifen, welche oft
auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind!
Den
Inhalt sollten Sie beim Empfang überprüfen und beschädigte oder verspätete Pakete
unverzüglich dem Paketdienst melden. Die Anzeige kann durch den Absender oder
auch durch den Empfänger erfolgen.
Wird
die Störung unverzüglich gemeldet, greift eine gesetzliche Vermutung, dass der
Paketdienst den Schaden verursacht bzw. die Verzögerung oder Nichtlieferung zu
vertreten hat. Er kann sich dann nur entlasten, wenn er nachweisen kann, dass
der Fehler vom Absender bzw. Empfänger verursacht worden ist (z.B. unzureichende
Verpackung, mangelhafte Kennzeichnung).
Erschienen im "Tip" am 12.12.2008
Das Geschäft mit der Partnervermittlung Partnervermittlungen
haben gerade zu dieser Jahreszeit Hochkonjunktur. Aber nicht alle Anbieter sind
seriös.
Dabei
sind Kunden den Agenturen gegenüber rechtlich klar im Vorteil. Zwar handelt es
sich bei den meisten Partnervermittlungsverträgen um Dienstverträge, bei denen
also das Institut keinen Vermittlungserfolg schuldet. Und die Rechtsprechung
erkennt auch an, dass eine Agentur angemessen entlohnt werden muss. Doch nach §
656 BGB können Agenturen zwar allein aufgrund des Vertrages die
Vermittlungsgebühr beanspruchen, rechtlich aber nicht durchsetzen (z.B.
einklagen). Im Klartext: Der Kunde muss auch nach Beendigung des Vertrags
nichts bezahlen, was er nicht schon zu Beginn oder während der Laufzeit bezahlt
hat. Die meisten Anbieter bestehen daher auf Vorkasse. Heikel wird es also,
wenn man schon gezahlt hat und sein Geld wieder zurückfordern möchte.
Unseriöse
Anbieter versuchen, die für sie nachteiligen Folgen des § 656 BGB zu umgehen.
Daher sollte man ganz genau die Formulierungen des Partnervertrages prüfen. So
bieten einige Anbieter neben der Vermittlung zusätzlich die Erstellung eines
Videos an, wodurch aus einem Dienstvertrag ein Werkvertrag wird. Der
vertraglich geschuldete Erfolg – und damit eine durchsetzbare Entgeltforderung
- tritt somit bereits mit der Erstellung des Videos ein. Vorsicht ist auch
geboten, wenn eine Partnerschaftsanalyse oder ein Konzept für die
Vermittlungschancen erstellt wird und der Kunde sofort Vermittlungsvorschläge
erhält.
Oft
setzen unseriöse Agenturen auch Lockvögel ein. Ein Institut z.B. hatte in einem
Zeitungsinserat mit einer attraktiven Kundin geworben, die angeblich auf der
Suche nach einem Partner war. Bei solchen Anzeigen handelt es sich regelmäßig
um irreführende Werbung gemäß § 5 UWG, weil dem Kunden suggeriert wird, er
könne zu dieser konkreten Person Kontakt aufnehmen. In Wahrheit geht es nur um
den Abschluss eines Vermittlungsvertrags. Der BGH beurteilte einen so zustande
gekommenen Vertrag zwar nicht als sittenwidrig. Allerdings konnte der Kunde den
Vertrag erfolgreich wegen Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten (Az.: III ZR
239/06).
Will
man sich vom Vermittlungsvertrag lösen, kommen verschiedene Möglichkeiten in
Frage. Leicht haben es Kunden, die noch keine Leistung erhalten haben. Sie
können sich direkt auf § 656 BGB berufen und die Zahlung verweigern. Hat ein
Vermittler für den Vertragsabschluss einen Hausbesuch abgestattet, kommt ein
Widerruf gemäß § 355 BGB in Betracht. Bei solchen Haustürgeschäften haben
Kunden die Möglichkeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2
Wochen zu widerrufen. Auch bei Verträgen, die per Telefon, Fax, E-Mail oder
Internet zustande kommen, regelt das Gesetz ein spezielles Widerrufsrecht.
Auch
bei langfristigen Verträgen kann sich eine vorzeitige Vertragsauflösung lohnen.
Allerdings muss bei einer fristlosen Kündigung gemäß § 627 BGB der Kunde einen
wichtigen Grund für die Kündigung haben (und beweisen!), z.B., dass er nur
unbrauchbare Vermittlungsvorschläge erhalten hat. Eine ordentliche Kündigung
innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist ist dagegen auch ohne Angabe von
Gründen möglich.
Erschienen im "TIP" am 10.12.2008
Die Verjährung von Ansprüchen Gerade
zum Jahresende wird es wieder spannend. Verbraucher wie Unternehmer stellen
sich dann regelmäßig die Frage: kann ich meine Forderungen noch wirksam geltend
machen oder sind sie bereits verjährt.
Denn
nach § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt das Recht, von einem
anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Die Verjährung
tritt dabei mit Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen bestimmten Zeit ein.
Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen
berechtigt verweigern (§ 214 BGB). Deshalb ist es zur Durchsetzung von
Ansprüchen unerlässlich, diese innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten
Fristen geltend zu machen.
Ist
Verjährung eingetreten, bleibt nur die Hoffnung, dass der Gegner nichts von der
Verjährung erfährt und freiwillig leistet. Denn eine nach der Verjährung
erfolgte Zahlung muss nicht zurückgezahlt werden, da nach § 214 BGB der
Zahlungsverpflichtete die Zahlung wegen der Verjährung zwar verweigern, jedoch
nicht wieder zurückfordern darf.
Der
Zeitpunkt, an dem die Verjährung eintritt, kann gesetzlich oder vertraglich
bestimmt sein. Die überwiegende Zahl der zivilrechtlichen Ansprüche unterliegt
der „regelmäßigen Verjährung" nach § 195 BGB. Daneben besteht eine weitere
Gruppe der Verjährungsvorschriften, die der "besonderen Verjährung"
unterliegen. Solche werden vom Gesetzgeber immer dann bestimmt, wenn besondere
Sachverhalte eine Abweichung vom Standard erfordern. Diese besonderen Verjährungsfristen
sind meist länger oder kürzer und können für den Lauf oder die Beendigung der
Frist zusätzliche Voraussetzungen oder Ausnahmen bedingen.
Die
regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem
Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Folglich
beginnt die 3-jährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet 3 Jahre später
am 31.12., 24.00 Uhr.
