News
Archiv
Impressum




Erschienen im "Tip" am 04.09.2010

Sicherungspflichten eines Pflegeheimes bei Betreuung älterer Patienten
Im vorliegenden Fall hatte sich das LG Coburg mit der Frage der Verletzung von Sicherungspflichten durch ein Pflegeheim zu befassen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse Behandlungskosten infolge des Sturzes eines älteren Patienten verlangte. Mit bereits rechtskräftigem Urteil vom 06.03.2010 (Az. 11 O 660/09) hat das Gericht die Klage der Kasse zurückgewiesen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der im Jahr 1925 geborene Bewohner eines Pflegeheims war beim Wechseln der Inkontinenzeinlage gestürzt und hatte sich dabei nicht unerheblich verletzt. Der alte Herr hatte zu diesem Zeitpunkt zahlreiche körperliche Gebrechen und zeigte daher beim Gehen und auch beim Stehen eine gewisse Unsicherheit. Die gesetzliche Krankenkasse des Heimbewohners forderte vom Pflegeheim über 8.000 € Behandlungskosten, die infolge des durch den Sturz verursachten Bruches entstanden waren. Die Krankenkasse vertrat dabei die Auffassung, die mit dem Wechseln der Inkontinenzeinlage befasste Pflegekraft hätte zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das verklagte Pflegeheim brachte dagegen vor, dass die Inkontinenzversorgung des älteren Herrn entsprechend seinem eigenen Wunsch stets auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachtkästchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.

Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die üblichen Maßnahmen begrenzt ist, wobei die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Einzelfall habe der ältere Herr bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen – trotz bestehender Unsicherheiten – nicht gestützt werden müssen. Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Inkontinenzpflege ergeben. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen irgendwelche Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigte. Das Landgericht stellte weiter fest, dass beim Heimbewohner während der gesamten Zeit seines Aufenthalts routinemäßige, pflegerische Maßnahmen durchgeführt wurden. Damit handelte es sich bei der konkreten Inkontinenzbehandlung um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt.