Sicherungspflichten eines Pflegeheimes
bei Betreuung älterer Patienten Im
vorliegenden Fall hatte sich das LG Coburg mit der Frage der Verletzung von
Sicherungspflichten durch ein Pflegeheim zu befassen, nachdem die gesetzliche
Krankenkasse Behandlungskosten infolge des Sturzes eines älteren Patienten
verlangte. Mit bereits rechtskräftigem Urteil vom 06.03.2010 (Az. 11 O 660/09)
hat das Gericht die Klage der Kasse zurückgewiesen.
Dem
Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der im Jahr 1925 geborene Bewohner
eines Pflegeheims war beim Wechseln der Inkontinenzeinlage gestürzt und hatte
sich dabei nicht unerheblich verletzt. Der alte Herr hatte zu diesem Zeitpunkt
zahlreiche körperliche Gebrechen und zeigte daher beim Gehen und auch beim
Stehen eine gewisse Unsicherheit. Die gesetzliche Krankenkasse des
Heimbewohners forderte vom Pflegeheim über 8.000 € Behandlungskosten, die
infolge des durch den Sturz verursachten Bruches entstanden waren. Die
Krankenkasse vertrat dabei die Auffassung, die mit dem Wechseln der
Inkontinenzeinlage befasste Pflegekraft hätte zusätzliche Maßnahmen zur
Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das verklagte Pflegeheim brachte dagegen
vor, dass die Inkontinenzversorgung des älteren Herrn entsprechend seinem
eigenen Wunsch stets auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der
Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am
Nachtkästchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche
Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.
Das
Landgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Pflicht des
Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten
Bewohner auf die üblichen Maßnahmen begrenzt ist, wobei die Würde, die
Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen seien. Im
vorliegenden Einzelfall habe der ältere Herr bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen
oder Stehen – trotz bestehender Unsicherheiten – nicht gestützt werden müssen.
Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit
zu weiteren Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Inkontinenzpflege
ergeben. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass der Heimbewohner bis zu seinem
Sturz nicht einmal beim Laufen irgendwelche Unterstützung durch das
Pflegepersonal benötigte. Das Landgericht stellte weiter fest, dass beim
Heimbewohner während der gesamten Zeit seines Aufenthalts routinemäßige,
pflegerische Maßnahmen durchgeführt wurden. Damit handelte es sich bei der
konkreten Inkontinenzbehandlung um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich,
der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten
verbleibt.