Ausnahmsweise
kann die regelmäßige Verjährung 10 oder 30 Jahre dauern. Ist nämlich trotz
Durchführung zumutbarer Maßnahmen der Gegner nicht feststellbar oder war es
erst Jahre später in zumutbarer Weise möglich zu erfahren, dass ein Anspruch
überhaupt besteht, beginnt die Jahresendverjährung erst mit dem Jahr der
Kenntniserlangung über die fehlenden Umstände. Spätestens nach 10 Jahren — bei
Schadensersatzansprüchen teilweise nach 30 Jahren — tritt die Verjährung auch
dann ein, wenn die notwendigen Informationen über Anspruch und Gegner nicht
ermittelt werden konnten. Bei diesen Fristen beginnt der Lauf der Frist für
Schadenersatzansprüche mit dem Tag der Schädigungshandlung oder mit dem Tag, an
dem der Schaden erkennbar wird. Bei anderen Ansprüchen beginnt die Verjährung
mit dem Tag ihrer Entstehung.
Will
der Gläubiger eine drohende Verjährung verhindern, so muss er aktiv werden.
Verhandlungen mit dem Schuldner beispielsweise können die Verjährung hemmen (§
203 BGB). Aber auch rechtzeitige Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie die Zustellung
eines Mahnbescheids im Mahnverfahren oder eine Klageerhebung können die Verjährung
verhindern (§ 204 BGB).
Denken
Sie daher bitte rechtzeitig daran, Ihre Forderungen zu sichern und planen Sie
eine gewisse Vorlaufzeit ein.
Erschienen im "Tip" am 03.12.2008
Umtausch, Rücktritt,
Reklamation und Garantie Vielen Kunden meinen, man könne ohne jeden Grund innerhalb
eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten. Aber
einmal geschlossene Verträge – schriftliche wie mündliche - sind grundsätzlich
einzuhalten. Ausnahme: vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im
Versandhandel soll der private Kunde vor Überrumplung geschützt werden; er hat
deshalb ein 2-wöchiges Rücktrittsrecht.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer
mangelfreien Ware. Nimmt der Verkäufer die Ware trotzdem zurück, so tut er dies
freiwillig aus Kulanz. Bei Aus- oder Sonderverkaufsware schließen viele
Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Mangelhafte Ware muss der Verkäufer
aber zurücknehmen. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die
Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde,
ist eine Reklamation ausgeschlossen.
Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware
übergeben. Anderenfalls stehen dem Kunden verschiedene Gewährleistungsrechte
zu.
Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr
tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der vereinbarten
Beschaffenheit abweicht. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware
für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die
für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Hierzu zählen
auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten
durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss
sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist
die Jacke mangelhaft. Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten
Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es
dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen.
Dem
Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits
im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der
Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Für Verschleiß
oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Verkäufer nicht. Tritt
der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird bei Verbrauchern
gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer
kann diese Vermutung widerlegen.
Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde
gegen den Verkäufer verschiedene Rechte: er hat zunächst einen Anspruch auf
Nacherfüllung, kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder
Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung
scheitert, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, mindern und
Schadensersatz verlangen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei
Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Ausnahme: der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen.
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei
Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen
nicht verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können
die Parteien auf 1 Jahr beschränken.
Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller
über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür,
dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht jedoch bleibt daneben bestehen.
Alle Jahre wieder versetzt die weiße Pracht Ski- und
Snowboardfahrer in Verzückung. Alle anderen quält die Frage: wer muss wann und
wie oft wo Schnee räumen und streuen?
Bei
Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht in der Regel die Eigentümer der
Anliegergrundstücke; denn die meisten Gemeinden haben ihre eigene Räum- und
Streupflicht durch Gemeindesatzung auf die Anlieger übertragen. Wird nicht oder nur ungenügend geräumt und
gestreut und es kommt zu Stürzen, so haftet der treupflichtige für den dadurch
entstehenden Schaden. Verletzt sich der Stürzende, dann kommt unter Umständen
auch eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.Der
Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht mietvertraglich auf den Mieter
abwälzen. Bei mehreren Mietparteien darf der Räumdienst nicht regelmäßig im
Wochentakt wechseln, da die zufällige Wetterlage die Parteien ungleich
behandeln würde. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt die „Schneekarte“: der
Mieter mit der Schneekarte muss den Weg für einen Tag räumen. Hat er seine
Winterpflichten erfüllt, darf er die Karte an den nächsten Mieter weitergeben.
Der Eigentümer bleibt aber überwachungspflichtig, d.h. er muss sich von der ordnungsgemäßen Ausführung durch regelmäßige Stichkontrollen überzeugen.
Berufliche oder urlaubsbedingte Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und
Streupflicht. Gegebenenfalls ist für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Im
allgemeinen reicht es aus, einen Fußweg in einer solchen Breite
freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können.
An gefährlichen Stellen kann es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner
ganzen Breite zu räumen und zu streuen. Die Streu- und Räumpflicht gilt auch
für Zufahrtswege vom Garten zur Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge. Aus
Gründen des Umweltschutzes sollte auf die Verwendung von Salz und
Salz-Asche-Gemische verzichtet werden. In manchen Gemeinden ist dies sogar
ausdrücklich verboten. Geeignet als Streumittel sind Rollsplitt, Granulate und
Sand.Grundsätzlich gilt: Morgens streuen, tagsüber mehrmals
prüfen, notfalls nachstreuen. Nur bei extremer Wetterlage (Eisregen) kann auf
wiederholte Streuversuche verzichtet werden, wenn diese wirkungslos bleiben
würden. Bei starkem Schneefall entfällt die Streupflicht, danach ist wieder zu
streuen. Beginn und Ende der Streupflicht ist meist in den Gemeindesatzungen
geregelt. Enthält die Gemeindesatzung keine Regelung, dann gilt generell, dass
mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen
Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Die Räum- und
Streupflicht beginnt dann am Morgen mit dem aufkommenden Berufsverkehr in der
Regel ab ca. 6.30 Uhr und endet am Abend ca. gegen 20.00 Uhr. Es muss erst
gestreut werden, wenn konkrete Glatteisgefahr besteht. Ohne dass die Wetterlage
dazu Anlass gibt, muss der Gehweg nicht vorsorglich gestreut werden. Dies kann
jedoch an gefährlichen Stellen, wo verstärkt mit Glatteis zu rechnen ist,
erforderlich sein.
Kommen
Sie gut durch den Winter!
Erschienen im "Tip" am 19.11.2008
Kaffeefahrten: Veranstalter
von Werbefahrten locken mit niedrigen Preisen, versprechen Geschenke, ein
leckeres Mittagessen und natürlich allerlei Schnäppchen. Das Ziel ist meist ein
abgeschiedener Landgasthof, wo minderwertige Waren zu überteuerten Preisen
angeboten werden.
Aber
auch bei Busfahrten mit anschließender Verkaufsveranstaltung gilt das Pauschalreiserecht.
Wird die Reise durch Pannen gravierend beeinträchtigt oder hält der
Reiseveranstalter seine Versprechungen nicht ein, muss er dafür haften. Der
Reisende kann z.B. einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückverlangen, wenn
wegen des endlos langen Einsammelns von Reisenden eine zugesicherte
Stadtbesichtigung ausfällt. Tagesausflügler müssen auch nicht in Kauf nehmen,
wenn das Reiseziel kurzfristig abgeändert wird.
Wer
auf einer Kaffeefahrt Waren erwirbt und dies im Nachhinein bereut kann
innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung ohne Begründung
vom Kaufvertrag Abstand nehmen. Die Widerrufsfrist beträgt sogar 1 Monat, wenn
die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2
BGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs,
möglichst per Einschreiben. Wichtig: Kostet die Ware nicht mehr als 40 € und
wird sie sofort bezahlt und mitgenommen, kann der Vertrag nicht widerrufen
werden.
Auch
enttäuschte Käufer von medizinischen „Wundermitteln“ können den Vertrag
rückgängig machen. Denn Verkäufer, die auf Kaffeefahrten Produkte wie
Heilmittel, Magnetmatten oder Rheumadecken anbieten und gleichzeitig auf deren
heilende oder schmerzlindernde Wirkung hinweisen, verstoßen gegen das
Heilmittelwerbegesetz. Solche Verträge sind unwirksam, der Käufer muss den
Kaufpreis nicht bezahlen. Hat er bereits gezahlt, kann er das Geld zurückverlangen.
Entfällt
die gebuchte Kaffeefahrt, weil der Veranstalter Insolvenz angemeldet hat,
bleiben Reisende fast immer auf ihren Kosten sitzen. Denn bei Kurzreisen ohne
Übernachtung, die nicht länger als 24 Stunden dauern und nicht mehr als 75,00 €
kosten, müssen sich Reiseveranstalter ausnahmsweise nicht gegen das
Insolvenzrisiko absichern.
Kunden
können nicht gezwungen werden, an der Verkaufsveranstaltung teilzunehmen. Sie
können in der Zeit genauso gut etwas anderes unternehmen. Trotzdem haben sie
einen Anspruch auf alle bezahlten Leistungen. Der Veranstalter darf sie also
nicht von der gebuchten Fahrt ausschließen oder die Verpflegung streichen. Auch
versprochene Geschenke können eingefordert werden. Ob sie diese dann auch bekommen,
ist eine andere Frage.
Mein
Rat: lassen Sie sich nicht zu einem Kauf drängen, unterschreiben Sie nichts,
was Sie nicht wollen oder nicht verstanden haben, lassen Sie sich nicht durch
Drohungen einschüchtern, achten Sie bei einer Bestellung auf das richtige Datum
im Vertrag und verlangen Sie eine Durchschrift (Name und Adresse des Verkäufers
müssen vollständig angegeben sein, ein Postfach reicht für eine spätere
Reklamation nicht). Zahlen Sie nichts an. Wer den Kauf bereut: Die meisten solcher
Verträge können ohne Begründung innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden (am
besten per Einschreiben)
Erschienen im "Tip" am 05.11.2008
Bei
gröberen Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog neben einer Geldbuße auch
die Verhängung eines Fahrverbots für Kraftfahrzeugführer vor. So z.B., wenn ein
Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille
geführt wird.
Auch bei Missachtung des Rotlichts ist mit einem Fahrverbot zu rechnen,
wenn damit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine
Sachbeschädigung verbunden ist oder die Rotlichtphase schon länger als 1
Sekunde angedauert hat.
Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 30 km/h innerorts ist
ein Fahrverbot von mindestens 1 Monat fällig (bei mehr als 60 km/h: 3 Monate), bei
mehr als 40 km/h außerorts 1 Monat
(mehr als 60 km/h 2 Monate, mehr als 70 km/h 3 Monate).
Auch wegen anderer
Verkehrsverstöße kann ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten verhängt werden, wenn
sie unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen werden. Das Gericht muss nicht in jedem Fall ein
solches Fahrverbot auch tatsächlich aussprechen. Denn ein solches ist nur dann
zulässig, wenn sich der Kraftfahrzeugführer ganz besonders verantwortungslos
verhält und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften missachtet.
Das Gericht
muss dabei jedoch prüfen, ob nicht auch eine erhöhte Geldbuße ausreicht. Dies
gilt nicht bei Regelfahrverboten (also bei bestimmten Verkehrsverstößen, bei
denen im Bußgeldkatalog selbst schon in der Regel ein Fahrverbot vorgesehen ist):
hier hat das Gericht das vorgesehene Fahrverbot auch anzuordnen. Wird von der
Anordnung eines Fahrverbots abgesehen, so ist der für den betreffenden
Tatbestand bestimmte Regelsatz der Geldbuße grundsätzlich angemessen zu
erhöhen, oft wird die Buße verdoppelt.
Das Fahrverbot kann für 1 bis 3 Monate
ausgesprochen werden und gilt für Kraftfahrzeuge
jeder Art (also auch für Mofas!). Es beginnt grundsätzlich mit der
Rechtskraft der Entscheidung. Die Frist beginnt jedoch erst mit der amtlichen
Verwahrung des Führerscheins. Deshalb sollte der Führerschein (auch ein etwa
vorhandener Internationaler Führerschein) unverzüglich nach Rechtskraft des
Bußgeldbescheids bzw. des Urteils bei der zuständigen Behörde abgegeben werden.
Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein dem Betroffenen
zurückgegeben.
Für Ersttäter gilt: ist in 2 Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein
Fahrverbot gegen den Kraftfahrer verhängt worden und wird auch bis zur
Bußgeldentscheidung kein anderweitiges Fahrverbot ausgesprochen, so bestimmt
die Bußgeldstelle oder das Gericht, dass das Fahrverbot erst nach Ablauf einer
Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit hat. Der
Betroffene kann also die Wirksamkeit des Fahrverbots bis zu 4 Monate
hinausschieben (und es auf eine ihm angenehme Zeit, z. B. den Urlaub, legen).
Lässt sich ein Schüler nicht, wie gefordert, vorbeugend gegen Masern impfen, darf er deswegen nicht gleich auf Weisung des örtlichen Gesundheitsamtes gegen seinen Willen vom Unterricht suspendiert werden. Jedenfalls dann nicht, wenn sich die hochansteckende und gefährliche Infektionskrankheit auf eine einzige dreiköpfige Familie des Ortes beschränkt und nur ein Kind in einer benachbarten Schule betrifft. Ein mehrtägiges Schulverbot für den nicht geimpften Schüler ist unrechtmäßig (VG Hannover - Az. 7 A 3697/07).
In einer niedersächsischen Gemeinde traten Masern auf. Der Sohn der einzigen davon betroffenen Familie besuchte die Grundschule. Das nahm das Gesundheitsamt zum Anlass, auch eine mehrere Hundert Meter entfernte andere Schule einzubeziehen, obwohl weder dort noch in der übrigen 14.000-Einwohner-Gemeinde ein weiterer Masernfall aufgetreten war. Durch ein Merkblatt wurden alle Eltern darauf hingewiesen, dass gegen jeden Schüler, der keine Impfung gegen Masern oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachweisen könne, ein Schulbetretungsverbot verhängt werde.
Ein völlig überzogenes Vorgehen und mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetztes nicht vereinbar, urteilten die Hannoveraner Richter. In der gesamten Gemeinde waren nur drei Personen an Masern erkrankt, die in keiner Beziehung zur Schule des vor die Tür gesetzten ungeimpften Schülers standen. Die Behörde hätte aber vor dem Verhängen eines Schulbetretungsverbots konkrete Ermittlungen anstellen müssen, ob von Kontakten mit dem erkrankten Grundschüler auszugehen ist. Trotz der Überschaubarkeit des kleinen Ortes hat sie dies unterlassen. Die bloße Weigerung aber, sich impfen zu lassen, begründet in diesem Fall noch keinen ausreichenden Ansteckungsverdacht.
Es liegt im Ermessen einer jeden Gemeinde, wo und wann sie ihren Streu- und Räumdienst gegen die Schnee- und Eisgewalten vor Ort zum Einsatz bringt. Gerade noch rechtzeitig zum diesjährigen Wintereinbruch hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Az. 13 K 1233/08), dass es keinen einklagbaren Anspruch der Bewohner auf Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs vor ihren Grundstücken gibt.
Im vorliegenden Fall wehrte sich der Eigentümer eines Wohnhauses dagegen, dass die Auffahrt zu seinem Grundstück im Räum- und Streuplan der Gemeinde nicht berücksichtigt war. Der verbindliche Einsatz des kommunalen Räum- und Streudienstes beschränke sich auf die zentrale Ortsdurchfahrt. Es sei eine willkürliche Benachteiligung, den asphaltierten und frei zugängliche Zufahrtsweg zum Grundstück vom öffentlichen Räumdienst auszunehmen, obwohl er nicht nur für seine Kinder wegen der täglichen Fahrt zur Schule, sondern für alle Versorgungsfahrzeuge der Post, der Müllabfuhr, der Feuerwehr usw. freigehalten werden müsse.
Dem widersprachen die baden-württembergischen Richter. Zwar sollen nach dem Straßengesetz die Gemeinden in ihrem kommunalen Hoheitsgebiet den für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Winterdienst durchführen, doch die maßgebenden Regelungen dienen ausschließlich dem Allgemeininteresse und begründen keine auch dem einzelnen Bürger gegenüber bestehende und von diesem einklagbare Räum- und Streupflicht. Der Zufahrtsweg zu dem Wohnhaus weise augenscheinlich keine Besonderheiten auf, welche bei Schnee- und Eisglätte die Annahme einer Gefahr für Leib oder Leben des Klägers und seiner Familie rechtfertigen oder auch nur nahe legen könnten. Dagegen sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde kleinere Wege mit offensichtlich geringerer Verkehrsbedeutung ausgenommen habe, um so den Winterdienst mit dem wenigen Personal und Gerät wenigstens an der vorrangig genutzten Dorf- und Hauptstraße sicherstellen zu können.
Wer es sich anders überlegt und von einem fix und fertig unterschriebenen Kaufvertrag noch vor der Lieferung wieder zurücktritt, muss dem Händler nicht nur die inzwischen entstandenen Aufwendungen, sondern auch den entgangenen Gewinn ersetzen. Deshalb ist bei einer durch den Kunden stornierten Möbellieferung eine Schadenspauschale von 25 Prozent des Gesamtpreises angemessen (Urteil AG München - Az. 264 C 32516/07).
In dem umstrittenen Fall ging es um eine fabrikneue Küche zu einem Gesamtpreis von 6.800 Euro. Ganze drei Tage nach Vertragsabschluss stellte sich heraus, dass der Vermieter des Käufers nicht damit einverstanden ist, seine in der Wohnung befindliche alte Küche ausbauen und durch die neue ersetzen zu lassen. Daraufhin kündigte der Kunde sofort die offenbar etwas voreilige Bestellung, was der Händler auch akzeptierte. Allerdings behielt er ein Viertel des vereinbarten Kaufpreises ein. Diese Stornierungs-Pauschale stände so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelverkäufers und sei damit verbindlich.
Wogegen auch das bayerische Amtsgericht nichts einzuwenden hatte. Wenn hier überhaupt ein Stornierungsrecht eingeräumt wurde, stellt dies bereits ein Entgegenkommen des Möbelhauses dar. Die Möbelhändler hätten üblicherweise auch auf Abnahme der Küche bestehen können, was dem Kunden mit Sicherheit nicht Recht gewesen wäre. Zwar mögen die Aufwendungen der Küchenverkäufer in den drei Tagen seit Kaufabschluss noch nicht sonderlich hoch gewesen sein. Storniert aber der Kunde den Vertrag aus Gründen, die nur er zu vertreten hat, ist es laut Auffassung des Gerichts nur billig, zumindest zur Kompensation des entgangenen Gewinns einen pauschalierten Schadenersatz zu vereinbaren. Auch an der Höhe von 25 Prozent sei vor diesem Hintergrund nichts zu beanstanden.
Erschienen im "Tip" am 15.10.2008
Rückgabe des Mietsache Unabhängig
von der Art der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter gemäß § 546 BGB
verpflichtet, die Mietsache spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses in
vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Tut er dies nicht, darf der Vermieter
keinesfalls zur Selbsthilfe greifen und die Wohnung gewaltsam in Besitz nehmen.
Er ist allein auf eine gerichtliche Räumungsklage zu verweisen.
Die Rückgabe erfolgt
durch Übergabe sämtlicher Wohnungsschlüssel. Auch alle - mit oder ohne Genehmigung
des Vermieters - selbst angeschafften Schlüssel sind zurückzugeben. Wenn der Mieter
nachweislich Zweitschlüssel gefertigt hat und diese nicht
zurückgibt, obwohl er sie noch hat, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters
ein neues Schloss einbauen. Das bloßes Zurücklassen der Schlüssel in der
Wohnung oder das Hinterlegen der Schlüssel beim Nachbarn sind keine
ausreichende Rückgabe. Eine Schlüsselübergabe an Dritte, z. B. den Hauswart,
Vermieterverein oder den Rechtsanwalt des Vermieters, muss dieser dem Mieter
ausdrücklich gestatten.
Die Mietsache ist dem Vermieter in geräumtem Zustand
zurückzugeben. Die Möblierung ist vom Mieter ebenso zu entfernen wie von ihm
eingebrachte Teppichböden, Laminat, Einbauschränke oder Fliesen. Der Mieter muss
die Mietsache grundsätzlich vollständig geräumt, gereinigt, - sofern hierzu verpflichtet
- renoviert und unbeschädigt an den Vermieter zurückgeben. Gereinigt bedeutet
besenrein. Hierfür sind grobe Verschmutzungen zu beseitigen, die Räume müssen
frei von Ungeziefer sein, die sanitären Anlagen, Fenster, Türen, Heizkörper,
Versorgungsleistungen, Herd, Spüle und Fußböden sind von Staub und grobem
Schmutz zu befreien. Allgemeine Gebrauchsspuren, die durch den regelmäßigen
Gebrauch verursacht werden und keine Beschädigungen der Mietsache darstellen,
sind vom Mieter nicht zu entfernen. Dübellöcher können - sofern sie in
angemessenem Umfang vorhanden und zum Anbringen von Einrichtungsgegenständen
erforderlich waren - im Mietobjekt verbleiben und müssen nicht verschlossen
werden. Eine dahingehende formularmietvertragliche Verpflichtung ist unwirksam.
Dies gilt nach der Rechtsprechung sogar dann, wenn unvermeidbar in Fliesen
gebohrt worden ist.
Die Fertigung eines Übergabeprotokolls ist gesetzlich nicht
vorgeschrieben, jedoch üblich und sinnvoll. Aber Achtung: u.U. stellt die Unterzeichnung
des Protokolls ein juristisches Anerkenntnis bezüglich des Zustandes der
Mietsache oder gar bezüglich etwaiger weitergehender Verpflichtungen dar!
Mit
der Wohnungsabnahme beginnt die 6-Monatsfrist, in der die Forderungen des
Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und Schadensbeseitigung
verjähren. Aber auch nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter mit seinen
Forderungen noch gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aus der Kaution
aufrechnen, wenn er seine Schadensersatzansprüche rechtzeitig benannt hat.
Haben
Sie vor, Ihren Mietvertrag zu kündigen bzw. stehen Sie kurz vor Rückgabe der
Mietsache, lassen Sie sich daher besser von einem Rechtsanwälte beraten! So
können Schwierigkeiten bereits im Vorfeld vermieden werden!
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass ein Jäger außerhalb der eigentlichen Jagdausübung eine Waffe nur
dann führen darf, wenn sie nicht schussbereit ist. Schussbereit sei eine
Waffe auch dann, wenn sie "teilgeladen" ist (sich also nur Patronen im
Magazin befinden). Es entzog daher dem Jäger den Jagdschein, weil er mit einer derart
geladenen Waffe - auf der Rückbank seines Autos gelagert - von einer
Polizeistreife "aufgegriffen" wurde. Der Jäger könne nicht argumentieren, er
habe die Waffe für den Fall einer Notwehr geladen mitgeführt. Ihm fehle
die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umfang mit Munition und
Waffen, so das Gericht (AZ: 14 L 590/07).
Erschienen im "Tip" am 01.10.2008
Hat
der Wohnungsmieter Zahlungsrückstände von mehr als einer Monatsmiete über zwei
aufeinander folgende Termine oder gar zwei komplette Monatsmieten auflaufen
lassen, darf der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.
In seinem Kündigungsschreiben muss er ausdrücklich auch den Grund der Kündigung
angeben (z.B. “wegen Zahlungsverzug bezüglich der Mieten für Mai und Juni 2008”).
Mit Zugang der schriftlichen Kündigung endet damit grundsätzlich das Mietverhältnis.
Allerdings
hat der säumige Mieter die Möglichkeit, der drohenden Zwangsräumung zu
entgehen: bis zum Ablauf von zwei Monaten, nachdem dem Mieter die Räumungsklage
durch das Gericht zugestellt wurde, kann er den Zahlungsrückstand vollständig
ausgleichen. Damit wird die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam.
Dies gilt jedoch nur, wenn alle bis dahin aufgelaufenen Mietrückstände ausgeglichen
werden. Es reicht also nicht, wenn der Mieter nur die im Kündigungsschreiben
aufgeführten Monate nachzahlt. Auf Zahlungsrückstände aus
Nebenkostenabrechnungen, Verzug oder Schadenersatz kommt es allerdings weder
bei der Kündigung noch bei dem Nachholrecht an, da nur Rückstände mit Mieten
oder Nebenkostenvorauszahlungen die Kündigung rechtfertigen können.
Das
Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Mieter berechtigterweise die Miete
nicht vollständig zahlt, etwa weil er die Miete wegen Wohnungsmängeln mindert.
Die Kündigung ist auch ausgeschlossen, wenn der Mieter den ausstehenden
Mietzins vor der Kündigung zahlt. Die Kündigung wird weiter unwirksam, wenn der
Mieter mit einer Forderung gegen den Vermieter aufrechnen konnte und er die
Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung erklärt.
Konnte
der Mieter die Rückstände fristgerecht ausgleichen, besteht das Mietverhältnis
unverändert fort, eine bereits eingereichte Räumungsklage wird unbegründet,
wobei der Mieter dann aber regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat.
Vielen
Vermietern wird das nicht passen; sie wollen den unzuverlässigen Mieter loswerden,
zwar haben sie ihr Geld bekommen, die Befürchtung erneuter, künftiger
Nichtzahlungen jedoch bleibt. Um das zu erreichen hätte der Vermieter nicht
lediglich außerordentlich und fristlos kündigen müssen: durch eine
gleichzeitige, ordentliche Kündigung wegen des Zahlungsverzuges wird das Mietverhältnis
trotz Nachzahlung mit Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist beendet und der Mieter
muss die Wohnung räumen.
Es
empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen, um solche Streitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.
Nach einer Entscheidung des OLG Bremen darf auch
bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Entscheidung darüber, wer
das Kind aus der Betreuungseinrichtung nach Hause begleitet, der
betreuende Elternteil allein treffen, da dies keine wichtigen
Konsequenzen für die Entwicklung des Kindes hat (OLG Bremen, Beschluss v. 1.07.2008, 4 UF 39/08).
Im zu entscheidenden Fall wuchs die gemeinsame Tochter im
Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Frau auf. Das Sorgerecht
hatten Vater und Mutter gemeinsam. Im Rahmen dieses gemeinsame
Sorgerechts wollte der Vater in die Entscheidung einbezogen werden, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder der Schule abholen und in den Haushalt des betreuenden Elternteils begleiten darf.
Die Entscheidung, wer bei getrennt lebenden Eltern das gemeinsame
Kind aus Hort, Kindergarten oder Schule abholen darf, gehöre zum
„Tagesgeschäft“ des erziehenden Elternteils, so die Richter. Die Frage der Begleitung in Schule oder Hort sei im täglichen Leben stets von neuem und oft recht kurzfristig zu treffen.
Sie sei auch nicht von hoher Bedeutung: damit würden "weder Weichen
für die Zukunft des Kindes gestellt" noch habe sie in anderer Weise
schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung. Sie kann daher
von dem rechtmäßig betreuenden Elternteil bei gemeinsamer elterlicher
Sorge allein entschieden werden.
Das Oberlandesgerichts Bamberg (Az. 5 U
147/04). verurteilte einen Mann zu 6.000 € Schadenersatz. Der Mann hatte bei einem Autohändler einen BMW für 40.000 € bestellt und sich dann geweigert, den Neuwagen abzunehmen. Den Kaufvertrag jedoch hatte er bereits unterzeichnet. Als Bedingung vereinbarten die Parteien,
dass der Besteller den Wagen innerhalb von 14 Tagen abnehmen muss -
andernfalls konnte der Verkäufer 15 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz
verlangen. Bereits vier Tage später widerrief der Besteller den
Auftrag, da sein Leasingvertrag nicht zustandegekommen war. Daher brauche er das Fahrzeug auch nicht abnehmen.
Das sahen die Bamberger Richter anders: nach dem Vertrag habe er sich zum Kauf des Autos verpflichtet - die Finanzierung sei allein sein Problem. Die Bestellung eines Neuwagens bei einem Fachhändler sei grundsätzlich bindend. Und auch gegen die Höhe der vereinbarten
Schadenspauschale bestehen keine Bedenken, da sie der Höhe der Gewinnspanne eines Autohändlers bei einem Neuwagengeschäft entspreche.
Wer mit einem kräftigen Schlag hinter das eigene Ohr einem nicht ungefährlichen Wespenstich vorgreifen will und sich dabei aber sein Trommelfell zertrümmert, hat nicht nur die Schmerzen zu ertragen, sondern auch noch für die Kosten der Heilbehandlung selbst aufzukommen. Denn das ganze Drama kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden, selbst wenn es auf dem Heimweg von der Arbeit passierte. Das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Az. 3 B 04.1164).
Im zu entscheidenden Fall wollte der betroffene Universitäts-Beamte nach Dienstschluss mit seinem Auto nach Hause fahren. Auf dem Weg zur Tiefgarage wurde er offenbar Opfer der Attacke einer Wespe. Er spürte plötzlich ein heftiges Kribbeln hinter dem linken Ohr und schlug instinktiv zu, um den lästigen Angreifer abzuwehren. Der Schlag erwies sich aber als so kräftig, dass dabei das eigene Trommelfell platzte, was eine aufwändige Heilbehandlung nach sich zog. Zunächst kam die zuständige Finanzdirektion für diese Kosten auf, hob aber später im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von umfassendem Unfallausgleich diesen Bescheid wieder auf. Es handle sich bei dem Vorkommnis doch nicht um einen Dienstunfall.
Dem schlossen sich die obersten Verwaltungsrichter in Bayern an. Zwar habe das Ereignis zweifellos auf dem Heimweg am Eingangsbereich des Dienstgebäudes stattgefunden, doch der Angriff des Insekts, der letztendlich zu dem verheerenden Schlag geführt habe, sei eine "Allerweltssituation", die überall hätte stattfinden können und weder von Ort, Zeit oder Art der Dienstausübung des Betroffenen sonderlich beeinflusst wird. Die Wespe hätte den Beamten auch vor- oder nachher an jedem anderen Ort angreifen können - nicht nur auf dem Weg zur Garage, sondern bei geöffneten Fenstern schon im Gebäude, aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln oder gar im heimischen Garten. Die Attacke fand ebenso nicht an einem besonders gefährdeten Platz statt. Zumindest reichte den Richtern für eine solche Behauptung nicht der von dem Beamten angeführte Tatbestand aus, neben dem Eingang der Tiefgarage stehe ein Abfallkorb, der Insekten besonders anziehen würde. Insofern war also keines der für die Anerkennung eines Dienstunfalls wichtigen Kriterien erfüllt.
Grillen - dem einen läuft bei Grillduft das
Wasser im Munde zusammen, der andere sucht entnervt das Weite, weil dunkle
Rauchschwaden geradewegs von Nachbars Garten durch das offene Fenster in sein
Schlafzimmer ziehen. Beachten Sie folgende Tipps; dann klappt`s auch mit dem
Nachbarn.
Erlaubt
ist, was den Nachbarn nicht stört Grundsätzlich gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, wonach
jeder in seinem Garten, auf seiner Terrasse oder dem Balkon tun und lassen
darf, was ihm beliebt, solange kein anderer beeinträchtigt wird. Dies gilt
unabhängig davon, ob man Mieter, Eigentümer oder Wohnungseigentümer ist.
Kaum überschaubar indes ist die Rechtsprechung
zu Frage, was unter „gelegentlich“ zu verstehen ist. 2x im Monat darf im am
weitesten vom Nachbarn entfernten Teil des Gartens gegrillt werden. Das
gilt in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach darf die Kohle nur noch
ausglühen (LG Aachen, Az. 6 S 2/02). Mieter
dürfen von April bis September 1x
monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden
vorher zu informieren (AG Bonn, Az. 6 C 545/96). Diejenigen, die nicht in einem
Garten oder auf der Terrasse grillen können, sondern den Balkon der Miet- oder Eigentumswohnung nutzen wollen, sollen
hierbei kein offenes Holzkohlefeuer
nutzen dürfen (so die strenge Auffassung des AG Hamburg – 40 C 229/72 und des
LG Düsseldorf – 25 T 435/90). 3x im Jahroder 6 Stunden im Jahr darf auf der
Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart – 10 T 359/96). Das Gericht stellte dabei
fest: „Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von
einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im
Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute
nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt, ist, dar.“
Grillfreundlich auch das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02). Danach kann es sogar „4x im Jahr (…) bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein“, wenn gegrillt
wird, da es „an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, z.B.
anlässlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den
Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen…“ ist, „…draußen, meist im Garten, zu
grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22.00 Uhr hinaus. Dies völlig zu
untersagen, geht nach Auffassung des Senats zu weit.“
Grillen
und Immissionsschutz Lärm, Rauch, Ruß und Hitze sind zudem Beeinträchtigungen,
die unter das Immissionsschutzgesetz fallen. Verstöße stellen eine
Ordnungswidrigkeit dar, so dass nicht nur mit einem Besuch der Polizei, sondern
sogar auch mit einem Bußgeld zu rechnen ist.
Grillverbot
im Mietvertrag Um Streit zu vermeiden,
darf der Vermieter grundsätzlich im Mietvertrag oder in der Hausordnung ein
Grillverbot auf Balkon oder Terrasse anordnen. Schließlich haben Mieter, die
durch grillende Nachbarn belästigt werden, gegen den Vermieter einen Anspruch
auf Mietminderung. Dieser kann sich seinerseits wiederum an den grillenden
Mieter halten. Verstößt ein Hausbewohner nach erfolgter Abmahnung erneut gegen
das Grillverbot, kann der Vermieter Unterlassungsklage einreichen und sogar den
Mietvertrag kündigen. Eine Wohnungseigentümerversammlung kann durch
Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen der
Wohnanlage untersagen, andererseits soll sie es aber nicht unbegrenzt erlauben
können.
Lärm durch
feiernde Gäste In Hinblick auf die Störung durch lärmende Gäste
sind sich die Gerichte einig. Hier gilt die absolute Nachtruhe von 22 bis 7
Uhr. In diesem Zeitraum sollte man die Feier besser in die Wohnräume verlegen
und darauf achten, dass Musik und Unterhaltung die Zimmerlautstärke nicht
übersteigen. Ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich
aber nicht nach dem rein subjektiven Empfinden des Nachbarn, sondern danach ob
beispielsweise die Werte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm) überschritten wurden. Die Beweise hierfür muss der Nachbar erbringen.
Rücksicht
nehmen Will man seinen Nachbarn schon nicht zur Party
einladen, so sollte man ihn wenigstens 48 Stunden vorher über das Grillfest
informieren. Dies kann persönlich oder mit einem Aushang im Hausflur geschehen.
Daneben erfreut es den Richter, wenn ein Elektro- statt eines Kohlengrills zum
Einsatz kommt. Letzterer birgt neben einer erhöhten Qualm- und
Geruchsbelästigung zudem eine erhöhte Brandgefahr. Wickelt man beispielsweise
das Grillgut in Alufolie ein oder grillt es in einer Aluschale, kann die
Rauchbildung beim Brutzeln weiter verringert werden.
Gute
Nachricht für Vermieter: Die deutschen Finanzämter müssen Kosten für
Instandhaltungsmaßnahmen in einer vermieteten Wohnung als
Werbungskosten anerkennen - auch wenn jemand anderes als der Vermieter
gezahlt hat.
Das
Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Anweisung Anfang Juli
an die Finanzämter verschickt. Werden die Kosten dennoch vom
Finanzamt nicht anerkannt, sollten Steuerpflichtige Einspruch einlegen.
Grundlage ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes in
München (Urteil vom 15.1.2008, IX R 45/07). Dort hatte die Mutter des Vermieters für dessen vermietete
Wohnung den Renovierungsauftrag erteilt und die Rechnung selbst
beglichen. Die Kosten machte jedoch der Sohn beim Fiskus geltend. Im Klageverfahren bekam er recht. Das oberste Finanzgericht hatte
bereits mehr als zwei Jahre zuvor in einem ähnlich gelagerten Fall
entschieden. Die Finanzämter waren jedoch bislang angewiesen, dieses
Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Mit seinem jüngsten
Schreiben hat das Bundesfinanzministerium diese Begrenzung nun
aufgehoben.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt
ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag
eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält (Urteil v. 09.08.2008 - VIII ZR 181/07).
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im
Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem
Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.
Der Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende
Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen)
Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den
Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb
bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind
Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine
Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand
der Wohnung auferlegen. Der Vermieter verlangte daraufhin - quasi als Ausgleich - vom Mieter die
Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen
Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen
i.H.v. monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich
geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der
Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der
Zweiten Berechnungsverordnung). Der Mieter verweigerte die Zustimmung zu
einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt
ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag
eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach
§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB könne der Vermieter lediglich die Zustimmung zur
Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen
darüber hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch
nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in
Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab
für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiere sich
aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der
Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum
ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf
herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom BGH
angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den
Mieter (BGH, RE v. 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88 - BGHZ 105, 71, 79) könne keine
andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für
die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis
ableiten.
Die Kläger könnten die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil
eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann
der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur
Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine
angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende
Lösung bietet. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Nach der
gesetzlichen Regelung habe der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu
tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer
unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter
eintritt, stelle dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner
widersprechende Regelung dar.
Ebenso wenig könne die Forderung nach einem Zuschlag zur
ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der
Geschäftsgrundlage bestehe kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung
derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der
Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln
habe gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln
verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richte sich der Vertrag im Falle der
Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen.
Das bedeute hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen
die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die
Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2005 - 51 C 3169/05
LG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2007 - 21 S 375/05
Das OVG des Saarlandes hat entschieden, dass die
Führerscheinstelle einem deutschen Staatsangehörigen das Recht, von der
in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland
Gebrauch zu machen, aberkennen darf (Entsch.v. 3.7.08, Az.: 1B 238/08).
Im
zu entscheidenden Fall war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis 1999
wegen Drogenkonsums entzogen worden. Für die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis in Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist hätte er sich
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Im
Jahr 2006 erwarb er eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik,
ohne sich einer entsprechenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Die
inländische Führerscheinstelle erkannte ihm das Recht ab, in
Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Das OVG des Saarlandes hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Das
Oberverwaltungsgericht hat dabei in seiner Entscheidung festgestellt,
dass die angefochtene behördliche Verfügung nicht gegen
europarechtliche Richtlinien und die Rechtsprechung des EuGH verstößt,
und dabei auf zwei aktuelle Urteile des EuGH vom 26.06.2008 (C-329/06
und C-343/06; C-334/06 bis C-336/06) verwiesen (wir haben berichtet).
Danach könne ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen,
wenn bereits aufgrund der Angaben in dem Führerschein feststeht, dass
die nach Europarecht geltende Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem
Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt war. Dies sei vorliegend der Fall
gewesen, da in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers als
Wohnsitz des Führerscheininhabers eine saarländische Stadt eingetragen
war.
Der EuGH hat am 26.06.2008 entschieden, dass
Deutschland grundsätzlich tschechische Führerscheine anerkennen muss,
die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen
Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind (C 329/06, C 343/06, C 334/06, C
336/06).
Deutschland kann jedoch die Anerkennung dieser
Führerscheine verweigern, wenn sich aus dem tschechischen Führerschein
oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik ergibt, dass
diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser
Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen
Republik hatten.
Nach der Gemeinschaftsrichtlinie 91/439/EWG des
Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, 1) in der durch
die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29.09.2003 (ABl. L 284, 1) geänderten Fassung erkennen die
Mitgliedstaaten die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig
an. Nach dieser Richtlinie muss der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei
deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaates haben, der sie erteilt. Außerdem muss der Inhaber eine
Prüfung bestimmter Fähigkeiten und Verhaltensweisen und eine Prüfung
bestimmter Kenntnisse ablegen sowie bestimmte gesundheitliche
Anforderungen erfüllen. Wurde eine Fahrerlaubnis in Deutschland
entzogen, wird das Recht, von einem Führerschein Gebrauch zu machen,
den ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat, auf dessen Antrag
erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
Mehrere
deutsche Staatsangehörige, denen die deutschen Behörden die
Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen
hatten, begaben sich 2004 und 2005 in die Tschechische Republik, um
sich dort tschechische Führerscheine ausstellen zu lassen. Zum
Zeitpunkt der Ausstellung ihrer tschechischen Führerscheine hatten sie,
wie sich aus den Angaben in diesen Führerscheinen ergibt, ihren
Wohnsitz in Deutschland.
Die betreffenden Personen waren in
Deutschland nicht mehr mit einer Sperrfrist belegt, waren aber nicht in
der Lage, eine zusätzliche im deutschen Recht vorgeschriebene
Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erfüllen:
Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss entzogen wurde, müssen bei der zuständigen Behörde ein
medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, um nachzuweisen, dass
die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Da die
betroffenen Fahrer ein solches Sachverständigengutachten nicht
beibrachten, entzogen die deutschen Behörden ihnen das Recht, von ihren
tschechischen Führerscheinen in Deutschland Gebrauch zu machen. Diese
Bescheide wurden vor den deutschen Gerichten, denen die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit dieser Bescheide obliegt, angefochten. Diese Gerichte
fragen den EuGH danach, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten befugt
sind, es abzulehnen, in ihrem Hoheitsgebiet die von anderen
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen.
Der
EuGH hat nunmehr festgestellt, dass ein Mitgliedstaat generell die von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine ohne jede
vorherige Formalität anzuerkennen hat, auch wenn dieser andere
Mitgliedstaat nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie im
erstgenannten in Bezug auf die ärztliche Untersuchung gelten, die den
Erwerb des Führerscheins ermöglicht.
Nach Auffassung des EuGH
ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates, zu prüfen, ob die im
Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
Folglich sei der Besitz als solcher eines von einem Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der
Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins
diese Voraussetzungen erfüllte.
Ein Mitgliedstaat könne jedoch
einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs
der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit
ausgestellten neuen Führerscheins versagen. Dagegen könne ein
Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerscheins nicht mit der
Begründung ablehnen, dass der Inhaber dieses Führerscheins die
Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem
Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich
einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für
den Entzug nicht mehr vorliegen.
Die Mitgliedstaaten können aus
Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs ihre innerstaatlichen
Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines
Führerscheins anwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem
Hoheitsgebiet hat. Diese Befugnis kann jedoch nur aufgrund eines
Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden, so der EuGH.
Die
Voraussetzung eines einzigen ordentlichen Wohnsitzes gewährleiste die
Sicherheit des Straßenverkehrs, da sie unerlässlich ist, um die
Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Soweit in
den vorliegenden Rechtssachen nicht anhand der von den deutschen
Behörden stammenden Informationen, sondern auf der Grundlage von
Angaben in den tschechischen Führerscheinen selbst oder anderen von der
Tschechischen Republik herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststeht, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, könne
Deutschland es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich aus den fraglichen tschechischen Führerscheinen
ergibt.
Am 19.06.2008 ist das Beamtenstatusgesetz verkündet worden (BGBl I, S. 1010).
Bei dem Beamtenstatusgesetz handelt es sich um ein Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform I.
Das
Gesetz legt künftig die Grundstrukturen für eine bundeseinheitliche
Anwendung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten fest. Die Länder
erhalten weitgehende Handlungs- und Gestaltungsoptionen für ihr
Personal, um den unterschiedlichen Organisations- und
Personalstrukturen Rechnung tragen zu können. Bundeseinheitlich sind
die Grundstrukturen des Statusrechts geregelt. Damit bleiben die
Einheitlichkeit des Beamtenrechts und die landesübergreifende Mobilität
gewährleistet. Die Ausgestaltung und Umsetzung im Einzelnen regeln die
Länder in eigener Verantwortung.
Das Gesetz schafft die
Voraussetzungen für ein modernes Personalmanagement durch klare
Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Das gilt zum
Beispiel für die Voraussetzungen zur Begründung bzw. Beendigung eines
Beamtenverhältnisses oder für Abordnung und Versetzung zwischen
verschiedenen Dienstherren. Die Möglichkeit der Zuweisung von
Beamtinnen und Beamten auch an private Einrichtungen außerhalb des
öffentlichen Dienstes wird erweitert, um Erfahrungen aus anderen
Bereichen in die staatliche Aufgabenerledigung einfließen zu lassen.
Das
Beamtenstatusgesetz wird am 01.04.2009 in Kraft treten.
Die Bundesregierung plant Änderungen beim Schornsteinfegerwesen.
Danach soll künftig Wahlfreiheit hinsichtlich der
Kaminkehrerbeauftragung eintreten. Der Bezirksschornsteinfeger wird als
Bevollmächtigter nur noch eine Kontrollfunktion haben. Die Umsetzung
soll bis 2013 erfolgen.
In Deutschland legt das so genannte Kehrmonopol (Gebietsmonopol des
Staates) fest, dass Hausbesitzer die gesetzlich vorgeschriebenen
Tätigkeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Messungen, Begutachtungen) nur
durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen
dürfen. Der Bezirksschornsteinfeger wird dabei als öffentlich
beliehener Handwerker im Auftrag des Staates tätig.
Nicht nur das Kehrmonopol ist stark umstritten, sondern auch die
Kehrpflicht an sich, wie das Gebietsmonopol der Bezirksschornsteinfeger
und die Gebührenhöhe.
Nach Angaben des Bundes der Energieverbraucher belaufen sich die
jährlich in Deutschland gezahlten Schornsteinfegergebühren auf zwei
Milliarden Euro. Der Bund argumentiert weiter: „Die strenge Überwachung
einer liberalen Norm macht keinen Sinn”. Es sei vollkommen ausreichend,
wenn die Heizungsanlage bei der Wartung gemessen und überprüft würde.
Eine doppelte Überprüfung sei nicht erforderlich.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem
Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr
teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr
besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem
Zustand führen wird (BVerwG, Urt.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07).
War
das Verwaltungsgericht noch der Auffassung, dass vom Kläger keine
stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er
bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug
betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe, so hat das BVerwG das
Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der
Fahrerlaubnisverordnung begründe auch die Trunkenheitsfahrt mit einem
Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an
der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden
medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem
gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild
des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein
Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluß führen wird. Wurde beim
Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit
einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei
einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt,
setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte
Änderung seines Trinkverhaltens voraus.
Seit 01.04.2008 ist die neue Muster-Widerrufsbelehrung
gem. § 14 BGB-InfoV in Kraft. Belehrungen nach dem alten Muster, das in
zahlreichen Gerichtsentscheidungen teilweise für rechtswidrig erklärt
wurde, dürfen gem. § 16 BGB-InfoV noch bis Ende September 2008 verwendet werden.